{"id":"bgbl1-1990-3-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":3,"date":"1990-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_3.pdf#page=11","order":8,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung","law_date":"1990-01-23T00:00:00Z","page":127,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                               127\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Baunutzungsverordnung\nVom 23. Januar 1990\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetz-      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253) wird verordnet:\n,,(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend\nder Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließ-\nArtikel 1                                lich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutz-\ngärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der\nstellen.\"\nBekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1\nS. 1763), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-         b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nber 1986 (BGB!. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert:              „ 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude\nmit entsprechenden Nutzgärten, landwirt-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        schaftliche Nebenerwerbsstellen und Garten-\nbaubetriebe,\".\na) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt\ngefaßt:\n„Im Flächennutzungsplan können die für die          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nBebauung vorgesehenen Flächen nach der allge-          a) In Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich\" gestri-\nmeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen)           chen.\ndargestellt werden als\".                               b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt\n,,(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\ngefaßt:\n1 . Läden und nicht störende Handwerksbetriebe,\n„Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen                     die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die\nkönnen nach der besonderen Art ihrer baulichen                 Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine\nNutzung (Baugebiete) dargestellt werden als\".                  Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürf-\n,,(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2                nissen der Bewohner des Gebiets dienende\nbezeichneten Baugebiete festgesetzt werden.                    Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheit-\nDurch die Festsetzung werden die Vorschriften der              liche und sportliche Zwecke.\n§§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans,                   (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4\nsoweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas         bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch\nanderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Son-\nsolche, die ganz oder teilweise der Betreuung und\ndergebieten finden die Vorschriften über beson-           Pflege ihrer Bewohner dienen.\"\ndere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10\nkeine Anwendung; besondere Festsetzungen über\ndie Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11    4. § 4 wird wie folgt geändert:\ngetroffen werden.\"                                     a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird „und 11\" gestrichen.              ,,3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\ne) In Absatz 7 werden „und 11\" gestrichen sowie                     gesundheitliche und sportliche Zwecke.\"\n,,Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nf) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n,,3. Anlagen für Verwaltungen,\".\n,,(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets\nbb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen\nnach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten\nPunkt ersetzt.\nGebieten bestimmte vorhandene bauliche und\nsonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungs-           cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen,            c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-\nrungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind\noder ausnahmsweise zugelassen werden können.        5. § 4a wird wie folgt geändert:\nIm Bebauungsplan können nähere Bestimmungen            a) In Absatz 1 Satz 1 wird „im wesentlichen\" durch\nüber die Zulässigkeit getroffen werden. Die allge-        ,,überwiegend\" ersetzt.\nmeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in\nb) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nseinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1\nbis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung          ,,5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\nvon Bebauungsplänen.\"                                            gesundheitliche und sportliche Zwecke.\"","128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             len Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung\n„2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen                   und der Kultur.\"\nihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,\".           aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nd) In Absatz 4 wird „Bundesbaugesetzes\" durch                            „3. sonstige nicht wesentlich           störende\n,, Baugesetzbuchs\" ersetzt.                                                 Gewerbebetriebe,\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   gesundheitliche und sportliche Zwecke,\".\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der                     „7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von\nWirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher                          Festsetzungen des Bebauungsplans.\"\nBetriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von\nnicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes                   aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\ndienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange                         ,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nder land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein-                bb) In Satz 2 wird „Wirtschaft und Verwaltung\"\nschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vor-                  durch „Wirtschaft, der Verwaltung und der\nrangig Rücksicht zu nehmen.\"\nKultur\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohn-\ngebäude mit entsprechenden Nutzgärten               aa) In Nummer 1 wird „soweit diese Anlagen für\nund landwirtschaftliche Nebenerwerbs-                    die Umgebung keine erheblichen Nachteile\nstellen,\".                                               oder Belästigungen zur Folge haben können,\"\ngestrichen.\nbb} Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n„4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und\nangefügt:\nSammlung land- und forstwirtschaftlicher\nErzeugnisse,\".                                           ,,4. Anlagen für sportliche Zwecke.\"\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,6. sonstige Gewerbebetriebe,\".                         aa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil ange-\nfügt:\ndd) Nummer 7 wird gestrichen.\n„die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm\nee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden\ngegenüber in Grundfläche und Baumasse\nNummern 7 bis 9.\nuntergeordnet sind,\".\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-                        „2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale\nten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen                              und gesundheitliche Zwecke,\".\nwerden.\"\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nangefügt:\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,3. Vergnügungsstätten.\"\na) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8\n1o. Dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt:\nangefügt:\n,,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen-\n„8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3\nüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet\nNr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-\nsind,\".\ngend durch gewerbliche Nutzungen geprägt\nsind.\"\n11 . § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-\n,,Als sonstige Sondergebiete kommen insbeson-\nten im Sinne des§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in\ndere in Betracht\nAbsatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets\nzugelassen werden.\"                                              Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete\nund Gebiete für die Fremdenbeherbergung,\nLadengebiete,\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nGebiete für Einkaufszentren und großflächige\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Handelsbetriebe,\n,,(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-               Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-\nbringung von Handelsbetrieben sowie der zentra-                 gresse,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                   129\nHochschu !gebiete,                                       2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe bau-\nKlinikgebiete,                                               licher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffent-\nHafengebiete,                                                liche Belange, insbesondere das Orts- und Land-\nschaftsbild, beeinträchtigt werden können.\nGebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwick-\nlung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie                (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die\nWind- und Sonnenenergie, dienen.\"                        Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßflä-\nche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird „vom 15. März 1974\nbaulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich\n(BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\nein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Voll-\nArtikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\ngeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können\n(BGBI. 1 S. 3341 ), \" gestrichen.\nauch als zwingend festgesetzt werden.\n12. In § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird je-                 (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nweils „Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"              Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-\nersetzt.                                                       stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher\nAnlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-\nsetzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-\n13. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndeoberfläche getroffen werden.\n,,Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenan-\n(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang\nlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien,\nbestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß\nsoweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.\"\nder baulichen Nutzung vorgesehen werden.\"\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                 16. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi-                                  ,,§ 17\ngungen oder Störungen ausgehen können, die                            Obergrenzen für die Bestimmung\nnach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet                        des Maßes der baulichen Nutzung\nselbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,\noder wenn sie solchen Belästigungen oder Störun-            (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen\ngen ausgesetzt werden.\"                                   Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoß-\nflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht darge-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:               stellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen\n,,(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den        nicht überschritten werden:\nstädtebaulichen Zielen und Grundsätzen des\n2            3         4\n§ 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.\nGrund-       Geschoß-    Baumassenzahl\n(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Bau-         Baugebiet             flächenzahl  flächenzahl\ngebieten ist nicht allein nach den verfahrensrecht-                            (GRZ)        (GFZ)       (BMZ)\nlichen Einordnungen des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage              in Kleinsiedlungs-\nerlassenen Verordnungen zu beurteilen.\"                      gebieten (WS)     0,2          0,4\nin reinen Wohn-\n15. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                       gebieten (WR)\nallgem. Wohn-\n,,§ 16\ngebieten (WA)\nBestimmung des Maßes der baulichen Nutzung                    Ferienhaus-\ngebieten          0,4          1,2\n(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine\nMaß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die             in besonderen\nAngabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl                  Wohn-\noder der Höhe baulicher Anlagen.                                  gebieten (WB)     0,6          1,6\n(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen            in Dorf-\nNutzung bestimmt werden durch Festsetzung            ·            gebieten (MD)\nMisch-\n1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-                 gebieten (MI)     0,6          1,2\nflächen der baulichen Anlagen,\nin Kern-\n2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der                     gebieten (MK)      1,0          3,0\nGeschoßfläche, der Baumassenzahl oder der                 in Gewerbe-\nBaumasse,                                                    gebieten (GE)\n3. der Zahl der Vollgeschosse,                                    Industrie-\ngebieten (GI)\n4. der Höhe baulicher Anlagen.                                   sonstigen\n(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-               Sonder-\ngebieten           0,8          2,4         10,0\nzung im Bebauungsplan ist festzusetzen\nin Wochenend-\n1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der\nhausgebieten       0,2          0,2\nGrundflächen der baulichen Anlagen,","130                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können über-        19. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nschritten werden, wenn\n,,§ 20\n1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,             Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\n2. die Uberschreitungen durch Umstände ausgegli-                  (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach\nchen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen               landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind\nwerden, durch die sichergestellt ist, daß die allge-      oder auf ihre Zahl angerechnet werden.\nmeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\n(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\nArbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige\ndratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-\nAuswirkungen auf die Umwelt vermieden und die\nstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\nBedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und\n(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen\n3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste-             der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im\nhen.                                                      Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flä-\nDies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferien-           chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen\nhausgebiete.                                                   einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppen-\nräume und einschließlich ihrer Umfassungswände\n(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwie-            ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahms-\ngend bebaut waren, können die Obergrenzen des                  weise nicht mitzurechnen sind.\nAbsatzes 1 überschritten werden, wenn städtebau-                  (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben\nliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche           Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,\nBelange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2            Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach\nist entsprechend anzuwenden.     11\nLandesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher\nGrenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zuläs-\nsig sind oder zugelassen werden können, unberück-\n17. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                    sichtigt.\n11\n,,§ 18\n20. § 21 wird wie folgt geändert:\nHöhe baulicher Anlagen\na) In Absatz 3 wird ,,§ 19 Abs. 4\" durch ,,§ 20 Abs. 4\"\n(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen\nersetzt.\nsind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend                  ,,(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher\nfestgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige              Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festge-\nAbweichungen zugelassen werden.\"                                   setzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr\nals 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die\ndas Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflä-\n18. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                 chenzahl beträgt, nicht überschritten werden.\"\n,,(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die\nGrundflächen von                                           21. § 21 a wird wie folgt geändert:\n1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,               a) In Absatz 2 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-\n,,(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist\nche, durch die das Baugrundstück lediglich unter-\neine Überschreitung der zulässigen Grundfläche\nbaut wird,\ndurch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu\nmitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch                 0, 1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine\ndie Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen                weitergehende Überschreitung kann ausnahms-\nbis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höch-                  weise zugelassen werden\nstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8;                1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-\nweitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß                        striegebieten,\nkönnen zugelassen werden. Im Bebauungsplan kön-\nnen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen                  2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen\nwerden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes ·                       nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im\nfestsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung                        Bebauungsplan festgesetzt sind.\"\nder sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwerden\naa) Im Einleitungssatz werden       ,,(§ 20)\"  und\n1 . bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswir-                       ,,(§ 21 )\" gestrichen.\nkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\noder\n,,2. Stellplätzen und Garagen, deren Grund-\n2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-                           flächen die zulässige Grundfläche unter\nlichen Erschwerung der zweckentsprechenden                               den Voraussetzungen des Absatzes 3\n11\nGrundstücksnutzung führen würde.                                         überschreiten,\".","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                              131\nd) In Absatz 5 werden ,,(§ 20)\" und ,,(§ 21 )\" gestri-           (3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nchen.                                                     Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Bauge-\nbieten sind auch in Gebieten mit Bebauungsplänen\n22. § 22 wird wie folgt geändert:                                  anzuwenden, die auf der Grundlage einer früheren\nFassung dieser Verordnung aufgestellt worden sind;\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nbesondere Festsetzungen in diesen Bebauungsplä-\n,,(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als            nen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten\noffene oder geschlossene Bauweise festgesetzt             bleiben unberührt. In den im Zusammenhang bebau-\nwerden.                                                  ten Gebieten, auf die§ 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs\nAnwendung findet, können in einem Bebauungsplan\n(2)  In der offenen Bauweise werden die\naus besonderen städtebaulichen Gründen Bestim-\nGebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-\nmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstät-\nhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.\nten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung\nDie Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen\ndarf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan           1 . von Wohnnutzungen oder\nkönnen Flächen festgesetzt werden, auf denen nur         2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kir-\nEinzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen\nchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder\noder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.\"\n3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      den städtebaulichen Funktion des Gebiets\n„Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an        zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerb-\ndie vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grund-\nlicher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum\nstücksgrenzen herangebaut werden darf oder                Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder\nmuß.\"\nzur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen\nMassierung von Vergnügungsstätten festgesetzt wer-\n23. § 23 wird wie folgt geändert:                                 den. Von den Sätzen 1 und 2 unberührt bleiben am\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     27. Januar 1990 vorhandene, baurechtlich geneh-\nmigte Vergnügungsstätten einschließlich notwendiger\n,,§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"               Änderungen, die sich aus behördlichen Auflagen oder\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird „im Bauwich oder\" gestri-          gewerberechtlichen Bestimmungen ergeben.\"\nchen.\n26. In § 26 werden die Worte ,,§ 187 des Bundesbau-\n24. § 24 wird aufgehoben.                                         gesetzes\" durch die Worte ,,§ 247 des Baugesetz-\nbuchs\" ersetzt.\n25. Nach § 25 b wird folgender § 25 c eingefügt:\n,,§ 25 C                                                  Artikel 2\nÜberleitungsvorschrift                    Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\naus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung          Städtebau kann den Wortlaut der Baunutzungsverordnung\n(1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem        in der vom 27. Januar 1990 an geltenden Fassung im\n27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nöffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-\nnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fas-\nsung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das                                       Artikel 3\nVerfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-\nzuleiten, bleibt unberührt.                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-\n(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die     buchs auch im Land Berlin.\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzu-\nwenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä-\nchen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollge-\nArtikel 4\nschossen überschritten, kann die Überschreitung\nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentgegenstehen.                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}