{"id":"bgbl1-1990-30-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":30,"date":"1990-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/30#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_30.pdf#page=23","order":6,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)","law_date":"1990-06-26T00:00:00Z","page":1163,"pdf_page":23,"num_pages":33,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                1163\nGesetz\nzur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts\n(Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)\nVom 26. Juni 1990\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                 Zweiter Absch_nitt\nErgänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs                           Förderung der Erziehung in der Familie\n§ 16  Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie\nArtikel 1                          § 17  Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und\nScheidung\nSozialgesetzbuch (SGB)\n§ 18  Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Perso-\nAchtes Buch (Vill)                            nensorge\nKinder- und Jugendhilfe                     § 19  Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen\n§ 20  Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen\nErstes Kapitel\n§ 21  Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-\nAllgemeine Vorschriften                          lung der Schulpflicht                  ·\n§    Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe\nDritter Abschnitt\n§ 2  Aufgaben der Jugendhilfe\nFörderung von Kindern\n§  3 Freie und öffentliche Jugendhilfe                                 in Tageseinrichtungen und in Tagespflege\n§  4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der     § 22  Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-\nfreien Jugendhilfe                                            tungen\n§ 5  Wunsch- und Wahlrecht                                   § 23  Tagespflege\n§  6 Geltungsbereich                                         § 24  Ausgestaltung des Förderungsangebots\n§  7 Begriffsbestimmungen                                    § 25  Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern\n§ 8  Beteiligung von Kindern und Jugendlichen                § 26  Landesrechtsvorbehalt\n§ 9  Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von\nMädchen und Jungen                                                              Vierter Abschnitt\n§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen                          Hilfe zur Erziehung,\nHilfe für junge Volljährige\nzweites Kapitel\n§ 27  Hilfe zur Erziehung\nLeistungen der Jugendhilfe\n§ 28  Erziehungsberatung\nErster Abschnitt                      § 29  Soziale Gruppenarbeit\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,              § 30  Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz            § 31  Sozialpädagogische Familienhilfe\n§ 11 Jugendarbeit                                            § 32  Erziehung in einer Tagesgruppe\n§ 12 Förderung der Jugendverbände                            § 33  Vollzeitpflege\n§ 13 Jugendsozialarbeit                                      § 34  Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform\n§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz                 § 35  Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\n§ 15  Landesrechtsvorbehalt                                  § 36  Mitwirkung, Hilfeplan","1164                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 37  Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie   § 63  Datenspeicherung\n§ 38  Ausübung der Personensorge                                § 64  Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis\n§ 39  Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend-      § 65  Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und\nlichen                                                          erzieherischen Hilfe\n§ 40  Krankenhilfe                                              § 66 Datenlöschung, Datensperrung\n§ 41  Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung                § 67 Auskunft an den Betroffenen\n§ 68  Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft\nund der Amtsvormundschaft\nDrittes Kapitel\nAndere Aufgaben der Jugendhilfe\nfünftes Kapitel\nErster Abschnitt                                         Träger der Jugendhilfe,\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung\nVorläufige Maßnahmen\nzum Schutz von Kindern und Jugendlichen\nErster Abschnitt\n§ 42  lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe\n§ 43  Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne\nZustimmung des Personensorgeberechtigten                   § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-\ndesjugendämter\nZweiter Abschnitt                       § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                § 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß\nin Familienpflege und in Einrichtungen              § 72 Mitarbeiter, Fortbildung\n§ 44  Pflegeerlaubnis\nZweiter Abschnitt\n§ 45  Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung\nZusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,\n§ 46  Örtliche Prüfung\nehrenamtliche Tätigkeit\n§ 47  Meldepflichten\n§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 48  Tätigkeitsuntersagung\n§ 74  Förderung der freien Jugendhilfe\n§ 49  Landesrechtsvorbehalt\n§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe\nDritter Abschnitt                      § 76  Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren                   der Wahrnehmung anderer Aufgaben\n§ 77  Vereinbarungen über die Höhe der Kosten\n§ 50  Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den\nFamiliengerichten                                          § 78  Arbeitsgemeinschaften\n§ 51  Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als\nKind                                                                              Dritter Abschnitt\n§ 52  Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz                         Gesamtverantwortung,\nJugendhilfeplanung\nVierter Abschnitt\n§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung\nPflegschaft und Vormundschaft\nfür Kinder und Jugendliche                    § 80 Jugendhilfeplanung\n§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-\n§ 53  Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün-\nrichtungen\ndern\n§ 54  Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften\nSechstes Kapitel\n§ 55  Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft\nZentrale Aufgaben\n§ 56  Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n§ 82 Aufgaben der Länder\n§ 57  Mitteilungspflichten des Standesbeamten\n§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium\n§ 58  Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-\namts                                                       § 84 Jugendbericht\nFünfter Abschnitt\nBeurkundung und Beglaubigung,                                           Siebtes Kapitel\nvollstreckbare Urkunden                                             Zuständigkeit\n§ 59  Beurkundung und Beglaubigung                               § 85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufga-\n§ 60  Vollstreckbare Urkunden                                         ben\n§ 86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben\nViertes Kapitel                        § 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvor-\nmundschaft\nSchutz personenbezogener Daten\n§ 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und\n§ 61  Anwendungsbereich                                               Untersagung\n§ 62  Datenerhebung                                              § 89 Sachliche Zuständigkeit","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                          1165\nAchtes Kapitel                                               Dritter Teil\nHeranziehung zu den Kosten,                          Überleitungs- und Schlußvorschriften\nKostenerstattung\n§ 90  Erhebung von Teilnahmebeiträgen                                          Erster Abschnitt\n§ 91  Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten                           Ü berleitu ngsvo rsch ritten\n§ 92  Kostentragung, Kostenbeitrag\nArtikel 10\n§ 93  Umfang des Kostenbeitrags\nÜbergangsfassung einzelner Vorschriften\n§ 94  Überleitung von Ansprüchen\n§ 95  Feststellung der Sozialleistungen                                                Artikel 11\n§ 96  Auskunftspflichten                                                Übergangsvorschrift für Leistungen\n§ 97  Kostenerstattung zwischen Trägern      der öffentlichen     an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche\nJugendhilfe\nNeuntes Kapitel                                                Artikel 12\nKinder- und Jugendhilfestatistik                             Fortführung einer Einrichtung\n§  98 Zweck und Umfang der Erhebung\nArtikel 13\n§  99 Erhebungsmerkmale\nJugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß\n§ 100 Hilfsmerkmale\n§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum                                                Artikel 14\n§ 102 Auskunftspflicht                                               Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung\n§ 103 Übermittlung\nZehntes Kapitel                                                Artikel 15\nStraf- und Bußgeldvorschriften                    Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts\n§ 104 Bußgeldvorschriften\n§ 105 Strafvorschriften\nArtikel 16\nFortgeltung von Verwaltungsakten\nArtikel 2\nÄnderung des Sozialgesetzbuchs\nArtikel 17\n- Allgemeiner Teil -\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten\nArtikel 3\nÄnderung des Sozialgesetzbuchs                                            Artikel 18\n- Verwaltungsverfahren -                            Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\nzweiter Teil                                                 Artikel 19\nÄnderung weiterer Gesetze                               Eintragungen im Erziehungsregister\nArtikel 4                                          zweiter Abschnitt\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                                 Sc h I u ß vors c h r i f t e n\nArtikel 5\nArtikel 20\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nEinschränkung von Grundrechten\nArtikel 6\nÄnderung des Jugendgerichtsgesetzes                                           Artikel 21\nZuständigkeit für die Kostenerstattung\nArtikel 7                                 auf Grund der deutsch-schweizerischen\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten                              Fürsorgevereinbarung\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel 22\nArtikel 8\nStadtstaatenklausel\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Durchführung von Statistiken                                        Artikel 23\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe,\nder Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe                                  Berlin-Klausel\nArtikel 9                                                  Artikel 24\nÄnderung sonstigen Bundesrechts                                          Inkrafttreten","1166                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind\ndas folgende Gesetz beschlossen:\n1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\n(§ 42),\nErster Teil                             2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen\nErgänzung und Änderung                                 ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\n(§ 43),\ndes Sozialgesetzbuchs\n3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nPflegeerlaubnis (§ 44),\nArtikel 1\n4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nSozialgesetzbuch (SGB)                               Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die\nErteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-\nAchtes Buch (VIII)                              bundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47),\nKinder- und Jugendhilfe                         5. die Tätigkeitsuntersagung (§ 48),\n6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-\nErstes Kapitel                               und den Familiengerichten (§ 50),\nAllgemeine Vorschriften                        7. die Beratung und Belehrung            in  Verfahren   zur\nAnnahme als Kind (§ 51 ),\n§ 1                                8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend-\nRecht auf Erziehung,                             gerichtsgesetz (§ 52),\nElternverantwortung, Jugendhilfe                    9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und\n(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung               Vormündern (§ 53),\nseiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver-       10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der\nantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.              Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-\n(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche          ten (§ 54),\nRecht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende          11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-\nPflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein-          schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts\nschaft.                                                             (§§ 55 bis 58),\n(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach    12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),\nAbsatz 1 insbesondere\n13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).\n1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen\nEntwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-\ngungen zu vermeiden oder abzubauen,                                                      §3\n2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-                       Freie und öffentliche Jugendhilfe\nziehung beraten und unterstützen,                            (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt\n3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl           von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die\nschützen,                                                 Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.\n4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge          (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der\nMenschen und ihre Familien sowie eine kinder- und         freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen\nfamilienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf-     Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch\nfen.                                                      dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger\n§ 2                              der öffentlichen Jugendhilfe.\nAufgaben der Jugendhilfe                         (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-\n(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf-      gern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit\ngaben zugunsten junger Menschen und Familien.                 dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien\nJugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer\n(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:                       Ausführung betraut werden.\n1 . Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit\nund des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes                                        §4\n(§§11 bis14),\nZusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe\n2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie                           mit der freien Jugendhilfe\n(§§ 16 bis 21),\n3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich-           (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-\ntungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),                 hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-\nnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27       ständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und\nbis 37, 39, 40),                                          Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer\n5. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ).     Organisationsstruktur zu achten.","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                               1167\n(2) Soweit no,c.,nnc, 110 Einrichtungen, Dienste und Veran-      (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht\nstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe        18 Jahre alt ist.\nbetrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll\ndie öffentliche Jugendr1ilfe von ~..    --~-p-- Maßnahmen ab-        (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer\nnichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt\nsehen.\nist.\n(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe\nnach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver-                (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die\nschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.                       Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die\ndas 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\n§ 5\n§ 8\nWunsch- und Wahlrecht\nBeteiligung von Kindern und Jugendlichen\nDie Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen\nEinrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh-             (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem\nlen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu         Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-\näußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern             gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in\ndies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden          geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-\nist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzu-      ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\nweisen.                                                          und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.\n§ 6                                (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in\nGeltungsbereich                           allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an\ndas Jugendamt zu wenden.\n(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-\nschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten                (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des\nvon Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsäch-         Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die\nlichen Aufenhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs           Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich\nhaben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1            ist und solange durch die Mitteilung an den Personen-\nentsprechend.                                                    sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.\n(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur\n§9\nbeanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer\nausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent-                         Grundrichtung der Erziehung,\nhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.                      Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen\n(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch                 Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung\nauch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt nicht im          der Aufgaben sind\nGeltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben und soweit\n1 . die von den Personensorgeberechtigten bestimmte\nsie nict1t Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. ·\nGrundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der\n(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen                   Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des\nRechts bleiben unberührt.                                             Jugendlichen bei der ~estimmung der religiösen Erzie-\nhung zu beachten,\n§ 7                             2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-\nnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-\nBegriffsbestimmungen\ngem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die\n(1) Im Sinne dieses Buches ist                                     jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-\nnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-\n1 . Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die           lien zu berücksichtigen,\nAbsätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,\n3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und\n2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,            Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-\n3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt          bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und\nist,                                                             Jungen zu fördern.\n4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,                                            § 10\n5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein-                         Verhältnis zu anderen Leistungen\nsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften                              und Verpflichtungen\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge\nzusteht,                                                       (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-\npflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-\n6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte          den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer\nund jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie         dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem\naufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge-          Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.\nberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für\neinzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge              (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen\nwahrnimmt.                                                  nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Soweit junge Men-","1168                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nsehen wegen einer körperlichen oder geistigen wesent-       Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden\nlichen Behinderung oder weil sie von einer solchen Behin-   Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck\nderung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe      gebracht und vertreten.\nnach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, gehen diese\nLeistungen vor; das Jugendamt wirkt bei der Aufstellung                                § 13\ndes Gesamtplans nach § 46 des Bundessozialhilfegeset-\nJugendsozialarbeit\nzes und der Durchführung der Maßnahmen der Eingliede-\nrungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe mit.               (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer\nBenachteiligungen oder zur Überwindung individueller\nBeeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung\nZweites Kapitel                        angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe\nsozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre\nLeistungen der Jugendhilfe                    schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die\nArbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.\nErster Abschnitt\n(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht\nJugendarbeit, Jugendsozialarbeit,                     durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und\nerzieherischer Kinder- und Jugendschutz                     Organisationen sichergestellt wird, können geeignete\nsozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäf-\n§ 11                            tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-\nten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen\nJugendarbeit                         Rechnung tragen.\n(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent-       (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an\nwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur       schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder\nVerfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger   bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäd-\nMenschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und            agogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.\nmitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen\nund zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia-       (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul-\nlem Engagement anregen und hinführen.                       verwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger\nbetrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der\n(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup-     Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-\npen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der     den.\nJugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-\nhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die                               § 14\noffene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange-                Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz\nbote.\n(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-\n(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:       len Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-\nschutzes gemacht werden.\n1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politi-\nscher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur-     (2) Die Maßnahmen sollen\nkundlicher und technischer Bildung,\n1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-\n2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,               flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-\n3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-            dungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur\narbeit,                                                     Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,\n4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit,           2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-\nfähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-\n5. Kinder- und Jugenderholung,\nflüssen zu schützen.\n6. Jugendberatung.\n§ 15\n(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen\nLandesrechtsvorbehalt\nüber 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\n§ 12                            Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\nLandesrecht.\nFörderung der Jugendverbände\n(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver-\nbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat-                          zweiter Abschnitt\nzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu             Förderung der Erziehung in der Familie\nfördern.\n(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird                                       § 16\nJugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,                          Allgemeine Förderung\ngemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit               der Erziehung in der Familie\nist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen\nMitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge      (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten\nMenschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch           und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                       1169\nFörderung der Erziehung in der Familie angeboten wer-            mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft\nden. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und            nicht eintritt.\nandere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-\ntung besser wahrnehmen können.                                       (3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch\nauf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung\n(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami-      ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten\nlie sind inbesondere                                             nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs.\n1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und\nInteressen sowie auf Erfahrungen von Familien in               (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht\nunterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua-         zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung\ntionen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erzie-       bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung\nhungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und           von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-\nNachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge           licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-\nMenschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen-          neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\nleben mit Kindern vorbereiten,\n2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der                                               § 19\nErziehung und Entwicklung junger Menschen,\nVater-/Mutter-Kind-Einrichtungen\n3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-\nlung, insbesondere in belastenden Familiensituationen,        Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs\ndie bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder      Jahren zu sorgen haben, sollen Betreuung und Unterkunft\neinschließen.                                              gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform\nangeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer\n(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben            Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung\nregelt das Landesrecht.                                          bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Wäh-\nrend dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß sie eine\n§ 17                              schulische oder berufliche Ausbildung aufnehmen oder\nBeratung in Fragen der Partnerschaft,              fortführen und eine Berufstätigkeit aufnehmen können.\nTrennung und Scheidung\n§ 20\n(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe\nBeratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden,                     Betreuung und Versorgung des Kindes\nwenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen                                  in Notsituationen\nhaben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,\n(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung\n1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie          des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser\naufzubauen,                                                Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden\nGründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-\n2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,\nung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes\n3 im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun-             unterstützt werden, wenn\ngen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-\n1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der\nlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-\nLage ist, die Aufgabe wahrzune~men,\ntung zu schaffen.\n2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu\n(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern             gewährleisten,\nbei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für\ndie Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer-           3. Angebote der Förderung des Kindes in T ageseinrich-\nden, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung               tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.\nüber das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung\ndienen kann.                                                         (2) Fällt ein alleinerziellender Elternteil oder fallen beide\nElternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden\n§ 18                              Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-\nBeratung und Unterstützung                    zes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und\nbei der Ausübung der Personensorge                 betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-\nderlich ist.\n(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen\n§ 21\nJugendlichsn zu scr;;on haben odGr tatsächlich sorgen,\nh:1bc,n Anspruch auf ßeratung und Unterstützung bei der                 Unterstützung bei nctwendiger Untarbringung\nft.u:::C::::iun2 der Perscnon=orge einsch!i1::ßlich der Geltend-                  zur Erfü:tung der Schulpflicht\nmachung von Untorha.:ts- oder Unterhaltsersatzansprü-\nchen des Kindes oder Jugend!ichen.                                   Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer\nberuflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-\n(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren        sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder\nwird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der       Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine\nGeburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete          anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend-\nErmittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird;            lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und\ndies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das     Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Koster:i\nnoch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor-          der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugend-","1170                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nliehen geeigneten Wohnform übernommen werden, wenn                                       § 25\nund soweit dies den Eltern aus ihrem Einkommen und                Unterstützung selbstorganisierter Förderung\nVermögen nicht zuzumuten ist.                                                        von Kindern\nMütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die\nFörderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen\nDritter Abschnitt                        beraten und unterstützt werden.\nFörderung von Kindern\nin Tageseinrichtungen                                                     § 26\nund in Tagespflege                                           Landesrechtsvorbehalt\nDas Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem\n§ 22                            Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das\nGrundsätze der Förderung von Kindern               Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-\nin Tageseinrichtungen                    rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem\nBildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.\n(1} In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,\nin denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-\ntags aufhalten, (Tageseinrichtungen) soll die Entwicklung                       Vierter Abschnitt\ndes Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-\nschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.                                Hilfe zur Erziehung,\nHilfe für junge Volljährige\n(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und\nErziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich                                      § 27\npädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der\nHilfe zur Erziehung\nKinder und ihrer Familien orientieren.\n(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-\n(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in     hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf\nden Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit-        Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des\narbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der         Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung\nKinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten          nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung\nsind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen-        geeignet und notwendig ist.\nheiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.\n(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-\ngabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe\n§ 23                            richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;\nTagespflege                         dabei soll das engere soziale Umfeld cdes Kindes oder des\nJugendlichen einbezogen werden.\n(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-\nsondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per-         (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewäh-\nson vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des       rung pädagogischer und damit verbundener therapeu-\nTages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus-        tischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und\nhalt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflege-     Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2\nperson).                                                     einschließen.\n(4) Hilfe zur Erziehung umfaßt auch die Maßnahmen der\n(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-\nEingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundes-\nberechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbei-\nsozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des\nten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der\nBundessozialhilfegesetzes.\nTagespflege.\n(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt                                  § 28\nund ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein\nWohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person                           Erziehungsberatung\ndie entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten         Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-\nder Erziehung ersetzt werden.                                ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern\nund andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und\n(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-\nBewältigung individueller und familienbezogener Pro-\nlen beraten und unterstützt werden.\nbleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der\nLösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und\n§ 24                            Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschie-\nAusgestaltung des Förderungsangebots                dener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unter-\nschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.\nAlle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tagesein-\nrichtungen (§ 22) oder in Tagespflege (§ 23) erforderlich                                 § 29\nist, sollen eine entsprechende Hilfe erhalten. Die Länder\nSoziale Gruppenarbeit\nregeln die Verwirklichung dieses Grundsatzes durch Lan-\ndesrecht und tragen für einen bedarfsgerechten Ausbau           Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren\nSorge.                                                       Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                 1171\nwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel-          2. die Erziehung in einer anderen Familie oder familien-\nfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines            ähnlichen Lebensform vorbereiten oder\ngruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer\n3. die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und\nKinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der\nbegleiten.\nGruppe fördern.\nDie Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vor-\n§ 30                               bereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung.\nErziehungsbeistand, Betreuungshelfer                 und Beschäftigung beraten und unterstützt werden.\nDer Erziehungsbeistand und der Betreuungsheifer soi;.\n§ 35\nlen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung\nvon Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung              Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung\ndes sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung\nIntensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll\ndes Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung\nJugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-\nfördern.\nstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-\n§ 31                               wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der\nRegel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen\nSozialpädagogische Familienhilfe\nBedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.\nSozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive\nBetreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs-                                     § 36\naufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der\nMitwirkung, Hilfeplan\nLösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern\nund Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe         (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder\ngeben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und    der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inan-\nerfordert die Mitarbeit der Familie.                          spruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer\nnotwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu\n§ 32                              beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung\ndes Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und\nErziehung in einer Tagesgruppe                   während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung\naußerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die\nHilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-\nAnnahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erzie-\nwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales\nhung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind\nLernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde-\ndie in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der\nrung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver-       Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wün-\nbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie      schen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnis-\nsichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der         mäßigen Mehrkosten verbunden sind.\nFamilienpflege geleistet werden.\n(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte\nHilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für\n§ 33\nlängere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer\nVollzeitpflege                         Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausge-\nstaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personen-\nHilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend    sorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen\ndem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des           einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den\nJugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie          erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe\nden Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-          sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen\ndingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli-       regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin\nchen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie- geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung\nhungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform           der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen\nbieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder      tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung\nund Jugendliche sind geeignete Formen der Familien-           des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.\npflege zu schaffen und auszubauen.\n(3) Erscheinen Hilfen nach § 27 Abs. 4 erforderlich, so\nsind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes\n§ 34                              sowie bei der Durchführung der Hilfe auch der behan-\nHeimerziehung, sonstige betreute Wohnform                delnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt nach\n§ 126 a des Bundessozialhilfegesetzes, der Träger der\nHilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und      Sozialhilfe und die Bundesanstalt für Arbeit zu beteiligen.\nNacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten\nWohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben\nund pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kin-                                       § 37\nder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und ent-                     Zusammenarbeit bei Hilfen\nsprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den                       außerhalb der eigenen Familie\nMöglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingun-\ngen in der Herkunftsfamilie                                      (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 soll darauf hingewirkt\nwerden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung\n1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die      für die Erziehung verantwortlichen Personen und die\nFamilie zu erreichen versuchen oder                       Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen","1172                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung           Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht\nsollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie     mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-\ninnerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes   verschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt\noder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes-     einschalten.\nsert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen\n(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der\nwieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll\nGenehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben\ndurch begleitende Beratung und Unterstützung der Fami-\nlien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des         die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des\ngesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen\nKindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert\neinzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-\nwird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbe-\ngung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-\ndingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit-\nüber zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Perso-\nentsprechend anzuwenden.\nnen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-\nchen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspek-\ntive erarbeitet werden.                                                                  § 39\nLeistungen zum Unterhalt\n(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes\ndes Kindes oder des Jugendlichen\noder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege\nAnspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in      (1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35\nden Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen          gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes\nkeine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeper-   oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses\nson der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt   sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist\nentsprechend.                                                der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu\nbemessen.\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\nfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die         (2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erzie-\nPflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-       hung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemes-\nlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper-   senen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes\nson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter-     oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Lan-\nrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen       desrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die\nbetreffen.                                                   Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.\n§ 38                                (3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in\nAusübung der Personensorge                     Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf ein-\nschließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regel-\n(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas       mäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistun-\nanderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas         gen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse\nanderes angeordnet hat, sind die Pflegeperson und die in     können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflege-\nder Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-    stelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für\nnen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder       Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendli-\n§ 34 berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der        chen gewährt werden.\nAusübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbeson-\ndere                                                            (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage\nder tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen\n1 . Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind        angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in\noder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche        einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,\naus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,          soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-\n2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,     chende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein\nJugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts unter-\n3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und son-        gebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden\nstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli-   Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am\nchen geltend zu machen und zu verwalten,                 Ort der Pflegestelle gelten.\n4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-\n(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum\nsorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-\nUnterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen\nhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der\nBehörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt\nSchule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-\nunterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und\ndungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,\nJugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach\n5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu-         Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt\nnehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli-       Landesrecht.\nchen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist\nunverzüglich zu unterrichten.                               (6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Ren-\ntenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der\n(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens-    Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des\nerklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in       Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des\nder Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso-    § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt, auf die\nnen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des          laufenden Leistungen anzurechnen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                               1173\n§ 40                             2. in einer Einrichtung oder\nKrankenhilfe                          3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.\nKindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum           Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendli-\nUnterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu     chen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person\nleisten; für den Umfang der Hilfe gelten die§§ 36 und 37      seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der lnob-\nAbs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso-      hutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichti-\nzialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt      gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der\ndessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder\nKrankenversicherung übernehmen, soweit sie angemes-           des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu\nsen sind.                                                     berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des\nJugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen\n§ 41                             in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkei-\nHilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung            ten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.\n(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön-     (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\nlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen       Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind\nLebensführung gewährt werden, wenn und solange die            oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat\nHilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen        den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-\nMenschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis   züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-\nzur Vollendung des 21 . Lebensjahres gewährt; in begrün-      spricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte\ndeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum     der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich\ndarüber hinaus fortgesetzt werden.\n1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-\n(2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Vorausset-        oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder\nzungen\n2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über\n1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugend-           die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes\ngerichtsgesetzes) oder                                        oder des Jugendlichen herbeizuführen.\n2. für die Einstellung des Verfahrens(§ 47 des Jugendge-      Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht\nrichtsgesetzes)                                           erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.\ngeschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in           (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen\nden Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsan-          Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-\nwalts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des          gende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-\nRichters und des Staatsanwalts voraus.                        chen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende\nMaßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie\n(3) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3\nerforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des\nund 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40\nKindes oder. des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib\nentsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des\noder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung\nPersonensorgeberechtigten oder des Kindes oder des\nist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf\nJugendlichen der junge Volljährige tritt.\ndes Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz\n(4) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der    2 bis 4 gilt entsprechend.\nHilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang\nberaten und unterstützt werden.                                                           § 43\nHerausnahme des Kindes oder des Jugendlichen\nohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten\nDrittes Kapitel\n(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-\nAndere Aufgaben der Jugendhilfe                   mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen\nPerson oder in einer Einrichtung auf und werden T atsa-\nErster Abschnitt                          chen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die\nVoraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-\nvorläufige Maßnahmen                           buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im\nzum Schutz von Kindern                          Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort\nund Jugendlichen                           zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer\nEinrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform\n§ 42                             vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-\nnensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen\nlnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen\nMaßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-\n(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen      berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich\nist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des          eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu-\nJugendlichen bei                                              führen.\n1. einer geeigneten Person oder                                  (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.","1174                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweiter Abschnitt                            (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-\nhen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der\nSchutz von Kindern und Jugendlichen                       Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht\nin Familienpflege und in Einrichtungen                     gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder\noder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährle1-\n~  44                            stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-\nPflegeerlaubnis                       einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-\nben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-\n(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des   fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in\nElternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder      der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung\nihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der       nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwen-\nErlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder   den. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der\neinen Jugendlichen                                           Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt\nwerden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\n1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer\nRücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine\nVermittlung durch das Jugendamt,\naufschiebende Wirkung.\n2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-\nkungskreises,                                              (3) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach\nAbsatz 1 eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften,\n3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten\nso hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor m:-t\nGrad,\nder anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger\n4. bis zur Dauer von acht Wochen,                            der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-\ngen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.\n5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,\n6. während des Tages, es sei denn gewerbsmäßig,                 (4) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der\nKinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft\nbetreut oder ihm Unterkunft gewährt.\nerhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ist die\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des      sonstige Wohnform organisatorisch mit der Einrichtung\nKindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht       verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.\ngewährleistet ist.\n§ 46\n(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-\nfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die                             Örtliche Prüfung\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-\nstehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in        (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis-\nder Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht    sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die\nbereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so       Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-\nist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.         bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen\nTräger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der\n(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis-    Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.\npflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das\nJugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die         (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü-\ndas Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.         fung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech-\ntigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und\nRäume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner\n§ 45\nunterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü-\nErlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung           fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den\nKindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder\nBeschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für\nJugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages\ndas Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die\nbetreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den\nGrundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1\nBetrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis\ngenannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-\nbedarf nicht, wer\nrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der\n1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs-      Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den\neinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland-    Sätzen 1 und 2 zu dulden.\nheim betreibt,\n§ 47\n2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der\nMeldepflichten\nSchulaufsicht untersteht,·\n3. eine Einrichtung betreibt, die                               (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat\nder zuständigen Behörde                  ·\na) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für\nKinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie      1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und\neine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht           Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,\noder                                                      der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und\nder beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-\nb) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes\nungskräfte sowie\nnicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder\nJugendlichen dient.                                  2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                 1175\nunverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1             (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-\nbezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde            dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das\nunverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich ein- Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das\nmal zu melden.                                               Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in\n§ 51\nder Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der\nzuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin-                      Beratung und Belehrung\ndes in die Einrichtung                                                  in Verfahren zur Annahme als Kind\n1 . Angaben zur Person,                                         (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der\nEinwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748\n2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt,                   Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil\n3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person       über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu\nsowie                                                    belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-\nmundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von\n4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind       drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der\nin Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen          Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen\nbereits unternommen werden,                              Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift\nzu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich      gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt\nwährend eines Zeitraums von drei Monaten trotz ange-\neinmal für alle Kinder zu wiederholen.\nmessener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;\n(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder        in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die\nGruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach          Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts\nAbsatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von       gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen\nder wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen          frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.\nwerden kann.\n(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung\n§ 48                             nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des\nKindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer\nTätigkeitsuntersagung                      Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit\nlängerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt\nDie zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-\nund bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere\nnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des\nund nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli-\nLeiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters\nschen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das\nganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten          Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren\nuntersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,        mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten\ndaß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht   worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen\nbesitzen.                                                    wurde.\n§ 49                                (3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen\nLandesrechtsvorbehalt                       Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747\nAbs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu\nDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten        beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der\nAufgaben regelt das Landesrecht.                             Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,\nentscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die\nAnnahme des Kindes beantragen oder ob er auf den\nAntrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung\nDritter Abschnitt                          des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-\nrung durch das Jugendamt.\nMitwirkung in gerichtlichen Verfahren\n§ 52\n§ 50\nMitwirkung in Verfahren\nMitwirkung in Verfahren\nnach dem Jugendgerichtsgesetz\nvor den Vormundschafts- und den Familiengerichten\n(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50\n(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts-         Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im jugendrich-\ngericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die     terlichen Verfahren mitzuwirken. Es hat frühzeitig zu prü-\ndie Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen        fen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen\nbetreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts-       Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.\nund dem Familiengericht mitzuwirken, die in den§§ 49 und\n49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-       (2) Der Mitarbeiter des Juge:,damts oder des anerkann-\ngen Gerichtsbarkeit genannt sind.                            ten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2\nSatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den\n(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über          Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des\nangebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri-       gesamten Verfahrens betreuen. Er hat entsprechend dem\nsche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des          Stand des Verfahrens den Staatsanwalt oder den Richter\nKindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere       über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu\nMöglichkeiten der Hilfe hin.                                 unterrichten.","1176                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierter Abschnitt                                 (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-\ngaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner\nPflegschaft und Vormundschaft\nBeamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu\nfür Kinder und Jugendliche\nden Angele@enheiten der laufenden Verwaltung. In dem\ndurch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der\n§ 53\nBeamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes\nBeratung und Unterstützung                         oder des Jugendlichen.\nvon Pflegern und Vormündern\n(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht\n§ 56\nPersonen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-\nfall zum Pfleger oder Vormund eignen.                                             Führung der Amtspflegschaft\nund der Amtsvormundschaft\n(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-\nmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des\n(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-\nMündels entsprechende Beratung und Unterstützung.\nvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen\n(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor-            Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht\nmünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson-            etwas anderes bestimmt.\ndere ihre Erziehu-ng und Pflege, Sorge tragen. Es hat\nberatend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im              (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und\nEinvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho-                Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3\nben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht                  und der§§ 1811 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nerfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-\nnicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs 2 und des\nlen. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persön-\n§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine\nliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Aus-\nkunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der          Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-\nGefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies             lich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger\ndem Vormundschaftsgericht anzuzeigen.                              oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von\nder Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen\n(4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen          Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige\nGesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand-          (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vor-\nschaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die\nmundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht\nGegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\nsowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen\nchend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine\nAnwendung.                                                         betreffen.\n§ 54                                  (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-\nErlaubnis zur Übernahme                          schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts\nvon Vereinsvormundschaften                          bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-\nsen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,\n(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-\nTrennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-\nmundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn\nschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Anle-\nihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.\ngung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen\n(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein              Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die\ngewährleistet, daß er                                              das Jugendamt errichtet hat.\n1 . eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und\ndiese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden,             (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,\ndie diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen            ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine\nkönnen, angemessen versichern wird,                            Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die\nBestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-\n2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-\nzeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.\ndern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in\nihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,\n3. einen Erf a.hrungs2 1Jstö.usch zvvischen den Mitarbeitern                                   § 57\nermöglicht\nMitteih.mgspflichte·n des Stand~sbcamten\n(3) Die Ertaubn;s f]iit Iür das jevvci!:ge Bundo:,!and, in\ndc:rri der Verein ~;c::.c n ~;ilz hat ~:.10 !<mm auf den Bsreich\n0\nDer Standesbeamte h:11 die nach § 48 das Gesctzf,3\neine:., Landc::.jugundc:,ints beschrünkt werden.\nüber die Ange!egenheiten der freiwil!i,gen Gerichtsbarkeit\n(4) Das Nähen) roge:t das Landesrecht.                          dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über\ndie Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem\n§ 55                              Jugendamt z.u übersenden. In der Anzei§e ist das religiöse\nBekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts-\neintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige\n(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den              unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten\ndurch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen               und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-\n(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).                              schaft mitzuteilen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                             1177\n§ 58                            von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts\ninnerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-\nBeistandschaft und Gegenvormundschaft\ngeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet\ndes Jugendamts\ndie Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die\nFür die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder      Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der\nGegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend.          Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-\nstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch\ndadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-\nstellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der\nfünfter Abschnitt                         Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßord-\nBeurkundung und Beglaubigung,                       nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind\nvollstreckbare Urkunden                        die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus\ngerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der\nZivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-\n§ 59\nsprechend anzuwenden:\nBeurkundung und Beglaubigung\n1 . Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten\n(1) Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die           oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die\ndie Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal-               Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen\ntungsdienst besitzen, ermächtigen,                              ist.\n1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt    2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-\nwird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des              kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer\nJugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforder-       weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das\nliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer       für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.\nsolchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung        (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange-\nder Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklä-  stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner\nrung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben     Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom-\nwerden kann, zu beglaubigen.                            men worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der\n2. die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt   Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag\nwird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des       zum Regelunterhalt) entsprechend.\ngesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden\n(§ 29b des Personenstandsgesetzes),\nViertes Kapitel\n3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-\nsprüchen eines Kindes oder eines Jugendlichen oder                 Schutz personenbezogener Daten\nzur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewäh-\nrenden Abfindung zu beurkunden,                                                     § 61\n4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer                        Anwendungsbereich\nFrau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt\nzu beurkunden (§§ 1615 k und 16151 des Bürgerlichen        (1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer\nGesetzbuchs),                                           Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend-\nhilfe gelten § 35 des Er:sten Buches, §§ 67 bis 85 des\n5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein-           Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.\nbenennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2\nSie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen\nund § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beglau-\nJugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahr-\nbigen,\nnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach die-\n6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die          sem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Ge-\nAnnahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen        meindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die\nGesetzbuchs) zu beurkunden,                             Sätze 1 und 2 entsprechend.\n7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen        (2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer\nKindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes     Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der\n(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)     Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund,\nzu beurkunden.                                          Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.\nDie Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen\n(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der\noder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und\nfreien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzu-\nBeglaubigungen bleibt unberührt.\nstellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei\n(2) Der Beamte oder Angestellte soll eine Beurkundung    ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-\nnicht vornehmen, wenn ihm in der betreffenden Angele-       chender Weise gewährleistet ist.\ngenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.\n§ 62\n§ 60                                                  Datenerhebung\nVollstreckbare Urkunden\n(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-\n(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59       den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die     Aufgabe erforderlich ist.","1178                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu          (3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur\nerheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung        Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur\nund über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die-       Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisa-\nser nicht offenkundig ist.                                   tionsuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung\ndieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur\n(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen-      zur jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum\nbezogene Daten nur erhoben werden, wenn                      jeweiligen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisations-\n1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder         untersuchung verwendet werden.\nerlaubt oder                                                (4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der\n2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder      öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im\ndie jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei   Sinne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich\nanderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor-    zu anonymisieren.\nderlich ist für                                                                      § 65\na) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die                   Besonderer Vertrauensschutz\nErfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder             in der persönlichen und erzieherischen Hilfe\nb) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-\nPersonenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines\ntung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches\nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönli-\noder\ncher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dür-\nc) für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den            fen nur offenbart werden\n§§ 42 bis 48 oder\n1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut\nd) für eine gerichtliche Entscheidung, die Vorausset-        hat, oder\nzung für die Gewährung einer Leistung nach diesem\n2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur\nBuch ist, oder\nErfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-\n3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä-            sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder\nßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts-             eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die\npunkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange             Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche\ndes Betroffenen beeinträchtigt werden.                       Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder\n(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig-  3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in\nter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die           § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten\nDaten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande-            Personen dazu befugt wäre.\nren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben\nwerden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung                                    § 66\neiner Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt\nDatenlöschung, Datensperrung\nbei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2\nAbs. 3 entsprechend.                                             (1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-\nzogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ-\n§ 63\ngern gespeichert sind.\nDatenspeicherung\n(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,\n(1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge-          soweit\nnommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert wer-\nden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe     1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine\nerforderlich ist.                                                 Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen\nbeeinträchtigt würden, oder\n(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben\n2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-\nder öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen\nrung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-\nin Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-\nwand möglich ist.\ngeführt werden, wenn und solange dies wegen eines\nunmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist.                                        § 67\nDaten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2\nAuskunft an den Betroffenen\nund Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2\nAbs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt           Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu\nwerden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe      seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern\nerforderlich ist.                                             gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3\ndes Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2\n§ 64\ndes Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.\nDatenverwendung, Offenbarungsbefugnis\n(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck                                    § 68\nverwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind.                     Personenbezogene Daten im Bereich der\nAmtspflegschaft und der Amtsvormundschaft\n(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten\nBuches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu      (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-\ngewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.            men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                  1179\nist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili•    örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.\ngen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte,       Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den\ndem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese          wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustim-\nDaten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden.                men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für\ndie Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugend·\n(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66         hilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-\nentsprechend.                                                    recht kann Näheres regeln.\n(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft\ngestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres                                       § 70\nein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder                       Organisation des Jugendamts\nauf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen,                          und des Landesjugendamts\nsoweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste•\nhen. Vor· Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die            (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den\ngespeicherten Informationen bekanntgegeben werden,               Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des\nsoweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit      Jugendamts wahrgenommen.\nbesitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegen-\n(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich\nstehen.\nder öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver·\n(4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene            waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag\nDaten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu             vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen\ndem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1              der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-\nSatz 2 befugt weitergegeben worden sind.                         schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.\n(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder           (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch\nals Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-             den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung\nchend.                                                           des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der\ndem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel\nwahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung\nFünftes Kapitel                           werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend-\namts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des\nTräger der Jugendhilfe,                         Landesjugendhilfeausschusses geführt.\nZusammenarbeit, Gesamtverantwortung\n§ 71\nErster Abschnitt\nJugendhllfeausschuß, Landesjugendhllfeausschuß\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe\n(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-\nrechtigte Mitglieder an\n§ 69\n1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe,                       Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen\nJugendämter, Landesjugendämter                           Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,\n(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen        die in der Jugendhilfe erfahren sind,\nund überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise        2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und\nund die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über•            Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent-\nörtlicher Träger ist.                                                lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der\nfreien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft\n(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige             gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und\nGemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer-              der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-\nden, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga-           sichtigen.\nben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht\nbestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben               (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen An-\nnach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises            gelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit\nsichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist;\nwird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger         1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-\ndas gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser            schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und\nKreis nicht örtlicher Träger.                                        Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,\n2. der Jugendhilfeplanung und\n(3) Jeder örtliche Träger errichtet für junge Menschen\nund ihre Familien ein Jugendamt. Jeder überörtliche Trä-         3. der Förderung der freien Jugendhilfe.\nger errichtet ein Landesjugendamt.                                  (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der\n(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche          Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-\nTräger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern               schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Sat-\nangehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein-           zung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder\nsame Einrichtungen und Dienste errichten.                        Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen\nder Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des\n(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever-                Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die\nbände, die nicht örtliche Träger sind, können für den            Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach","HBO                                      Bundesgesetzblatt, Jahr.gang U~90, Teil 1\nBedarf zusammen und ist -auf Antrag von mindestens              2. · die Gewähr - für eine zweckentsprechende und wirt-\neinem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine            'i   schaftliche Verwendung der Mittel bietet,\nSitzungen sind öffentlich, soweit nicht cfas Wohl der Allge-    3~ gemein~ützige -ziele verfolgt,\nmeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen· oder\nschutzbedürftiger Gruppe.11 entgegenstehen.                     4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und\n5. die Gewähr für ·eine .den Zielen des Grundgesetzes\n(4) Dem l.aJ\"!desjugendhilfeausschuß gehören mit zwei\nförderliche Arbeit bietet.\nFünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,\ndie auf Vorschlag. der im Bereich des Landesjugendamts -· Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die\nwirkenden und anerkannten Träger der· freien Jugendhilfe Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75\nvon der. obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind.          voraus.\nDie übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht\n(2) Soweit von ~er freien Jugendhilfe Einrichtungen,\n· bestimmt. Absatz 2 ·gilt entsprechend.                           Dienste·und Veranstaltungen geschaffen werden, _um die\n(5) Das Nähere regelt das -Landesrecht. Es regelt die         Gewährung          von Leistungen    nach diesem   Buch  zu ermög-\nZugehörigkeit beratender Mitglieder ium Jugendhilfeaus-        . liehen,      karin die Förderung    von  der Bereitschaft abhängig\nschuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung          gemacht        werden,  diese Einrichtungen,   Dienste und   Veran-\nstaltungen nach Maßgabe· der ~gendhi!feplanung und\nder Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung\nunter Beachtung der in § 9 genannten ßrundsätze anzu-\ndes Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechti_gt ist.\nbieten. § 4. Abs. 1 bleibt unberührt.\n§72·                                     (3) Übe.r di~:Art und Höheder Förderung entscheidet der\nTräger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-\nMitarbeiter, FortbHdung                        baren Haushaltsmittel nach pfHchtgemäßem Ermessen.\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei        Entsprechendes gilt, werin mehrere Antragsteile~ die För-\nderungsvoraussetzungen· erfüllen und die von ihnen vor-\nden· Jugendlmteo, und Landesjugendämtern hauptberuf~\ngesehenen Maßnahmen gleiqh geeJgnet~ind, zur Befriedi-\nlieh nur Personenbeschäftigen, die sich für die jeweilige\ngung c;tes Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig\nAüfgabe' naöfi 'Uver ~ersönlichkeifeignen und eine dieser\nist. Bei der· Bemessung der Eigenleistung sir-td die unter-\nAufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach-\nschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu\nkräfte) oder ·Elufgrund besonderer ·Erfahrungin ··_in _·der\nberücksichtigen. ·\nsozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfOtlen.\nSoweit die jeweilige Aufgabe dies. erfordert, sind mit ihrer          (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen\nWahrnehmung nur Fachkräfte oder Fa9hkräfte mit ent- der Vorzug gegeben werden,.die stärker an den Interessen\nsprechender zu--~tit41JsbiJdung zu .betrauen. Fachkräfte · der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf\nverschiedener Fachrichtungen sollen· :zusammenwirken, - die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.\nsoweit die jeweilige 'Aufgabe. dies erfordert.\n(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre-\n(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan- rer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun-\ndesjugendamts sollen in· der Regel nur Fachkräften Ober: gen gleiche Grun~sätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-\ntragen werden.          ·                                        den gleicharti~ Maßnahmen von der freien_ und der öffent-\nlichen Jugendhnte durchgefüh~ so sind bei der Förderung\n(3) Die Träger der öffentlichen_ Jugendhilfe haben Fort- die Grundsätze und .Maßstäbft .anzuwenden,.· die für die\nbildung und Prmdsberatung -der ·_Mitarbeiter. des Jugend• Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe\namts. ~nd des Landesjugendamts sicherzustellen. ,          ·     gelten.\n(6) Die Förden,1ng von anerkannten Trägern der Jugend-\nhilfe soll auch Mittel. für die Fo~ildung der haupt-, neben-\nzweiter Abschnitt                           und. ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der\nJugendarbeit Mittel ·für die Errichtung _.und. Unterhaltung\nZusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,\nvon Jugendfreizeit- und JugendbilctungsstJtten einschlie-\nehrenamtliche Titl_gkelt ,                   ·\nßen.\n§ 73                                                                 § 75\nEhrenamtllche_.Tätlgkelt                               Anerkennung •~• Träger der freien Jugendhilfe\n(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt\nIn der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen\nwerden, wer\nbei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-\nden.                                                             1. auf dem Gebiet der ,Jugendhilfe im ,Sinne des § 1. t~ig\nist,                      ·           ~             -    :.\n. § 74\n2. gemeinnützige Ziele verfolgt,\nFörderung der freien Jugendhilfe .\n3. aufgrund der fachßchen und personellen Vorausset~\n(1) Die T-räger der öffentlichen JlJgendhilfe sollen die             zungen erwarten läßt, ·daß. er einen nicht unwesent-\nfreiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe· an~               1ichen -Beitrag· zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-\nregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger                hilfe zu leisten• imstande ist: und\n1. die fachlichen VoraU$6EtfzUngen fOr die geplante Maß~         4. die ~ewthr ffk ~ine-den Zielen des Grundgesetzes\nnahrne erfOllt,                                  ·                  förderfich&· Arbeit bietet.    ·","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                1181\n(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der        Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine\nfreien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des         dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.\nAbsatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-\nstens drei Jahre tätig gewesen ist.                                                        § 80\n(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des                               Jugendhilfeplanung\nöffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-\nmengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege           (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im\nsind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.               Rahmen ihrer Planungsverantwortung\n1 . den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustel-\n§ 76                                 len,\nBeteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe       2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,\nan der Wahrnehmung anderer Aufgaben                      Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und\nder Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-\nZeitraum zu ermitteln und\nkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung\nihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53          3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha-\nAbs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur             ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist\nAusführung übertragen.                                            Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener\nBedarf befriedigt werden kann.\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für\ndie Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.                       (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,\ndaß insbesondere\n§ 77                            1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-\nVereinbarungen über die Höhe der Kosten                   ten und gepflegt werden können,\nWerden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien    2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander\nJugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun-            abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen\ngen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi-             gewährleistet ist,\nschen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustre-  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-\nben; das Nähere regelt das Landesrecht.                           und Wohnbereichen besonders gefördert werden,\n4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-\n§ 78                                 tätigkeit besser miteinander vereinbaren können.\nArbeitsgemeinschaften\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die\nDie Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil-   anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen\ndung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen           ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck\nneben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe    sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich\nsowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind.       tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört-\nIn den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer-     lichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.\nden, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander ab-             Das Nähere regelt das Landesrecht.\ngestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.\n(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf\nhinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche\nDritter Abschnitt                          und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-\nden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und\nGesa mtvera n twortu n g,                      Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-\nJugendhilfeplanung                           nung tragen.\n§ 81\n§ 79\nZusammenarbeit mit anderen Stellen\nGesamtverantwortung, Grundausstattung                               und öffentlichen Einrichtungen\n(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die     Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-\nErfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver-\nren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit\nantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.\nsich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer\n(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen        Familien auswirkt, insbesondere mit\ngewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach       1 . Schulen und Stellen der Schulverwaltung,\ndiesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-\ngen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen           2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und\nGrundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig            Weiterbildung,\nund ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen          3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-\ninsbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso-             heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des\nnen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln         Gesundheitsdienstes,\nhaben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit\nzu verwenden.                                                4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,\n(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für     5. den Trägern anderer Sozialleistungen,\neine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der        6. der Gewerbeaufsicht,","1182                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n7. den Polizei- und Ordnungsbehörden und                        liehen und ihren Eltern ist das Jugendamt zuständig, in\ndessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt\n8. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-\nhaben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes\nterbildung und der Forschung\nbestimmt. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Auf-\nim Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzu-            enthalte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem\narbeiten.                                                      gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind\noder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor\nBeginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.\nSechstes Kapitel\n(2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Gel-\nZentrale Aufgaben                          tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat\ndas Kind oder der Jugendliche mit keinem Elternteil in dem\n§ 82                              in Absatz 1 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist\nAufgaben der Länder                          das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind\noder der Jugendliche in den letzten drei Monaten vor\n(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit        Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.\nder Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und\ndie Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu             (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird\nfördern.                                                        das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugend-\namt vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen\n(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau          Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich\nder Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die              aufhält.\nJugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-\nmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.                               (4) Trennen sich die Eltern nach der Einleitung der\nMaßnahme, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen\nBereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen\n§ 83\ngewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Üben beide\nAufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium                 Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus, so wird\ndas Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Elternteil\n(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll      seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt, bei dem\ndie Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit      sich das Kind oder der Jugendliche überwiegend aufhält.\nsie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach\nnicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.         (5) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei\neiner Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-\n(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen      person auf Dauer zu erwarten, so wird das Jugendamt\nder Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium              zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\n(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nährere regelt           gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt hat die\ndie Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.             Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder\nnur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten\n§ 84                             über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.\nJugendbericht\n§ 86\n(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\ntag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen                      Besondere örtliche Zuständigkeit\nBericht über die Lage junger Menschen und die Bestre-                             für einzelne Aufgaben\nbungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der\n(1) Für Aufgaben nach den §§ 42 und 43 ist das Jugend-\nBestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor-\namt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der\nschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten;\nJugendliche tatsächlich aufhält.\njeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-\ntuation der Jugendhilfe vermitteln.                                (2) Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59\nist jedes Jugendamt zuständig.\n(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-\ntung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu              (3) Ändern sich im laufe eines gerichtlichen Verfahrens\nsieben Sachverständige (Jugendberichtskommission)              vor dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht die für\nangehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme         die örtliche Zuständigkeit nach § 85 maßgebenden\nmit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei.      Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt ange-\nhörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall\nseiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt.\nSiebtes Kapitel\n(4) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung\nZuständigkeit                          von anderen Aufgaben der Jugendhilfe außerhalb des\nGeltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist das Landes-\n§ 85                             jugendamt zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch\nÖrtliche Zuständigkeit                      geboren ist; liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich\nfür Leistungen und andere Aufgaben                   dieses Gesetzbuchs oder ist er nicht zu ermitteln, so ist\ndas Landesjugendamt Berlin zuständig. Wurde bereits vor\n(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung      der Ausreise Jugendhilfe geleistet, so bleibt das Jugend-\nvon anderen Aufgaben gegenüber Kindern und Jugend-             amt zuständig, das bisher tätig geworden ist.","Nr. 30  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                 1183\n(5) Für Leistungen an junge Volljährige ist das Jugend-    jugendamt oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde\namt örtlich zuständig, in dessen Bereich der junge Volljäh-   örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung gelegen\nrige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Lei-      ist.\nstung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der Volljährigkeit\n(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung in einer\neingeleitet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher\nEinrichtung (§ 46) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in\ntätig geworden ist.\ndessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.\n§ 87\n(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von\nÖrtliche Zuständigkeit                     Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften\nfür Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft               durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist das Landes-\njugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Verein\n(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der    seinen Sitz hat.\nGeburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,\nist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter                                    § 89\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus\nSachliche Zuständigkeit\neiner gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-\nlich ist, so ist der gewöhnliche Auftmthalt der Mutter zu         (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung\ndem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung             anderer Aufgaben nach diesem Buch sachlich zuständig\nrechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut-  ist das Jugendamt, soweit nicht das Landesjugendamt, die\nter nicht festzustellen, so ist ihr tatsächlicher Aufenthalt  oberste Landesjugendbehörde oder die oberste Bundes-\nmaßgebend. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürger-        behörde sachlich zuständig ist.\nlichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen\nBezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt;            (2) Das Landesjugendamt ist sachlich zuständig für\nSatz 3 gilt entsprechend.                                       1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung\nvon Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach\n(2) Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im\ndiesem Buch,\nBezirk eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die\nAmtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende             2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den\nJugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bezirks die                  Jugendämtern und den anerkannten Trägern der\nWeiterführung der Amtspflegschaft oder Vormundschaft                 freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und\nzu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen                  Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an\nJugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein               Hilfen zur Erziehung,\nberechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen gel-\n3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen,\ntend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder Amtsvor-\nDiensten und Veranstaltung sowie deren Schaffung\nmundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die                  und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf überstei-\nPflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung           gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die\ndes anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende                eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie\nJugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht                 Jugendbildungsstätten,\nund jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die\nAblehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht           4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von\nangerufen werden.                                                    Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugend-\nhilfe,\n(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch\n5. die Beratung des Jugendamts bei der Gewährung von\nBestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das\nHilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 34, insbeson-\nJugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder\ndere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Ver-\nder Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lie-\nmittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzel-\ngen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so hat das\nfällen,\nJugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf\nEntlassung zu stellen.                                         6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von\nKindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis\n§ 88                                   48),\nÖrtliche Zuständigkeit                       7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während\nfür Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung                   der Planung und Betriebsführung,\n(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren       8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,\nRücknahme oder Widerruf(§ 44) ist das Jugendamt örtlich\n9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbe-\nzuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren\nreichs dieses Gesetzbuchs(§ 6 Abs. 3), soweit es sich\ngewöhnlichen Aufenthalt hat.\nnicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,\n(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer      1o. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-\nEinrichtung sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 45               schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften\nAbs. 1 und 2), die örtliche Prüfung von Einrichtungen               durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).\n(§ 46), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1\nund 2) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47                (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach\nAbs. 3) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung      Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom Jugendamt wahrge-\ndes Leiters oder eines Mitarbeiters (§ 48) ist das Landes-    nommen werden.","1184                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Unberührt bleiben am Tage des lnkrafttretens dieses    3. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua-\nGesetzes geltende landesrechtliche Regelungen, nach               tionen (§ 20),\ndenen die in den §§ 45 bis 48 bestimmten Aufgaben: durch\n4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des\nmittlere oder für Kindergärten und Horte durch untere\nKindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-\nLandesbehörden wahrgenommen werden.\npflicht (§ 21 ),\n(5) Durch Landesrecht kann die Förderung der Jugend-       5. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen\narbeit, soweit für sie nach Absatz 2 das Landesjugendamt          nach den §§ 39 und 40 in\nzuständig ist, auf andere Körperschaften des öffentlichen\nRechts übertragen werden.                                         a) einer Tagesgruppe (§ 32),\nb) Vollzeitpflege (§ 33),\nc) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten\nAchtes Kapitel                                 Wohnform (§ 34),\nHeranziehung zu den Kosten,                         d) intensiver    sozialpädagogischer  Einzelbetreuung\nKostenerstattung                                (§ 35),\n6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen\n§ 90                                  (§ 42),\nErhebung von Teilnahmebeiträgen                   7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des\n(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten                      Jugendlichen (§ 43)\n1. der Jugendarbeit (§ 11 ),                                  beizutragen.\n2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami-          (2) Die Eltern haben zu den Kosten der Leistungen zur\nlie (§ 16) und                                            Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) beizu-\ntragen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten\n3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen            auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung\n(§§ 22, 24)                                               von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 , 3\nkönnen T eilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt           und 4 regeln.\nwerden. Landesrecht kann für die Inanspruchnahme von\n(3) Der junge Volljährige hat zu den Kosten\nTageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festset-\nzen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl          1. der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleite-\nstaffeln.                                                         ten Wohnform (§ 13 Abs. 3) und\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der      2. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41)\nT eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder\nbeizutragen.\nteilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen\nJugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung                (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.\ndem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder\ndem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die För-\n§ 92\nderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforder-\nlich ist.                                                                     Kostentragung, Kostenbeitrag\n(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei-      (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die\ntrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas-    Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen\nsen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über-        Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-\nnommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht            bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen\nzuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen       nicht nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist.\nRegelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist.\n(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-\n(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel-     chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den\nten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe-        Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen\ngesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine          und Vermögen nach Maßgabe des§ 93 zuzumuten ist; in\nandere Regelung trifft.                                       diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen.\n§ 91                                 (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und\nAbs. 3 Nr. 2 genannten Leistungen und anderen Aufgaben\nGrundsätze                           tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch inso-\nder Heranziehung zu den Kosten                   weit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der\n(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern        Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe\nhaben zu den Kosten                                           des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu\nden Kosten beizutragen.\n1. der Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozial-\npädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3),             (4) Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid\nfestgesetzt.\n2. der Betreuung und Unterkunft eines Elternteils zusam-\nmen mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform                (5) zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuld-\n(§ 19),                                                   ner.","Nr. 30    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                  1185\n§ 93                                  (3) Hinsichtlich des überleitungsfähigen Betrages gilt\n§ 93 Abs. 1 entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein\nUmfang des Kostenbeitrags\nUnterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen·\n(1) Für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens         des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen wer-\nund die Bemessung des Kostenbeitrages gelten die §§ 76         den, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich\nbis 79, 84, 85, 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes        schriftlich mitgeteilt worden ist. Der öffentliche Träger soll\nentsprechend; leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mit   von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte\ndem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird für           bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene\ndiese Eltern oder den Elternteil der Kostenbeitrag so ermit-   Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis\ntelt, wie wenn sie oder er selbst Hilfeempfänger wären.        zu der Unterhaltsleistung stehen würde.\n(2) Der Beitrag zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung,\n§ 95\nder lnobhutnahme und der vorläufigen Unterbringung\neines Kindes oder eines Jugendlichen ist wie folgt zu                      Feststellung der Sozialleistungen\nbemessen:\nDer erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen\n1. Das Kind oder der Jugendliche soll nach Maßgabe des         Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung\n§ 79 Abs. 1 sowie der §§ 84 und 85 des Bundessozial-      betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der\nhilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden.          Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt\nnicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,\n2. Eltern oder Elternteile sollen nur in Höhe der Unter-\nsoweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfah-\nhaltsaufwendungen herangezogen werden, die von\nren selbst betreibt.\nihnen zu tragen wären, wenn die Leistung der Jugend-\nhilfe und der sie veranlassende besondere erzieheri-                                   § 96\nsche Bedarf außer Betracht bleibt. Eltern oder Eltern-\nteile, mit denen das Kind oder der Jugendliche vor                              Auskunftspflichten\nBeginn der Hilfe zusammenlebte, sind in der Regel in         (1) Über Einkommen und Vermögen des Kindes oder\nHöhe der durch die auswärtige Unterbringung erspar-       des Jugendlichen und seiner Eltern sowie des jungen\nten Aufwendungen heranzuziehen; bei der Ermittlung\nVolljährigen haben auf Ersuchen des Jugendamts diese\nder Ersparnis ist die Verpflichtung des anderen Eltern-    selbst, ihre Unterhaltsverpflichteten sowie die jeweiligen\nteils und des Kindes oder des Jugendlichen zu berück-      Arbeitgeber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Entschei-\nsichtigen. Die Ersparnis kann nach Einkommensgrup-         dung über den Einsatz des Einkommens und Vermögens\npen gestaffelt pauschal festgesetzt werden, sofern im     oder die Bemessung des Aufwendungsersatzes erforder-\nEinzelfall keine abweichende Beurteilung geboten ist.     lich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen\nDer Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen          Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,\nZweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugend-\nvorzulegen.\nhilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.\n(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Erteilung einer Aus-\n(3) Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll im Ein-      kunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,\nzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst       soweit sie sich selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nZiel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich         bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen der\naus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.              Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen\n§ 94                               würden.\nÜberleitung von Ansprüchen                                                  § 97\n(1) Haben das Kind, der Jugendliche, dessen Eltern\nKostenerstattung zwischen Trägern\noder der junge Volljährige für die Zeit, für die Hilfe gewährt\nder öffentlichen Jugendhilfe\nwird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Lei-           (1) Das nach§ 85 Abs. 1 und 2 zuständige Jugendamt\nstungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so       hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, die\nkann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schrift-    dieses\nliche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser\nAnspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn über-        1. für die Erfüllung der Aufgabe nach § 42 oder\ngeht. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des\n2. im Rahmen seiner Verpflichtung zum Tätigwerden\nAnspruchs für die Zeit, für die dem Kind oder dem Jugend-\nnach § 85 Abs. 3\nlichen die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als\nUnterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Mona-        aufgewendet hat.\nten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-\nwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt,              (2) Das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                             zuständige Behörde hat dem Jugendamt die Kosten zu\nerstatten, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 für\n(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den        den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer\nÜbergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerli-            sonstigen betreuten Wohnform oder für eine inten~ive\nchem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, wenn Hilfe      sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unter-\nfür junge Volljährige geleistet wird und der Unterhalts-       bringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der\npflichtige mit dem Hilfeempfänger nicht im zweiten oder in     Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder\neinem entfernteren Grade verwandt ist.                         ein solcher nicht zu ermitteln war.","1186                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Ein Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die          1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von\nKosten zu erstatten, wenn von ihm oder seiner beauftrag-          Hilfe zur Erziehung nach den§§ 29 bis 31 sowie junge\nten Stelle eine Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder        Volljährige nach § 41 gegliedert\nversagt worden ist und deshalb das andere Jugendamt               a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder\nHilfe gewähren mußte. Die Erstattungspflicht besteht nicht            Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,\noder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeit-                Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie\nraum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.                    Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,\n(4) Tritt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem ande-       b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen\nren Staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs                   zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten\nüber und nimmt es oder er innerhalb eines Monats nach                 Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-\ndem Übertritt eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch,              angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des\nso sind die aufgewendeten Kosten von dem Landesju-                    Aufenthaltes während der Hilfe,\ngendamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nzu erstatten, in dessen oder in deren Bereich das Kind            c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a\noder der Jugendliche geboren ist. § 108 des Bundessozial-             genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der\nhilfegesetzes gilt entsprechend.                                      Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des\nsorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-\n(5) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit             halb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen,\ndie Hilfe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei            Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie\ngelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig geworde-              lebenden Kindes oder Jugendlichen,\nnen Jugendamts zur Zeit der Hilfegewährung angewandt\n2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach\nwerden. Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nicht\n§ 28 oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste\nerstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.\noder -einrichtungen erfolgt, gegliedert\na) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur\nBeratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Be-\nNeuntes Kapitel                                ratung und der Therapie, Monat und Jahr des Be-\nKinder- und Jugendhilfestatistik                        ratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund\nsowie Art des Beratungsanlasses,\n§ 98                                b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,\nZweck und Umfang der Erhebung                            derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach\nGeschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,\nZur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen                  Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu\ndieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind lau-                 Beginn der Beratung,\nfende Erhebungen über\n3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis\n1. die Empfänger                                                  35 sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert\na) der Hilfe zur Erziehung und                                a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit\nund Kindschaftsverhältnis,\nb) der Hilfe für junge Volljährige,\nb) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-\n2. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen\nrechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod\nworden sind,\nder Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und\n3. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,                 Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,\nAmtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-\nc) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen\namts stehen,\nHilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,\n4. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis\nd) nach Form der Unterbringung während der Hilfe\nerteilt worden ist,\nund vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur\n5. sorgerechtliche Maßnahmen,                                         Unterbringung,\n6. Vaterschaftsfeststellungen,                                    e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-\nwährung zusätzlich zu den unter Buchstabe a\n7. mit öffentlichen     Mitteln geförderte Angebote der\ngenannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin-\nJugendarbeit,\ngungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form\n8. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in                der Unterbringung sowie Art der Hilfe,\nder Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie\nf) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den\n9. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugend-                Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach\nhilfe                                                             letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-\nals Bundesstatistik durchzuführen.                                    nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-\ngung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art\ndes anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung\n§ 99                                    in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die\nErhebungsmerkmale                                Zahl und Dauer der Unterbringungen.\n(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe           (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nzur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind             Annahme als Kind sind","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                               1187\n1. angenommene Kinder und Juqendliche, gegliedert              3. der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit\n(§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie\na) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,\nKindschaftsverhältnis und Art des Trägers des          4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74\nAdoptionsvermittlungsdienstes,                             Abs. 6),\nb) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der          gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme\nUnterbringung vor der Adoptionspflege, Familien-       sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei\nstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern-    der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit nach\nteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions-     Partnerländern und Maßnahmen innerhalb und außerhalb\npflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.\nAnnahme als Kind,\n(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die\nc) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-\nEinrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der\nden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,\nJugendhilfe und die dort tätigen Personen sind\n2. die Zahl der\n1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-\na) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen                   tung, der Art des Trägers und der Zahl der verfügbaren\nsowie der abgebrochenen Adoptionspflegen,                  Plätze sowie die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe\ngegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-\nund Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe\nmittlungsdienstes,\nnach Art des Trägers,\nb) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-\nI               2. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person die Art\nnahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-\nder Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, die Art des\npflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen\nTrägers der Einrichtung und die dort verfügbaren\nzusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach\nPlätze sowie Geschlecht, Geburtsjahr, Art des Berufs-\nArt des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.\nausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, die Art der\n(3) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die                Beschäftigung und des Arbeitsbereichs.\nAmtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55\nund die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die          (9) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-\nZahl der Kinder und Jugendlichen                               ben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind\n1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und       1. die Art des Trägers,\nAmtsvormundschaft sowie                                    2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert\n2. unter Beistandschaft des Jugendamts,                            nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach\nEinnahmeart,\ngegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des\nJugendamts sowie nach deutscher und ausländischer              3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach\nStaatsangehörigkeit (Deutsche/ Ausländer).                         Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,\n(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder         4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen\nund Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44            und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-\nerteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen,      rigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht\ngegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.                     örtlicher Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr-\nnimmt.\n(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-\nrechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugend-                                    § 100\nlichen, bei denen                                                                      Hilfsmerkmale\n1 . zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-\nHilfsmerkmale sind\nchen Sorgerechts\na) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet,                    1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,\nb) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind,                    2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die\nKenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,\n2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das\nJugendamt übertragen worden ist,                           3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-\ngen zur Verfügung stehenden Person.\ngegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen\nAngelegenheit.\n§ 101\n(6) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über\nPeriodizität und Berichtszeitraum\nVaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-\nfeststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht            (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 6 und 9 sind\nfestgestellten Vaterschaften.                                  jährlich durchzuführen. Die übrigen Erhebungen nach § 99\nsind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 7 begin-\n(7) Erhebungsmerkmale bei den Ert1ebungen über die\nnend 1992, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend\nAngebote der Jugendarbeit nach § i 1 sind die mit öffentli-\nchen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich                  1994 durchzuführen.\n1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3                (2) Die Anga0en für die Erhebung nach\nNr. 1),                                                    1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, in dem die\n2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5),              Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,","1188                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende,                   nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom\nStatistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der\n3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d sind zum Zeit-\nLänder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt\npunkt des Beginns einer Hilfeart,\nwerden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\n4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des        ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-\nUnterbringungswechsels während der Hilfegewährung,         gen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,\n5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des        wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-\nEndes einer Hilfeart,                                      ebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe-\nreitet sind.\n6. § 99 Abs. 2 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen\ngerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,\n7. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 5 bis 7 und 9                               Zehntes Kapitel\nsind für das abgelaufene Kalenderjahr,\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n8. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3, 4 und 8 zum\n31. Dezember                                                                            § 104\nzu erteilen.                                                                       Bußgeldvorschriften\n(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nmerkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d\nfünfjährlich, beginnend 1991 erfaßt. Die Bestandserhe-         1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder\nbung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995                 einen Jugendlichen       betreut  oder ihm     Unterkunft\njeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen-            gewährt,\njahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-\n2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nmerkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f.\nAbsatz 4 Satz 1 , ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder\neine sonstige Wohnform betreibt oder\n§ 102\n3. entgegen § 96 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig als\nAuskunftspflicht                             Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die            vollständig erteilt.\nAngaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig.                          (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\n(2) Auskunftspflichtig sind                                 können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,\ndie Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer\n1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen     Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet\nnach § 99 Abs. 1 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit          werden.\neigene Maßnahmen durchgeführt werden,\n§ 105\n2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-\nbungen nach § 99 Abs. 2 und 7 bis 9, nach Absatz 7\nStrafvorschriften\nnur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden,            Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\n3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun-          wird bestraft, wer\ngen nach § 99 Abs. 7 bis 9,\n1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung\n4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die           begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen\nErhebung nach § 99 Abs. 9,                                     Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-\nlichen Entwicklung schwer gefährdet oder\n5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever-\nbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne        2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-\ndes § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach            liche Handlung beharrlich wiederholt.\n§ 99 Abs. 7 bis 9,\n6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen\nnach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 7 und 8,                                        Artikel 2\n7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts-                                 Änderung\nstellen in der-Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99         des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil\nAbs. 8.\n(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1,         Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom\n2, 7 und 8 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugend-     11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert\nhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung      durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\ndie erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflich-    (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:\ntigen.\n§ 103                              1. Artikel 1 § 8 wird wie folgt gefaßt:\nÜbermittlung                                                          ,,§ 8\nKinder- und Jugendhilfe\nAn die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-\ndesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den                   Junge Menschen und Personensorgeberechtigte\ngesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla-              haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Lei-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                 1189\nstungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu                                   Artikel 5\nnehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nfördern und die Erziehung in der Familie unterstützen\nund ergänzen.\"\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\n2. Artikel 1 § 27 wird wie folgt gefaßt:                     bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt\n\"§ 27                         geändert:\nLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe\n(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe         1. § 1709 wird wie folgt gefaßt:\nkönnen in Anspruch genommen werden:                                                      ,,§ 1709\n1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit             (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird\nund des erzieherischen Jugendschutzes,                   das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in\n§ 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind\n2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der               seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nFamilie,                                                 dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elter-\n3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein-            lichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn\nrichtungen und in Tagespflege,                           bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt\noder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,\n4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für         oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c\nKinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Voll-       Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.\njährige einschließlich der Nachbetreuung.\n(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des\n(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien         Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die\nStädte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisan-          gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu\ngehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien              dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-\nJugendhilfe zusammen.\"                                       bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pfleg-\nschaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\n3. In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für    bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft\nJugendwohlfahrt\" durch die Worte „das Adoptionsver-          besteht.\"\nmittlungsgesetz\" ersetzt.\n2. In § 1791 a Abs. 3 werden\n1. in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder\" die Worte\nArtikel 3                                  ,,oder Mitarbeiter\" eingefügt und die Worte „ein Mit-\nÄnderung                                    glied, das\" durch die Worte „eine Person, die\"\ndes Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren                         ersetzt,\n2. in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds\" die Worte „oder\nArtikel 1§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs             des Mitarbeiters\" eingefügt.\n- Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1\nS. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes     3. In § 1791 c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-           das Jugendamt Vormund\" die Worte ,, , wenn das Kind\nden ist, wird wie folgt gefaßt:                                 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes hat\" einzufügen.\n„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus\nAnlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung\neiner nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem         4. Die§§ 1838, 1849, 1850 und 1851 a werden aufgeho-\nAchten Buch vorgesehenen Leistung benötigt wer-            ben.\nden,\".\n5. Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz\nangefügt:\nzweiter Teil                               ,,(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und\nÄnderung weiterer Gesetze                           2 nicht anzuwenden.\"\nArtikel 4                                                     Artikel 6\nÄnderung des Bundessozialhilfegesetzes                          Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\nIn§ 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung         Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nder Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1              machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),\nS. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes      zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-        20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-\nden ist, werden die Worte „unter 16 Jahren\" gestrichen.      dert:","1190                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorge-       10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerzie-\nerziehung\" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung             hung\" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne\nnach § 12 Nr. 2\" ersetzt.                                       des § 12 Nr. 2\" ersetzt.\n2. § 9 wird wie folgt gefaßt:                                 11 . § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9                                  ,,(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne\ndes § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere\nArten\nZuständigkeit nach den Vorschriften des Achten\nErziehungsmaßregeln sind                                    Buches Sozialgesetzbuch.\"\n1 . die Erteilung von Weisungen,\n2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe        12. § 90 Abs. 2 .Satz 3 wird gestrichen.\nzur Erziehung im Sinne des § 12.\"\n13. § 112 a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n3. § 12 wird wie folgt gefaßt:                                      „ 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht\n,,§ 12                                      angeordnet werden.\"\nHilfe zur Erziehung\nDer Richter kann den Jugendlichen im Einverneh-\nArtikel 7\nmen mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den\nim Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraus-                           Änderung des Gesetzes\nsetzungen Hilfe zur Erziehung                                              über die Angelegenheiten\n1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne                        der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ndes § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\noder                                                    Im    Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\n2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in\nderungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\neiner sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch\n5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), werden nach § 48 folgende\nin Anspruch zu nehmen.\"                                    Vorschriften eingefügt:\n,,§ 49\n4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2 wird das Zitat „ 1838,\" gestrichen.            (1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor\neiner Entscheidung\nb) Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich\nnach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt.         1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs\n5. § 43 wird wie folgt geändert:                                  a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung\na) Absatz 2 wird gestrichen.                                       (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\nund 3),\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nb) Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen\n6. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                            Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),\n„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den            c) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Per-\nJugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung                  sonensorge (§ 1631 Abs. 3),\nnach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen.\"                        d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbun-\nden ist (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915),\n7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ne) Herausgabe des Kindes,              Bestimmung des\na) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   Umgangs, Wegnahme von             der Pflegeperson\n(§ 1632),\n„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter\nvorläufige Anordnungen über die Erziehung des            f) Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),\nJugendlichen treffen oder die Gewährung von Lei-\ng) Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),\nstungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch\nanregen.\"                                                h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                     i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),\n8. In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbei-             j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der\nstandschaft\" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im                gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),\nSinne des § 12 Nr. 1\" ersetzt.\nk) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehe-\nlichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),\n9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorge-\nerziehung\" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung            1) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und\nim Sinne des § 12 Nr. 2\" ersetzt.                                   §1740a),","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                  1191\nm) Annahme als Kind(§ 1741), sofern das Jugendamt         2. § 1 erhält folgende Fassung:\nnicht eine gutachtliche Äußerung nach§ 56d abge-                                      ,,§ 1\ngeben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses\n(§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elter-             (1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegs-\nopferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bun-\nlichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),\ndesstatistik durchgeführt.\n2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes                       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(§ 1 Abs. 2),                                             Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebie-\nten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen\nb) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3\n1. auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal\nAbs. 3).\njährlich,\n(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des              2. auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens\nAdoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschafts-                einmal in zwei Jahren\ngericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die\ndurchgeführt werden.\"\nzentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach\n§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt\nworden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt 3. § 4 wird gestrichen.\nworden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in\ndessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1         4. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das\nNr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder            Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt\ndas eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben              ersetzt.\nhat.\n(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind                                      Artikel 9\nalle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu                  Änderung sonstigen Bundesrechts\ndenen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.\n(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der\n(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschafts-         Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984\ngericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des       (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) werden in Absatz 1 die\nJugendamts treffen.                                           Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838\"\nsowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.\n§ 49a\n(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\n(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer       1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des\nEntscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bür-         Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert\ngerlichen Gesetzbuchs                                         worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),\n1. Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge-\n2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben          fügt:\nder Eltern (§§ 1671 und 1672),\n„6a. die Entscheidung über die Übertragung von\n3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2).                          Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die\nPflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerli-\n(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\"                             chen Gesetzbuchs;\".\n2. Die bisherige Nummer 6 a wird neue Nummer 6 b.\nArtikel 8\n3. Die Nummer 22 wird gestrichen.\nÄnderung des Gesetzes\nüber die Durchführung von Statistiken\nauf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopfer-                (3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der\nFassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987\nfürsorge und der Jugendhilfe\n(BGBI. 1S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3\nDas Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf       Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059)\ndem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und       geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\nder Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-   „4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater\nderungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas-            sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistik-          stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,\nbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI.                  Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-\nS. 2555), wird wie folgt geändert:                                 kannt ist.\"\n(4) In§ 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-\n1. Das Gesetz erhält die Überschrift „ Gesetz über die        blatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-\nDurchführung von Statistiken auf dem Gebiet der           nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nSozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge\".                 vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist,","1192                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nwird das Zitat ,.§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\"           (9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-\ndurch das Zitat ,.§ 59 des Achten Buches Sozialgesetz-         vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-\nbuch\" ersetzt.                                                 rungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten F as-\nsung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom\n(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April      9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326) geändert worden ist,\n1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des         wird Satz 1 wie folgt gefaßt:\nGesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362) geän-\ndert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder            „Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes\nFürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt\" gestri-          sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des\nchen und das Komma nach dem Wort „Sicherung\" durch             Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der\n· das Wort „oder\" ersetzt.                                       öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit.\"\n(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten         ( 10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geän-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7      derten Verordnung können aufgrund der einschlägigen\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142), wird wie      Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch\nfolgt geändert:                                                Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.\n1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungs-\nanstalten\" durch die Worte „Einrichtungen der Träger                                  Dritter Teil\nder öffentlichen Jugendhilfe\" ersetzt.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n2. § 19 wird wie folgt gefaßt:\nErster Abschnitt\n,.§ 19\nDie zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den                      ü berleltu ng svo rsch rlfte n\nLeitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Kran-\nkenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der                                     Artikel 10\nfreien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den\nAnstalten und Einrichtungen erfolgten Geburtenschrift-           Übergangsfassung einzelner Vorschriften\nlich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht\n(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von\nausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung\nArtikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:\nund im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen\nVertreter.\"                                                1. § 17 Abs. 1 Satz 1 :\n,,(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugend-\n3. § 34 wird wie folgt gefaßt:                                      hilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten\n,,§ 34                                werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen\nFür die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Ent-        zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen.\"\nbindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen               2. § 17 Abs. 2:\nAnstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entzie-\nhungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstal-                ,,(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können\nten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene           Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen\nMaßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird,            Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge\nsowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt        unterstützt werden, das als Grundlage für die richter-\n§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten        liche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Tren-\nEntbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten                    nung oder Scheidung dienen kann.\"\nsowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugend-       3. § 20 Abs. 1:\nhilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend.\"\n,,(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-\nung des Kindes übernommen hat, für die Wahr-\n(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarre-\nnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder\nstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Novem-\nanderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere\nber 1976 (BGBI. 1 S. 3270) wird wie folgt geändert:\nElternteil bei der Betreuung und Versorgung des im\nHaushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn\n1. In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei\nJugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorge-            1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krank-\nerziehungsbehörde\" gestrichen.                                       heit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzuneh-\nmen,\n2. § 28 wird gestrichen.                                            2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu\ngewährleisten,\n(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfür-            3. Angebote der Förderung des Kindes in T agesein-\nsorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die zuletzt                   richtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.\"\ndurcb § 11 der Verordnung vom 28. September 1987\n4. § 20 Abs. 2:\n(BGBI. 1 S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte\n„Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen                 ,,(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen\nErziehungshilfe\" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung              beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen\nnach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch\" ersetzt.                     zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraus-","Nr. 30   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                  1193\nsetzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen                               Artikel 13\nHaushalt versorgt und betreut werden, wenn und\nsolange es für sein Wohl förderlich ist.\"                                   Jugendhilfeausschuß,\nLandesjugendhilfeausschuß\n5. § 41 Abs. 1 Satz 1 :\n(1) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes\n,,(1) Einern jungen Volljährigen kann Hilfe für die Per-\nsönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort-       bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohl-\nlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und               fahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt\nsolange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation      als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach die-\ndes jungen Menschen notwendig ist.\"                         sem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstitu-\niert hat.\n6. § 41 Abs. 4:\n,,(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendi-           (2) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes\ngung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendi-      bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für\ngen Umfang beraten werden.\"                                Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohl-\nfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis\n(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2     aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landes-\nmit folgender Maßgabe anzuwenden:                              jugendhilfeausschuß gebildet wird.\n„Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten\nHilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sol-\nlen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet wer-                              Artikel 14\nden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach§ 33 oder§ 34\nÖrtliche· Zuständigkeit, Kostenerstattung\ngewährt werden müßte.\"\n(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 bleibt bis zum\n31 . Dezember 1994 für die Gewährung einer Hilfe zur\nArtikel 11\nErziehung, die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset-\nÜbergangsvorschrift für Leistungen                   zes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe\nan seelisch behinderte junge Menschen                    zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis\ndas Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent-\n(1) Abweichend von Artikel 1 § 1O Abs. 2 Satz 2 und § 27     halt wechselt.\ngehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Men-\nschen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von       (2) Abweichend von Artikel 1 § 97 sind bis zum\neiner solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der          31. Dezember 1994 im Falle dieses Zuständigkeitswech-\nEingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Einglie-      sels auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der\nderungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor.             öffentlichen Jugendhilfe die im Zeitpunkt des lnkrafttretens\n(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 aus-           dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwen-\nschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.            den.\n(3) Landesrecht kann die Geltung der Absätze 1 und 2\nArtikel 12                            ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.\nFortführung einer Einrichtung\n(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des lnkrafttre-\nArtikel 15\ntens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind,                         Sachliche Zuständigkeit\ngelten die nachstehenden besonderen Vorschriften.                              des Landesjugendamts\n(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Geset-          (1) Abweichend von Artikel 1 § 89 Abs. 1 ist bis zum\nzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt-            31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erzie-\nmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), das\nhung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung\nzuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986\nnach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am\n(BGBI. 1S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung\nTage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige\ndes § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genann-\nBehörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige\nten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als\noder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugend-\nErlaubnis nach Artikel 1 § 45.\nlichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder\n(3) Eine am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes          geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur\nbestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer      Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische\nErlaubnis, nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese         Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt\nErlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis         sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Län-\nunverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des              dern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses\nErlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht        Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die\nzuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung       Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Für-\nuntersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die            sorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für\ngeeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl     Jugeridwohlfahrt zuständig war.\nder in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen\nzu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der               (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1\nGefährdung nicht zu erwarten ist.                              ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.","1194                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil   1\n(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche         4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der\nTräger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1           Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohl-\n§ 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2         fahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-\neine andere Regelung trifft.                                      fahrt.\n§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-\nArtikel 16                          chend anzuwenden.\nFortgeltung von Verwaltungsakten\nNach dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes gel-\nArtikel 18\nten fort:                                                         Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht\n1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohl-            (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz\nfahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien       für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nJugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1    vom 25. April 1977 {BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert\ndieses Gesetzes,                                          durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986\n2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für             (BGBI. 1 S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-\nJugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehö-     zes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden\nrigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69        sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz\nAbs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes,                            geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden\nbesonderen Vorschriften.\n3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für\nJugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1      (2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich\n§ 44 dieses Gesetzes,                                     geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren\n4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohl-        Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über\nfahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Arti- die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die\nkel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes.                        Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich\nder neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich\nwird.\nArtikel 17\n(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbei-\nÖffentlich-rechtliche Streitigkeiten                standschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für\nJugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerzie-\n(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz\nhung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugend-\nfür Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert    wohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen.\ndurch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986               (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\n(BGBI. 1 S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses     § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete\nGesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen            Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67\noder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ver-\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorge-\nwaltungsgerichten anhängig geworden sind und deren\nerziehung hebt das Vormundschaftsgericht von Amts\nRechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden\nwegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach\noder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen\n§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.\nVorschriften.\n(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die                                 Artikel 19\neine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder\neröffnet.                                                             Eintragungen im Erziehungsregister\n(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich         Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbei-\ngeworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vor-       standschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vor-\ngebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die            mundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister\nSache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich          entfernt.\nder neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich\nwird.\n(4) in der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Ver-                     Zweiter Abschnitt\nfahren über\nSchlußvorschriften\n1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der\nBeaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für                                 Artikel 20\nJugendwohlfahrt,\n2. die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen                     Einschränkung von Grundrechten\nauf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach       Die Grundrechte der Freiheit der Person {Artikel 2\n§ 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt,             Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit {Arti-\n3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für     kel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nMinderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des       Wohnung {Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nGesetzes für Jugendwohlfahrt und                          Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                 1195\nArtikel 21                            2. die Errichtung von Jugendämtern und\nZuständigkeit für die Kostenerstattung                  3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse\naufgrund der deutsch-schweizerischen                        von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen;\nFürsorgevereinbarung                               dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der\nanerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.\nDeutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der\nBevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwi-\nArtikel 23\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-                              Berlin-Klausel\nrischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfs-\nbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 32) ist für      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nLeistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in des-       Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist.\nLiegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses                                   Artikel 24\nGesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landes-\njugendamt Berlin zuständig.                                                          Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleich-\nArtikel 22                            zeitig treten außer Kraft\nStadtstaatenklausel                          1. das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der\nBekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633,\nDie Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur               795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes\nAnpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau                   vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),\nabweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über\n2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichs-\n1. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zustän-       jugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953\ndigkeiten,                                                    (BGBI. 1 S. 1035).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}