{"id":"bgbl1-1990-33-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":33,"date":"1990-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-33-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_33.pdf#page=2","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße (3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1990-06-18T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1326                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße\n(3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 18. Juni 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4       2. In § 4 Abs. 3 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2          gefaßt:\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter             „ 1 . die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 bis\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5               6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie\nAbs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über                 der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\ndie Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom\n9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit§ 1            2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klas-\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher                      sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom                    sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Num-\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes-                    mer 6,\nminister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen            3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1\nverordnet:                                                              bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der\nKlasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,\nArtikel 1                              4.      Versandstücke als Probe für Prüfzwecke nach\nRandnummer 2020 Abs. 2 bis 4.\"\nDie Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1 S. 1550), zuletzt geändert durch die 2. Straßen-\nGefahrgutänderungsverordnung vom 12. Dezember 1989            3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 2179), wird wie folgt geändert:                      a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „der Fahrzeug-\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nklasse 8.111 (Anlage B Randnummer 11 205\na) Nach den Angaben zu Randnummer 2002 werden                           Abs. 2 Buchstabe c)\" durch die Worte „Typ III\ndie Angaben                                                          (Anlage B Randnummer 11 204 Abs. 3)\" ersetzt.\n,,3513 Satz 2,                                                 bb) In Satz 2 werden die Worte „der Fahrzeugklas-\n3606 Satz 2,\" eingefügt.                                          se B.111\" durch die Worte „Typ III\" ersetzt.\nb) Die Angabe „ 1O 118 Abs. 5 Satz 4\" wird durch die         b) In Absatz 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die\nAngabe „ 1O 118 Abs. 5 Satz 3\" ersetzt.                        Worte „der Fahrzeugklasse B.111\" durch die Worte\nc) Die Angabe „ 1O 240 Abs. 5\" wird durch die Angabe              ,,Typ III\" ersetzt.\n,, 10 240 Abs. 6\" ersetzt.                                c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nd) Die Angabe „ 1O 315 Abs. 7 Satz 1 und 2\" wird                  aa) In Satz 1 werden die Worte „der Fahrzeugklas-\ndurch die Angabe „ 1O 315 Abs. 8 Satz 1 und 2\"                       se B.111\" durch die Worte „Typ III\" ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn\" die\ne) In den Angaben zu Randnummer 10 385 werden                           Worte „eine gültige Prüfbescheinigung vor-\ndie Worte „Abs. 3\" durch die Worte „Abs. 3 Satz 1\"                   liegt,\" eingefügt.\nersetzt.\nd) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1, 2 und 4 jeweils\nf) Die Angabe „ 11 311 Satz 2\" wird durch die Angabe              die Worte „der Fahrzeugklasse B. III\" durch die\n,,11 311 Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.                               Worte „Typ III\" ersetzt.\ng) Die Angabe „ 11 401 Abs. 4\" wird durch die Angabe\n,, 11 401 Satz 2\" ersetzt.\n4. § 7a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nh) Die Angabe „71 500 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz              ,,3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1 a Randnum-\nund Satz 3\" wird durch die Angabe „71 500 Satz 2                mer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und\nund 3\" ersetzt.                                                 Anhang B.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in\ni) Die Angabe „211 673 Satz 2\" wird durch die                      Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5\nAngabe „211 672 Satz 2\" ersetzt.                                 letzter Satz oder\".","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990                              1327\n5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                            jj) In Nummer 5 werden die Worte „ Randnum-\nmer 10 240 Abs. 5\" durch die Worte „Rand-\na) In Nummer 5 werden nach den Worten „Randnum-\nnummer 10 240 Abs. 6\" ersetzt.\nmer 3550 Abs. 1 und\" die Worte „von Großpackmit-\nteln (IBC) nach Anlage A Anhang A.6 Randnum-                kk) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:\nmern 3602 und 3603 sowie\" eingefügt.                           ,,10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahr-\nb) In Nummer 8 werden die Worte „die Physikalisch-                         zeugführer, Beifahrer, Halter oder Emp-\nTechnische Bundesanstalt\" durch die Worte „das                         fänger\nBundesamt für Strahlenschutz\" ersetzt.\na) das Rauchverbot der Anlage B Rand-\nc) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein                              nummer 10 374 nicht beachtet oder\nSemikolon ersetzt und folgende Nummer 11 ange-\nb) entgegen       Anlage B      Randnum-\nfügt:\nmer 11 354 Feuer oder offenes Licht\n„ 11 . die Genehmigung bestimmter explosiver                               verwendet oder\".\nStoffe und Gegenstände mit Explosivstoff\nnach Anlage A Randnummer 2102 Abs. 9, die           II) In Nummer 13 wird das Wort „oder\" am Ende\nFestlegung der Verpackung nach Randnum-                 durch ein Komma ersetzt.\nmer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103,              mm) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch\nE 138 und E 146 und die Zuordnung von Stof-             das Wort „oder\" ersetzt.\nfen und Gegenständen der Klasse 1 nach\nAnhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 5 die               nn) Folgende Nummer 15 wird angefügt:\nBundesanstalt für Materialforschung und -prü-           ,, 15. als Hersteller entgegen Anlage A An-\nfung, für den militärischen Bereich das Bun-                    hang A.5 Randnummer 3513 Satz 2 an\ndesinstitut für chemisch-technische Unter-                      Verpackungen oder entgegen Anhang A.6\nsuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik                        Randnummer 3606 Satz 2 an Großpack-\nund Beschaffung (BICT).\"                                        mitteln (IBC) die Kennzeichnung anbringt,\njeweils auch in Verbindung mit § 1\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                              Abs.4.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 Buchstabe e werden die Worte                aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Randnummer 10 385 Abs. 3\" durch die Worte\n,,Randnummer 10 385 Abs. 3 Satz 1\" ersetzt.               „2. als Verlader entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4\nnicht dafür sorgt, daß gefährliche Güter nur\nbb) In Nummer 2 Buchstabe f und in Nummer 9                           übergeben werden, wenn die Prüfbeschei-\nBuchstabe a werden jeweils die Worte „Rand-                     nigungen mit den erforderlichen Prüfver-\nnummer 10 118 Abs. 5 Satz 4\" durch die Worte\nmerken oder die Erklärungen nach Anla-\n,,Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3\" ersetzt.\nge B Anhang 8.3c vorliegen und in ihnen\ncc) In Nummer 2 wird nach Buchstabe h folgender                       das zu befördernde Gut bezeichnet ist\nBuchstabe i eingefügt:                                          oder\".\n„i) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 erster          bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „oder\"\nHalbsatz, auch in Verbindung mit § 1                 am Ende durch ein Komma ersetzt.\nAbs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht\nanbringt,\".                                      cc) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e ange-\nfügt:\ndd) In Nummer 2 werden die bisherigen Buchsta-\nben i und j Buchstaben j und k.                           „e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6a\nSatz 2 das Sammelunfallmerkblatt dem\nee) In Nummer 3 Buchstaben h und i werden                             Fahrzeugführer nicht übergibt oder\".\njeweils die Worte „Randnummer 10 315\nAbs. 7\" durch die Worte „Randnummer 10 315            dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\nAbs. 8\" ersetzt.                                          „6. als Halter entgegen Anlage B Anhang 8.1 a\nff)   In Nummer 3 Buchstabe k wird das Wort                           Randnummer 211 153 Satz 2 oder An-\n,,Tanks\" durch die Worte „Tankfahrzeuge,                        hang 8.1 b Randnummer 212 153 Satz 2\nTanks oder Aufsetztanks\" ersetzt.                               eine außerordentliche Prüfung nicht durch-\nführen läßt oder\".\ngg) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Worte\n„Randnummer 10 240 Abs. 5\" durch die Worte            ee) Nummer 8 wird gestrichen.\n,,Randnummer 10 240 Abs. 6\" ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie gefolgt geändert.\nhh) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Worte\naa) In Nummer 1 wird Buchstabe c gestrichen;\n„Randnummer 10 315 Abs. 1 oder 2\" durch die\nBuchstabe d wird Buchstabe c.\nWorte „Randnummer 10 315 Abs. 1, 2 oder 3\"\nersetzt.                                              bb) In Nummer 3 wird Buchstabe d wie folgt gefaßt:\nii)   In Nummer 4 Buchstabe k werden die Worte                  „d} Anlage B         Randnummer 11 401       oder\n„Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2\" durch die                     52 401 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 die\nWorte „Randnummer 71 500 Satz 2\" ersetzt.                       Mengengrenzen nicht beachtet oder\".","1328                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt:                                              Artikel 2\n„4. Klassen 1, 7 und 9                                               Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nGefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen               Gefahrgutverordnung Straße in der vom 1. August 1990 an\n1 a, 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen        geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-\nBeförderungen bis zum 31. Dezember 1990 nach                  chen.\nden am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften\nder Gefahrgutverordnung Straße verpackt und\ngekennzeichnet sowie im Beförderungspapier und                                         Artikel 3\nin der Prüfbescheinigung (§ 6 Abs. 2 und 4)\nbezeichnet sein; die Randnummern 3571 und 3755                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nbleiben unberührt. Im Beförderungspapier hat der             tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nAbsender in diesen Fällen bei der Bezeichnung der             die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nGüter nach der Abkürzung „GGVS\" das Wort „alt\"\neinzutragen.\"\nArtikel 4\n8. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu\ndieser Verordnung ersichtlich, geändert.*)                            (1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichtS,\nanderes bestimmt ist, am Ersten des auf die Verkündung\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nfolgenden Monats in Kraft.\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird\nder Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des         (2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch-\nVerlags übersandt.                                                  stabe hh tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDieter Schulte"]}