{"id":"bgbl1-1990-31-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":31,"date":"1990-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/31#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_31.pdf#page=7","order":3,"title":"Gesetz über die neunzehnte Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften (KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)","law_date":"1990-06-26T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgat}ß: Bonn, den 29. Juni 1990                             1211\nGesetz\nüber die neunzehnte Anpassung\nder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\nsowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften\n(KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)\nVom 26. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  mensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berück-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.\"\ne) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.\nArtikel 1                             f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes                           ,,(6) Ist Versorgungskrankengeld nach§ 16a und\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der                    nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),                einheitliches kalendertägliches Versorgungskran-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   kengeld festzusetzen.\"\n23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:\n4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kostenüber-\nnahmen für Änderungen von Schuhwerk,\" gestrichen.\n1. In § 14 wird die Zahl „209\" durch die Zahl „216\"\nersetzt.\n5. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabi-\nlitationseinrichtung,\" die Worte „medizinische Maß-\n2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 171\" durch       nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,\"\ndie Worte „27 bis 176\" und in Satz 2 die Zahl „2,623\"       eingefügt.\ndurch die Zahl „2, 706\" ersetzt.\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\n3. § 16b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.\n„Meldet eine Krankenkasse nach Satz 1 einen\nb) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird Absatz 2. Der neue                Anspruch vorläufig an, macht sie ihn auch geltend\nSatz 5 erhält folgende Fassung:                              im Sinne des § 111 des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch.\"\n„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach\nden §§ 7 b bis 7 d und 7 h bis 7 k des Einkommen-        b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i\nder Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,                 aa) Nach dem Wort „Rückerstattungsansprüche\"\nnach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgeset-                  werden die Worte „nach § 112 des Zehnten\nBuches Sozialgesetzbuch\" eingefügt.\nzes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbau-\ngesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7            bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAbs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes                         „Im übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches\nzulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei-                    Sozialgesetzbuch.\"\ngen.\"\nc) Absatz 1 Satz 9 bis 12 wird gestrichen.               7. Dem§ 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit\nd) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:\nLeistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung\n,,(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommen-          von Schädigungsfolgen erbringt.\"\nsteuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das\nletzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelau-    8. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nfene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die\n„Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die\nGewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen\nVollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familien-\nGewinne gelten als Regelentgelt.\nmitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häus-\n(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3       licher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen\nnicht festgestellt werden oder ergibt ein nach           des § 33 b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen.\"\nAbsatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen\nwesentlicher Änderungen nach Ende des Bemes-          9. § 26 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nsungszeitraumes oder aus anderen Gründen kei-            „Reisekosten werden auch übernommen für im\nnen angemessenen Maßstab für den Einkorn-                Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn","1212                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nder Beschädigte an einer berufsfördernden Maß-                15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\nnahme teilnimmt.\"                                                    ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit\n10. In§ 26a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe,,§ 16b Abs. 1\num 50 oder 60 vom Hundert           581 Deutsche Mark,\nSatz 1\" durch die Angabe ,,§ 16 b Abs. 1\" und die\num 70 oder 80 vom Hundert           704 Deutsche Mark,\nAngabe ,,§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 12\" durch die\num 90 vom Hundert                   843 Deutsche Mark,\nAngabe ,,§ 16 b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6\" ersetzt.\nbei Erwerbsunfähigkeit              950 Deutsche Mark.\"\n11. § 26c wird wie folgt geändert:                               16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl\na) In Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „315\" durch die            ,,33 793\" durch die Zahl „34 841\" ersetzt.\nZahl „325\" und in Satz 2 die Zahl „856\" durch die\nZahl „883\" ersetzt.                                     17. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 101\" durch die\nZahl „ 104\" ersetzt.\nb) Es wird folgender Absatz angefügt:\n,,(9) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein  18. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „390\" durch\n21 . Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgese-            die Zahl „402\" und in Satz 2 die Worte „663, 940,\nhen werden, Einkommen und Vermögen des                       1211, 1570 oder 1935 Deutsche Mark\" durch die\nBeschädigten einzusetzen.\"                                   Worte „684, 970, 1249, 1620 oder 1996 Deutsche\nMark\" ersetzt.\n12. Dem § 27 d wird folgender Absatz angefügt:\n,,(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes       19. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2220\"\nKind gilt § 26c Abs. 9 entsprechend.\"                             durch die Zahl „2290\" und die Zahl „ 1111\" durch die\nZahl „ 1146\" und in Absatz 3 die Zahl „2220\" durch die\nZahl „2290\" ersetzt.\n13. In § 30 Abs. 3 werden die Worte ,,(Absätze 4 und 12)\"\ndurch die Worte ,,(Absatz 4)\" ersetzt.\n20. In § 40 wird die Zahl „551\" durch die Zahl „568\"\nersetzt.\n14. § 31 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                            21. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „609\" durch die Zahl „628\"\n,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-          ersetzt.\nrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n22. In § 46 werden die Zahl „ 155\" durch die Zahl „ 160\"\num 30 vom Hundert             von 181 Deutsche Mark,\nund die Zahl „291\" durch die Zahl „300\" ersetzt.\num 40 vom Hundert             von 246 Deutsche Mark,\num 50 vom Hundert             von 332 Deutsche Mark,\n23. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „271\" durch die Zahl\num 60 vom Hundert             von 421 Deutsche Mark,\n,,280\" und die Zahl „379\" durch die Zahl „391\" ersetzt.\num 70 vom Hundert             von 581 Deutsche Mark,\num 80 vom Hundert             von 704 Deutsche Mark,\n24. § 51 wird wie folgt geändert:\num 90 vom Hundert             von 843 Deutsche Mark,\nbei Erwerbs-                                                  a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 746\" durch die Zahl\nunfähigkeit                   von 950 Deutsche Mark.               ,,770\" und die Zahl „521\" durch die Zahl „537\"\nersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei           b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 137\" durch die Zahl\neiner Minderung der Erwerbsfähigkeit                               ,, 141\" und die Zahl „ 101\" durch die Zahl „ 104\"\nersetzt.\num 50 und\nc) In Absatz 3 werden die Zahl „423\" durch die Zahl\n60 vom Hundert um                  36 Deutsche Mark,\n,,436\" und die Zahl „308\" durch die Zahl „318\"\num 70 und                                                          ersetzt.\n80 vom Hundert um                  46 Deutsche Mark,\num 90 vom Hundert und                                    25. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2220\" durch die Zahl\nbei Erwerbsunfähigkeit um          57 Deutsche Mark.\"         ,,2290\" und die Zahl „ 1111\" durch die Zahl „ 1146\"\nersetzt.\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an-         26. § 64 wird wie folgt geändert:\nerkannten       Schädigungsfolgen        gesundheitlich\naußergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine                a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nmonatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in                      ,,Die Leistungen können mit Zustimmung des Bun-\nfolgenden Stufen gewährt wird:                                     desministers für Arbeit und Sozialordnung ganz\nStufe 1                          109 Deutsche Mark,                oder teilweise versagt oder entzogen werden,\nStufe 11                         223 Deutsche Mark,                wenn\nStufe 111                        337 Deutsche Mark,                1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann,\nStufe IV                         450 Deutsche Mark,                     insbesondere der fremde Staat Renten nach\nStufe V                          560 Deutsche Mark,                     diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder\nStufe VI                          675 Deutsche Mark.\"                   teilweise anrechnet, oder","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                              1213\n2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu           stungen werden ausländische Einkünfte nur in den\nvertretender wichtiger Grund, insbesondere            Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und\neine gegen die Bundesrepublik Deutschland             Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe\ngerichtete Handlung des Berechtigten, vor-            der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszu-\nliegt.\"                                               gehen sowie ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a\ngenannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen\naa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gründen\"               Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2\ndie Worte ,, , insbesondere unter den in Ab-        genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.\nsatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen,\"\neingefügt.                                             (3) Die Teilversorgung umfaßt auch Leistungen der'\nHeilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach\nbb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:                          § 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; der Bundesminister\n,,§ 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2         für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulas-\ngelten entsprechend.\"                               sen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts\naußerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5\n27. § 64a wird wie folgt geändert:                                 bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und\nKrankenbehandlung nach§ 64a Abs. 2 erbracht wer-\na) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:                den, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzüg-\n,,(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach           liche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach den\n§ 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für               Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen\nGesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schä-          Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder\ndigung sind, Krankenbehandlung und Leistungen              ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entspre-\nnach § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind               chende Leistungen verwirklicht werden kann.\nausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbe-\n(4) Die in § 64 b Abs. 1 genannten Leistungen der\nreich dieses Gesetzes erbracht werden können.\nKriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bun-\nAnstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausge-\ndesministers für Arbeit und Sozialordnung erbracht\nschlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis\nwerden.§ 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.\nzur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben wer-\nden, die der Versorgungsberechtigte im Geltungs-               (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nbereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nKosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil-           die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen\nmittel können in voller Höhe ersetzt werden.               Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur\n(3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur                 Bundesrepublik Deutschland geringeren Durch-\nerstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die            schnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie\nzuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme                 wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten\nvorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrten-          Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 gelei-\nleibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches              stet wird. In der Rechtsverordnung können\ndieses Gesetzes sind ausgeschlossen.\"\na) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab-                     von einem Drittel für einzelne Leistungen anders\nsatz 3\" durch die Bezeichnung „Absatz 2\" ersetzt.               festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher\ngeregelt werden,\n28. Dem § 64c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nb) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teil-\n„In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11\nversorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1)\nSatz 2 entsprechend.\"\ndie Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2\nentsprechend geändert werden.\n29. § 64e wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 64e                               (6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung\nnach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit\n(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-            Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und\nlichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung              Sozialordnung erweitert werden.\nnach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine\nTeilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen              (7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts\nruht der Anspruch auf Versorgung.\nvon mindestens einer Woche außerhalb der durch\n(2) Die Teilversorgung umfaßt Grundrente ein-               Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten\nschließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerst-          können mit Zustimmung des Bundesministers für\nbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und              Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1\nBestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus            genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge\nden §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden                nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein\nBeträge sowie Sterbegeld nach§ 37. Die Grundrente              Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2\nerhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betra-          Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären\nges, der in§ 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen         Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Er-\nBeschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähig-             holungsmaßnahme nach§ 27b werden nur zu einem\nkeit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenlei-          Drittel berücksichtigt.\"","1214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n30. § 64 f wird wie folgt geändert:                          3. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                ,,(2) Versicherte erhalten in ihr~m Haushalt oder ihrer\nFamilie als häusliche Krankenpflege Behandlungs-\n,,§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz-         pflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen\nbuch gilt entsprechend.\"                               Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestim-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 64 Abs. 2            men, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behand-\nSatz 4, des § 64c Abs. 4 und § 64e Abs. 1\" durch       lungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege\ndie Angabe „des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c       auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung\nAbs. 4\" ersetzt.                                       erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang\nder Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versor-\ngung nach Satz 2 bestimmen.\"\nArtikel 2                          4. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt nach Nummer 9 durch ein\nKomma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\nÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\n„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-                einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1.\"\nzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember\n5. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 9\n1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10\n1. In § 27 wird Satz 5 gestrichen.                              angefügt:\n„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung\n2. Nach § 27 wird eingefügt:                                            einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 .\"\n,,§ 27a\nKünstliche Befruchtung                   6. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt nach Nummer 5\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6\n(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfas-\nsen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung            angefügt:\neiner Schwangerschaft, wenn                                  „6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und\nUmfang der medizinischen Maßnahmen zur Her-\n1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung\nbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a\nerforderlich sind,\nAbs.1.\"\n2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht\nbesteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwan-         7. Nach § 121 wird eingefügt:\ngerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende\nAussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die                                 ,,§ 121 a\nMaßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt wor-                                  Genehmigung\nden ist,                                                         zur Durchführung künstlicher Befruchtungen\n3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch                 (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Her-\nnehmen wollen, miteinander verheiratet sind,             beiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur\n4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten          erbringen lassen durch\nverwendet werden und                                      1. Kassenärzte,\n5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnah-           2. ermächtigte Ärzte,\nmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht\n3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder\nselbst durchführt, über eine solche Behandlung\nunter Berücksichtigung ihrer medizinischen und            4. zugelassene Krankenhäuser,\npsychosozialen Gesichtpunkte haben unterrichten           denen die zuständige Behörde eine Genehmigung\nlassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine      nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen\nder Einrichtungen überwiesen hat, denen eine              erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann,\nGenehmigung nach § 121 a erteilt worden ist.              wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt wer-\n(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach        den, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von\nStimulationsverfahren durchgeführt werden und bei             Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen\ndenen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwanger-              besteht.\nschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei               (2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1\nanderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter             genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt wer-\nHalbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.                          den, wenn sie\n(3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der          1. über die für die Durchführung der Maßnahmen\nMaßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten                zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a\ndurchgeführt werden.                                               Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeu-\ntischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen-\n(4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-\nschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und\nsen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizini-\nschen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und                2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungs-\nUmfang der Maßnahmen nach Absatz 1.\"                               fähige und wirtschaftliche Durchführung von Maß-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                  1215\nnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft        zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom\n(§ 27 a Abs. 1) bieten.                               28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei\nnotwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten           1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird\nÄrzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmi-            in Nummer 2a die Angabe „81 a\" durch die Angabe\ngung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde              ,,81 a und 81 b\" ersetzt.\nunter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und\nder Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermes-       2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:\nsen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den                „Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem\nErfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähi-          Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines\ngen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnah-              Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich\nmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a            zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.\"\nAbs. 1) am besten gerecht werden.\n(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen      3. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:\nBehörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige              ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine\nStelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landes-           Anwendung.\"\nregierung; diese kann die Ermächtigung weiter über-\ntragen.\"\n4. § 81 wird wie folgt geändert:\n8. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte\n„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\na) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „28\" durch die Zahl\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist\"\n,,27 a\" ersetzt.\ndurch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen\nb) In Satz 2 wird nach den Worten „bleiben außer                   Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-\nBetracht\" folgender Halbsatz eingefügt:                       tenversorgung persönlich zu erscheinen\" ersetzt.\n,, ; die Aufwendungen für stationäre Rehabilitations-    b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:\nmaßnahmen, die im Anschluß an eine Kranken-\nhausbehandlung durchgeführt werden (Anschluß-                   ,,(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne\nheilbehandlung), sind ausgleichsfähig\".                       des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am\nKörper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von\nKontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.\"\nArtikel 3\nc) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes                         sätze 6 und 7.\n§ 90b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1               5. Nach § 81 a wird eingefügt:\nS. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes\n,,§ 81 b\nvom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                               (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10\nAbs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes\n1 . Nach Absatz 5 wird eingefügt:                                  Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-\nheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-\n,,(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät-\nführung einer stationären Maßnahme nach§ 80 in Ver-\nzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs-\nbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundes-\nerbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen\nversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin-\nBerechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen\noder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheit-\nKrankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen\nlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf\nkann der Berechtigungsschein nachgereicht werden.\"\nAntrag Versorgung in entsprechender Anwendung der\nVorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies\n2. In Absatz 7 Satz 2 werden am Ende der Punkt durch               gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei-\nein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt:                stungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen\n,,§ 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch            Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-\nmit der Maßgabe, daß die Krankenkasse Erstattungen            sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei\nnach Absatz 6 auch unterhalb des in § 11 0 Satz 2 des         einen Unfall erleidet.\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betra-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege-\nges verlangen kann, wenn dieser Betrag durch Zusam-\nperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit\nmenrechnung der Erstattungsansprüche in mehreren\n§ 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen\nEinzelfällen erreicht wird.\"\nUnfall erleidet.\n(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7\nArtikel 4                              der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-\nÄnderung des Soldatenversorgungsgesetzes                     person eine gesundheitliche Schädigung durch einen\nUnfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der            notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                  Weg im Sinne des§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder","1216                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil      1\nbei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-          der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und\nrung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1          dabei einen Unfall erleidet.\nSatz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die ge-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-\nsundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich\nson bei einer Badekur nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung\neine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.\nmit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen\n(4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.\"                      Unfall erleidet.\n(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7\n6. In § 85 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 5\" durch die\nder Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-\nAngabe ,,§ 81 Abs. 6 Satz 2\" ersetzt.\nperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen\nUnfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung\n7. In § 88 Abs. 3, 4 und 7 Nr. 3 wird jeweils die Angabe            notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem\n,,§ 81 Abs. 5 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6           Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder\nSatz 2\" ersetzt.                                               bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-\nrung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                           Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die\ngesundheitliche       Schädigung     der    Begleitperson\nzugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des\n§ 47 Abs. 2 ist.\nArtikel 5\n(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend.\"\nÄnderung des Zivildienstgesetzes\n(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-        3. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 47 Abs. 6 Satz 2\"\nmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt               durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 7 Satz 2\" ersetzt.\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert:                     4. In § 51 wird in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe,,§ 47 Abs. 2\nbis 6\" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 bis 7\" und die\n1. § 47 wird wie folgt geändert:                                   Angabe ,,§ 47 Abs. 6 Satz 2\" durch die Angabe ,,§ 47\nAbs. 7 Satz 2\" ersetzt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet            (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\nkeine Anwendung.\"\nb) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte\n„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu\nerscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist\"\nArtikel 6\ndurch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen\nBehörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-           Änderung des Opferentschädigungsgesetzes\ntenversorgung persönlich zu erscheinen\" ersetzt.\n§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung\nc) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt:                 der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1)\nwird wie folgt geändert:\n,,(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne\ndes Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am\nKörper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von     1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nKontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.\"                 ,,(4) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitglied-\nd) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze          staates der Europäischen Gemeinschaften sind, haben\n7 bis 11.                                                keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die Gegen-\nseitigkeit nicht gewährleistet ist.\"\n2. Nach § 47a wird eingefügt:\n2. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 ein-\n,,§ 47b                           gefügt:\nUnfallschutz in besonderen Fällen                 ,,(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1\n(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit        stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder\n§ 1O Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes               Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbin-\nBerechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-              dung mit § 1o Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-\nheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-         gesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson\nführung einer stationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1              bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten\nin Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des             durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des\nBundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendi-               § 8 a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.\ngen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der\ngesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schä-              (7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des\ndigung auf Antrag Versorgung in entsprechender                  Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversorgungs-               getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\ngesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte          oder von Zahnersatz gleich.\"\noder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zu-\nständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen        3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                  1217\n4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wird wie folgt        oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflege-\ngefaßt:                                                       person oder als Begleitperson bei einer notwendigen\n,,(9) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet            Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter\nkeine Anwendung. § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64d, 64f            den Voraussetzungen des § 8 a des Bundesversor-\nsowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der           gungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erlei-\nMaßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustim-             det, erhält Versorgung nach Absatz 1.\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-              (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der\nnung die Zustimmung der für die Kriegsopferversor-            Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am\ngung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern         Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kon-\nein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für           taktlinsen oder von Zahnersatz gleich.\"\ndeutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften\nauch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der    3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nEuropäischen Gemeinschaften anzuwenden.\"\nArtikel 9\nArtikel 7\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nÄnderung des Bundes-Seuchengesetzes\nDie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-\nDas Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der               setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1                ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\nS. 2262; 1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 8   des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),        wie folgt geändert:\nwird wie folgt geändert:\nIn § 569 b Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n1. In § 52 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:\n„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall\n,,Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schä- zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn der Verletzte an\ndigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzun-   einer Maßnahme der Berufshilfe teilnimmt;\".\ngen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des§ 8a\ndes Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt wor-\nden ist. Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne                                 Artikel 10\ndes Satzes 3 steht die Beschädigung eines am Körper\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\ngetragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen\noder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im           Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969\nSinne des§ 51 Abs. 1 oder eines Unfalls im Sinne des     (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 26 des\nSatzes 3 gleich.\"                                        Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie\nfolgt geändert:\n2. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n§ 56 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Vor Satz 1 wird eingefügt:\n,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet        „Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall\nkeine Anwendung.\"                                   zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte\nan einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt.\"\nb) Im bisherigen Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 64 bis\n64f\" durch die Angabe,,§§ 64 bis 64d, 64f\" ersetzt.\nArtikel 11\nArtikel 8                                             Änderung des Gesetzes\nüber die Angleichung der Leistungen\nÄnderung des Häftlingshilfegesetzes                                     zur Rehabilitation\n§ 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der            Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur\nBekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512),         Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-      zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird wie     18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-\nfolgt geändert:                                              ändert:\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                              In § 19 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:\n,,(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht   „Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall\neine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch        zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte\neinen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2    an einer berufsfördernden Maßnahme· zur Rehabilitation\nBuchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes         teilnimmt;\".\nherbeigeführt worden ist.\"\nArtikel 12\n2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\neingefügt:                                                                        Berlin-Klausel\n,,(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nnach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4      Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","1218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 13                         Artikel 2 vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen mit\nÜbergangsvorschrift, Inkrafttreten               Ausnahme der ärztlichen Unterrichtung und der Durch-\nführung der Maßnahme in einer autorisierten Einrichtung\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, soweit  gelten auch für die in Satz 1 genannten Maßnahmen.\nnicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.\n(4) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in\n(2) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 12 sowie Arti-   Kraft.\nkel 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8 Buchstabe a treten mit Wirkung vom\n1. Januar 1989 in Kraft.                                         (5) Die Artikel 4 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. April\n1990 in Kraft.\n(3) Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die in der\nZeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 Maßnah-            (6) Artikel 1 Nr. 9 und die Artikel 9 bis 11 treten am\nmen der künstlichen Befruchtung durchgeführt oder             1. Januar 1992 in Kraft.\nbegonnen haben, die ihnen entstandenen Aufwendungen\nbis zur Höhe der am 31 . Dezember 1988 für künstliche           (7) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft Arti-\nBefruchtungen geltenden Vergütungsregelungen. Die in         kel 1 Nr. 29 im Hinblick auf § 64e Abs. 5 und Artikel 3.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}