{"id":"bgbl1-1990-33-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":33,"date":"1990-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_33.pdf#page=12","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation","law_date":"1990-06-12T00:00:00Z","page":1336,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["1336                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnordnung\nzur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nVom 12. Juni 1990\n1.\nHiermit übertrage ich die Befugnis,\n1. Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen\nund zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst),\n2. einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner\nDienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),\n3. von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im\nöffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),\n4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie\nGenehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),\n5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen\ndie Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen\n(§ 69 a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),\n6. über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu\nentscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenver-\nhältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamten-\ngesetz), und\n7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen(§ 8 Abs. 1\nJubiläumsverordnung),\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter\ndes Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der\nBundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere\nBeamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamten-\nverhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der\nBehörde, der sie zuletzt angehört haben.\nII.\nFür besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Ernennung und Entlassung\nvon Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) und die Anordnung über die\nÜbertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich\nder Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 778), soweit sie denselben Bereich betreffen, außer Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling"]}