{"id":"bgbl1-1990-30-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":30,"date":"1990-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_30.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) (DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)","law_date":"1990-06-26T00:00:00Z","page":1143,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                                1143\nGesetz\nzum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen\nin der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin {Ost)\n{DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)\nVom 26. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           2. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.\nZum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Vorausset-\n§ 1                             zungen der Nummer 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, ist die\nRücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.\nSteuerfreie Rücklage\nbei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter               (3) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze\nin eine Kapitalgesellschaft                  1 oder 2 ganz oder teilweise veräußert oder in das Privat-\noder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft             vermögen überführt, so ist die gebildete Rücklage im Wirt-\nin der Deutschen Demokratischen Republik              schaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das\neinschließlich Berlin (Ost)                  Privatvermögen insgesamt oder im Verhältnis des ver-\näußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteils\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nder Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des\noder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und\nAbsatzes 1 Sätze 1 oder 2 vorzeitig gewinnerhöhend auf-\nzum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-\nzulösen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1\nrende abnutzbare Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesell-\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen         Satz 2, soweit die überführten Wirtschaftsgüter aus dem\nBetriebsvermögen der Kapitalgesellschaft in der Deut-\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\nschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\ngegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft über-\nführen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur     ausscheiden.\nHöhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei der Überführung von\neine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden.       zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-\nBesteht bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesell-      renden abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Erwerbs-\nschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen         oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und      tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nwerden in einem solchen Fall zum Anlagevermögen eines         schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.\ninländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschafts-\ngüter in die Gesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile\nund ohne eine sonstige Gegenleistung, die dem Wert der\nüberführten Wirtschaftsgüter entspricht, überführt, gilt                                   §2\nSatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Wirtschafts-                         Steuerfreie Rücklage\njahr der Überführung bis zur Höhe des infolge der                      für Verluste einer Tochtergesellschaft\nunentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Überführung ent-           in der Deutschen Demokratischen Republik\nstandenen Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann.                         einschließlich Berlin (Ost)\nDie Rücklage ist spätestens vom zehnten auf ihre Bildung\nfolgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens            (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach\neinem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen.                     § 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-\nteln, können für Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz\n(2) Die Bildung der Rücklage setzt voraus, daß            und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen\n1. die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast aus-     Republik einschließlich Berlin (Ost), an deren Nennkapital\nschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen   der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert unmit-\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)      telbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuer-\nzum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung       lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der\neinschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-     Rücklage ist für das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuer-\nrer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von     pflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Aus-\nBodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb-         maß erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuer-\nlicher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher   pflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang führt,\noder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer   oder - wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesell-\nBeteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn-        schaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang\nkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und           beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Gesell-\nGeschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen         schaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren\nRepublik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich zulässig; die neu erworbenen Anteile müssen mindestens\noder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten    5 vom Hundert des Nennkapitals der Tochtergesellschaft\nin der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-     betragen. Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des\nlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und                Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesell-","1144                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes                 geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im\ngebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen                      Sinne der Nummer 2 übersteigt,\nAnteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie        2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-\nist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der                     jahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des\nSteuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die               Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine\nneu erworbenen Anteile an der Tochtergesellschaft eine                  Teilwertabschreibung vorgenommen wird,\nTeilwertabschreibung vornimmt. Die Rücklage darf den\nBetrag nicht übersteigen, mit dem die neu erworbenen                        in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung,\nAnteile in der Steuerbilanz angesetzt sind.                       3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der T ochterge-\nsellschaft veräußert oder in das Privatvermögen über-\n(2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, daß            führt werden,\n1 . der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2                  in Höhe des Teils der Rücklage, der dem Anteil der\nnach dem 31 . Dezember 1989 stattgefunden hat,                      veräußerten oder in das Privatvermögen überführ-\nten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im\n2. die Tochtergesellschaft ausschließlich oder fast aus-                    Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,\nschließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)        4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des\nzum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung               Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfüllt werden,\neinschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-\nin voller Höhe,\nrer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von\nBodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb-           spätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre Bildung\nlicher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher     folgenden Wirtschaftsjahrs.\noder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer\nBeteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn-              (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für Verluste einer Erwerbs-\nkapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und             oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-\nGeschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen           tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nRepublik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich   schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.\noder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten\nin der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-                                     §3\nlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und\nGewerbesteuer\n3 die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage\nDie Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch für die\nsachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und\nErmittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbe-\nErgebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte\nsteuergesetzes.\nder Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf\nVerlangen sind diese Unterlagen mit dem vorgeschrie-                                      §4\nbenen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes\nWirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren\nStelle vorzulegen,                                               Dem § 2 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\n4. der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich           sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1\nverpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten        S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset-\nArt auch für die dem Verlustjahr folgenden Wirtschafts-      zes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), werden fol-\njahre vorzulegen, solange eine Rücklage im Sinne des         gende Absätze 5 und 6 angefügt:\nAbsatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen               ,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-\nmuß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjahren           tive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der\nerzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft        Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\nzweifelst rei ergeben,                                      (Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die\n5. die Tochtergesellschaft erklärt, daß sie mit der Ertei-        negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die\nlung von Auskünften durch die Steuerbehörden der            ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich            keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-\nBerlin (Ost) an die inländischen Finanzbehörden ein-        schließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-\nverstanden ist, und                                          lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,\naußer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die\n6. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-\nführung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.       Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-\nrer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-\ngung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer\n(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen,               Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der\n1 wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlust-          Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin\njahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt,        (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorge-\nnannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen\nin Höhe des Teils des Gewinns, der dem Verhältnis\nRepublik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.\nder neu erworbenen Anteile im Sinne des Absat-\nzes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesell-            (6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus\nschaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen\nder Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3          Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bezo-\nzweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt           gen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher oder","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990                               1145\nfreiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in der      das Halten einer Beteiligung von mindestens einem\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin            Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit\n(Ost) ausgeübt wird.\"                                              Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik einschließlich Berlin (Ost), die aus-\n§ 5                                  schließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten\nTätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes                        einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat. Soweit\nDas Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt-             sich in einem der folgenden Erhebungszeiträume ein\nmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1S. 657), zuletzt geän-            positiver Gewerbeertrag aus den in der Deutschen\ndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989            Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)\n(BGBI. 1 S. 2408), wird wie folgt geändert:                        belegenen Betriebsstätten ergibt, ist der abgezogene\nBetrag in dem betreffenden Erhebungszeitraum dem\nGewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.\"\n1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\n,,§ 9a                           2. Nach § 36 Abs. 4 a wird folgender Absatz 4 b angefügt:\nGewerbeverlust aus Betriebsstätten                    ,,(4b) § 9a ist erstmals auf Gewerbeverluste des\nin der Deutschen Demokratischen Republik                 Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden.\"\neinschließlich Berlin (Ost)\nDer Gewerbeertrag wird auf Antrag um den Teil des\n§6\nGewerbeverlustes gekürzt, der auf die in der Deut-\nschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin                                Berlin-Klausel\n(Ost) belegenen Betriebsstätten des Unternehmens\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des\nentfällt, wenn die Betriebsstätten ausschließlich oder\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nfast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der\nDeutschen Demokratischen Republik einschließlich\nBerlin (Ost) zum Gegenstand haben: die Herstellung                                       §7\noder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,\nInkrafttreten, Anwendungszeitraum\naußer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen,\ndie Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nanderer gewerblicher Leistungen oder land- und forst-      Kraft. Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die\nwirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder     im Veranlagungszeitraum 1990 enden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}