{"id":"bgbl1-1990-32-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":32,"date":"1990-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/32#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_32.pdf#page=29","order":5,"title":"Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)","law_date":"1990-06-28T00:00:00Z","page":1249,"pdf_page":29,"num_pages":13,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                               1249\nGesetz\nzur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften\n{Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)\nVom 28. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                            Nettoumsatzerlöse,\nc) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250\nArtikel 1                                       Arbeitnehmer.\nÄnderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes                         Gehört der Versicherungsnehmer zu einem\nKonzern, der nach§ 290 des Handelsgesetzbu-\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche-                    ches, nach § 11 des Gesetzes über die Rech-\nrungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)                   nungslegung von bestimmten Unternehmen\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober                       und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBI. 1\n1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 9               S. 1189), das zuletzt geändert worden ist durch\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie              Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli\nfolgt geändert:                                                          1988 (BGBI. 1 S. 1093), oder nach dem mit den\nAnforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                       Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidier-\nten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) überein-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nstimmenden Recht eines anderen Mitglied-\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge-                   staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nfügt:                                                      schaft einen Konzernabschluß aufzustellen hat,\n„ 1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die              so sind für die Feststellung der Unternehmens-\nFormblätter und sonstigen gedruckten               größe die Zahlen des Konzernabschlusses\nUnterlagen, die im Verkehr mit den Ver-            maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den\nsicherten verwendet werden,\".                      Währungen der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab 31 . De-\nbb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch                   zember jedes Jahres der Gegenwert des letzten\nein Komma ersetzt; danach wird folgende                    Tages des vorangegangenen Monats Oktober,\nNummer angefügt:                                           für den der Gegenwert · der ECU in allen\n„5. Angaben über die Art der zu deckenden                 Gemeinschaftswährungen vorliegt.\nRisiken, soweit für diese keine allgemei-\nDie Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A\nnen Versicherungsbedingungen vorgelegt\nNr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten\nwerden müssen.\"\nentfällt auch dann, wenn sie gegenüber anderen\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                              als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen ver-\nwendet werden sollen. Abweichend von den Sät-\n,,(6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungs-\nzen 1 bis 3 sind die Versicherungsbedingungen als\nbedingungen und der Tarife sowie der in Absatz 5\nBestandteil des Geschäftsplans einzureichen,\nNr. 1 a genannten Unterlagen entfällt für\nsoweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche\n1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12           Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen\ngenannten Versicherungssparten sowie für die             besteht; dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen\nin der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b                  über die in der Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe b\ngenannten Risiken,                                       genannten Risiken. Die Vorlage der Versiche-\n2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genann-            rungsbedingungen entfällt für Versicherungsver-\nten Versicherungssparten, wenn sie gegenüber             träge, auf die fremdes Recht anzuwenden ist.\"\nVersicherungsnehmern verwendet werden sol-\nlen, die eine gewerbliche, bergbauliche oder       2. § 6 wird wie folgt geändert:\nfreiberufliche Tätigkeit ausüben, und die Risi-\na) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nken damit im Zusammenhang stehen,\n,,Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14,\n3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9,     13 und 16\n15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen,\ngenannten Versicherungssparten,       soweit sie\nwerden nicht als zusätzliche Risiken von der\ngegenüber Versicherungsnehmern        verwendet\nErlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt.\"\nwerden sollen, die mindestens zwei    der folgen-\nden Merkmale überschreiten:                           b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) sechs Millionen zweihunderttausend ECU                „Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17\nBilanzsumme,                                        genannte Versicherungssparte fallen, werden","1250                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\njedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1         6. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn\nsie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezie-        „Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU\nhen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See            festgesetzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entspre-\nentstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind,         chend.\"\noder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der\nAnlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten            7. § 54a Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nSparte erteilt wird.\"                                    a) Vor Satz 1 wird eingefügt:\n„Das gebundene Vermögen außerhalb der\n3. § 8 Abs. 1 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nLebensversicherung ist nach Maßgabe der Anlage\n,,Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver-             Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die\nsicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Ver-              gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen\nsicherungssparten einander ausschließen bestimmt                  erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei\nsich nach Absatz 1 Nr. 2.\"                   '                    gelten Grundstücke und grundstücksgleiche\nRechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Wäh-\n4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:                           rung lauten, als in der Währung des Landes ange-\nlegt, in dem die Grundstücke oder grundstücksglei-\n,,§ 8a                                 chen Rechte belegen sind oder der Aussteller der\n(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts-             Wertpapiere seinen Sitz hat.\"\nschutzversicherung zusammen mit anderen Versiche-             b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Versicherungen\"\nrungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in            durch das Wort „Lebensversicherungen\" ersetzt.\nder Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-\nnehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform\noder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesell-\n8. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt\nschaft (Sch~~enabwicklungsunternehmen) zu über-                gefaßt:\ntragen. Die Ubertragung gilt als Funktionsausgliede-                   „VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz\nrung.                                                                        außerhalb des Geltungsbereichs\n(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf                                       dieses Gesetzes\".\naußer der Rechtsschutzversicherung keine anderen\nVersicherungsgeschäfte betreiben und in anderen             9. Vor § 105 wird folgende Zwischenüberschrift einge-\nVersicherungssparten keine Leistungsbearbeitung                fü~:                                 .\ndurchführen.\n„ 1 . Unternehmen mit Sitz außerhalb\n(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick-                       der Mitgliedstaaten der Europäischen\nlungsunternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entspre-                                 Wirtschaftsgemeinschaft\".\nchend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versiche-\nrungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechts-\n1O. § 105 wird wie folgt gefaßt:\nschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte\nbetreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbei-                                      ,,§ 105\ntung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit             (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb\nnicht für ein solches Versicherungsunternehmen aus-            der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nüben.\nmeinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig-        das Direktversicherungsgeschäft durch Mittelsperso-\nten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsun-             nen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.\nternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunter-\nnehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzel-               (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen\nner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter           Vorschriften der §§ 106 bis 11 O sowie ergänzend die\nund die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunter-              übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.\"\nnehmens dürfen einem solchen Versicherungsunter-\nnehmen keine Angaben machen, die zu Interessen-           11 . § 106 wird wie folgt geändert:\nkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-\nnen.                                                            a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts-        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten\noder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von                     aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 einge-\nSchiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz                       fügt:\nverbunden sind.\"                                                         ,,Die Vorschriften der§§ 13 und 13b des Han-\ndelsgesetzbuches über die Zweigniederlas-\n5. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt:                                 sung sind entsprechend anzuwenden.\"\n,,(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist                bb) In dem bisherigen Satz 3 wird in Nummer 2 die\nim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind aus-                         Angabe ,, , bei einem Unternehmen mit Sitz in\nschließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt,                     einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-\ngenügt die Veröffentlichunr in dem von den Ländern                      schaftsgemeinschaft\" durch das Wort „sowie\"\nbestimmten Veröffentlichungsblatt.\"                                     ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                  1251\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „inländische\"                b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „dort belegene\" ersetzt.                         „Ein Treuhänder nach den§§ 70 bis 76 wird nicht\nbestellt.\"\n12. § 106 a wird aufgehoben.\n17. Nach § 11 O werden folgende Zwischenüberschriften\n13. § 106 b wird wie folgt geändert:                                 und die folgenden Vorschriften eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               „2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat\naa) Als Satz 1 wird eingefügt:                                     der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n,, Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stel-                               a. Niederlassung\nlenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet der                                     § 110a\nBundesminister der Finanzen.\"\n(1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-\nbb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und bis zu             gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\ndem Wort „Unternehmens\" in Nummer 1 wie                die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Direkt-\nfolgt gefaßt:                                          versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung\nbetreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Als Nieder-\n„Mit dem Antrag sind einzureichen\nlassung ist es auch anzusehen, wenn das Versiche-\n1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4             rungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber\nSatz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Anga-           ständig damit betraute Person betrieben wird, die von\nben und Unterlagen für die Niederlassung,         einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Geset-\nsoweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6         zes aus tätig wird.\nentfällt, einschließlich der Satzung des\n(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen\nUnternehmens;\".\nVorschriften der §§ 11 Ob bis 111 sowie ergänzend die\nübrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.\nb) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „so gilt\nVom 1. Unterabschnitt des VI. Abschnitts gelten\n§ 106a Abs. 5 Satz 1 entsprechend\" durch die\njedoch nur § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3,\nWorte „so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ver-\n§§ 106c, 109 und 110 Abs. 1 entsprechend. Die ent-\nlangen dieser Behörde entsprechende Maßnah-\nsprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 4 gilt\nmen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nmit der Maßgabe, daß der der Aufsichtsbehörde des\nbelegenen Vermögensgegenstände\" ersetzt.\nSitzlandes vorgelegte Bericht nicht vorzulegen ist.\n14. § 106c wird wie folgt gefaßt:                                      (3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäfts-\nunterlagen sind dort zur Verfügung zu halten.\n,,§ 106c\n§ 110b\n,.Versicherungsunternehmen, welche die Lebens-\n(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das\nversicherung zugleich mit anderen Versicherungs-\nBundesaufsichtsamt.\nsparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens-                 (2) Mit dem Antrag sind einzureichen\nversicherung erlaubt werden. Inwieweit Entsprechen-\n1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und\ndes für die Krankenversicherung gilt, richtet sich nach\n4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen\n§ 8 Abs. 1 Nr. 2.\"\nfür die Niederlassung einschließlich der Satzung\ndes Unternehmens, soweit die Vorlage nicht nach\n15. § 109 wird wie folgt geändert:                                       § 5 Abs. 6 entfällt; zugleich sind die Mitglieder des\na) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )\" gestrichen; das               zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und\nWort „inländischen\" wird durch die Worte „gemäß                 eines Aufsichtsorgans zu benennen;\n§ 105 abgeschlossenen\" ersetzt.                            2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des\nSitzlandes darüber,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         a) welche Versicherungssparten das Unterneh-\nmen zu betreiben befugt ist und welche Arten\n16. § 11 0 wird wie folgt geändert:                                          von Risiken es tatsächlich deckt,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe\nder Solvabilitätsspanne und des für die betrie-\n,,(1) Die §§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das\nbenen Versicherungssparten erforderlichen\nBundesaufsichtsamt kann jedoch, wenn die\nMindestbetrages des Garantiefonds verfügt,\nBelange der Versicherten es erfordern, anordnen,\nfalls dieser höher ist,\ndaß das Unternehmen die Rechnungslegung der\nNiederlassung (§ 106 Abs. 2) durch einen Ab-                   c) in welcher Höhe Mittel für den Organisations-\nschlußprüfer prüfen lassen und ihm den Bericht                      fonds vorhanden sind;\nunverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57\n3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-\nAbs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie § 59 Satz 2\nmens;\nentsprechend. Die§§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66\nAbs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67 und          4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung\n70 bis 79 a gelten nur für das gemäß § 105 abge-               für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht\nschlossene Versicherungsgeschäft.\"                             das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es","1252                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndiese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse-         anderen Mitgliedstaat belegen sind, ohne daß das\nnen Geschäftsjahre vorzulegen.                             Unternehmen dort von einer Niederlassung im Sinne\ndes § 11 Oa Abs. 1 Gebrauch macht.\n(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-\nrungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe-                (3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist\nreich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt                1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\nAbsatz 2 entsprechend.                                              unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke\n(4) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1                und Anlagen, und den darin befindlichen, durch\nvorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das                den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mit-\neine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform                      gliedstaat, in dem diese Gegenstände belegen\nbesitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2               sind,\nSatz 2 und 3 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen\n2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\nnicht erfüllt sind. Den bei Lloyd's vereinigten Einzel-\nFahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in\nversicherern darf die Erlaubnis nur erteilt werden,\nein amtliches oder amtlich anerkanntes Register\nwenn die Vereinigung im Namen der Einzelversiche-\neinzutragen sind und ein Unterscheidungskennzei-\nrer für den Fall der Zwangsvollstreckung nach § 11 Oe\nchen erhalten, dieser Mitgliedstaat,\nSatz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten,\ndaß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögens-                 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken\nwerte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der                in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von\nTitel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur              höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem\nvollständigen Abwicklung der im Geltungsbereich die-               der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des\nses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsver-                     Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-\nträge unwiderruflich sein.                                         nommen hat, ·\n(5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter-          4. in allen anderen Fällen,\nnehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbe-\ntrieb verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätig-         a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche\nkeit kann vorläufig untersagt werden, bis die vorgese-                 Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen\nhene Anhörung der zuständigen Behörde des Sitzlan-                     gewöhnlichen Aufenthalt hat,\ndes abgeschlossen ist.                                             b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-\n(6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitz-                    liche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich\nlandes Verfügungsbeschränkungen über die Vermö-                        das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die\ngensgegenstände eines Unternehmens angeordnet,                          entsprechende Einrichtung befindet, auf die\nweil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so gilt                     sich der Vertrag bezieht.\n§ 106 b Abs. 8 Satz 1 entsprechend. § 81 b Abs. 4\nbleibt unberührt.                                                 (4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungs-\ngeschäft gelten entsprechend\n§ 110c\n1 . von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die\nAnsprüche aus dem im Geltungsbereich dieses                     §§ 1 und 2,\nGesetzes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei\nLloyd's vereinigten Einzelversicherer (§ 11 Ob Abs. 4\n2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum\nSatz 2) können nur durch und gegen den Hauptbevoll-\nGeschäftsbetrieb (II. Abschnitt)§ 5 Abs. 2, 3 Nr. 2\nmächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein\nund Abs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit\ngemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an\ner sich auf den Geschäftsplan bezieht, sowie\ndem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversi-\nAbs. 1 a und 2, §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1,\ncherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend\nanzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevoll-                    3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung\nmächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwal-              und die Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des\nteten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen                 IV. Abschnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d,\nVermögenswerte aller in der Vereinigung zusammen-               4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung\ngeschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden.                 und die Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Ab-\nschnitts)§ 55a, soweit er sich auf die Nachweisun-\nb. Dienstleistungsverkehr                         gen und Erläuterungen über die versicherungs-\ntechnischen Rückstellungen und deren Bedeckung\n§ 110d                                  sowie über die Gewinnbeteiligung bezieht, §§ 56\n(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses                  und 56 a Satz 3,\nGesetzes das Direktversicherungsgeschäft im Dienst-             5. von den besonderen Vorschriften über die Dek-\nleistungsverkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3\nkungsrücklage bei der Lebensversicherung (Unter-\ndurch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen vor-\nabschnitt 2 des IV. Abschnitts) die§ 65 Abs. 1, § 66\nbehaltlich der Regelung der §§ 110g und 111 der                    Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der\nErlaubnis.\nDeckungsstock im Geltungsbereich dieses Geset-\n(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset-               zes aufbewahrt werden muß, § 66 Abs. 6 und 7,\nzes liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit               §§ 67, 70, 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 7 4 bis 79 a; § 65\nSitz in einem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer             Abs. 2 und § 73 gelten mit der Maßgabe, daß die\nNiederlassung in einem Mitgliedstaat aus im Wege                   Bestätigungen gegenüber dem Bundesaufsichts-\nder Direktversicherung Risiken deckt, die in einem                 amt abzugeben sind,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                 1253\n6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der             ten Unterlagen nicht über den Antrag entschieden, gilt\nSchadenversicherung (Unterabschnitt 3 des IV.           dieser als abgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13\nAbschnitts),                                             Abs. 1.\n7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Be-                (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen\nfugnisse der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1         im Sitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus\ndes V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a,        das Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich die-\n81 b Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf      ses Gesetzes betrieben wird, die Erlaubnis zum\nMakler bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und        Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.\n§§ 86, 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,\n§ 110f\n8. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-\nmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die-            Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach\nses Gesetzes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b         Maßgabe des§ 110d betreiben, haben den Versiche-\nAbs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sowie                           rungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung über-\nnimmt, darüber zu unterrichten, von welchem Mitglied-\n9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, soweit           staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus\nsie gemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgeset-          der Vertrag abgeschlossen werden soll. Werden dem\nzes auf den Ansatz und die Bewertung versiche-           Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung\nrungstechnischer Rückstellungen und der sie              gestellt, muß dieser Hinweis darin enthalten sein.\nbedeckenden Vermögensgegenstände anzuwen-\nden sind.                                                                          § 110g\n(5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (An-\n(1) Unternehmen, welche das in § 5 Abs. 6 Satz 1\nbis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maß-\nlage Teil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzli-\nche Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit               gabe des § 11 Od betreiben, bedürfen keiner Erlaub-\nnis. Sie dürfen ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen,\nSchäden durch Kernenergie oder Arzneimittel dürfen\nsobald die in § 11 Oe Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nnur nach ~aßgabe der §§ 110a bis 110c betrieben\nBescheinigungen dem Bundesaufsichtsamt zugegan-\nwerden.\ngen sind und sie ihm mitgeteilt haben, welche Arten\n§ 110e                            von Risiken sie decken wollen. Soweit für Versiche-\n(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das          rungsnehmer eine gesetzliche Verpflichtung zum\nBundesaufsichtsamt.                                           Abschluß von Versicherungsverträgen besteht, dürfen\ndie Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst aufneh-\n(2) Mit dem Antrag sind einzureichen                       men, nachdem die allgemeinen Versicherungsbedin-\n1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des            gungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden\nSitzlandes darüber, daß das Unternehmen über            sind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 1O\nEigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne und          Buchstabe b genannten Risiken.\ndes für die betriebenen Versicherungssparten                (2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2\nerforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds        und 3, § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,\nverfügt, falls dieser höher ist, und daß es außerhalb    und § 11 Of Satz 3 entsprechend. Im Falle des Absat-\ndes Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein         zes 1 Satz 3 gelten außerdem § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10,\ndarf,                                                    13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allgemeine\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des              Versicherungsbedingungen bezieht, entsprechend.\nMitgliedstaats, von dem aus das Versicherungsge-\n§ 110h\nschäft im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrie-\nben werden soll, darüber, welche Versicherungs-             Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 11 Oa\nsparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist         erteilt worden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft\nund daß es im Geltungsbereich dieses Gesetzes           im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Versiche-\nim Dienstleistungsverkehr tätig sein darf,              rungssparten, für die sie die Erlaubnis erhalten haben,\nnicht im Dienstleistungsverkehr (§ 11 Od Abs. 2)\n3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3              betreiben. Satz 1 gilt nicht für das in § 5 Abs. 6 Satz 1\nNr. 2, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6          bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft.\nentfällt,\n§ 110i\n4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan\ngehören,                                                    (1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das\neine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,\n5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken,\nsoweit für diese keine allgemeinen Versicherungs-        nach § 14 ganz oder teilweise einen Bestand an\nbedingungen vorgelegt werden müssen,                     Versicherungsverträgen, die es im Dienstleistungsver-\nkehr in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen\n6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblät-           hat, auf ein Unternehmen, das in diesem Mitgliedstaat\nter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im       seinen Sitz hat oder eine Niederlassung unterhält, ist\nVerkehr mit den Versicherten verwenden will.             nur die Genehmigung der für das übertragende Unter-\nnehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.\n(3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken,\nSie wird nur erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde des\ngilt Absatz 2 entsprechend.\nanderen Mitgliedstaates zustimmt. Der Nachweis, daß\n(4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von               das übernehmende Unternehmen nach der Übertra-\nsechs Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genann-            gung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne","1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbesitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-        12 genannten Versicherungssparten sowie die dort\nhörde des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten         unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betrei-\nauch, wenn die Übertragung auf ein Unternehmen                ben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Geset-\nerfolgt, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach         zes.\nden §§ 5 oder 110 a erhalten hat und den übernomme-\nnen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr                (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen\nin dem anderen Mitgliedstaat fortführen darf. Ist die für     ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 5\ndas übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts-             Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichneten Versicherungsge-\nbehörde nicht zugleich Aufsichtsbehörde für das über-          schäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn\nnehmende Unternehmen, ist der Nachweis durch eine              sie hierbei außer über den führenden Versicherer\nentsprechende Bescheinigung dieser Behörde zu füh-             nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbe-\nren.                                                           reich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversiche-\nrung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im\n(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit             Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder\nSitz oder Niederlassung in einem anderen Mitglied-            Arzneimittel betrifft.\nstaat einen Bestand an Versicherungsverträgen, die\nes im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Dienstlei-                (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nstungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unterneh-            tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\nmen, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach               mung des Bundesrates bedarf, Absatz 1 auf ausländi-\nden §§ 5, 105, 11 Oa oder 11 Od erhalten hat, bedarf es         sche Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb\nder Genehmigung der ausländischen Aufsichtsbe-                 der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nhörde nach Zustimmung der für das übernehmende                  meinschaft für anwendbar zu erklären, soweit hierfür\nUnternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes                 ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\"\nzuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14\nAbs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.       19. § 111 b wird wie folgt geändert:\nSoweit die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt,\ndas nach § 11 Og keiner Erlaubnis bedarf oder nicht            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-\ndiesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichts-              betrieb\" die Worte „durch eine Niederlassung\" ein-\namt ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine                  gefügt.\nsolche nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats               b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 106a Abs. 1\"\nauf Grund von Richtlinien des Rates der Europäischen                durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2\" ersetzt und\nGemeinschaften erforderlich ist.                                    nach den Worten „genannten Unterlagen\" die\n(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das                 Worte ,, , soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6\neine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,               entfällt,\" eingefügt.\nganz oder teilweise seinen Bestand an Versiche-\nrungsverträgen, die es nicht im Dienstleistungsver-\nkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz       20. § 111 c wird wie folgt geändert:\noder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat,\na) In Absatz 1 werden die Worte „in denen das Unter-\ndas den übernommenen Versicherungsbestand im\nnehmen zugelassen ist\" durch die Worte „ in denen\nDienstleistungsverkehr im Geltungsbereich dieses\ndas Unternehmen eine Niederlassung unterhält\nGesetzes fortführt, bedarf es der Genehmigung der für\noder im Dienstleistungsverkehr tätig ist\" ersetzt.\ndas übertragende Unternehmen zuständigen Auf-\nsichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 4\nund 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die               b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\nGenehmigung darf nur erteilt werden, wenn                             ,,(4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das\n1. das übernehmende Unternehmen die Vorausset-                     nach den §§ 11 Od und 11 Og im Geltungsbereich\nzungen der§§ 11 Od, 11 Og oder 111 Abs. 1 erfüllt,             dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr tätig\nist, Aufforderungen oder Anordnungen des Bun-\n2. der Nachweis, daß das übernehmende Unterneh-                     desaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach,\nmen nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der               ersucht das Bundesaufsichtsamt die Aufsichts-\nSolvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini-             behörde des Mitgliedstaats, von dem aus das Ver-\ngung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt ist               sicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitz-\nund                                                            landes um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersu-\n3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlas-                 chen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen\nsung, von dem aus der Versicherungsbestand fort-               mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen\ngeführt wird, zustimmt.                                        Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder\nerfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt nach\nUnterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebens-             sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versiche-\nversicherung.\"                                                      rungsgeschäften im Dienstleistungsverkehr ganz\noder teilweise widerrufen, wenn das Unternehmen\n18. § 111 wird wie folgt gefaßt:                                        in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen\nverletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem\n,,§ 111                                    Geschäftsplan obliegen, oder sich so schwere Miß-\n(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr                   stände ergeben, daß eine Fortsetzung des\nausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und             Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990.                                    1255\ngefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten                 b) In Nummer 2 werden nach\nSitten widerspricht. Im Falle des Geschäftsbetriebs\naa) der Angabe „79\" die Angabe ,, , 11 0d Abs. 4\nnach § 11 0g tritt an die Stelle des Widerrufs der                    Nr. 3, 5\",\nErlaubnis die teilweise oder gänzliche Untersa-\ngung des Geschäftsbetriebs.                                       bb) der Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6\" die Angabe\n,,, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 4\n(5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen\nNr. 5,\"\nMitgliedstaats, in dem ein Versicherungsunterneh-\neingefügt.\nmen, das die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach\nden §§ 5 oder 110 a erhalten hat, das Versiche-\n26. § 144 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nrungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr betreibt,\num Zusammenarbeit bei der Ausübung der Auf-                    a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „besitzt\" die\nsicht nach den ausländischen Rechtsvorschriften,                   Worte „oder seinen Geschäftsbetrieb entgegen\nso trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien-                    § 11 0g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenommen hat\"\nlichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81 ,                       eingefügt.\n81 a, 81 b Abs. 4 und des § 83 und unterrichtet\nb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 81\ndavon die ersuchende Aufsichtsbehörde. Satz 1\nAbs. 2 Satz 3 und 4\" die Worte,,, auch in Verbin-\ngilt nicht für die Lebensversicherung.\ndung mit § 11 0d Abs. 4 Nr. 7 oder § 110g Abs. 2\n(6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit-               Satz 1, \" eingefügt.\ngliedstaates in einem Verfahren nach dessen Vor-\nschriften über die Versicherungsaufsicht einem           27. Nach § 144 a wird folgender § 144 b eingefügt:\nVersicherungsunternehmen mit Sitz oder Nieder-\nlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das                                         ,,§ 144b\nin dem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungs-                 (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nverkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist die\nunmittelbare Übermittlung durch die Post nach den             1. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versi-\nfür den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied-                  cherungsunternehmen tätig ist, das außer der\nstaat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nach-                   Rechtsschutzversicherung andere Versicherungs-\nweis der Zustellung genügt die Versendung des                     geschäfte betreibt,\nSchriftstücks als eingeschriebener Brief mit den              2. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungs-\nbesonderen Versendungsformen „eigenhändig\"                        bearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Num-\nund „Rückschein\". Kann eine Zustellung nicht                      mer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen\nunmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist                ausübt,\ndies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht\n3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt\nzweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bun-\noder\ndesaufsichtsamt bewirkt.\"\n4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.\n21 . In § 111 d Abs. 1 werden die Worte „zugelassen ist\"                   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ndurch die Worte „eine Niederlassung unterhält oder im              bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-\nDienstleistungsverkehr tätig ist\" ersetzt.                         den.\"\n22. § 139 wird wie folgt geändert:                                 28. § 145 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 65 Abs. 2\"                a) Die Worte „Bußgelddrohung des § 144\" werden\ndie Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4              durch die Worte „Bußgelddrohungen der §§ 144\nund 144b\" ersetzt.\nNr. 5,\" eingefügt.\nb) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 73\" die                  b) Es wird folgender Satz angefügt:\nWorte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4                  ,,Die Bußgelddrohung des § 144b Abs. 1 Nr. 3,\nNr. 5,\" eingefügt.                                                Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten\n(§ 106 Abs. 3).\"\n23. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das            29. Nach § 154 wird folgender neuer § 155 eingefügt:\nVersicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene                                                ,,§ 155\nErlaubnis betreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen\n(1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß\n§ 110 g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen\neine gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versiche-\n§ 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, wird mit Frei-\nrer zur Verwendung der allgemeinen Versicherungs-\nheitsstrafe bis z,u einem Jat1r oder mit Geldstrafe\nbedingungen der Genehmigung durch das Bundes-\nbestraft.\"\naufsichtsamt, wenn dieses Gesetz nicht schon an\nanderer Stelle eine Genehmigung durch die Versiche-\n24. In den §§ 141 und 143 wird jeweils die Angabe                       rungsaufsichtsbehörde vorsieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2,\n,,(§ 108)\" durch die Angabe ,,(§ 106 Abs. 3)\" ersetzt.             §§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allge-\nmeine Versicherungsbedingungen bezieht, gelten\n25. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nhierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nictlt\na) Die Angabe ,,(§ 108)\" wird durch die Angabe                     für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b\n,,(§ 106 Abs. 3)\" ersetzt.                                    genannten Risiken.","1256                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt                 einer Vereinbarung zwischen Versicherungs-\nist, daß die Versicherung auch bei einem Versiche-                     unternehmen und Versicherungsnehmer be-\nrungsunternehmen genommen werden darf, das                             stimmt worden ist.\nweder seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Niederlas-                  5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungs-\nsung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.\"                          unternehmen vorher bekannten Währung fest-\ngestellt, kann die Verpflichtung als in dieser\n30. § 156a wird wie folgt geändert:                                         Währung bestehend angesehen werden, auch\nwenn sie nicht die sich aus der Anwendung der\na) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 106a Abs. 1 Satz 1                   vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.\nNr. 2 Buchstabe b sowie die§§ 111 b bis 111 e und\n133d\" durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2 Nr. 2                   6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Ver-\nBuchstabe b, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1                    mögenswerten angelegt zu werden, die auf die\nSatz 2 und 4, § 111 b Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3                gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtun-\nund § 111 d Abs. 2\" ersetzt.                                      gen bestehen, wenn\nb) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.                                   a) es sich nicht um eine Währung eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-\n31. Die Anlage wird wie folgt geändert:                                        meinschaft handelt und sich die betreffende\na) In Teil A wird im Klammerzusatz zur Versiche-                           Währung nicht zur Anlage eignet, insbe-\nrungssparte 19 die Angabe „ 19 und 20\" durch die                      sondere weil sie Transferbeschränkungen\nAngabe „20 und 21 \" ersetzt.                                          unterliegt,\nb) Folgender Teil C wird angefügt:                                    b) das anzulegende Deckungsstockvermögen\nnicht mehr als fünf vom Hundert und das\n„C. Kongruenzregeln                                                   anzulegende übrige gebundene Vermögen\n1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages                       nicht mehr als 20 vom Hundert der Verpflich-\nin einer bestimmten Währung ausgedrückt, so                       tungen in einer bestimmten Währung betrifft\ngelten die Verpflichtungen als in dieser Wäh-                     oder\nrung bestehend.                                               c) bei Anwendung der nach den Nummern 1\n2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer                     bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten\nWährung ausgedrückt, so gelten die Verpflich-                     Währung Vermögenswerte angelegt werden\ntungen als in der Währung des Landes beste-                       müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert\nhend, in dem das Risiko belegen ist. Die Wäh-                     der in anderen Währungen vorhandenen\nrung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann                     Vermögenswerte des Unternehmens aus-\nzugrunde gelegt werden, wenn besondere                            machen. Der sich hieraus ergebende Betrag\nUmstände dies rechtfertigen, insbesondere                         darf jedoch die nachstehenden Summen\nwenn es bereits bei Vertragsschluß wahr-                          nicht überschreiten:\nscheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Wäh-                    aa) bei griechischen Drachmen, irischen\nrung geregelt werden wird.                                             Pfund oder portugiesischen Escudos\n3. Die Währung, die ein Versicherungsunterneh-                             - bis zum 31. Dezember 1992 eine\nmen nach seinen Erfahrungen als die wahr-                                 Million ECU,\nscheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder                        - vom 1. Januar 1993 bis zum 31.\nmangels solcher Erfahrungen die Währung des                               Dezember 1998 zwei Millionen ECU;\nLandes, in dem es sich niedergelassen hat,\nkann, sofern nicht besondere Umstände dage-                       bb) bei belgischen Franken, luxemburgi-\ngen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde                           schen Franken oder spanischen Pese-\ngelegt werden:                                                         ten bis zum 31. Dezember 1996 zwei\nMillionen ECU.\na) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11\nbis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten           7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das\nVersicherungssparten,                                     übrige gebundene Vermögen in Vermögens-\nwerten anzulegen ist, die auf die Währung\nb) bei anderen Versicherungssparten, wenn                     eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-\nentsprechend der Art der Risiken die Erfül-               schaftsgemeinschaft lauten, kann die Anlage\nlung in einer anderen Währung als derjeni-                bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden\ngen erfolgen muß, die sich aus der Anwen-                 Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach\ndung der vorgenannten Regeln ergeben                      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-\nwürde.                                                    rechtfertigt ist.\"\n4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein\nSchaden gemeldet und ist dieser in einer ande-\nren als der sich aus der Anwendung der vorste-                                Artikel 2\nhenden Regeln ergebenden Währung zu                                          Änderung\nregeln, so gelten die Verpflichtungen als in die-     des Gesetzes über den Versicherungsvertrag\nser Währung bestehend, insbesondere in der\nWährung, in welcher die von dem Versiche-            Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai\nrungsunternehmen zu erbringende Leistung auf       1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nGrund einer gerichtlichen Entscheidung oder        mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt","Nr. 32    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                  1257\ngeändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBI. 1                                               § 158n\nS. 609), wird wie folgt geändert:                                           Für den Fall, daß der Versicherer seine Leistungs-\npflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen\n1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:                               Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete\noder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein\n,,(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung\nGutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit\ndes Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nabgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die                    vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzuse-\nAnschrift des Versicherers und der Niederlassung, über              hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den\ndie der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzu-                     Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig-\ngeben.\"                                                             keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der\nVersicherer hat den Versicherungsnehmer bei Vernei-\n2. In § 158b wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )\" eingefügt                nung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht\nund folgender Absatz 2 angefügt:                                    der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor\noder unterläßt der Rechtsschutzversicherer den Hin-\n,,(2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversi-            weis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versiche-\ncherung eine gesetzliche Verpflichtung, so hat der Ver-             rungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.\nsicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der\n§ 1580\nVersicherungssumme zu bescheinigen, daß eine dem\nzu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflicht-                     Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschrif-\nversicherung besteht. Soweit die Bescheinigung nicht               ten der §§ 1581 bis 158 n zum Nachteil des Versiche-\nauf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen geson-                  rungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versi-\ndert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungs-               cherer nicht berufen.\"\nschein verbunden werden.\"\n4. In§ 185 wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )\" eingefügt und\n3. Nach § 158 k werden folgende Überschrift und die fol-                folgender Absatz 2 angefügt:\ngenden Vorschriften eingefügt:\n,,(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung\n„Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung                  eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt § 158 b Abs. 2\n§ 1581                              entsprechend.\"\n(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-\n5. § 187 wird wie folgt gefaßt:\nschutzversicherung neben anderen Gefahren versi-\nchert, muß im Versicherungsschein der Umfang der\nDE~ckung in der F1Hchtsschutzversictlerung und die hier-                                       ,,§ '187\nfür zu entrichtHndo Prämie gesondert ausgewiesen\nwerden. Beauftragt cler Versicherer mit der Leistungs-                 Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkun-\nbearbeitung ein SHlbständi9es Schaclenabwicklungsun-                gen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1\nternetlmen, so ist diElSHS irn Versicherungsschein zu               des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versi-\nbezE:~idmen.                                                        cherungsvertrag genannten Großrisiken nicht anzu-\nwenden.\"\n(2) Ansprüche auf diH Versicherungsleistung aus\neinem Vertra,g über eine f~echtsschutzversicherung\nkönnen, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen                                              Armtel 3\nmit der Leistung~;boarboitung beauftragt ist, nur gegen                     Änderung des Einführungsgesetzes\ndieses geltend 9nrr1ocl1t werden. Der Titel wirkt für und           zu dem Gesti:tz über den Versicherungsvertrag\ngegen di:::m Rechlsscl1ut.zversichHrer. § 727 der Zivi!-\nprozeßordnung ist cr,lspred·wnd c:i1rL;;:11wEmdon.                 Das Einfül1rungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-\nsicherungsvertrag vom 30. ~111ai 1908 in der im Bundes-\n§ 1S8r:·1                        gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-\n(1) Dor Ven,id1erunr:1sneln11er ist berE)chtigt, zu sHi.,   lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\nnE::'r Vertretung in GHrid1ts- urKl Verwaltungsverfahren\ndon Rochtsar1v·1,,;alt, der süine lnlorossen wahrnehrnE1n       1. Vor Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:\nsoll, aus dram r(r,ois clür Rechtsamvälte, deren Vergü--\n„Erstes Kapitel\ntu_~,9 d(::r_ Versichrirer nach eiern Vorsicherungsvertrag\ntra9t, frrn zu V.',':i.h!en. Gleiches gill, wonn der Versicho-                Inkrafttreten, Übergangsvorschriften\".\nrungsnt311mer F\\E~chtssd1utz für die sonstige Wahrneh-\nmung rechilicher lntnres~;en in Anspruch nehmen kann.           2. Nach Artikel 6 werden die folgende Überschrift und die\n(2) Hechtsanwalt im Sinne dk:ser Vorschrift ist auch,           folgenden Vorschriften angefügt:\nwer berechtigt ist, unter einer der in § 1 Abs. 1 des                                     „Zweites Kapitel\nGesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977                                   Europäisches Internationales\nzur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des                                     Versicherungsvertragsrecht\nfreien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom\nArtikel 7\n16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990                                           Anwendungsbereich\n(BGBI. 1 S. 479), genannten Bezeichnung beruflich                       (1) Auf Direktversicherungsverträge mit Ausnahme\ntätig zu werden.                                                     der Lebensversicherung sind, wE~nn sie in einem Mit-","1258                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft            gen ist, eintreten können, können die Parteien das\nbelegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften            Recht des anderen Staates wählen.\nanzuwenden.\n(4) Schließt ein Versicherungsnehmer mit gewöhnli-\n(2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist       chem Aufenthalt oder mit Hauptverwaltung im Gel-\n1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf              tungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungs-\nunbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und             vertrag mit einem Versicherungsunternehmen, das im\nAnlagen, und den darin befindlichen, durch den             Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch\ngleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied-            durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschäft\nstaat, in dem diese Gegenstände belegen sind,              betreibt, so können die Parteien für den Vertrag jedes\nbeliebige Recht wählen.\n2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf\nFahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein\namtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu-                                Artikel 10\ntragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen                          Erweiterungen der Rechtswahl\nerhalten, dieser Mitgliedstaat,                              (1) Für einen Versicherungsvertrag über ein Groß-\n3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken           risiko können die Parteien, wenn der Versicherungs-\nin Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von          nehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine\nhöchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem          Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nder Versicherungsnehmer die zum Abschluß des               hat und das Risiko hier belegen ist, das Recht eines\nVertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-          anderen Staates wählen. Ein· Versicherungsvertrag\nnommen hat,                                                über ein Großrisiko im Sinne dieser Bestimmung liegt\nvor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht\n4. in allen anderen Fällen,\n1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10\na) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche                Buchstabe b, 11 und 12 der Anlage Teil A zum\nPerson ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen            Versicherungsaufsichtsgesetz erfaßten Transport-\ngewöhnlichen Aufenthalt hat,                               und Haftpflichtversicherungen,\nb) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche           2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der\nPerson ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das             Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz\nUnternehmen, die Betriebsstätte oder die ent-              erfaßten Kredit- und Kautionsversicherungen bei\nsprechende Einrichtung befindet, auf die sich der          Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, berg-\nVertrag bezieht.                                           bauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben,\nwenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen,\nArtikel 8                                 oder\nGesetzliche Anknüpfung                        3. auf Risiken der unter den Nummern 8, 9, 13 und 16\nder Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichts-\nHat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen                 gesetz erfaßten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen\nAufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des                Schadensversicherungen bei Versicherungsneh-\nMitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das          mern, die mindestens zwei der folgenden drei Merk-\nRecht dieses Staates anzuwenden.                                   male überschreiten:\na) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-\nArtikel 9                                     summe,\nWählbare Rechtsordnungen                            b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Netto-\n(1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnli-                    umsatzerlöse,\nchen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in                c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-\ndem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, kön-                 nehmer.\nnen die Parteien des Versicherungsvertrags für den\nGehört der Versicherungsnehmer zu einem Kon-\nVertrag das Recht des Mitgliedstaats in dem das\nzern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuches,\nRisiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem\nnach § 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung\nder Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Auf-\nvon bestimmten Unternehmen und Konzernen vom\nenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.\n15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt\n(2) Übt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche,               geändert worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des\nbergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus und deckt           Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder\nder Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mit-                nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie\ngliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit dieser             83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den\nTätigkeit, so können die Parteien des Versicherungs-               konsolidierten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1)\nvertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder               übereinstimmenden Recht eines anderen Mitglied-\ndas Recht des Staates, in dem der Versicherungsneh-                staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Haupt-               einen Konzernabschluß aufzustellen hat, so sind für\nverwaltung hat, wählen.                                            die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen\ndes Konzernabschlusses maßgebend. Als Gegen-\n(3) Beschränken sich die durch den Vertrag gedeck-              wert der ECU in den Währungen der Mitgliedstaaten\nten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen                der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab\nMitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko bele-              31 . Dezember jedes Jahres der Gegenwert des","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                 1259\nletzten Tages des vorangegangenen Monats Okto-                                   Artikel 14\nber, für den der Gegenwert der ECU in allen                             Verweisung auf das EGBGB\nGemeinschaftswährungen vorliegt.\nDie Vorschriften der Artikel 27 bis 36 des Einfüh-\n(2) Schließt ein Versicherungsnehmer in Verbindung         rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind im\nmit einer von ihm ausgeübten gewerblichen, bergbau-           übrigen entsprechend anzuwenden.\"\nlichen oder freiberuflichen Tätigkeit einen Versiche-\nrungsvertrag, der Risiken deckt, die sowohl in einem\noder mehreren Mitgliedstaaten als auch in einem ande-                               Artikel 4\nren Staat belegen sind, können die Parteien das Recht          Änderung des Versicherungsteuergesetzes\njedes dieser Staaten wählen.\nDas Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-\n(3) Läßt das nach Artikel 8 anzuwendende Recht die    blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten\nWahl des Rechts eines anderen Staates oder lassen         bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\ndie nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 wählbaren Rechte eine     Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), wird\nweitergehende Rechtswahl zu, können die Parteien          wie folgt geändert:\ndavon Gebrauch machen.\nArtikel 11\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nMangels Rechtswahl anzuwendendes Recht                                            ,,§ 1\n(1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart                           Gegenstand der Steuer\nworden ist, unterliegt der Vertrag unter den Rechten,            (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-\ndie nach den Artikeln 9 und 10 gewählt werden können,         rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf\ndemjenigen des Staates, mit dem er die engsten Ver-           sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhält-\nbindungen aufweist. Auf einen selbständigen Vertrags-         nisses.\nteil, der eine engere Verbindung mit einem anderen\nStaat aufweist, dessen Recht gewählt werden kann,                (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\nkann ausnahmsweise das Recht dieses Staates ange-            im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nwandt werden.                                                niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-\n(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten         pflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche\nVerbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem          Person ist, nur sofern er bei Zahlung des Versiche-\ndas Risiko belegen ist.                                      rungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-\nenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder,\nArtikel 12                          wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung\nPflichtversicherung                      des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die\nBetriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf\n(1) Ein Versicherungsvertrag, für den ein Mitglied-       die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Gel-\nstaat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt      tungsbereich dieses Gesetzes befindet. Voraussetzung\ndem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen               der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung\nAnwendung vorschreibt.                                       von\n(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlosse-\n1 . Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, ins-\nner Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die\nbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin\ngesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluß auf deut-\nbefindliche Sachen mit Ausnahme von gewerb-\nschem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz\nlichem Durchfuhrgut,\noder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes\nbestimmt ist.                                                     daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes befinden;\n(3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung für\nRisiken sicher, die in mehreren Mitgliedstaaten belegen\n2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art.\nsind, von denen mindestens einer eine Versicherungs-\npflicht vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln,           daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dIe..;es\nals bestünde er aus mehreren Verträgen, von denen                  Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkann es\nsich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht.                Register einzutragen ist und ein Unterscheidungs-\nkennzeichen erhält;\nArtikel 13\nProzeßstandschaft bei Versicherermehrzahl              3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-\nrungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr\nIst ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's ver-\nals vier Monaten,\n~migten Einzelversicherern nicht über eine Niederlas-\nsung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos-                daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung\nsen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand                  des    Versicherungsverhältnisses      erforderlichen\ngegeben, so können Ansprüche daraus gegen den                      Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses\nbevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungs-               Gesetzes vornimmt.\nschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder\neinen von dieseni benannten Versicherer geltend                   (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem\ngemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für          im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteilig-           niedergelassenen Versicherer und hat der Versiche-\nten Versicherer.                                               rungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts","1260                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nkeinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-      6. § 10 wird wie folgt geändert:\ntungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich\num keine natürliche Person handelt, auch das Unter-           a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nnehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende                   ,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-\nEinrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes,               gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-\nentsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von             bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so\nRisiken der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art                hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-\nunter den dort genannten Voraussetzungen.                           derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf\ndiese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-\n(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem               nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                  übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,\nniedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-               wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die\npflicht, wenn                                                       Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für\ngegeben hält.\"\n1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-\nsicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-\nten\" die Worte „oder zu erstatten\" eingefügt.\nlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes hat oder\n7. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 angefügt:\n2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der\nBegründung des Versicherungsverhältnisses im                                          ,,§ 12\nGeltungsbereich dieses Gesetzes war.\"                                          Sondervorschriften\nFür die Anwendung dieses Gesetzes gelten das\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                  Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und\na) In Absatz 2 werden die Worte „im Inland\" gestrichen       von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der\nund nach dem Wort ,,(Sitz)\" die Worte „in einem          Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\"           Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin\neingefügt.                                               (Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „im Inland\" gestrichen      gelassener Versicherer.\"\nund nach dem Wort „Versicherungsentgelts\" die\nWorte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nGemeinschaften\" eingefügt.                                                        Artikel 5\nÄnderung des Feuerschutzsteuergesetzes\n3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a angefügt:\nDas Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979\n(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des\n,,§ 7a\nGesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie\nÖrtliche Zuständigkeit\nfolgt geändert:\n(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen\nBezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen    1. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei\nmehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutend-          ,,(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften de~\nste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der           § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes ent-\nSteuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das         sprechend.\"\nFinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-\nmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder       2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 11 ,429\" durch die Zahl\nseinen Wohnsitz hat                                          ,, 11,215\" und die Zahl „4,762\" durch die Zahl „4,673\"\nersetzt.\n(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,\nWohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich die-     3. § 5 wird wie folgt geändert:\nses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finan-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nzen das zuständige Finanzamt gemäß§ 5 Abs. 1 Nr. 7\ndes Finanzverwaltungsgesetzes.\"                                      ,,(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat\nder Europäischen Gemeinschaften seine Ge-\n4 In § 8 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:                          schäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder\neine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich die-\n,,Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich-               ses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegen-\nten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versiche-              nahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist\nrung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.\"                       dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter\nbestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuer-\nf   Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                     schuldner.\"\n„Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder          b) Absatz 3 wird· gestrichen.\ndem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des\nVersicherungsnehmers und im Fall des§ 7 Abs. 3 dem        4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3'·\nVersicherungsnehmer erstattet.\"                               durch die Zahl „2\" ersetzt.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                      1261\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                                             Artikel 6\na) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                          Änderung des Bundesjagdgesetzes\n,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-           § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes in der\ngene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-          Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976\nbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so         (BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 17 des\nhat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-         Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert\nderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf        .vorden ist, wird wie folgt gefaßt:\ndiese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-\n,,4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-\nnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu\nversicherung (1 000 000 Deutsche Mark für Perso-\nübermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,\nnenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sach-\nwenn der Versicherer die Voraussetzungen für die\nschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur\nSteuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für\nbei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in\ngegeben hält.\"\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit\nb) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Abs.\" die Zahl „3\"                Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungs-\ndurch die Zahl „2\" ersetzt.                                      aufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder\nkönnen den Abschluß einer Gemeinschaftsversiche-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-                  rung ohne Beteiligungszwang zulassen.\"\nten\" die Worte „oder zu erstatten\" eingefügt.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nNeufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes\n,,Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,\nWohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich              Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut\ndieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für           des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem\nFinanzen das zuständige Finanzamt gemäß § 5              Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nAbs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes.\"             machen.\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3\"\ndurch die Zahl „2\" ersetzt.                                                          Artikel 8\nBerlin-Klausel\n7. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 und\n,,§ 12a\n§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nSondervorschriften                        Land Berlin.\nFür die Anwendung dieses Gesetzes gelten das\nGebiet der Deutschen Demokratischen Republik und\nvon Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der                                    Artikel 9\nEuropäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der\nInkrafttreten\nDeutschen Demokratischen Republik oder von Berlin\n(Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-              Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1 . Juli\ngliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-            1990 in Kraft. Artikel 5 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngelassener Versicherer.\"                                      1989 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}