{"id":"bgbl1-1990-32-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":32,"date":"1990-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/32#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_32.pdf#page=27","order":4,"title":"Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)","law_date":"1990-06-28T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                             1247\nGesetz\nzur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler\n(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)\nVom 28. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                      § 27\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                       Anspruch\n(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen\nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1\nAbs. 2 Nr. 3 erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete\nArtikel 1                            die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen.\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                    (2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die\nsich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der            Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1                 werden, wenn die Versagung eine besondere Härte\nS. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 6 des          bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen\nGesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie       vorliegen.\nfolgt geändert:\n§ 28\n1. In§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Vertreibungs-                              Verfahren\nmaßnahmen\" das Zitat „vor dem 1. Juli 1990 oder\ndanach im Wege der Aufnahme\" eingefügt.                      (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahme-\nverfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.\n2. In§ 3 Abs. 1 wird hinter dem Wort „dort\" das Zitat „vor       (2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustim-\ndem 1. Juli 1990\" eingefügt.                              mung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das\nLand kann die Zustimmung verweigern, wenn die Vor-\n3. § 4 wird gestrichen.                                       aussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind.\n(3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das\n4. Der Dritte Abschnitt erhält die Überschrift „Aufnahme      Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in ent-\nund Eingliederung\".                                       sprechender Anwendung der Verteilungsverordnung in\nder im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die im\n5. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts erhält folgende\nFassung:                                                  Aufnahmebescheid begünstigte Person wird dem Land\nzugewiesen, das die Zustimmung nach § 28 Abs. 2\n„Erster Titel                        erteilt hat, soweit nicht eine abweichende Verteilung\nAufnahme                            nach den Vorschriften der Verteilungsverordnung not-\nwendig ist.\n§ 26\nAufnahmebescheid                                                   § 29\nPersonen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten                                Datenschutz\nGebiete als Aussiedler verlassen wollen, um im Gel-          (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnah-\ntungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufent-      meverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit\nhalt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden           es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27\nVorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt.                erforderlich ist","1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 . bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten              erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-\nnutzen, die über die Vertriebeneneigenschaft Auf-        aussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussied-\nschluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke            ler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26\nerhoben oder gespeichert worden sind,                    erteilt wurde.\n2. personenbezogene Daten beim Betroffenen er-                  (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\nheben.\nUnter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne\nMitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen                                Artikel 2\nund nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene                   Änderung des Lastenausgleichsgesetzes_\nDaten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen             § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der\nDaten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffe-    Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969\nnen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu die-  (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 28 des\nsem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung       Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2421 ), wird\nund Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den          wie folgt geändert:\nSätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetz-\nliche Verwendungsregelungen oder überwiegende               Hinter dem Wort „ Vertreibungsmaßnahmen\" wird     das\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter    Zitat „vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege       der\nentgegenstehen.                                          Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels     des\nDritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes\"   ein-\n(2) Die im Aufnahmeverfahren gesammelten Daten\ngefügt.\ndürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nnur für Zwecke dieses Verfahrens, für Verfahren nach\nder Verteilungsverordnung einschließlich der vorläu-                                Artikel 3\nfigen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren                             Berlin-Klausel\nnach den §§ 15 bis 19 und zur Feststellung der Rechts-\nstellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nGrundgesetzes sowie für lastenausgleichsrechtliche       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerfahren genutzt und übermittelt werden.\"\n6. Nach § 105 b wird eingefügt:\nArtikel 4\n,,§ 105c\nÜbergangsvorschrift zu § 1 Abs. 2 Nr. 3                                 Inkrafttreten\n(1) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Über-        Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die\nnahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}