{"id":"bgbl1-1990-30-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":30,"date":"1990-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/30#page=59","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_30.pdf#page=59","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung","law_date":"1990-06-25T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":59,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                   1199\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Bundeswahlordnung\nVom 25. Juni 1990\nAuf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in           5. § 18 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. September                     a) Absatz 2 wird gestrichen;\n1975 (BGBI. 1 S.         geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des\nGesetzes vom 8. März 1985               1 S. 521 ), verordnet       b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Anführung,,§ 17 Abs. 2\nder Bundesminister des Innern:                                           Nr. 1 oder 2\" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 2\" ersetzt;\nc) in Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen;\nArtikel 1                                 d) in Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:\nÄnderung der Bundeswahlordnung                                ,,Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend\".\nDie Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-             6. In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2,\nmachung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142)                5 und 6\" durch ,,§ 18 Abs. 5 und 6\" ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2\n1. In der Inhaltsübersicht wird in der Aufzählung der              Satz 7, Abs. 5 Satz 8\" durch ,,§ 18 Abs. 5 Satz 6\"\nAnlagen nach dem Wort „Anlage 1\" der Zusatz ,,(weg-             ersetzt.\ngefallen)\" eingefügt. Der bisherige Zusatz ,,(zu § 18\nAbs. 2)\" sowie die Beschreibung der Anlage werden           8. § 28 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:\ngestrichen.\n,,(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein\nnach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei\n2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17\nWahlberechtigten nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3\nAbs. 2 Nr. 4 oder 5\" durch die Anführung ,,§ 17 Abs. 2\ndes Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu\nNr. 4\" ersetzt.\nunterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt ent-\nsprechend.\"\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „es sei denn, daß    9. In § 88 Abs. 3 wird der Satzteil „die Formblätter für die\nsie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre               Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die\nHauptwohnung, im Land Berlin innehaben,\" ge-                ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben-\nstrichen;                                                   wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\ninnehaben (Anlage 1 ), \" gestrichen.\nb) in Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.\n10. Anlage 1 entfällt.\n4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen;                               11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:                              a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung entfällt die\n„5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde                   Spalte 5.2. Die bisherigen Spalten 5.3 und 5.4\nim Geltungsbereich des Gesetzes, in der der                 werden die Spalten 5.2 und 5.3;\nWahlberechtigte nach seiner Erklärung vor\nseinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt              b) das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das\ngemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die            Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an\nseit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf                     Eides Statt wird wie folgt geändert:\nSchiffen unter fremder Flagge fahren, sowie                 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nfür Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem\n„Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik\nSchiffsregister im Geltungsbereich des Geset-\nDeutschland einschließlich des Landes Ber-\nzes eingetragen ist, und für die Angehörigen\nlin - im folgenden Bundesrepublik Deutsch-\nihres Hausstandes. Für Seeleute, die von\nland - noch für eine Wohnung gemeldet sind,\neinem Seeschiff, das die Bundesflagge zu füh-\ndürfen den Antrag nicht stellen.\"\nren berechtigt war, abgemustert haben und im\nAnschluß daran auf einem Seeschiff unter                    bb) In Randnummer 1 wird Absatz 1 wie folgt\nfremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am                      gefaßt:\nSitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für\n„Zuständige Gemeindebehörde, an die der\nBinnenschiffer, die zuletzt auf einem im Gel-\nAntrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde\ntungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister\nder letzten - gemeldeten Hauptwohnung in\neingetragenen Binnenschiff gefahren sind und\nder Bundesrepublik Deutschland.\"\nim Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das\nnicht im Schiffsregister im Geltungsbereich                 cc) In Randnummer 2 werden im ersten Halbsatz\ndes Gesetzes eingetragen ist, oder auf einem                    des Absatzes 2 nach den Wörtern „Bundes-\nSeeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die                  republik Deutschland\" die Wörter „einschließ-\nGemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.\"                        lich des Landes Berlin\" gestrichen.","1200                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndd) In Randnummer 2 wird in Absatz 4 der letzte                Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief\nSatz (dritter Anstrich) gestrichen.                       wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe\ndurch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist\nee) In Randnummer 2 werden in den ersten bei-\nes ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutra-\nden Anstrichen des Absatzes 5 jeweils die\nlen Briefumschlag zu stecken und diesen der Post\nKlammerzusätze ,,(allerdings nicht im Land\nabzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die\nBerlin)\" gestrichen.\nbevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bun-\nff)  In Randnummer 4 werden in den Absätzen 1                  despost POSTDIENST gewährleistet, wenn dieser\nund 2 jeweils nach den Wörtern „Bundesrepu-               Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt ein-\nblik Deutschland\" die Wörter „einschließlich              geht.\"\ndes Landes Berlin\" gestrichen.\ngg) In Randnummer 10 werden nach den Wörtern          15. Anlage 26 wird wie folgt geändert:\n„Bundesrepublik Deutschland\" die Wörter\n„In der linken Spalte des Stimmzettelmusters wird\n,,einschließlich des Landes Berlin\" gestrichen.\nvor dem Wort „Wahlkreisabgeordneten\" eingefügt\n,,/einer\".\"\n12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 werden unter Nummer 1 nach den              16. Anlage 31 wird wie folgt geändert:\nWörtern „und vor ihrem Fortzug\" die Wörter „aus\nder Bundesrepublik Deutschland\" gestrichen;                 a) In Nummer 2.3 wird der Text des 1. Anstriches wie\nunter Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bun-                   folgt gefaßt:\ndesrepublik Deutschland\" die Wörter „einschließ-                ,,- ................... Wahlbriefe übergeben worden sind\nlich des Landes Berlin\" eingefügt.                                   (Zahl)\nund eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für\nb) In Absatz 4 werden im dritten Anstrich nach den\nungültig erklärt worden sind, übergeben worden\nWörtern „Bundesrepublik Deutschland\" die Wörter\nist 2).\"\n,,einschließlich des Landes Berlin\" eingefügt.\nb) In Nummer 2.6\n13. In Anlage 11 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief-                aa) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\numschlags das Wort „Gebührenfrei\" durch das Wort                                                                         2\n,,Es wurden- keine ) - insgesamt ............\n2\n)-\n,, Unentgeltlich\" ersetzt.\nWahlbriefe beanstandet.\",\n14. In Anlage 12 „ Wichtige Hinweise für Briefwähler\" wird              bb) werden in Satz 2 im 5. Aufzählungssatz die\nNummer 4 wie folgt geändert:                                              Wörter „Person seines Vertrauens\" durch das\nWort „Hilfsperson\" ersetzt.\na) In Absatz 2 wird der dritte Satz wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 3.2 wird Buchstabe b gestrichen; Buch-\n,,Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Eil-             stabe c wird Buchstabe b. In den Zeilen 3 und 5\nzustellung oder Einschreiben, gewünscht, so muß\nwerden jeweils die Satzteile ,,, der Stimmabgabe-\ndas dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt\nvermerke\" gestrichen.\ndurch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck\nauf dem Wahlbrief entrichtet werden.\"\nArtikel 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:\nBerlin-Klausel\n,,Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundes-\npost den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\neines Postamtes einliefern sowie Luftpostbeförde-      leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 des Bundeswahl-\nrung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung     gesetzes auch im Land Berlin.\ndes internationalen Postdienstes grundsätzlich\nvollständig freizumachen. Deshalb muß für den                                            Artikel 3\nWahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende                                     Inkrafttreten\nEntgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unter-\nhalb der Anschrift das Bestimmungsland „Repu-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nblique federale d'Allemagne\" angeben. Falls ein       Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                1201\nVerordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften\nVom 25. Juni 1990\n2. In Artikel 2 Satz 1 wird das Datum 1. Juli 1990\" durch\n11\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des\ndas Datum 1 . Januar 1991 \" ersetzt.\nII\n§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des Handelsklassengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-\nber 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister        3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-              11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in\nmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen            Kraft.\"\nund Gesundheit und für Wirtschaft:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-\nüber gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom        klassengesetzes auch im Land Berlin.\n4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1440) wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Datum\nII 1 . August 1990\" durch das Datum 1 . Februar 1991\"\n11                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nersetzt.                                                    Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 25. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nWalter Kittel"]}