{"id":"bgbl1-1990-32-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":32,"date":"1990-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/32#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_32.pdf#page=93","order":8,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1990-06-30T00:00:00Z","page":1313,"pdf_page":93,"num_pages":3,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                  1313\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 30. Juni 1990\nAuf Grund des§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes              4. § 15 wird wie folgt geändert:\nvom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) verordnet die\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBundesregierung, und auf Grund des§ 3a Abs. 5, des§ 4\nNr. 1, des§ 6 Abs. 4, des§ 14 Abs. 6, des§ 15 Abs. 5 des                   ,,(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommer-\nUmsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 4 des                      ziellen     innergemeinschaftlichen    Reiseverkehr\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)                         (§ 14 Abs. 2), in denen das Entgelt für die Liefe-\ngeändert worden ist, und des § 18 Abs. 8 und 9 des                       rung zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatz-\nUmsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1O Nr. 8 Buch-                   steuer 810 Deutsche Mark übersteigt, ist die Steu-\nstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)                 erbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhän-\ngeändert worden ist, sowie des § 26 a Nr. 7 des Umsatz-                  gig, daß bei der Einfuhr des Gegenstandes der\nsteuergesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 13 des Gesetzes                 Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitglied-\nvom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) eingefügt worden ist,                staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nverordnet der Bundesminister der Finanzen:                               (Einfuhrstaat) die Vorschriften über die Erhebung\nder Einfuhrumsatzsteuer angewendet worden sind\noder angewendet werden.\"\nArtikel 1\nDie       Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung           vom\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert\ndurch die Verordnung vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt\nS. 2561 ), wird wie folgt geändert:                                            „Der Unternehmer muß im Geltungsbereich\ndieser Verordnung die in Absatz 1 bezeichnete\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                               Voraussetzung durch einen Beleg nachwei-\na) In Satz 1 werden die Worte „von einem außerhalb                         sen.\"\ndes Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nbb) Satz 2 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nschaft liegenden Ort aus betreibt\" durch die Worte\n„ von einem Ort aus betreibt, der weder im Gebiet                     ,,Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch                         daß die Vorschriften über die Erhebung der\nim Gebiet der Deutschen Demokratischen Repu-                          Einfuhrumsatzsteuer angewendet worden sind\nblik einschließlich Berlin (Ost) liegt,\" ersetzt.                     oder angewendet werden.\"\nb) In Satz 2 werden die Worte „außerhalb des\nc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nGebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft'' durch die Worte „weder im Gebiet der                   „Der Nachweis nach Absatz 2 tritt an die Stelle des\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch im                    Ausfuhrnachweises.\"\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik\neinschließlich Berlin (Ost)\" ersetzt.                   5. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grenz-\nzollstelle\" die Worte „der Bundesrepublik Deutschland\n2. Dem § 9 Nr. 4 werden folgende Sätze angefügt:                    oder der Deutschen Demokratischen Republik\" einge-\nfügt.\n„ Erfolgt die Ausfuhr über das Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik, so tritt an die Stelle der\nAusfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eine Ausfuhr-         6. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbestätigung der Grenzzollstelle der Deutschen Demo-              a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\nkratischen Republik. An die Stelle dieser Bestätigung\ntritt bei einer Ausfuhr im Anschluß an das innerdeut-                „ 1. die grenzüberschreitende Beförderung von\nsche Versandverfahren eine Ausfuhrbestätigung der                          Gegenständen, bei der der Absende- und\nAbgangszollstelle, die nach Eingang des Rückscheins                        Bestimmungsort nicht im Außengebiet liegen\nerteilt wird, auf dem die Ausfuhr des Gegenstandes                         und das Außengebiet nur im Wege der Durch-\nvermerkt ist.\"                                                             fuhr berührt wird,\".\n3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden nach dem                 b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erhebungs-\nWort „Verordnung\" die Worte „oder im Gebiet der                      gebiet\" ·die Worte „oder in das Gebiet der Deut-\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich                     schen Demokratischen Republik einschließlich\nBerlin (Ost)\" eingefügt.                                             Berlin (Ost)\" eingefügt.","1314                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7. § 34 wird wie folgt geändert:                                      Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom\nHundert der ihm aus Anlaß einer im Erhebungs-\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          gebiet oder im Gebiet der Deutschen Demokrati-\n,,Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn,                  schen Republik einschließlich Berlin (Ost) aus-\nder nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der                     geführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines\nDeutschen Reichsbahn kann an Stelle des Steuer-                Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reise-\nsatzes die Tarifentfernung angegeben werden.\"                  kosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für\ndie auf das Erhebungsgebiet oder das Gebiet der\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-\n,,(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende             lich Berlin (Ost) entfallenden Kosten einer\nBeförderung im Personenverkehr und im interna-                  Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das\ntionalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur                   Außengebiet.\"\ndann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des\nGesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförde-              b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-\nrungsunternehmers oder seines Beauftragten dar-                 hebungsgebiet\" die Worte „oder im Gebiet der\nüber vorliegt, welcher Anteil des Beförderungsprei-             Deutschen Demokratischen Republik einschließ-\nses auf die Strecke im Erhebungsgebiet oder auf                 lich Berlin (Ost)\" eingefügt.\ndie Strecke ,m Erhebungsgebiet und im Gebiet der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließ-          10. § 41 wird wie folgt geändert:\nlich Berlin (Ost) entfällt. In der Bescheinigung ist\na) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nder Steuersatz anzugeben, der auf den Teil der\nBeförderungsleistung anzuwenden ist, der auf das                ,,Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Außen-\nErhebungsgebiet oder der auf das Erhebungsge-                   gebiet ansässige Unternehmer\".\nbiet und das Gebiet der Deutschen Demokrati-\nb) In Absatz 1 werden die Worte „nicht im Erhebungs-\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) entfällt.\"\ngebiet\" durch die Worte „im Außengebiet\" ersetzt.\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\n11 . § 51 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer                      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nicht im\nGeschäftsreise (§ 38) im Erhebungsgebiet oder im                Erhebungsgebiet\" durch die Worte „im Außen-\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik                    gebiet\" ersetzt.\neinschließlich Berlin (Ost) für seine Mehraufwen-           b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndungen für Verpflegung einen Pauschbetrag in\nAnspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer                  „Ein im Außengebiet ansässiger Unternehmer ist\naus Anlaß einer Dienstreise (§ 38) im Erhebungs-                ein Unternehmer, der weder im Erhebungsgebiet\ngebiet oder im Gebiet der Deutschen Demokrati-                  oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost) die Auf-             Republik einschließlich Berlin (Ost) noch in einem\nwendungen für Übernachtung oder die Mehrauf-                    Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine\nwendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen,                  Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung\nso kann er 11 ,4 vom Hundert dieser Beträge als                 hat.\"\nVorsteuer abziehen.\"\n12. § 52 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden\njeweils nach dem Wort „ Erhebungsgebiet\" die               a) In Absatz 1 Nr. 1 und den Absätzen 2, 3, 4 und 5\nNr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „nicht im\nWorte „oder im Gebiet der Deutschen Demokrati-\nErhebungsgebiet\" durch die Worte „im Außen-\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost)\" einge-\nfügt.                                                          gebiet\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „nach§ 15 des\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nGesetzes\" gestrichen.\n,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das\nErhebungsgebiet oder das Gebiet der Deutschen          13. In § 53 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin               Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 54 Abs. 3 Satz 1, § 56 Abs. 2\n(Ost) entfallenden Aufwendungen für eine                    Nr. 1, der Überschrift zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2\nGeschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das           Nr. 2, § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie§ 59 Abs. 1\nAußengebiet entsprechend. Bei der Ermittlung der            werden jeweils die Worte „nicht im Erhebungsgebiet\"\nabziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den Pausch-            durch die Worte „im Außengebiet\" ersetzt.\nbeträgen auszugehen, die für die Zwecke der Ein-\nkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im             14. Nach § 73 wird folgender § 73 a ·eingefügt:\nErhebungsgebiet oder im Gebiet der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin               „Zu § 26 a des Gesetzes\n(Ost) anzusetzen sind.\"                                                               § 73a\nAufzeichnungs- und Erklärungspflichten\n9. § 37 wird-wie folgt geändert:\nbei Bezügen aus der Deutschen Demokratischen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                        Republik einschließlich Berlin (Ost)\n,,(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerab-              (1) Der Unternehmer hat die in§ 26a Nr. 5 Satz 1\nzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der                 des     Gesetzes     bezeichneten     Vorsteuerbeträge","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                1315\ngetrennt von den übrigen Vorsteuerbeträgen aufzu-             dung für Dezember 1990 oder für das vierte Kalender-\nzeichnen.                                                     vierteljahr 1990 zu erklären sind.\"\n(2) Der Unternehmer hat die in Absatz 1 bezeichne-\nArtikel 2\nten Vorsteuerbeträge für jeden Voranmeldungs- und\nBesteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebe-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnen Vordrucken für das Besteuerungsverfahren             tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteuer-\n(§§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes) zu erklären.       gesetzes auch im Land Berlin.\nDies gilt für Unternehmer, die zur Abgabe von Voran-\nmeldungen verpflichtet sind, im zweiten Kalenderhalb-                             Artikel 3\njahr 1990 mit der Maßgabe, daß die Vorsteuerbeträge\ndieses Zeitraums in einer Summe in der Voranmel-            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}