{"id":"bgbl1-1990-33-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":33,"date":"1990-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/33#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_33.pdf#page=10","order":1,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung","law_date":"1990-07-03T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1334                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung\nVom 3. Juli 1990\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1          1. Rückgewähr der Pachtsache,\nund 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh-            2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in\nrung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                   gerader Linie oder zwischen Ehegatten und\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1\nS. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung,               3. Veräußerung oder Verpachtung durch Sied-\nLandwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-                lungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-\ndesministern der Finanzen und für Wirtschaft:                          siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nArtikel 1\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976\nDie Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung                  (BGBI. 1 S. 533).\"\nder Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1                c) Absatz 4 a wird gestrichen.\nS. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592), wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\n1 . § 7 wird wie folgt geändert:                                                           ,,§ 7a\nZeitweilige Überlassung der\na) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 kg je Hektar\"\nAnlieferungs-Referenzmenge\ndurch die Angabe „ 12 000 kg je Hektar\" ersetzt.\n(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zu-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nstehenden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im\n,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die       siebten Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, aus-\nMilcherzeugung genutzt werden, nach dem 31. Juli        genommen eine nach § 6 a festgesetzte Referenz-\n1990 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages          menge, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem ande-\nübergeben oder überlassen oder wird ein gesamter        ren Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur\nBetrieb zu einem anderen Betrieb oder zu Teilen         Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung\neines anderen Betriebes zugekauft oder zugepach-        muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg\ntet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben oder           erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-\nüberlassen, so werden, wenn die Referenzmenge           menge des Überlassenden ist geringer.\neines Käufers oder Pächters durch den Übergang\nder von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz-              (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen\nmenge 350 000 kg übersteigt, von der 350 000 kg         dem Überlassenden und dem Übernehmenden nach\nübersteigenden Referenzmenge 30 vom Hundert             dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nzugunsten des Landes, in dem sich der Betriebssitz      schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-\ndes Verkäufers oder Verpächters befindet, frei-         gemachten Muster schriftlich abgeschlossen werden.\ngesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers        Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer\noder Pächters bereits vor dem Übergang der von          spätestens am 31. Juli des Zwölfmonatszeitraumes zur\ndem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge min-          Registrierung vorliegen.\ndestens 350 000 kg, so werden von der gesamten\nübergehenden Referenzmenge 30 vom Hundert                  (3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein-\nzugunsten des Landes freigesetzt, in dem sich der       barungen spätestens am 31. Juli 1990 und berechnet\nBetriebssitz des Verkäufers oder Verpächters be-        die für den siebten Zwölfmonatszeitraum geltenden\nfindet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung        Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden und\nim Falle der                                            des Übernehmenden neu.\""]}