{"id":"bgbl1-1990-32-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":32,"date":"1990-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_32.pdf#page=1","order":3,"title":"Drittes Rechtsbereinigungsgesetz","law_date":"1990-06-28T00:00:00Z","page":1221,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["1221\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1990                                Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1990                                                                                      Nr. 32\nTag                                                                  In halt                                                                           Seite\n28. 6. 90   Drittes Rechtsbereinigungsgesetz .................................................. .                                                         1221\nneu: 2330-28; 2030-25, 2180-1, 224-3, 2032-1, 241-1, 240-1, 7134-2, 114-1, 315-18, 4100-1, 251-1, 653-3, 7611-1, 7822-6, 7823-5,\n790-1, 792-1, 7100-1, 810-1, 871-1, 2161-5, 2163-1, 2184-1, 2170-1, 188-15, 911-1, 912-4, 9240-1, 9240-1-10, 9241-1, 931-1,\n940-9, 9510-1, 9514-1, 9516-1, 9241-23, 96-1, 9021-1, 9021-2, 2330-2, 806-3, 7110-1\n28. 6. 90   Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz -\nAAG) ........................................................................... .                                                            1247\n240-1, 621-1\n28. 6. 90    Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen\nGemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) ......................... .                                                          1249\n7631-1, 7632-1, 7632-2, 611-15, 611-18, 792-1\n27. 6. 90    Siebzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG-17. UhAnpV) ............................. .                                                     1262\nneu: 621-1-12-17\n27. 6. 90    Verordnung zum Schutz gegen eine Einschleppung von Tierseuchen beim Verbringen von Waren aus\nder Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) . . . . .                                            1264\nneu: 7831-1-45-3; 7831-1-45-1\n30. 6. 90    Siebente Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1313\n611-10-14-1\n30. 6. 90    Fünfundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-\ngesetz (Anrechnungs-Verordnung 1990/91 -AnrV 1990/91) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1316\nneu: 830-2-9-25\n30. 6. 90    Verordnung zur Auslandsversorgung nach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversor-\ngungsverordnung - AuslVersV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1321\nneu: 830-2-17\n30. 6. 90    Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Deutsche\nEinheit\" in das Schuldbuch des Fonds „Deutsche Einheit\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1322\nneu: 651-12\n18. 6. 90   Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen                                                            1323\n9241-23-12\nDrittes Rechtsbereinigungsgesetz\nVom 28. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 In § 105 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 158 Abs. 3\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   Satz 1 und\" gestrichen.\nArtikel 2\nErster Abschnitt\nVereinsgesetz\nGeschäftsbereich\ndes Bundesministers des Innern                                            Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),\nzuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\nBeamtenversorgungsgesetz                                            1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der                                       ,,Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundes-\nBekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,                                    anzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des\n1339), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom                               Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder,\n28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:                                 sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teil-","·1222                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur                                 Artikel 4\nim Bundesanzeiger bekanntgemacht.\"                                         Bundesbesoldungsgesetz\n2. An § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\n„Die Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des   Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),\nLandes Berlin bekanntzumachen.\"                           zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 10 des Gesetzes\nvom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967) wird wie folgt geändert:\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist      Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird\nsein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die      wie folgt geändert:\nUnanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in\n1. In Besoldungsgruppe B 3 werden\n§ 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu ver-\nöffentlichen.\"                                                a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Stiftung\nPreußischer Kulturbesitz - als der Stellvertreter des\n4. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                          Kurators -\" gestrichen,\n„ Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem           b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Deut-\nin § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu                schen Instituts für medizinische Dokumentation und\nveröffentlichen.\"                                                 Information\" die Amtsbezeichnung ·,,Direktor des\nHauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der\nArtikel 3                                  Deutschen Bundesbahn\" eingefügt,\nGesetz zur Errichtung einer Stiftung                  c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident\" die\n,,Preußischer Kulturbesitz\"                          Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Stiftung Preu-\nßischer Kulturbesitz\" eingefügt.\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer\nKulturbesitz\" und zur Übertragung von Vermögenswerten         2. In Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung\ndes ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im          ,,Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, ver-         sche Bundesbahn\" gestrichen.\nöffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:\n3. In Besoldungsgruppe B 8 wird bei der Amtsbezeich-\n1. In § 5 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Kurator\" durch das           nung „Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\"\nWort „Präsident\" bzw. ,,Präsidenten\" ersetzt.                 der Funktionszusatz ,,- als Kurator-\" gestrichen.\n4. In Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung\n2. In § 7 wird das Wort „Kurator\" durch das Wort „Präsi-          „Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche\ndent\" ersetzt.                                                Bundesbahn\" gestrichen.\n3. § 11 wird ein Absatz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut\nhat:                                                                                  Artikel 5\n,,(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung                    Bundesevakuiertengesetz\nvon Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsord-\nDas Bundesevakuiertengesetz in der im Bundesgesetz-\nnung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 241-1 , veröffentlichten\nErhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorge-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des\nsehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemes-\nGesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird aufge-\nsen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf\nhoben.\ndie Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen\nPersonal- und Sachaufwand nicht übersteigt.\"                                          Artikel 6\n4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kurator\" durch das                     Bundesvertriebenengesetz\nWort „ Präsident\" ersetzt.                                   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1\n5. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Kurator\" durch das Wort      S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 3 des\n,,Präsidenten\" bzw. ,,Präsident\" ersetzt.                 Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie\nfolgt geändert:\n6. § 14 erhält folgenden Wortlaut:\n,,§ 14                          1. In § 1 Abs. 4 sind nach den Worten „niederlassen\nMit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten           wollte\" die Worte „oder wenn er diese Gebiete nach\nder Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an auf-            dem 31. Dezember 1989 verlassen hat\" einzufügen.\nwärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt.\nDie Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 wer-\n2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zentralen\nden vom Präsidenten ernannt.\"\nDienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen\nbestimmten Behörden\" durch die Worte „nach Landes-\n7. In§ 21 Satz 1 wird das Wort „Kurator\" durch das Wort\nrecht bestimmten Stellen\" ersetzt.\n,,Präsident\" ersetzt.\n8 In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kurator\" durch das     3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „von den\nWort „Präsidenten\" ersetzt.                                   zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                               1223\nBehörden\" durch die Worte            „nach  Landesrecht   1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden hinter der Angabe ,,§ 2\nbestimmten Stellen\" ersetzt.                                  Abs. 2\" die Worte „Buchstabe b\" eingefügt.\n4. § 91 wird wie folgt geändert:                              2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\n,,Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge,\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten „des           gemessen zwischen den äußersten Punkten des\nBundessozialhilfegesetzes\" die Worte „während            Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht\nder ersten zehn Jahre nach der erstmaligen Begrün-       übersteigt.\"\ndung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes\" eingefügt.\n3. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nArtikel 7                                ,,(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffs-\nregister eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigen-\nSprengstoffgesetz                           tümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-              zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und\nmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577) wird wie folgt        des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist uner-\ngeändert:                                                         heblich, ob der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter über-\nsteigt.\"\nIn § 42 wird nach der Zahl „ 11\" die Zahl ,,, 13\" eingefügt.\nArtikel 10\nHandelsgesetzbuch\nZweiter Abschnitt\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\nGeschäftsbereich                        Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-\ndes Bundesministers der Justiz                  nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird\nArtikel 8                          wie folgt geändert:\nGesetz\nüber die Verkündung von Rechtsverordnungen                § 726a Abs. 1 Satz 2 und§ 752a Abs. 1 Satz 2 werden ge-\nstrichen.\nDas Gesetz über die Verkündung von Rechtsverord-\nnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird                              Dritter Abschnitt\nwie folgt geändert:\nGeschäftsbereich des\n1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:                                         Bundesministers der Finanzen\n,,(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundes-\nanzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu                                 Artikel 11\nwerden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes,\nseine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das                           Bundesentschädigungsgesetz\nDatum des lnkrafttretens sowie bei einem befristeten         Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-\nTarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet           setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-\nwerden.\"                                                  ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8\n§ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1\n2. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nS. 2326), wird wie folgt geändert:\n,,(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990\nvorgenommenen Verkündungen von Rechtsverord-              In § 141 a Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oderden Träger\nnungen über die Festsetzung von Entgelten für Ver-        der Tuberkulosenhilfe\" gestrichen.\nkehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirk-\nsam erfolgt.\"\nArtikel 12\n3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:\nGesetz über die Tilgung\n,,§ 5                                           von Ausgleichsforderungen\nBerlin-Klausel\n§ 9 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforde-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1        rungen vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 650), das durch\ndes Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\"    Artikel 15 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1\nArtikel 9                          S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nSchiffsregisterordnung                     1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt         a) Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.\nTeil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten berei-\nb) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833), wird wie folgt             ,,2. Auf den Namen von Zentralinstituten des Spar-\ngeändert:                                                                   kassen- und des Genossenschaftssektors ein-","1224                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngetragene Ausgleichsforderungen angeschlos-                                 Artikel 16\nsener Kreditinstitute, die auf Grund einer nicht        Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut\nmehr der Berichtigung unterliegenden Rech-\nnung gewährt worden sind und die auf einen           Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der\nBetrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark        Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1\nlauten.\"                                          S. 1242) wird wie folgt geändert:\nc) Satz 2 wird gestrichen.\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\n2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für den\nin Absatz 2 bezeichneten Zweck nicht benötigt werden,              aa) Folgender Satz wird vorangestellt:\nsoll die Deutsche Bundesbank alle Gläubiger von                         ,, Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nAusgleichsforderungen in Höhe eines einheitlichen                      schaft überwacht die Einfuhr von Vermehrungs-\nHundertsatzes der Ausgleichsforderungen befriedigen;                   gut.\"\nAusgleichsforderungen, die aufgrund einer nicht mehr\nbb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2\nder Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt\nbis 5.\nworden sind und die auf einen Betrag bis zu sechzig-\ntausend Deutsche Mark lauten, sollen dabei in voller               cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Zolldienst-\nHöhe übernommen werden. Die Deutsche Bundesbank                         stellen\" durch das Wort „Zollstellen\" ersetzt.\nsoll die Befriedigung mindestens einen Monat vor der               dd) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „vom\nZahlung im Bundesanzeiger ankündigen. Die Befriedi-                     30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),\ngung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. Soweit                      zuletzt geändert durch .Artikel 1 des Gesetzes\ndie Deutsche Bundesbank den Gläubiger befriedigt,                       vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), \"\ngeht die Ausgleichsforderung auf sie über.\"                             gestrichen.\nb) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\nArtikel 13                                 ,,Zolldienststellen\" durch das Wort „Zollstellen\"\nGesetz über die Durchführung                           ersetzt.\neiner Zinsermäßigung bei Kreditanstalten\nDas Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßi-           2. In Anlage I wird der Abschnitt C aufgehoben.\ngung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 (RGBI. 1\nS. 45; BGBI. III 7611-1) wird aufgehoben.        .\nArtikel 17\nBundesjagdgesetz\nVierter Abschnitt\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nGeschäftsbereich des Bundesministers                 chung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                geändert gemäß Artikel 20 der Dritten Zuständigkeitsan-\npassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1\nArtikel 14                          S. 2089), wird wie folgt geändert:\nSaatgutverkehrsgesetz\n1. In § 15 werden\nIn § 19 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom\n20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird folgender Satz             a) in Absatz 1 die Worte „Möweneiern und\" gestrichen;\nvorangestellt:                                                    b) in Absatz 5 die Worte „des Bundeswaldgesetzes\nvom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1037)\" und\n„Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft                      in Absatz 7 die Worte „des Bundeswaldgesetzes\"\nüberwacht die Einfuhr von Saatgut.\"                                   jeweils durch die Worte „dieses Gesetzes\" ersetzt.\nArtikel 15                           2. § 17 wird wie folgt geändert:\nPflanzenschutzgesetz                           a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „des Versiche-\nDas Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986                     rungsaufsichtsgesetzes\" durch die Worte „dieses\n(BGBI. 1 S. 1505), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes              Gesetzes\" ersetzt;\nvom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 493), wird wie folgt geändert:       b) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „des Bundes-\nwaldgesetzes\" durch die Worte „dieses Gesetzes\"\n§ 39 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                           ersetzt;\n„ 1 . Bestände von Pflanzen besonders geschützter              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nArten im Sinne des § 20 e des Bundesnaturschutz-             aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\ngesetzes,\".\n,, 1. a) wegen eines Verbrechens,\n2. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte                             b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens,\n„nach§ 3 des durch§ 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes                              das eine der Annahmen im Sinne des\naufgehobener Pflanzenschutzgesetzes oder\" angefügt.                              Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                  1225\nc) wegen einer fahrlässigen Straftat im               tern oder aus besonderen Gründen einschränken;\nZusammenhang mit dem Umgang mit                  soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung\nWaffen, Munition oder Sprengstoff,               nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/\nEWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-\nd) wegen einer Straftat gegen jagdrecht-\ntung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG\nliche, tierschutzrechtliche oder natur-\nNr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\nschutzrechtliche     Vorschriften,   das\ngenannten Gründen und nach den in Artikel 9\nWaffengesetz, das Gesetz über die\nAbs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben\nKontrolle    von    Kriegswaffen,    das\nzulässig.\"\nSprengstoffgesetz oder nach den im\nLand Berlin geltenden entsprechenden\nVorschriften                              4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nzu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe,           a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\nGeldstrafe von mindestens 60 Tagessät-                „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\nzen oder mindestens zweimal zu einer                  Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Äst-\ngeringeren Geldstrafe rechtskräftig verur-            lingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Arti-\nteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der         kel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG\nRechtskraft der letzten Verurteilung fünf             genannten Gründen und nach den in Artikel 9\nJahre nicht verstrichen sind; in die Frist            Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben\nwird die Zeit eingerechnet, die seit der Voll-        genehmigen.\"\nziehbarkeit des Widerrufs oder der Rück-\nb) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:\nnahme eines Jagdscheines oder eines\nWaffenbesitzverbotes nach § 40 des Waf-               „Die Länder können ferner das Sammeln der Eier\nfengesetzes wegen der Tat, die der letzten            von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber-\nVerurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist;         und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der\nin die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit,        Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und\nin welcher der Beteiligte auf behördliche             nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie\noder richterliche Anordnung in einer Anstalt          genannten Maßgaben erlauben.\"\nverwahrt worden ist;\";\nbb) in Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe e\"              5. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Angabe „Buchstabe d\" ersetzt;                „Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges\nd) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befug-\nnisse.\"\n„Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die\nFrist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurech-\n6. In § 36 Abs. 5 werden in den Sätzen 1 und 5 jeweils das\nnen.\";\nWort „Zolldienststellen\" durch das Wort „Zollstellen\"\ne) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:                               und in Satz 3 die Worte „des Gesetzes über die Finanz-\n,,(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen            verwaltung in der Fassung des Finanzanpassungs-\ndie Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die              gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1\nkörperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begrün-               S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Einfüh-\nden, so kann die zuständige Behörde dem Beteilig-             rungsgesetzes zum Körperschaftssteuergesetz vom\nten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen               6. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2641 ), \"\nZeugnisses über die geistige und körperliche                  durch die Worte „des Finanzverwaltungsgesetzes\"\nEignung aufgeben.\"                                            ersetzt.\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                 7. § 36 a wird aufgehoben.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:\naa) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den                                             ,,§ 44 a\nWorten „bestimmt sind,\" die Worte „Tonband-\nUnberührtheitsklausel\ngeräte oder elektrische Schläge erteilende\nGeräte\" eingefügt;                                        Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts,\nFleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben\nbb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nunberührt.\"\n,,b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reu-\nsen oder ähnliche Einrichtungen sowie                               Fünfter Abschnitt\ngeblendete oder verstümmelte Vögel beim\nFang oder Erlegen von Federwild zu                     Geschäftsbereich des Bundesministers\nverwenden;\"                                                  für Arbeit und Sozialordnung\ncc) in Nummer 17 werden die Worte „Möweneier\noder\" gestrichen;                                                            Artikel 18\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                                 Gewerbeordnung\n,,(2) Die Länder können die Vorschriften des               Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-\nAbsatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erwei-              machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt","1226                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngeändert durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1                      ordnungen ist den beteiligten Berufsgenossen-\nS. 706), wird wie folgt geändert:                                         schaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äuße-\nrung zu geben. Die Landesregierung kann die\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte                   Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten\n,,§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5\" durch die Worte                   Landesbehörden weiter übertragen.\"\n,,§§ 24 bis 24 d, 25 und 120 c Abs. 5\" ersetzt.                  b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung\na) In Satz 1 werden die Worte „Privatkranken-, Privat-               mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungs-\nentbindungs- und Privatnervenkliniken\" durch die                bereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom\nWorte „ Privatkranken- und Privatentbindungs-                   20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tages-\nanstalten sowie von Privatnervenkliniken\" ersetzt.              anlagen und Tagebaue des Bergwesens auszu-\ndehnen, soweit dies zum Schutz der in den§§ 120a\nb) In Satz 2 werden in den Nummern 1 bis 4 nach                      und 120 b genannten Rechtsgüter erforderlich ist.\"\ndem Wort „Anstalt\" jeweils die Worte „oder Klinik\"\neingefügt.                                               8. § 124 b wird aufgehoben.\nc) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-\nmer 1 a eingefügt:                                       9. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder den\nnach § 124 b an die Stelle des Schadensersatzes\n,, 1a. Tatsachen vorliegen, welche die aus-\ntretenden Betrag\" gestrichen.\nreichende medizinische und pflegerische Ver-\nsorgung der Patienten als nicht gewährleistet\n10. In § 133 e werden die Worte „der §§ 124 b und 125\"\nerscheinen lassen.\"\ndurch die Worte „des § 125\" ersetzt.\n3. § 105 h Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      11. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.\na) In Satz 1 werden das Wort „Landeszentralbehör-\nden\" durch das Wort „Landesregierungen\" ersetzt        12. In § 139 aa wird in der Überschrift und im Text jeweils\nund nach der Angabe ,,§ 105 b\" die Worte „durch             die Paragraphenangabe ,, , 124 b\" gestrichen.\nRechtsverordnung\" eingefügt.\n13. § 139 b wird wie folgt geändert:\nb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:\n„Sie können die Ermächtigung auf die obersten\nLandesbehörden weiter übertragen.\"                              „Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden\nGeschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer\nBesichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen\n4. § 114 c wird wie folgt gefaßt:                                        dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrig-\n,,§ 114 C                                 keiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten\nAufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür\nLandesrechtliche Vorschriften\nzuständigen Behörden offenbaren.\"\nüber die Lohnbücher\nb) In Absatz 5 wird das Wort „Landeszentralbehörde\"\nSoweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\ndurch das Wort „Landesregierung\" ersetzt.\nnung Bestimmungen nach § 114 a Abs. 1 und 2 nicht\nerläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsver-\n14. In § 142 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zentralbehörde\"\nordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landes-\ndurch das Wort „Landesregierung\" ersetzt.\nregierung auch Bestimmungen nach § 114 b Abs. 2\ndurch Rechtsverordnung erlassen. Die Landesregie-\nrung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2\nArtikel 19\nauf die obersten Landesbehörden weiter übertragen.\"\nArbeitsförderungsgesetz\n5. In § 114 d wird das Wort „Landeszentralbehörde\"                 Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\ndurch das Wort „Landesregierung\" ersetzt.                    (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie\n6. Dem § 120 a wird folgender Absatz 5 angefügt:                folgt geändert:\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für         § 91 Abs. 5, § 113 Abs. 3 und 4, § 138 Abs. 5, § 139,\nVersicherungsunternehmen einschließlich derjenigen           § 141 b Abs. 6 und 7, § 141 e Abs. 4, § 141 n Abs. 3,\nVersicherungsunternehmen, die kein Gewerbe be-               § 166 b Abs. 2 und 3, § 239, § 241, § 242 Abs. 4, 6 bis 35,\ntreiben.\"                                                    37 bis 51 , § 242 a und § 242 b werden aufgehoben.\n7. § 120 e wird wie folgt geändert:\nArtikel 20\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nSchwerbehindertengesetz\n,,(2) Soweit der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt,           § 66 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes in der\nkann die Landesregierung sie durch Rechtsverord-       Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986\nnung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsver-        (BGBI. 1 S. 1421 , 1550), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 des","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                             1227\nGesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406)                  c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\ngeändert worden ist, erhält folgende Fassung:\n2. In § 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt\n„ Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum\nund folgende Worte angefügt:\n15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in\nHöhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr           „dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen\nnach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund                des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3\nabzuführen.\"                                                      bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver-\nanlassen.\"\nSechster Abschnitt\nArtikel 23\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nGräbergesetz\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nDas Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),\nArtikel 21                        zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:\nJugendschutzgesetz\nDas Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1        1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nS. 425) wird wie folgt geändert:\n,,Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsent-\nschädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen.\"\n1 . In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n„Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen\n2. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\nweitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter auf die\nAlterseinstufung hinzuweisen.\"                                ,,Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebüh-\nrenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1\n2. § 12 wird wie folgt geändert:                                  als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs\ndurch die öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der\na) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „unter sechzehn\nBelegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren\nJahren\" gestrichen.\nAntragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten\nb) In Absatz 1 wird nach Nummer 17 folgende Num-              Grabgebühren nicht übersteigt.\"\nmer 17 a eingefügt:\n„ 17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine        3. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.\nöffentliche    Filmveranstaltung  weitergibt,\nohne den Veranstalter auf die Alterseinstu-\n4. In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden\nfung hinzuweisen.\"\nc) In Absatz 1 Nr. 18 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 3\"          a) die Worte „im Benehmen mit dem Bundesminister\ndurch die Angabe ,, § 11 Satz 4\" ersetzt.                     für Jugend, Familie und Gesundheit\"\nd) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zuwider-               sowie\nhandlung\" die Worte „aus Gewinnsucht begeht\noder\" eingefügt.                                          b) das Wort „unabweisbar\"\ngestrichen.\nArtikel 22\nUnterhaltsvorschußgesetz                                              Artikel 24\nBundessozialhilfegesetz\nDas Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979\n(BGBI. 1S. 1184), geändert durch Artikel II § 19 des Geset-      Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der\nzes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie           Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 ,\nfolgt geändert:                                                494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:\n1 . § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird der Nummer 2 das Wort „und\"            1. In § 69 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „bis zum\nangefügt, in Nummer 3 das Wort „und\" durch einen          31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984\nPunkt ersetzt sowie die Nummer 4 aufgehoben.              mit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an\"\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:         gestrichen.\n,,(2 a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberech-\ntigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbe-        2. § 82 wird wie folgt gefaßt:\nreich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch                                       ,,§ 82\nauf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nur,                            Änderung der Grundbeträge\nwenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzu-\nlässig ist oder wenn sie aufgrund landesrechtlicher          Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und\nVerwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht        2 verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um\nabgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit        den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der\nnach einem gestatteten oder geduldeten ununter-           gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der\nbrochenen Aufenthalt von einem Jahr.\"                     Reichsversicherungsordnung) verändert; ein nicht auf","1228                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nvolle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49           heiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung\nDeutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche                   des Bundesministers für Verkehr einzuholen.\"\nMark an aufzurunden.\"\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\n3. Dem § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                       ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger\ndes Vorhabens und denjenigen, über deren Einwen-\n„Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf          dungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfs-\nVerlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden             belehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwal-\nvorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.\"                      tungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von\nPlanfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen\nunberührt.\"\nSiebter Abschnitt\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nGeschäftsbereich                                 ,,(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht\ndes Bundesministers für Verkehr                         innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan-\nfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei\nArtikel 25                                 denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der\nStraßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde\nGesetz zu dem Übereinkommen\num höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Ent-\nvom 2. Dezember 1972 über sichere Container\nscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhö-\nDem Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu                 rung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-\ndem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere                    benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung\nContainer (BGBI. 1976 II S. 253), das durch das Gesetz                 und Auslegung sowie die Anfechtung der Entschei-\nvom 17. April 1985 (BGBI. II S. 626) geändert worden ist,              dung über die Verlängerung sind die Bestimmungen\nwerden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:                              über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend\n,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1              anzuwenden.\"\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde,\ndie von der Landesregierung durch Rechtsverordnung             3. Die §§ 18 bis 18 e werden aufgehoben.\nbestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächti-\ngung auf die zuständige oberste Landesbehörde über-            4. § 19 wird wie folgt geändert:\ntragen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „nach§ 18 a Abs. 1\"\n(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der                durch die Worte „nach § 17\" ersetzt.\nBeförderung eines Containers auf der Straße in einem\nUnternehmen begangen, das im Geltungsbereich des                   b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 18 a Abs. 1\"\nGesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-                gestrichen.\nderlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-\nbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwal-           5. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\ntungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-\n,,§ 19a\nzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für den\nGüterfernverkehr.\"                                                                  Entschädigungsverfahren\nSoweit der Träger der Straßenbaulast nach den\nArtikel 26\n§§ 8 a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbe-\nBundesfernstraßengesetz                        schlusses (§ 17) verpflichtet ist, eine Entschädigung in\nGeld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung\nDas Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der\nkeine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem\nBekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,\nTräger der Straßenbaulast zustande kommt, entschei-\n2908), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\ndet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landes-\n12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:\nrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den\nRechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder\n1. In § 9 Abs. 4 und in § 9 a Abs. 1 wird jeweils die Angabe       entsprechend.\"\n,,(§ 18 Abs. 7)\" gestrichen.\nArtikel 27\n2. § 17 wird wie folgt geändert:                                                 Fernstraßenausbaugesetz\na) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.\n§ 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                      Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558)\n,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach         erhält folgende Fassung:\nAblauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier-                                   ,,§ 1\nauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder\n(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind\nder Einwendungsfrist hinzuweisen.\"\nHoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundes-\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:       fernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundes-\n,,(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt    fernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage\nden Plan fest. Bestehen zwischen der obersten         beigefügt ist.\nLandesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt,        (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und\nund einer Bundesbehörde Meinungsverschieden-          Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                1229\nAbs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung                 „3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\ndes Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des                       für die Einrichtung, die Linienführung und den\nBundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung                       Betrieb,\nnach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.\"\n4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-\nzeugen für die Form des Gelegenheits-\nArtikel 28                                       verkehrs und den Betrieb mit bestimmten\nPersonenbeförderungsgesetz                                  Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen\nKennzeichen.\"\nDas Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent-         b) Satz 2 wird gestrichen.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nkel 10 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1\nS. 205), wird wie folgt geändert:\n5. In § 1O wird Satz 2 gestrichen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       6. § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.\n,,(2) Der Genehmigung bedarf auch\n7. § 13 wird wie folgt geändert:\n1 . jede Erweiterung oder wesentliche Änderung\ndes Unternehmens,                                   a) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 3 gestrichen.\n2. die Übertragung der aus der Genehmigung                b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.\nerwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmi-\nc) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort „Taxigewerbe\"\ngungsübertragung) sowie\nersetzt durch das Wort „Taxengewerbe\".\n3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen\nanderen.\"                                           d) In Absatz 6 werden die Worte „der Deutschen\nBundespost, der Deutschen Bundesbahn und\"\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                              gestrichen.\n,,(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem\ne) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nLinienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei\nBeförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i                 ,,(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des§ 2\nder Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Ver-               Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5\nbot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen,                  Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.\"\nwenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse gebo-\nten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche       8. Die §§ 14 bis 18 werden aufgehoben und an ihrer\nVerkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar           Stelle wird eingefügt:\nist. II\n,,§ 14\nc) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7\nAnhörverfahren\nangefügt:\n(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf\n,,(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten\nErteilung der Genehmigung für die Beförderung von\nEinzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart\nPersonen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit\noder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, kön-\nKraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmi-\nnen nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes\ngungsbehörde\ngenehmigt werden, denen diese Beförderungen\nam meisten entsprechen.                                   1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des be-\n(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrs-             antragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-,\narten oder Verkehrsmittel kann die Genehmi-                   Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahr-\ngungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichun-              zeugen betreiben, zu hören;\ngen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf         2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften                 beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei\nfür die Dauer von höchstens vier Jahren genehmi-              kreisangehörigen Gemeinden auch der. Landkreis,\ngen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht              der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast,\nentgegenstehen.\"                                              der nach Landesrecht zuständigen Planungsbe-\nhörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben\n2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „der Betrieb\" durch die            durch den Antrag berührt werden, einzuholen;\nWorte „die Betriebsführung\" ersetzt, und die Angabe\n,,(§ 2 Abs. 2)\" wird gestrichen.                              3. die Industrie- und Handelskammern, die Fachge-\nwerkschaften und die Fachverbände der Verkehr-\ntreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch\n3. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird das Klammerzitat ,,(§ 20 a)\"\nweitere Stellen hören.\nersetzt durch das Klammerzitat ,,(§ 21 Abs. 3)\".\n(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Ertei-\nlung einer Genehmigung für die Beförderung von Per-\n4. § 9 wird wie folgt geändert:                                  sonen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr\na) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende                hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in\nFassung:                                                  deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers liegt,","123(                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndie Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerk-               (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gele-\nschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören.          genheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höch-\nSie kann auch weitere Stellen hören.                         stens vier Jahre.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durch-                                       § 17\nführung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus                              Genehmigungsurkunde\neigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht ent-             (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:\nsprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr\n1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,\nmit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch\nbeantragt, ist davon abzusehen.                              2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmi-\ngung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der\n(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Perso-               Verkehrsform,\nnen und Stellen können sich binnen zwei Wochen,\nnachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt               3. Geltungsdauer der Genehmigung,\nworden sind, schriftlich gegenüber der Genehmi-              4. etwaige Bedingungen und Auflagen,\ngungsbehörde äußern.                                         5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,\n(5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren              6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienfüh-\nBetriebssitz im Ausland haben, auf Erteilung einer                rung und im Falle des§ 28 Abs. 4 einen Hinweis\nGenehmigung für grenzüberschreitende Gelegen-                     auf den Vorbehalt,\nheitsverkehre oder für Transitverkehre sind die              7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linien-\nAbsätze 1 bis 4 nicht anzuwenden.                                 führung,\n§ 15                               8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die\namtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraft-\nErteilung und Versagung der Genehmigung\nfahrzeuge.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schrift-        (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen\nlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese           im Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die\nEinwendungen erhoben haben, auch den in § 14                 Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen            zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der\nzuzustellen.                                                 Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gele-\n(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfecht-       genheitsverkehr einsetzt.\nbar geworden, wird dem Antragsteller eine Geneh-                (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch\nmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person            die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Aus-\ndarf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt               fertigung nachgewiesen werden.\nwerden, wenn die Eintragung in das Register nach-\ngewiesen ist.                                                   (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist\ndie Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtli-\n(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und            che Ausfertigung während der Fahrt mitzuführen und\nAuflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbe-          auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung\nstimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf                auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-            gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine\ngen halten.                                                  entsprechende Auflage enthält.\n(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit            (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Frist-\neinem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.                ablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungs-\nurkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht\n(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige\nmöglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für\nBerufsgenossenschaft von der Erteilung der Geneh-\nkraftlos zu erklären.\"\nmigung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unter-\nnehmers nach § 661 der Reichsversicherungs-\nordnung bleibt unberührt.                                 9. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3\" durch\ndie Worte „und 4\" ersetzt.\n§ 16\nGeltungsdauer der Genehmigung                10. § 20 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Stra-                                      ,,§ 20\nßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß                               Einstweilige Erlaubnis\nsie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der               (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung\nBetriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der          oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit\nGenehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen,            Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse\ndaß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über           liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren\ndie Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2          Bezirk der Verkehr betrieben werden so\\\\, dem Antrag-\nund 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25            steller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis ertei-\nJahre.                                                       len; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 müssen\n(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linien-         vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1\nNr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.\nverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichti-\ngung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemes-              (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt.\nsen. Sie beträgt höchstens acht Jahre.                       Sie muß enthalten","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                              1231\n1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz,      3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\ndaß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf           wird, die der Unternehmer nicht abwenden und\nErteilung einer Genehmigung nicht begründet,               denen er auch nicht abhelfen kann.\n2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,                                     § 23\n3. Geltungsdauer,                                                          Haftung für Sachschäden\n4. etwaige Bedingungen und Auflagen,                           Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschä-\n5. Linienführung.                                           den gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit\nausschließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark\n(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs       übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahr-\nMonaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie       lässigkeit beruht.\"\nbegründet keinen Anspruch auf Erteilung einer\nGenehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.       13. § 24 wird aufgehoben.\n(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.\"\n14. Die §§ 25 bis 27 erhalten folgende Fassung:\n11. § 20 a wird aufgehoben.                                                              ,,§ 25\nWiderruf der Genehmigung\n12. Die §§ 21 bis 23 erhalten folgende Fassung:\n(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-\n,,§ 21                             gung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Vorausset-\nBetriebspflicht                        zungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche\nZuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm geneh-\nnicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunter-\nmigten Betrieb aufzunehmen und während der\nnehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrs-\nGeltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen\nsicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt wer-\nVerkehrsinteressen und dem Stand der Technik\nentsprechend aufrechtzuerhalten.                            den oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird,\ndie dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-              den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nnehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist             vorschriften obliegen.\nsetzen.\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-              gung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm\nnehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr          gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozial-\nzu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen          rechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen\nVerkehrsinteressen es erfordern und es dem Unter-           ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wie-\nnehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen       derholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise\nLage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung            dagegen verstoßen hat.\ndes Anlagekapitals und der notwendigen technischen\n(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat\nEntwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfah-\nder Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in\nren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.\nAbsatz 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die\n(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unterneh-           Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden\nmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach            Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich\nAbsatz 1 für den gesamten oder einen Teil des               aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrecht-\nvon ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder             lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstatt-\ndauernd entbinden, wenn                                     lichen Versicherung nach§ 284 der Abgabenordnung\n1. die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entge-         machen.\ngenstehen oder                                             (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der\n2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht        Genehmigung für die Übertragung der Betriebsfüh-\nnicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichti-     rung entsprechend anzuwenden.\ngung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausrei-\n§ 26\nchenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapi-\ntals und der notwendigen technischen Entwicklung                     Erlöschen der Genehmigung\nnicht mehr zugemutet werden kann.                          Die Genehmigung erlischt\nBis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unter-         1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linien-\nnehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten.                          verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxen-\nverkehr, wenn der Unternehmer\n§ 22\na) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der\nBeförderungspflicht\nGenehmigungsbehörde gesetzten Frist aufge-\nDer Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet,                nommen hat oder\nwenn                                                            b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des\n1. die Beförderungsbedingungen eingehalten wer-                     gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd\nden,                                                            entbunden wird,\n2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten          2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen\nBeförderungsmitteln möglich ist und                         Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.","1232                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 27                              habens notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem\nZwangsmaßnahmen                            Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die\nEnteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die\nDas Verwaltungszwangsverfahren richtet sich,             Enteignungsgesetze der Länder.\nsoweit dieses Gesetz von Behörden der Länder aus-\ngeführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschrif-                                     § 31\nten.\"\nBenutzung öffentlicher Straßen\n15. Die §§ 28 bis 35 werden aufgehoben und an ihrer                  (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des\nStelle wird eingefügt:                                       Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn\n,,§ 28                             1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn\nPlanfeststellung                              benutzt werden soll,\n(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur         2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffent-\ngebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.             liche Straße höhengleich kreuzen.\nBei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit\nzu prüfen.                                                      (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts\nfür die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen\n(2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder         der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Beste-\nErweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unter-            hende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem\nbleiben, wenn                                                 Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.\n1 . Rechte anderer nicht berührt werden oder                    (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Stra-\n2. die Betroffenen zugestimmt haben.                          ßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der\nTräger der Straßenbaulast von dem Unternehmer\n(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-\neinen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung\nches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1,\noder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist zu\nsofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen aus-\nberücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung\ngewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanla-\noder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn,\ngen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder\nden sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe\nsoll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abge-\nveranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nwichen werden, ist insoweit die Planfeststellung\ndurchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4           (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast\nund 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.            hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die\n§ 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.                             Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und\n(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf           die Straße wiederherzustellen.\nnur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absät-           (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine\nzen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbe-       Einigung nicht zustande, entscheiden die von der\nhaltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustim-          Landesregierung bestimmten Behörden.\nmung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzei-\ntig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt                   (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit\nwerden.                                                       dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung\nöffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß\n§ 29                               hinzuweisen.\nPlanfeststellungsbehörden\n§ 32\n(1) Planfeststellungsbehörde     ist die Genehmi-                         Duldungspflichten Dritter\ngungsbehörde nach § 11 .\n(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte\n(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der            haben\nBegründung erhoben, daß öffentliche Interessen im\nBereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die             1. Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter-\nim Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt                suchungen einschließlich der vorübergehenden\nwerden und kommt eine Einigung zwischen der Plan-                 Anbringung von Markierungszeichen und sonsti-\nfeststellungsbehörde und den genannten Behörden                   gen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsan-\nnicht zustande, entscheidet die Planfeststellungs-                lagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu\nbehörde im Benehmen mit dem Bundesminister für                    dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen\nVerkehr.                                                          Arbeiten zustimmt,\n(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nicht-          2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtun-\nbundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnun-                    gen für elektrische Leitungen, von Signalen und\nternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungs-              Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder\nbehörde die Entscheidung der von der Landesregie-                 von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs-\nrung bestimmten Behörde einzuholen und der Plan-                  oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer\nfeststellung zugrunde zu legen.                                   oder von ihm Beauftragte nur während der jeweili-\ngen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen\nnur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betre-\n§ 30\nten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzufüh-\nEnteignung\nren, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-\nDie Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh-           berechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmit-\nrung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvor-              telbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                               1233\nVorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich    20. § 44 wird aufgehoben.\nbekanntzugeben.\n(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu          21. § 45 wird wie folgt geändert:\nden Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Ertei-          a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 35\" durch die\nlung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 .                       Angabe ,,§ 32\" ersetzt.\n(3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrich-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\ntungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für\nStraßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu                        ,,(3) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nentscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmi-                   sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.\"\ngungsbehörde.                                                 d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Beförde-\n(4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbrin-              rungsentgelte und Beförderungsbedingungen\"\ngen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtun-              durch die Worte „Beförderungsentgelte und\ngen verursacht worden sind, hat der Unternehmer                    -bedingungen\" ersetzt.\nEntschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entspre-           e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2\nchend. Für die Geltendmachung von Entschädigungs-                  und 3.\nansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.\"\nf) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.\n16. Die §§ 36 und 37 erhalten folgende Fassung:\n,,§ 36\n22. § 45 a Abs. 6 wird aufgehoben.\nBau- und Unterhaltungspflicht\n23. § 46 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm geneh-\na) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nmigten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen\nund während der Geltungsdauer der Genehmigung                      ,, 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),\".\nden öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand             b) In Absatz 3 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr\"\nder Technik entsprechend zu unterhalten.                           ersetzt durch das Wort „Taxenverkehr\".\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-\nnehmer eine Frist setzen, innerhalb           derer die   24. In der Überschrift des § 47 wird die Angabe ,,(Kraft-\nBetriebsanlagen zu bauen sind.                                droschken)\" gestrichen.\n§ 37\n25. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nAufnahme des Betriebs\n,,(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzu-\nDie Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der               nehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in\nStraßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im              ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander\nEinvernehmen mit der für die technische Aufsicht              entfernte Orte. Im übrigen kann die Genehmigungsbe-\nzuständigen Behörde.\"                                         hörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die\nöffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt\n17. § 38 wird aufgehoben.                                         werden.\"\n18. § 39 wird wie folgt geändert:\n26. § 50 wird aufgehoben.\na) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:\n,,Beförderungsentgelte und -bedingungen\".             27. § 51 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1                                      ,,§ 51\nNr. 3)\" durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)\"\nBeförderungsentgelte und -bedingungen\nersetzt.\nim T axenverkehr\n19. § 41 wird wie folgt geändert:                                     (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin-\na) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:\ngungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die\n,,Entsprechend anwE..-ndbare Vorschriften\".               Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen\nb) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31 und der          vorsehen über\n§§ 34 bis 37\" durch die Angabe,,§§ 28 bis 30 und          1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,\nder §§ 32, 36 und 37\" ersetzt.\n2. Zuschläge,\nc) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende\n3. Vorauszahlungen,\nFassung:\n,,§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwen-\n4. die Abrechnung,\nden.\"                                                     5. die Zahlungsweise und\nd) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                          6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den\nPflichtfahrbereich.\n,,(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die\nVorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend an-            Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nzuwenden.\"                                                Rechtsverordnung übertragen.","1234                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbe-                    gegen Vorschriften der Verordnungen der\nreich sind nur zulässig, wenn                                         Europäischen Gemeinschaften und inter-\n1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl                   nationalen     Übereinkommen     über  den\ngrenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder\noder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,\nvorübergehend vom Verkehr in oder durch die\n2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört                      Bundesrepublik Deutschland ausschließen.\"\nwird,\n3. die Beförderungsentgelte und           -bedingungen   30. § 53 wird wie folgt geändert:\nschriftlich vereinbart sind und\na) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Geneh-\nmigung oder Anzeige vorgesehen ist.                      b) In Absatz 2 werden die Worte,,, bei Anträgen der\nDeutschen Bundespost auch im Benehmen mit\n(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte              dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nund -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39               wesen\" gestrichen.\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.\n(4) Die ermächtigten Stellen können für einen         31. § 54 wird wie folgt geändert:\nBereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die\nBeförderungsentgelte und -bedingungen festsetzen-            a) Absatz 3 wird gestrichen.\nden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einverneh-           b) Absatz 4 wird Absatz 3.\nmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedin-\ngungen vereinbaren.                                      32. § 54 a wird wie folgt geändert:\n(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte\na) Absatz 2 wird gestrichen.\nund -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.\"\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\n28. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:\n33. Der Abschnitt VI erhält folgende Fassung:\n,,§ 51 a\nBeförderungsentgelte und -bedingungen                       „VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren\nim Krankentransport                                                 § 55\n(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch                        Vorverfahren bei der Anfechtung\nRechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin-                              von Verwaltungsakten\ngungen für den Krankentransport festzusetzen. § 51\nEines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverord-\nVerwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste\nnung kann ferner Regelungen über Pauschalentgelte\nLandesverkehrsbehörde oder der Bundesminister für\nvorsehen. Die Landesregierung kann die Ermächti-\nVerkehr erlassen hat.\ngung durch Rechtsverordnung übertragen.\n(2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte                                    § 56\nund -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkas-                                   Gebühren\nsen und den vorhandenen Sanitätsorganisationen\nFür die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben; im übrigen\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-\nsind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entspre-            ten werden von demjenigen, der die Amtshandlung\nchend anzuwenden.\nveranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen\n(3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend.                        wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n(4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte            Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Be-\nund -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.\"             hörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch\nder Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen\n29. § 52 wird wie folgt geändert:                                entstanden sind.\"\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , für Anträge\n34. Der Abschnitt VII erhält folgende Fassung:\nder Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit\ndem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-                    „VII. Erlaß von Rechtsverordnungen\nwesen\" gestrichen.                                              und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nb) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.                                                    § 57\nc) In Absatz 4 wird                                                             Rechtsverordnungen\naaJ das Wort „Zollstellen\" durch die Worte                  (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit\n,,Grenzpolizei und die Zollstellen an den Gren-      Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nzen\" ersetzt,                                        nung die zur Durchführung dieses Gesetzes, interna-\ntionaler Abkommen sowie der Verordnungen des\nbb) folgender Satz angefügt:\nRates oder der Kommission der Europäischen\n,,Der Bundesminister für Verkehr kann Unter-         Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften,\nnehmen mit Betriebssitz außerhalb des Gel-\ntungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederhol-\n1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln\nten oder schweren Verstößen gegen Vorschrif-              a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtun-\nten dieses Gesetzes und der auf diesem                      1\ngen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge\nGesetz beruhenden Verordnungen sowie                          sowie deren Betriebsweise,","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                1235\nb) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs                   bestimmen und feste Gebührensätze oder Rah-\nsowie den Schutz der Betriebsanlagen und                 mensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im\nFahrzeuge gegen Schäden und Störungen;                   Linienverkehr 5 000 Deutsche Mark, im Gelegen-\n2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im                 heitsverkehr 3 000 Deutsche Mark nicht über-\nPersonenverkehr; diese regeln                                schreiten.\na) Anforderungen an den Bau und die Einrich-              (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1\ntungen der in diesen Unternehmen verwende-         können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen\nten Fahrzeuge,                                     Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Emis-\nb) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;            sionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der techni-\n3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung          schen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach\nund das Verhalten der Betriebsbediensteten und         Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt\nüber die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von       werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom\nBetriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befug-        Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister\nnisse;                                                 für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlas-\n4. über den Nachweis der Genehmigungsvorausset-           sen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit\nzungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können      § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwen-\ninsbesondere Vorschriften enthalten sein über die      dung findet.\nVoraussetzungen, unter denen ein Betrieb als              (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 kön-\nleistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverläs-       nen auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung\nsigkeit des Unternehmers oder der für die Füh-         dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere\nrung der Geschäfte bestellten Personen sowie           welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustim-\nüber die Voraussetzungen, unter denen eine             mungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.\nTätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff,\n(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert,\nden Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfah-\nkönnen einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2\nren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen\nFällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeug-          erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen\nausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmi-\nnissen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-\ngungspflicht befreit sind oder für die durch eine nach\nrufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen\nAbsatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung\nvom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder\nder Ablegung einer Prüfung befreit werden;             erteilt wird.\n5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des                                      § 58\nKrankentransports, insbesondere über die                          Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nAnwendung der §§ 4, 13, 14, 21, 22 und 49 auf             Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ndiesen Verkehr sowie die Voraussetzungen für           lichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der\ndie erforderliche Fachkunde und die Bereitstel-        Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des\nlung ausreichenden und geschulten Personals;           Bundesrates.\"\n6. über einheitliche allgemeine Beförderungsbedin-\ngungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr        35. § 61 wird wie folgt geändert:\nsowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen        a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Kraftfahrlinienver-\nund, vorbehaltlich des§ 51 Abs. 1 Satz 1, für den          kehr\" durch die Worte „Linienverkehr mit Kraftfahr-\nGelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen;                   zeugen\" ersetzt.\n7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden             b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte\nVerkehrs und des Transitverkehrs, die Organisa-            „Vorzeigen von Urkunden(§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 2\ntion, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle           Satz 3)\" ersetzt durch die Worte „Aushändigen von\nsowie die Befreiung von Unternehmern mit                   Urkunden(§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4)\".\nBetriebssitz im Ausland von der Genehmigungs-          c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte\npflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der\n,,oder das Mitführen oder Vorzeigen der Bestim-\nEinhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses\nmungen über die Beförderungsentgelte und Beför-\nGesetzes, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist;\nderungsbedingungen (§ 51 Abs. 5)\" gestrichen.\n8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamt-          d) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nverkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende\nBeförderungsfälle allgemein Befreiung von den              „e) das Verbot der Vermietung von Taxen an\nVorschriften dieses Gesetzes erteilt wird;                      Selbstfahrer (§ 47 Abs. 5),\".\n9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des         e) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.\n§ 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei       f) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Genehmi-\nder Berechnung des Ausgleichs zu berücksichti-             gungsbehörde\" die Worte „oder die von der Lan-\ngen sind, welches Verfahren für die Gewährung              desregierung bestimmte Behörde\" eingefügt; es\ndes Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben              wird folgender Satz 2 angefügt:\nder Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthal-            „Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf\nten muß und wie die Erträge und die Personen-              die zuständige oberste Landesbehörde über-\nKilometer zu ermitteln sind;                               tragen.\"\n10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im\nLinienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher     36. Die §§ 62 und 63 werden aufgehoben.","1236                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n37 § 64 wird wie folgt geändert:                                          meinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die\nNiederlassung befindet.\"\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\naa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\n,,(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorüber-\n„2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der\ngehende geschäftliche Niederlassung des Unter-\nBekanntmachung vom 4. Januar 1978\nnehmers\n(BGBI. 1 S. 145),\".\n1. im Zonenrandgebiet oder\nbb) Nummer 3 wird aufgehoben.\n2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als\ncc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:\n40 Kilometer in der Luftlinie von der Westküste\n„4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung                   des Landes Schleswig-Holstein entfernt,\nfür Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965\n· darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag\n(BGBI. 1 S. 213) und\".\ndes Unternehmers der angenommene Standort\ndd) In Absatz 1 wird im letzten Halbsatz die                     auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes\nAngabe „Abs. 1\" gestrichen.                                oder der Niederlassung bestimmt werden.\"\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                     c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n38 § 65 Abs. 3 wird aufgehoben.                                  3. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach\n39. § 66 wird wie folgt geändert:                                   Absatz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzun-\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )\"             gen erfüllt sind:\ngestrichen.                                                1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                       die Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den\ngesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt\nwird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des\nArtikel 29                                    Unternehmens vor Schäden und Gefahren\nbewahrt bleibt.\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes                     2. Die fachliche Eignung wird durch eine ange-\nmessene Tätigkeit in einem Unternehmen des\nArtikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des                      Güterkraftverkehrs oder in einem Speditions-\nPersonenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989                           unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, oder\n(BGBI. 1 S. 1547) wird wie folgt geändert:                               durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.\na) Nummer 3 wird gestrichen.                                        3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben,\nb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)\"                    wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen\nersetzt durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 5)\".                      Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen\nMittel verfügbar sind.\nc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\nDie näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister\n,,§ 51 a wird gestrichen.\"                                      für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                                des Bundesrates.\"\n,,§ 57 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die Nummern 6\n4. § 12 a wird wie folgt geändert:\nbis 10 werden die Nummern 5 bis 9.\"\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Tonnen\"\ne) Nummer 8 wird gestrichen.\ndurch die Angabe „30 Tonnen\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 30\nc) In Absatz 3 werden die Worte „oder 2\" gestrichen.\nGüterkraftverkehrsgesetz\nd) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Worte\nDas Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der                       ,,, 2 oder 3\" durch die Worte „oder 3\" ersetzt.\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256),\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom        5. § 22 a wird wie folgt geändert:\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:            a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Für die Beförderung von Gütern von und nach\n1. § 1 Satz 2 wird gestrichen.\ndeutschen Seehäfen, die über See eingeführt wor-\nden sind oder über See ausgeführt werden, kön-\n2. § 6 a wird wie folgt geändert:                                       nen ein oder mehrere in einer Bietergemeinschaft\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               verbundene Unternehmer ohne Bindung an die\nTarife Entgelte mit dem Vertragspartner schriftlich\n,,(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter               vereinbaren (Sonderabmachungen).\"\nals fünfzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder\nder Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung          b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nwird zum Ortsmittelpunkt des angenommenen                       „2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge\nStandortes sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge-                           von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                   1237\noder 1 000 Tonnen in sechs Monaten, bei Aus-   18. § 103 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:\nfuhren über See 250 Tonnen in drei Monaten           „4. an Stelle von verbindlichen Tarifen nach diesem\noder 500 Tonnen in sechs Monaten umfaßt,                   Gesetz Tariffreiheit eingeführt wird oder unver-\nund\".                                                      bindliche Empfehlungen für die Ermittlung von\nBeförderungsentgelten zugelassen werden sowie\n6. § 24 wird aufgehoben.                                                  die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beob-\nachtung des Marktgeschehens entsprechend\n7. In § 39 wird der Satzteil ,,§ 10 Abs. 2 über den                       § 43 Abs. 2, § 58 geregelt wird.\"\nNachweis der fachlichen Eignung\" durch den Satzteil\n,,§ 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-\nzugang\" ersetzt.                                          19. § 103 wird wie folgt geändert:\na) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\n8. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben.                                           ,,(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf\ndem Gebiet des Kabotage-Verkehrs (innerstaat-\n9. § 55 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                           liche Beförderungen durch einen Unternehmer, der\n„4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume                      in einem anderen Staat niedergelassen ist) inner-\nder Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf               halb der Europäischen Gemeinschaften zur Ord-\nAutohöfen und an Tankstellen Überwachungs-                   nung dieses Verkehrs und zur Durchführung von\nmaßnahmen durchführen. Zu diesem Zweck dür-                  Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien\nfen die Beauftragten der Bundesanstalt Verkehrs-             des Rates und der Kommission der Europäischen\nteilnehmer und Lastkraftfahrzeuge anhalten. Die              Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-\nZeichen und Weisungen der Beauftragten der                   schriften erlassen, durch die für diesen Verkehr\nBundesanstalt sind zu befolgen, entbinden den                1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich\nVerkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorg-                   dieses Gesetzes ihren Sitz haben,\nfaltspflicht.\"\na) das Verfahren für die Erteilung von Geneh-\nmigungen für Kabotage-Verkehr (Kabotage-\n10. Dem § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:\nGenehmigungen) geregelt wird,\n„Soweit es zur Wahrnehmung der ihr nach § 54 Abs. 2\nb) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung\nNr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich\nentsprechend § 102 b vorge,sehen wird,\nist, kann die Bundesanstalt die Weiterfahrt eines\nKraftfahrzeuges untersagen.\"                                              c) die Erteilung und die Entziehung der Kabo-\ntage-Genehmigung dem Bundesminister für\n11. In§ 80 Satz 1 werden die Worte „mit Lastkraftwagen                           Verkehr oder nach dessen Richtlinien der\nmit einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder                           Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nmit Zugmaschinen\" gestrichen.                                                übertragen werden,\n2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvor-\n12. In § 83 Abs. 1 wird der Satzteil ,,§ 1O Abs. 2 über den                   schriften für die Unternehmer mit Kabotage-\nNachweis der fachlichen Eignung\" durch den Satzteil                       Genehmigungen eingeführt wird,\n,,§ 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-\n3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten,\nzugang\" ersetzt.\ndie den Unternehmern mit Kabotage-Genehmi-\ngungen obliegen, geregelt wird.\"\n13. § 83a wird aufgehoben.\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie\n14. Der Wortlaut des § 89 wird Absatz 1, und folgender                  folgt geändert:\nAbsatz 2 wird angefügt:                                             Nach den Worten „Absatz 4\" werden die Worte\n,,(2) Für den Güternahverkehr der Deutschen                      ,,und 5\" eingefügt.\nBundesbahn gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 1\nund 2 entsprechend.\"                                      20. In § 106 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n,,(3) Die ab 19. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990\n15. § 98 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:                im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt veröffent-\n,,a) die eine geringere Gütermenge als vorgeschrie-            lichten oder durch Nachweis der Fundstelle bekannt-\nben umfaßt, oder\".                                      gemachten Änderungen und Ergänzungen des\nReichskraftwagentarifs vom 30. März 1936 (Reichs-\n16. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           verkehrsblatt B S. 71 ), in der am 18. Oktober 1952\ngeltenden Fassung, gelten als ordnungsgemäß ver-\na) In Nummer 4 Buchstabe d wird nach der Zahl „41\"\nkündet im Sinne des Gesetzes über die Verkündung\ndas Komma durch das Wort „oder\" ersetzt und\nvon Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBI.\nwerden die Worte „oder nach§ 103 Abs. 2 Nr. 4\"\ngestrichen.\ns. 23}.\"\nb) In Nummer 5 werden die Worte ,,, § 89 letzter                                        Artikel 31\nHalbsatz\" durch die Worte „oder § 89 Abs. 1 letzter\nBundesbahngesetz\nHalbsatz\" ersetzt.\nDas Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt\n17. § 103 Abs. 2 Nr. 2 wird aufgehoben.                       Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-","1238                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des                Maßgabe, daß Einwendungen, die nach Ablauf der\nGesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie                Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen\nfolgt geändert:                                                      sind. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-\nlegung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen.\"\n1. In§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Verkehrs-,\"          c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\ndas Wort „Umwelt-,\" eingefügt.\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n2. In§ 32 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft\" die                ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,\nWorte „im Rahmen der Vorprüfung\" eingefügt.                       über deren Einwendungen entschieden worden ist,\nmit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-\n3. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                       schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über\ndie Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt.\"\n,,§ 34\nHaushalts- und Wirtschaftsprüfung\n(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-                                   Artikel 32\nund Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn.                           Bundeswasserstraßengesetz\n(2) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes-        Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968\nbahn und die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen        (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-\nim Sinne der Bundeshaushaltsordnung. Das Hauptprü-        nung vom 9. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 222), wird wie folgt\nfungsamt ist Vorprüfungsstelle bei der Hauptverwal-       geändert:\ntung und dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn.\nDie Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen bei den\n1. § 8 wird wie folgt geändert:\nZentralstellen, den zentralen Stellen und den Bundes-\nbahndirektionen.                                              a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n(3) Die Einzelheiten der Vorprüfung regelt eine Allge-          ,,Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur-\nmeine Verwaltungsvorschrift (Prüfungsordnung für die               haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-\nDeutsche Bundesbahn). Sie wird vom Bundesminister                  lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-\nfür Verkehr nach Anhörung des Vorstandes und                       sichtigen.\"\ndes Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem                  b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nBundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nrechnungshof erlassen.                                             „Die natürlichen       Lebensgrundlagen    sind   zu\nbewahren.\"\n(4) Der Bundesminister für Verkehr und im Einver-\nnehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen kön-           c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:\nnen dem Hauptprüfungsamt und den Prüfungsämtern                    ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.\"\nPrüfungsaufträge erteilen. Entsprechendes gilt für den\nVerwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn.\"                  2. Dem § 12 wird folgender ·Absatz angefügt:\n4. § 35 wird wie folgt gefaßt:                                     ,,(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes-\nwasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild\n,,§ 35                              und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie\nGeltung von Vorschriften                     die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreini-\ngungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die\nAuf die Deutsche Bundesbahn finden die Teile I bis\nnatürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren.\"\nIV, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung und die\nsonstigen Vorschriften des Bundes über die Haushalts-\nund Wirtschaftsführung keine Anwendung; die in den         3. § 14 wird wie folgt geändert:\ngenannten Teilen der Bundeshaushaltsordnung enthal-           a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:\ntenen Bestimmungen, die den Bundesrechnungshof\n„Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die\nbetreffen, sind jedoch unter Berücksichtigung der\nWasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch\nBesonderheiten der Deutschen Bundesbahn entspre-\nGenehmigungsbehörde.\"\nchend anzuwenden.\"\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 19 Abs. 2, 3\n5. § 36 wird wie folgt geändert:                                       und 5\" durch die Angabe,,§ 74 Abs. 2 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1\"\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nersetzt.\n,,(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für\nden Bau neuer oder die Änderung bestehender\n4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBetriebsanlagen der nach Landesrecht zuständigen\nBehörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur          ,,(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere\nDurchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten,          Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73\nwenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der         Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen\nDeutschen Bundesbahn berühren.\"                           auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer\nInanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:           geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende\n,,(4) Das Anhörungsverfahren richtet sich nach den      Veränderungen nicht vorgenommen werden (Verän-\nVerwaltungsverfahrensgesetzen der Länder mit der          derungssperre). Veränderungen, die in rechtlich","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                 1239\nzulässiger Weise vorher begonnen worden sind,                   5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei\nUnterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis-                vorbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist\nher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.                  § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nUnzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord-                    anzuwenden.\"\nnung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 des\nVerwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im            8. § 20 wird aufgehoben.\nEntschädigungsverfahren unberücksichtigt.\"\n9. § 21 erhält folgende Fassung:\n5. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 21\n,,§ 17\nAusschluß von Ansprüchen\nAnhörungsverfahren\nDient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der\nFür das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal-            Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht-\ntungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:                  bar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der\n1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4)               Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\nerhobene Einwendungen sind ausgeschlossen;                 1986 (BGBI. 1 S. 1529, 1654) entsprechend.\"\nAnsprüche wegen nicht voraussehbarer nachtei-\nliger Wirkungen des Vorhabens können nach             10. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.\nAblauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz\n2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-        11. § 30 Abs. 11 wird aufgehoben.\ntend gemacht werden.\n2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2           12. § 34 wird wie folgt geändert:\nsind die Regelungen der Nummer 1 aufzuführen.\"\na) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-\nfügt:\n6. In § 18 Nr. 2 werden die Worte „in § 19 Abs. 5\" durch\ndie Worte „in § 19 Nr. 1\" ersetzt und nach dem Wort                 „Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die\n,,Auflagen\" die Worte ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Ver-                Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf\nwaltungsverfahrensgesetzes)\" eingefügt; die Angabe                  das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen.\"\n,,(§ 19 Abs. 3 Satz 3)\" wird gestrichen.                        b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener\n7. § 19 erhält folgende Fassung:                                       bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich\n,,§ 19                                   Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener\nmeereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige\nPlanfeststellungsbeschluß                          Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Ber-\nFür den Planfeststellungsbeschluß gilt § 7 4 des                 gers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu\nVerwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maß-                    erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom\ngabe:                                                               Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen und dem\n1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des\nBundesminister für Post und Telekommunikation\nVorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und\nfestgelegten Vergütungssätze fest.\"\nUnterhaltung von Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 Satz 2)\nauch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nach-\nteile dadurch zu erwarten sind, daß                   13. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.\na) der Wasserstand verändert wird oder\nb) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaub-                                Artikel 33\nnis oder anderen Befugnissen beruht, beein-                            Seeaufgabengesetz\nträchtigt wird.\nDas Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekar,nt-\n2. Die Regelung der Entschädigung (§ 7 4 Abs. 2          . machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) wird wie\nSatz 3) bleibt dem Entschädigungsverfahren vor-       folgt geändert:\nbehalten.\n3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entschei-         1. In § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 15\ndungen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1                Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „seegängigen\" und\nund 2 ersetzt oder geändert werden, hat der Träger        in§ 8 Abs. 1 Satz 1 das Wort „seegängige\" gestrichen.\ndes Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung\nzu tragen.                                            2. § 4 wird aufgehoben.\n4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die\nfür eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach         3. § 5 erhält folgende Fassung:\n§ 7 4 Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können,\nbesonders zur Feststellung des Zustandes einer                                       ,,§ 5\nSache, können die erforderlichen Maßnahmen                   (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-\nangeordnet werden, wenn sonst die Feststellung            graphie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbe-\nunmöglich oder wesentlich erschwert werden                reich des Bundesministers fC:· Verkehr. Es hat die\nwürde.                                                    Aufgaben","1240                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um die Prüfung          2. In § 2 Abs. 2 erhalten der Einleitungssatz und Buch-\nnautischer Instrumente und Geräte der Schiffsaus-         stabe a folgende Fassung:\nrüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und        ,,(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien\nihre sichere Funktion an Bord und die Regulierung         und Erbengemeinschaften, wenn\nder Magnetkompasse handelt,\na) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein\n2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstech-\ndeutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur\nnischen Beratung der Schiff ahrts- und Schiffbauun-           Führung der Bundesflagge nach § 1 nicht\nternehmen,\nbesteht,\".\n3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,\n4. nach § 1 Nr. 9 bis 11,                                 3. Der zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts\nerhält folgende Fassung:\n5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei\ndurch naturwissenschaftliche und nautisch-tech-                      „2. Ausweis über die Berechtigung\nnische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi-                         zur Führung der Bundesflagge\nscher Forschungen sowie\n§3\n6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit\nDie Berechtigung zur Führung der Bundesflagge\nsie dem Bundesminister für Verkehr auf dem Gebiet\nwird\nder Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über-\ntragen werden,                                            a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszerti-\nfikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das\nwahrzunehmen.\nSchiffsvorzertifikat (§ 5),\nDie Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\nb) in den Fällen der§§ 10 und 11 durch den Flaggen-\ntionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen\nihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermes-              schein,\nsen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten,              c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst\nbleibt unberührt.                                                 des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-\n(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-              rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im\nphie kann sich bei der Durchführung der Aufgabe nach              Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise\nAbsatz 1 Nr. 1 für bestimmte Fälle geeigneter Personen            durch eine Flaggenbescheinigung,\nmit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen.                d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-\n(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf             schen den äußersten Punkten des Vorstevens und\ndas Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das                   des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahl-\nDeutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen                weise durch das Flaggenzertifikat\nauf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra-             nachgewiesen.\nphie.\"                                                                                     §4\n(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise\n4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 4 Abs. 1         darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt\nNr. 2\" durch die Worte „nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1\" und die         nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff\nWorte „dem Deutschen Hydrographischen Institut\"               keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister be-\ndurch die Worte „dem Bundesamt für Seeschiffahrt und\nsteht.\nHydrographie\" ersetzt.\n(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder\nein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus\n5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 , § 9 Abs. 4, § 12\ndem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an\nAbs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „das Post-\nBord des Schiffes mitzuführen.\nund Fernmeldewesen\" durch die Worte „Post- und\nTelekommunikation\" ersetzt.                                                                §5\n(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bun-\nArtikel 34                              desflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland\nbefindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein\nFlaggenrechtsgesetz\nSchiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den\nDas Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt            Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur\nTeil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten berei-      Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung,\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des              wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregi-\nGesetzes vom 23. März 1989 (BGBI. 1 S. 550), wird wie             ster eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.\nfolgt geändert:\n(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von\n6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.\"\n1. Dem § 1 wfrd folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das        4. In § 6 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:\nSeeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mit-\n„Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche\nreeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffs-         a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für\nparten, nach der Größe berechnet, Deutschen                     die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder\nzusteht.\"                                                        Flaggenzertifikat erteilt ist;","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                                1241\nb) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen                   den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der\ndürfen und für die ein Flaggenschein oder ein                Bundesflagge berechtigt sind, kann der Bundesmini-\nFlaggenzertifikat erteilt ist.\"                              ster für Verkehr die Befugnis hierzu für die erste\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen einschließ-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                     lich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahr-\nten verleihen.\"\na) In Absatz 1 werden nach den Worten „höchstens\njedoch\" das Wort „jeweils\" und nach den Worten\n„zwei Jahren\" die Worte „unter dem Vorbehalt des         9. § 11 wird wie folgt geändert:\nWiderrufs\" eingefügt.\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:\n„Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften\n,,(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat           der §§ 1, 2 und 1O zur Führung der Bundesflagge\noder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die              berechtigt sind, kann der Bundesminister für Ver-\nGenehmigung erst mit der Eintragung eines ent-                   kehr einem ausländischen Eigentümer aufgrund\nsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam.                  internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur\n(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für                 Führung der Bundesflagge verleihen.\"\ndie Erteilung der Genehmigung ist vom Eigentümer             b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, der einleitende\nunverzüglich der Genehmigungsbehörde anzu-                       Satzteil wird wie folgt gefaßt:\nzeigen.\"\n,,Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internatio-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                         naler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die\nDauer der Überlassung des Schiffes zur Bereede-\na) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:\nrung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des\n,,(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur                Widerrufs,\".\ngeführt werden, wenn diese hierzu nach den §§ 1,\n2 und 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienst-             c) In Buchstabe c werden die Worte „mit Kapitän und\nflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden,                  Schiffsoffizieren\" gestrichen.\nwenn dies nach den Vorschriften über die Führung             d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon Dienstflaggen anstelle oder neben der Bun-\ndesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst                  ,,(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für\nerlaubt ist.\"                                                    die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem\nBundesminister für Verkehr anzuzeigen.\"\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2\nund 3.\n10. § 12 wird aufgehoben.\n7. § 9 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9                           11 . § 13 wird aufgehoben.\n(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat,\nSchiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß    12. Die Bezeichnung,,§ 13a\" wird durch,,§ 12\" ersetzt.\nseinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen\nNamen sowie den Namen des Heimathafens am Heck              13. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „und § 8 Abs. 1\"\nin gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzei-              durch die Worte „und § 8 Abs. 2\" ersetzt.\nchen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt\n14. § 15 erhält folgende Fassung:\ndessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der\n§§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Register-                                        ,,§ 15\nhafen zu führen.\n(1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für\n(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt      das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr-\nund gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am               lässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen\nHeck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und                einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge\nfest angebrachten Schriftzeichen führen.                         zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs\n(3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Aus-              Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig\nstellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifi-        Tagessätzen bestraft.\nkats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensfüh-             (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines See-\nrung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem                 schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher\nBundesminister für Verkehr anzuzeigen; dieser kann               entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder\nzur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung              entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine\nvon bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt              Dienstflagge führt.\"\nauch für die Änderung des Namens.\"\n8. § 10 erhält folgende Fassung:                               15. § 16 wird wie folgt geändert:\n,,§ 10                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSeeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundge-                  aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „Kapitän\nsetzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach                       eines Seeschiffes\" durch die Worte „Führer","1242                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, TeH 1\neines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff         b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nVerantwortlicher\" ersetzt.                                  aa) In Buchstabe c werden die Worte „und die\nbb) In Nummer 1 werden die Angabe,,§ 3 Abs. 2,                         Schiffssicherheit\" durch die Worte ,, , die\n3 Satz 1,\" sowie die Worte „oder nach § 13\"                      Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfall-\ngestrichen.                                                      untersuchung sowie die Verhütung von der\nSchiffahrt ausgehender Gefahren\" ersetzt.\ncc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 2\noder des § 13\" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3\"               bb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:\nersetzt.                                                         ,,e) die Rechte und Verpflichtungen gegen-\ndd) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 1                                über den konsularischen Vertretungen der\noder des § 13\" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1                           Bundesrepublik Deutschland im Ausland,\".\noder 2\" ersetzt.                                           cc) In Buchstabe f werden die Worte „als Standes-\nbeamter und Nachlaßverwalter\" gestrichen.\nb1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                    20. § 22 wird wie folgt geändert:\n„ 1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst           a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )\" wird gestrichen.\nfür das Seeschiff Verantwortlicher oder               Absatz 2 wird aufgehoben.\nSchiffsführer eines Binnenschiffes einer          b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 1, § 13\"\nVorschrift des§ 8 Abs. 2, auch in Verbin-             durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2\" ersetzt.\ndung mit § 14 Abs. 2, über die Art und\nWeise der Flaggenführung zuwiderhan-              c) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma .\ndelt,\".                '                              ersetzt, und es wird angefügt:\nbb) In Nummer 2 werden das Wort „Schiffer\"                        ,,3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Ein-\ndurch die Worte „Schiffsführer eines Binnen-                     ziehung und Registrierung des Flaggen-\nschiffes\" und das Wort „oder\" durch ein                           scheins, der Flaggenbescheinigung und des\nKomma ersetzt.                                                    Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Justiz die Form und\ncc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nAusstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,\n,,3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vor-                  4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die\ngeschriebene Anzeige nicht oder nicht                      die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt\nrechtzeitig erstattet oder\".\nwerden,\ndd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:                             5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der\n„4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2                       Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen                       den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von\nbestimmten Tatbestand auf diese Buß-                        Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-\ngeldvorschrift verweist.\"                                  schaft über die Flaggenführung der Schiffe zu\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                         regeln,\n,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                 6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet                         Bundesbehörde zu übertragen:\nwerden.\"                                                               a) die Gestattung der Führung einer anderen\nNationalflagge und ihren Widerruf (§ 7),\n16. § 17 wird aufgehoben.                                                      b) die Verleihung der Befugnis zur Führung\nder Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 ,\n17. In § 19 werden die Worte „das Post- und Fernmelde-                         c) die Ausstellung, Einziehung und Registrie-\nwesen\" durch die Worte „Post und Telekommunika-                                 rung der Flaggenscheine, Flaggenbeschei-\ntion\" ersetzt.                                                                  nigungen und Flaggenzertifikate,\nd) die Registrierung der in Nummer 4 genann-\n18. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:                                      ten Schiffe,\n,,§ 19a                                        e) die Einrichtung und Führung des Internatio-\n(1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am                             nalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,\n31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als                           f) die Registrierung und Untersagung von\ndie Bundesflagge geführt haben, solange sie diese                               Schiffsnamen (§ 9).\"\nFlagge weiterführen.\n21. § 22a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n(2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten\nFlaggenzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten                   ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\ngleichstehen, wird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9            können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben\nAbs. 1 ist in bezug auf diese Zeugnisse entsprechend              werden.\"\nanzuwenden.\"\n22. § 23 erhält folgende Fassung:\n19, § 21 wird wie folgt geändert:                                                                ,,§ 23\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des § 4\"                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndurch die Worte „des § 3 Buchstabe c\" ersetzt.                des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                              1243\nlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-    bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 des Geset-\nzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14    zes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt\ndes Dritten Überleitungsgesetzes.\"                      geändert:\nArtikel 35                        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nStrandungsordnung                          a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-\nverwaltung\" durch die Worte „Deutsche Bundes-\nDie Strandungsordnung in der im Bundesgesetzblatt                   post TELEKOM\" und das Wort „Telegraphenlinien\"\nTeil III, Gliederungsnummer 9516-1, veröffentlichten berei-           durch das Wort „Fernmeldelinien\" ersetzt.\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird auf-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\ngehoben.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:\nArtikel 36\na) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „Tele-\nGesetz                                  graphenlinien\" durch das Wort „Fernmeldelinien\"\nüber die Beförderung gefährlicher Güter                   und das Wort „Telegraphenverwaltung\" durch die\nDas Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter                  Worte „Deutsche Bundespost TELEKOM\" ersetzt.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), zuletzt geändert           b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Bundesstaat\"\ndurch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989                durch das Wort „Land\" und das Wort „unteren\"\n(BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert:                           durch das Wort „zuständigen\" ersetzt.\n§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-\na) In Satz 1 werden nach der Nummer 13 folgende Num-                  ämtern\" durch das Wort „Fernmeldeämtern\", das\nmern 14 und 15 eingefügt:                                          Wort „Telegraphenlinie\" durch das Wort „Fernmel-\ndelinie\", in Satz 2 das Wort „unteren\" durch das\n,, 14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben,                  Wort „zuständigen\" und in Satz 3 das Wort „Tele-\n15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle,            graphenlinien\" durch das Wort „Fernmeldelinien\"\ndie gefährliche Güter sind,\".                           ersetzt.\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:                    d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch                    ,,(4) Die§§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-\ngeregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher              gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß\nGüter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung             der Träger des Vorhabens zugleich Planfeststel-\nabzuschließen und nachzuweisen ist.\"                               lungsbehörde ist.\"\nArtikel 37                        3. In § 9 werden die Worte „einer Landes-Zentral-\nbehörde\" durch die Worte „der zuständigen Landes-\nLuftverkehrsgesetz                         behörde\" ersetzt.\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt          4. Die §§ 8, 11, 13 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 14 und 16\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990           werden aufgehoben.\n(BGBI. 1 S. 478), wird wie folgt geändert:\n5. In§ 17 werden das Wort „Telegraphenlinien\" durch das\n1. § 27 Abs. 2 wird aufgehoben.                                   Wort „Fernmeldelinien\", die Worte „die Militärverwal-\ntung oder die Marineverwaltung\" durch die Worte „der\n2. § 27 Abs. 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:         Bundesminister der Verteidigung\" sowie das Wort\n,,(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann allgemein oder     ,,ihre\" durch das Wort \"seine\" ersetzt.\nim Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Auflagen\nverbunden und befristet werden.\"                           6. § 18 wird wie folgt geändert:\na) Die Worte „Unter Zustimmung des Bundesrats kann\n3. § 27 Abs. 4 wird Absatz 3, und in Satz 1 des neuen                 der Reichskanzler\" werden durch die Worte „ Der\nAbsatzes 3 werden die Worte „Absatz 3\" durch die                  Bundesminister für Post und Telekommunikation\nWorte „Absatz 2\" ersetzt.                                         kann\" ersetzt.\n4. § 61 wird aufgehoben.                                          b) Die Nummern 1, 4 und 6 werden aufgehoben.\nc) In Nummer 2 wird das Wort „Telegraphenlinien\"\nAchter Abschnitt                             durch das Wort „Fernmeldelinien\" ersetzt.\nGeschäftsbereich des Bundesministers               7. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „Telegraphenver-\nfür Post und Telekommunikation                    waltung (§§ 16 und 17)\" durch die Worte „Deutsche\nBundespost TELEKOM und des Bundesministers der\nArtikel 38                           Verteidigung\" ersetzt.\nTelegraphenwegegesetz\n8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 5, § 10\nDas T elegraphenwegegesetz in der im Bundesgesetz-             und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichten        Satz 1 werden das Wort „Telegraphenlinien\" durch das","1244                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nWort „Fernmeldelinien\" und in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2,       3. In § 8 Abs. 3 sowie in § 45 Abs.1 Satz 4 werden die\n§ 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1         Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-\nund 2 und Abs. 3 das Wort „Telegraphenlinie\" durch               mensteuergesetzes\" durch die Worte „im Sinne des\ndas Wort „Fernmeldelinie\" ersetzt.                               § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-\nzes\" ersetzt.\n9. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4\nAbs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und        4. § 25 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz        a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\n1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und § 15 wird das Wort\n„Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht\n„Telegraphenverwaltung\" durch die Worte \"Deutsche\nnur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-\nBundespost TELEKOM\" ersetzt.\nbehinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich\ndie Einkommensgrenze um je 4 200 DM; für Per-\nsonen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-\nArtikel 39\nübergehend wenigstens 80 beträgt, erhöht sich die\nGesetz zur Vereinfachung                              Einkommensgrenze um je 9 000 DM.\"\ndes Planverfahrens für Fernmeldelinien\nb) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Nr. 1\nDas Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für                  Buchstabe a\" nach ,,§ 22\" ersetzt durch die Worte\nFernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,                   ,,Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a\".\nGliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird wie folgt geändert:                                 5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und in § 45 A.bs. 1 Satz 1 werden\ndie Worte „Abs. 2 Satz 1\" durch die Zahl „2\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 69 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte\n„Deutsche Reichspost\" durch die Worte „Deutsche          7. § 83 Abs. 4 wird aufgehoben.\nBundespost TELEKOM\" ersetzt.\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                         8. § 109 wird wie folgt geändert:\n,,(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung      a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\nnach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt\n,, Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-\nwerden, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen\nund Zweifamilienhäuser von Genossenschaften\".\nzugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt,\nwenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang              b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\ndes Ersuchens verweigert wird.\"\nc) In dem bisherigen Absatz 5 wird die Absatzbezeich-\nnung ,,(5)\" gestrichen.\n2. In § 3 wird das Wort „Reichspostminister\" durch die\nWorte „Bundesminister für Post und Telekommuni-\nkation\" ersetzt.                                                                      Artikel 41\nWohnungsbaugesetz für das Saarland\nNeunter Abschnitt                            Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 10. September 1985\nGeschäftsbereich des Bundesministers                     (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                      durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1\nS. 926), wird wie folgt geändert:\nArtikel 40\n1. § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben.\nzweites Wohnungsbaugesetz\nDas Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der                2. In § 6 Abs. 3 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die\nBekanntmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284,                 Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-\n1661), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom            steuergesetzes\" durch die Worte „im Sinne des § 32\n17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926), wird wie folgt geändert:             Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes\"\nersetzt.\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n3. § 14 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:\naa) Buchstabe k wird aufgehoben.\n„Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht\nbb) In Buchstabe I werden in dem Klammerzusatz                   nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-\ndie Worte „und 85\" gestrichen.                             behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich\ndie Einkommensgrenze um je 4 200 Deutsche\nb) In Absatz 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz                   Mark; für Personen, deren Grad der Behinderung\ndie Worte „bis 85\" ersetzt durch die Worte „und 83\".             nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt,\nerhöht sich die Einkommensgrenze um je 9 000\n2. § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben.                              Deutsche Mark.\"","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990                              1245\nb) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Ziff. 1                            Elfter Abschnitt\nBuchst. a\" nach ,,§ 22\" ersetzt durch die Worte\nGeschäftsbereich des\n,,Nr. 1 Satz 3 Buchst. a\".\nBundesministers für Wirtschaft\n4. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Maßnah-\nArtikel 43\nmen nach dem Städtebauförderungsgesetz\" ersetzt\ndurch die Worte „Sanierungs- und Entwicklungsmaß-                              Handwerksordnung\nnahmen\".\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1),\n5. In § 18 a wird der eingeschobene Satzteil ,, , insbeson-   zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1986\ndere auch unter Berücksichtigung des Bundespro-           (BGBI. 1 S. 560) und durch die Verordnung vom 19. März\ngramms für städtebauliche Maßnahmen,\" gestrichen.         1989 (BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:\n6. In § 25 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5           § 91 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:\nSatz 1 werden die Worte „Abs. 2 Satz 1\" durch die         „8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über\nZahl „2\" ersetzt; in § 27 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen.       Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu\nbestellen und zu vereidigen,\".\n7. In § 34 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.\nZwölfter Abschnitt\n8. § 43 Abs. 4 wird aufgehoben.\nSchlu ßvorschriften\nArtikel 44\nZehnter Abschnitt\nNeufassung von Gesetzen\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Bildung und Wissenschaft                      (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut\ndes Personenbeförderungsgesetzes, des Bundeswasser-\nArtikel 42                          straßengesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und\ndes Flaggenrechtsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses\nBerufsbildungsförderungsgesetz                  Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nDas Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem-          bekanntmachen.\nber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), geändert durch das Gesetz            (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen\nvom 4. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2190), wird wie folgt        und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Wohnungs-\ngeändert:                                                     baugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-\ntenden Fassung im Bundesgese~zblatt bekanntmachen.\n1 . § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut\na) In Nummer 1 werden bei der Erhebung für die            des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab\nAuszubildenden die Worte „Geburtsdatum,\", ,,allge-     Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amts-\nmeine und berufliche Vorbildung,\", ,, , Ort der Aus-   blatt des Saarlandes bekanntmachen.\nbildungsstätte\" gestrichen; bei der Erhebung der\nvorzeitig gelösten Berufsausbildungsverhältnisse          (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation\nwerden die Worte „und Grund\" gestrichen und statt-     kann den Wortlaut des T elegraphenwegegesetzes in der\ndessen die Worte „Auflösung in der Probezeit\" ein-     ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im\ngefügt; bei der Erhebung der neu abgeschlossenen       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.· Er kann dabei die\nAusbildungsverträge werden die Worte „oder             Paragraphen und Untergliederungen mit neuen, durchlau-\nVerlängerung\" gestrichen sowie die Worte               fenden Ordnungszeichen versehen.\n,,Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Arbeits-\namtsbezirk\" nach dem Wort „Ausbildungszeit\" ein-                                  Artikel 45\ngefügt.                                                                         Saar-Klausel\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Geburtsdatum,\",             Artikel 40 gilt nicht im Saarland.\n,, , hauptberufliche Ausbildertätigkeit mit Angabe der\nAusbildungsberufe\" gestrichen.                                                    Artikel 46\nc) In Nummer 3 werden die Worte „Geburtsdatum,\",                                  Berlin-Klausel\n„Staatsangehörigkeit, Vorbildung,\" sowie „und\nVerlängerung\" gestrichen.                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nd) In Nummer 4 werden das Wort „Geburtsdatum\"\nLand Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des\ndurch die Worte „Alter nach Altersgruppen\" und die\nBodenschätzungsgesetzes, des Leuchtmittelsteuergeset-\nWorte „hauptberufliche Tätigkeit\" durch die Worte\nzes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, des\n„Art der Beratertätigkeit\" ersetzt sowie die Worte\nSalzsteuergesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Telegra-\n,, , sonstige Beratertätigkeit\" gestrichen.\nphenwegegesetzes oder des Gesetzes zur Vereinfachung\ne) Nummer 5 wird aufgehoben.                              des Planverfahrens für Fernmeldelinien erlassen werden,\ngelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-\n2. § 22 Abs. 2 wird aufgehoben.                               gesetzes.","1246                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 47                             (2) Artikel 34 Nr. 20 Buchstabe c tritt am Tage nach der\nInkrafttreten                         Verkündung in Kraft.\n(1) Artikel 18 Nr. 8 bis 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli     (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des\n1977 in Kraft.                                                 auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer BLndesminister der Justiz                               Der Bundesminister der Finanzen\nEngelhard                                                    Theo Waigel\nDer Bundesminister für Wirtschaft                                        Der Bundesminister\nH. Haussmann                              für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle\nDer Bundesminister                                             Der Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung                       für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nNorbert Blüm                                                    Ursula Lehr\nFür den Bundesminister für Verkehr                                        Der Bundesminister\nDer Bundesminister                                    für Post und Telekommunikation\nfür Post und Telekommunikation                                    Christian Schwarz-Schilling\nChristian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister                                             Der Bundesminister\nf j r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                                 für Bildung und Wissenschaft\nGerda Hasselfeldt                                            Jürgen W. Möllemann"]}