{"id":"bgbl1-1990-31-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":31,"date":"1990-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)","law_date":"1990-06-26T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1206                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes\nund anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften\n(Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)\nVom 26. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengeset-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        zes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits\nan die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechts-\nstreit noch anhängig ist; § 49 Satz 1 des Gerichts-\nArtikel 1                                    kostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das\nÄnderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                          Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate\ngeruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht\nDas Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-                 betrieben worden ist.\"\nmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom                   b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312), wird wie folgt                       ,,(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der\ngeändert:                                                               Justizverwaltung und die Justizbeitreibungsord-\nnung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmit-\n1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                 telbar Anwendung finden. Bei Einziehung der\nGerichts- und Verwaltungskosten leisten die Voll-\na) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wird\nstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die\nwie folgt gefaßt:\nsonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den\n„5. bürgerliche   Rechtsstreitigkeiten   zwischen             Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie\nArbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und              diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen.\ndem Träger der Insolvenzsicherung über                    Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die\nAnsprüche auf Leistungen der Insolvenzsiche-              beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justiz-\nrung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten                beitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.\"\nTeils des Gesetzes zur Verbesserung der\nbetrieblichen Altersversorgung;\".\n4. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird                 ,,(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nwie folgt geändert:                                       anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsge-\nVor dem Komma werden die Worte „und Num-                 richts Gerichtstage abgehalten werden. Ist zuständige\nmer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen\" ein-          oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde,\ngefügt.                                                  so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustiz-\nverwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die\n2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einverneh-\nmen mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Die\n,,(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine          Landesregierung kann ferner durch Rechtsverord-\nGeschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen       nung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des\nZahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrich-             Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die.\ntung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundes-              Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3\narbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und So-           durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste\nzialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister                 Landesbehörde übertragen. Ist zuständige oberste\nder Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle                Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf\nbestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeits-           sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einverneh-\ngerichten die zuständige oberste Landesbehörde. Ist ,          mens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige\nzuständige oberste Landesbehörde die oberste                   oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung,\nArbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der             so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten\nLandesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Lan-            Arbeitsbehörde des Landes.\"\ndesbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt\nsie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde\ndes Landes.\"                                                5. § 15 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 15\n3. § 12 wird wie folgt geändert:\nVerwaltung und Dienstaufsicht\na) In Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:\n(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-\n,,§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner       sicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.\nnicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner             § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Vor Erlaß allge-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                 1207\nmeiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienst-             Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.\naufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art      § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\nsind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu\nhören.                                                   13. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann                 ,,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde be-\nGeschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem                stimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entspre-\nPräsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vor-            chend.\"\nsitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere\nVorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen über-\n14. § 36 wird wie folgt gefaßt:\ntragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"\n,,§ 36\n6. § 17 wird wie folgt geändert:                                                          Vorsitzende\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                 Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden wer-\n,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde               den auf Vorschlag der zuständigen obersten Landes-\nbestimmt die Zahl der Kammern nach Anhörung                 behörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten\nder in § 14 Abs. 5 genannten Verbände. § 14                 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern\nAbs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\"                           als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landes-\nrechtlichen Vorschriften bestellt.§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                             entsprechend.\"\n,,(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung\nnach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die          15. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.\n,,(3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maß-\n§ 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend.\"\ngabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters\noder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle\n7. § 18 wird wie folgt geändert:                                   oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestell-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                             ter des Gerichts treten kann.\"\n,,(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der\nzuständigen obersten Landesbehörde nach Bera-         16. § 63 wird wie folgt geändert:\ntung mit einem Ausschuß entsprechend den lan-               a) Die Worte „obersten Arbeitsbehörde des Landes\"\ndesrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1                werden ersetzt durch die Worte „zuständigen ober-\nSatz 4 gilt entsprechend.\"                                      sten Landesbehörde\".\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „obersten               b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:\nArbeitsbehörde des Landes\" durch die Worte\n„Ist die zuständige oberste Landesbehörde die\n,,zuständigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.\nLandesjustizverwaltung, so sind die Urteilsab-\nschriften auch der obersten Arbeitsbehörde des\n8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte                         Landes zu übersenden.\"\n„obersten Arbeitsbehörde des Landes\" durch die\nWorte „zuständigen obersten Landesbehörde\" er-\n17. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.\nsetzt.\n18. Nach § 121 wird fol~ender § 121 a eingefügt:\n9. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „obersten\nArbeitsbehörde des Landes\" durch die Worte „zustän-                                     ,,§ 121 a\ndigen obersten Landesbehörde\" ersetzt.\nÜberleitungsvorschriften\naus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n10. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oberste\nArbeitsbehörde des Landes\" durch die Worte „zustän-                (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch\ndige oberste Landesbehörde\" ersetzt.                           Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für\nArbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkraft-\n11 . In § 27 Satz 1 werden die Worte „obersten Arbeits-             treten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige\nbehörde des Landes\" durch die Worte „zuständigen               der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese\nobersten Landesbehörde\" ersetzt.                               Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-\nfahrens zuständig.\n12. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                        (2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten\n,,§ 34                               Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14\nund 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des\nVerwaltung und Dienstaufsicht                    Landes zuständig.\"\n(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-\nsicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.\n§ 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten                                     Artikel 2\nentsprechend.                                                     Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann            Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nGeschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem           blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten","1208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des       3. § 1O wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie              a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird\nfolgt geändert:                                                         jeweils das Wort „Wahlmänner\" durch das Wort\nIn § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort               ,,Delegierten\" ersetzt.\n,,fünfunddreißigsten\" durch das Wort „fünfundzwanzig-              b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner\"\nsten\" ersetzt.                                                          durch das Wort „Delegierte\" ersetzt.\nc) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort\n,,Wahlmännern\" durch das Wort „Delegierten\"\nArtikel 3                                    ersetzt.\nÄnderung des Einführungsgesetzes\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche                    4. § 11 erhält folgende Fassung:\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche                                       ,,§ 11\nin der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer                      Errechnung der Zahl der Delegierten\n400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\nändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986                 (1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-\n(BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:                       tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errech-\nnung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe\nNach Artikel 220 wird folgender Artikel 221 eingefügt:        mehr als\n„Artikel 221                              1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nÜbergangsvorschrift                               wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-\nzum Gesetz vom 26. Juni 1990                           gierten erhalten je zwei Stimmen;\nzur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes                 2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\nund anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften                   wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-\nBei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündi-                 gierten erhalten je drei Stimmen;\ngung werden bei der Berechnung der Beschäftigungs-                 3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu\ndauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fünf-               wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Dele-\nundzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des                     gierten erhalten je vier Stimmen.\nfünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksichtigt,\nwenn am 1. Juli 1990                                              Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden\nTeilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die\n1 . das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder             Hälfte der vollen Zahl betragen.\n2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung\ndes Arbeitsverhältnisses anhängig ist.\"                         (2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter\nden Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem\nzahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Unter den\nDelegierten der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3\nNr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden\nArtikel 4\nAngestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-\nÄnderung des Deutschen Richtergesetzes                    häJtnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb minde-\nstens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die\nDas Deutsche Richtergesetz in der Fassung der\nArbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-\nBekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),\nstellten und die leitenden Angestellten mindestens je\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni\nein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb\n1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:\nnicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1\nbezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte\n§ 45 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3\n„Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter       Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-\nBestellung auch für die sich unmittelbar anschließende            den Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte ent-\nAmtszeit.\"                                                         fallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete\nZahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.\n(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in § 3\nArtikel 5\nAbs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-\nÄnderung des Mitbestimmungsgesetzes                      den Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je\nein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der\nDas Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer\nDelegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Haupt-\nvom 4. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1153) wird wie folgt geändert:\nniederlassung des Unternehmens. Soweit nach\nAbsatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3\n1. In § 9 wird jeweils das Wort „Wahlmänner\" durch das          Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-\nWort „Delegierte\" ersetzt.                                  den Angestellten des Betriebs der Hauptniederlas-\nsung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gel-\n2. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird          ten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitneh-\ndas Wort „Wahlmänner\" durch das Wort „Delegierte\"           mer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-\nersetzt.                                                    nehmer größten Betriebs des Unternehmens.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990                                  1209\n(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist      „Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 15 Abs. 3\nAbsatz 3 entsprechend anzuwenden.                                Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch\nBeschluß der Delegierten seiner Gruppe abberufen.\n(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-\nEin durch Delegierte in gemeinsamer Wahl (§ 15\nter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem\nAbs. 3 Satz 2) gewähltes· Aufsichtsratsmitglied wird\nWechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten. Satz 1\ndurch Beschluß der Delegierten abberufen.\"\nist entsprechend anzuwenden, wenn ein Delegierter\nder Angestellten seine Eigenschaft als in § 3 Abs. 3\nNr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Ange-        13. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nstellter wechselt.\"                                               ,,(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-\nnehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-\n5. § 12 wird wie folgt geändert:                                      chend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten\nBetrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von\na) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 2 und in Ab-\n§ 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs\nsatz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner\" durch\nunmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\ndas Wort „Delegierte\" ersetzt.\nder Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner\"\n1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein\ndurch das Wort „Delegierten\" ersetzt.\nSechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-\nlen ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-\n6. § 13 wird wie folgt geändert:                                           wenden;\na) Das Wort „Wahlmänner\" wird jeweils durch das                   2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über\nWort „Delegierten\" ersetzt.                                     die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Ersatzmänner\" durch                     der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-\ndas Wort „Ersatzdelegierten\" ersetzt.                           nehmen und für die Errechnung der für die Antrag-\nstellung und für die Beschlußfassung erforder-\n7. § 14 erhält folgende Fassung:                                           lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und\nDelegierten der Angestellten außer Betracht blei-\n,,§ 14                                    ben.\"\nVorzeitige Beendigung der Amtszeit\noder Verhinderung von Delegierten                14. § 39 wird wie folgt geändert:\n(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem              a) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlmänner\" durch\nin § 13 bezeichneten Zeitpunkt                                        das Wort „Delegierte\" ersetzt.\n1. durch Niederlegung des Amtes,                                  b) In Nummer 5 wird das Wort „Wahlmänner\" durch\n2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele-                       das Wort „Delegierten\" ersetzt.\ngierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,\n3. durch Verlust der Wählbarkeit.                                                       Artikel 6\n(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig          Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952\noder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein\nErsatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der             Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-\nReihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern             gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-\nderjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu            lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel\nersetzenden Delegierten angehören.\"                          2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 545), wird\nwie folgt geändert:\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                     In§ 76 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Wahlmänner\" durch\na) In Absatz 1 sowie in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils         das Wort ,.Delegierte\" ersetzt.\ndas Wort „Wahlmänner\" durch das Wort „Delegier-\nten\" ersetzt.\nArtikel 7\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahl-\nÄnderung des Aktiengesetzes\nmännern\" durch das Wort „Delegierten\" ersetzt.\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1\n9. In§ 16 Abs. 1 wird das Wort „Wahlmänner\" durch das              S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des\nWort „Delegierten\" ersetzt.                                   Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2312), wird\nwie folgt geändert:\n10. In § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner\"\ndurch das Wort „Delegierten\" ersetzt.                         1. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die\nWorte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmän-\nner\" durch die Worte „selbst oder durch Delegierte\"\n11. In § 21 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils\nersetzt.\ndas Wort „Wahlmänner\" durch das Wort „Delegier-\nten\" ersetzt.\n2. § 104 wird wie folgt geändert:\n12. In § 23 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende                 a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die\nFassung:                                                              Worte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahl-","1210                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmänner\" durch die Worte „selbst oder durch Dele-                              Artikel 8\ngierte\" ersetzt.                                                           Berlin-Klausel\nb) In Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nWorte „oder durch Wahlmänner\" sowie die Worte\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,oder Wahlmänner\" gestrichen.\n3. In § 250 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte\n,,selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner\"                                 Artikel 9\ndurch die Worte „selbst oder durch Delegierte\" ersetzt.\nInkrafttreten\n4. In § 252 Abs. 1 werden die Worte „selbst, durch Dele-      Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\ngierte oder durch Wahlmänner\" durch die Worte „selbst   dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\noder durch Delegierte\" ersetzt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nChristian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}