{"id":"bgbl1-1990-3-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":3,"date":"1990-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/3#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_3.pdf#page=4","order":7,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Katastrophenschutzgesetzes und anderer Vorschriften (Katastrophenschutzergänzungsgesetz - KatSErgG)","law_date":"1990-01-23T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":4,"num_pages":7,"content":["120                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Ergänzung des Katastrophenschutzgesetzes und anderer Vorschriften\n(Katastrophenschutzergänzungsgesetz - KatSErgG}\nVom 23. Januar 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                können diese Befugnisse ganz oder teilweise auf das\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                   Bundesamt für Zivilschutz übertragen.\n(3) Soweit dieses Gesetz im Auftrag des Bundes\nausgeführt wird, können die zuständigen obersten\nArtikel 1                               Bundesbehörden mit Zustimmung des Bundesrates\nallgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.\"\nErgänzung des Gesetzes\nüber die Erweiterung des Katastrophenschutzes\n4. § 3 wird wie folgt gefaßt:\nDas Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-\nschutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 776), zuletzt geän-                                    ,,§ 3\ndert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989                          Völkerrechtliche Stellung\n(BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:                           (1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastro-\nphenschutzes haben den Voraussetzungen des Arti-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                   kels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August\n1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten\n,,§ 1\n(BGBI. 1954 II S. 781) zu entsprechen.\nErweiterung des Katastrophenschutzes\n(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als\nDie Erweiterung des Katastrophenschutzes dient             anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz\ndem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen                 sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften\nGefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall dro-           und ihres Personals nach dem humanitären Völker-\nhen.\"                                                         recht bleiben unberührt.\"\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                  5. § 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 1 a                                                       ,,§ 4\nEinheiten und Einrichtungen                                           Fachdienste\n(1) Die für den Katastrophenschutz aufgestellten             (1) Zur Verstärkung aufgestellt oder ergänzt werden\nEinheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufga-           Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschut-\nben nach § 1 wahr. Sie werden zu diesem Zweck                 zes, insbesondere in den Fachdiensten\nverstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und\nBrandschutzdienst,\nausgebildet.\nBergungsdienst,\n(2) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erforderli-      lnstandsetzungsdienst,\nche Stärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen            Sanitätsdienst,\nder mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisa-          ABC-Dienst,\ntionen erreicht wird, werden zusätzliche Einheiten und        Betreuungsdienst,\nEinrichtungen aufgestellt (Regieeinheiten und -ein-           Veterinärdienst und\nrichtungen).\"                                                 Fernmeldedienst.\n(2) Der Bundesminister des Innern legt dafür im\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\nBenehmen mit der zuständigen obersten Landesbe-\n,,§ 2                             hörde die Stärke der Fachdienste in den Ländern\nAuftragsverwaltung                         fest.\"\n(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den          6. § 5 erhält folgende Fassung:\nLändern einschließlich der Gemeinden und Gemein-\ndeverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bun-                                      ,,§ 5\ndes. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten sich                                  Ausstattung\ndie Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungs-\n(1) Die zusätzliche Ausstattung wird vom Bund zur\nverfahren nach den für den Katastrophenschutz gel-\nVerfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung\ntenden Vorschriften der Länder.\nauf die Katastrophenschutzbehörden auf. Diese\n(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4         geben die Ausstattung an die Träger der Einheiten\ndes Grundgesetzes zustehenden Befugnisse werden                und Einrichtungen weiter. Die Einheiten und Einrich-\nvon den zuständigen obersten Bundesbehörden in                tungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nihren jeweiligen Aufgabenbereichen ausgeübt. Sie              erhalten ihre Ausstattung unmittelbar vom Bund.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                121\n(2) Die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen      bringung und Pflege der zusätzlichen Ausstattung und\ndes Katastrophenschutzes und die zusätzliche Aus-           stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Ein-\nstattung sollen aufeinander abgestimmt und möglichst        richtungen sicher.\nunter Beachtung bestehender technischer Normen\nvereinheitlicht werden. Die Länder können sich für die         (4) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhal-\nBeschaffung von Ausstattung der zuständigen Bun-            ten über die Katastrophenschutzbehörde die Mittel zur\ndesbehörden bedienen.                                       Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.\nSie können die ihnen zugewiesene zusätzliche Aus-\n(3) Zur Wartung und Instandsetzung der Ausstat-           stattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch\ntung können die Länder besondere Einrichtungen              die Aufgaben des Katastrophenschutzes nicht beein-\nerrichten.\"\nträchtigt werden.\n7. § 7 erhält folgende Fassung:                                    (5) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen\n,,§ 7                            und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach\ndem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die\nAufgaben der Katastrophenschutzbehörde\nBehörden und Stellen des Bundes sowie die seiner\n(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet und koor-        Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des\ndiniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich und trifft      öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.\ndie hierfür erforderlichen Vorbereitungen. Sie beauf-\nsichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastro-\nphenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben                                           § 7b\nnach diesem Gesetz und überwacht dabei insbeson-                            Beteiligung im Bundesbereich\ndere ihre Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung.\n(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat\nSie kann den Trägern der Einheiten und Einrichtungen\ngebildet, der den Bundesminister des Innern in Fragen\nin ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von\nder Erweiterung des Katastrophenschutzes berät.\nVeranstaltungen zur zusätzlichen Aus- und Fortbil-\nDen zuständigen obersten Landesbehörden ist Gele-\ndung sowie zur Unterbringung und Pflege der zusätzli-\ngenheit zur Teilnahme zu geben. Der Bundesminister\nchen Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und ange-\ndes Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres\nordneten Übungen unterstehen ihr die Einheiten und\nregelt.\nEinrichtungen.\n(2) Die Katastrophenschutzbehörde bildet einen               (2) Die Bundesverbände der nach diesem Gesetz\nStab, der sie bei der Leitung von Einsätzen nach             mitwirkenden privaten Organisationen, der Deutsche\ndiesem Gesetz unterstützt. Ihm gehören unter ande-           Feuerwehrverband, die THW-Helfervereinigung und\nrem mindestens je ein Vertreter der mitwirkenden             der Verband der Arbeitsgemeinschaften der Helfer in\nöffentlichen und privaten Organisationen an. Bei             den Regieeinheiten und -einrichtungen des Katastro-\nBedarf sind für jeden Fachdienst weitere Vertreter zu        phenschutzes werden bei der Vorbereitung allgemei-\nbestellen.\"                                                  ner Regelungen des Bundes über die Erweiterung des\nKatastrophenschutzes angehört, die die Organisatio-\n8. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt:             nen, die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk und\ndie Regieeinheiten und -einrichtungen unmittelbar\n,,§ 7a                             betreffen.\"\nMitwirkung\n(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem         9. § 8 wird wie folgt geändert:\nGesetz wirken nach Maßgabe der Rechts- und Ver-              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwaltungsvorschriften mit\n,,(1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Orga-\n1. die öffentlichen Feuerwehren,                                 nisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit\n2. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und                   zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten.\nDie Helfer in Regieeinheiten und -einrichtungen\n3. private Organisationen.                                       verpflichten sich gegenüber der Katastrophen-\nDie öffentlichen Feuerwehren und die Bundesanstalt               schutzbehörde.\"\nTechnisches Hilfswerk sind zur Mitwirkung verpflich-\ntet. Sie sind öffentliche Organisationen im Sinne die-       b) Absatz 4 entfällt.\nses Gesetzes.\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.\n(2) Private Organisationen, insbesondere der Arbei-\nter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsge-\n10. § 9 wird wie folgt geändert:\nsellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-\nUnfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst wirken mit,        a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nwenn sie sich hierzu bereit erklärt haben, der Bundes-             ,,(1) Soweit durch dieses Gesetz oder andere\nminister des Innern ihre Mitwirkung generell anerkannt           Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes\nhat und die Katastrophenschutzbehörde der Mitwir-                bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der\nkung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt                nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer nur\nhat.                                                             gegenüber der Organisation, der sie angehören.\n(3) Die mitwirkenden Organisationen bilden die                Für die Helfer der Regieeinheiten und -einrichtun-\nerforderliche Zahl von Helfern nach den geltenden                gen gelten insoweit die Regelungen für die örtli-\nVorschriften aus, sorgen für die sachgemäße Unter-               chen Freiwilligen Feuerwehren entsprechend.\"","122                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                  13. § 11 wird wie folgt geändert:\n„Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum          a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nDienst im Katastrophenschutz und aus diesem\n„Der Bundesverband für den Selbstschutz ist eine\nDienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in\nbundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen\nder Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in\nder betrieblichen Altersversorgung erwachsen.\"                 Rechts.\"\nb) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nc) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „in der\nSozial- und Arbeitslosenversicherung\" die Worte                ,, 1. die Bevölkerung über den Zivilschutz, insbe-\n,,sowie in der betrieblichen Altersversorgung\" ein-                   sondere über drohende Gefahren und über\ngefügt.                                                               Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten zu\ninformieren und aufzuklären,\".\nd) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ein-\nschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung          c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nund zur Bundesanstalt für Arbeit\" die Worte „sowie                ,,(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der\nzur betrieblichen Altersversorgung\" und nach den               Bundesverband für den Selbstschutz haupt- und\nWorten „innerhalb von zwei Wochen\" die Worte                   nebenamtlicher Mitarbeiter sowie freiwilliger und\n,,für die gesamte Ausfallzeit\" eingefügt.                      ehrenamtlicher Helfer bedienen. Die Helfer stehen\nin einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\n11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:                            besonderer Art. Sie haben die ihnen übertragenen\nAufgaben zu erfüllen, dienstlichen Anordnungen\n,,§ 9a\nFolge zu leisten und sich aus- und fortbilden zu\nPersönliche Hilfeleistungen                        lassen. Bei fehlender Eignung und in Fällen\n(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Männer                   schwerwiegender Pflichtverletzung können sie ent-\nund Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten                 lassen oder von besonderen Funktionen entbun-\n60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der                den werden. Die Helfer wählen Sprecher, die die\nbesonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidi-                  Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen\ngungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhande-             Dienststellen des Bundesverbandes für den\nnen Helfer im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur                Selbstschutz wahrnehmen.\"\nHilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit\nd) Absatz 4 wird Absatz 5.\nEinverständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfe-\nleistung Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfelei-\nstung die Rechtsstellung eines Helfers. Bei der Ver-       14. § 12 erhält folgende Fassung:\npflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrie-\nben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufga-                                         ,,§ 12\nben Rücksicht zu nehmen.                                                            Aufenthaltsregelung\n(2) Die Verpflichteten können als Helfer den nach              (1) Zum Schutz vor den besonderen Gefahren, die\ndiesem Gesetz mitwirkenden Organisationen und den              der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für\nRegieeinheiten und -einrichtungen zugewiesen wer-              Zwecke der Verteidigung können die obersten Lan-\nden. Diese können den Einsatz in ihren Einheiten und           desbehörden oder die von ihnen bestimmten oder\nEinrichtungen ablehnen, wenn die Zugewiesenen als              nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe\nHelfer für den Fachdienst ungeeignet sind oder                 des Artikels 80 a des Grundgesetzes anordnen, daß\nandere berechtigte Gründe gegen ihren Einsatz in der\n1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis ver-\nOrganisation sprechen.\nlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten\n(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn              werden darf,\nWerktagen im Vierteljahr nicht überschreiten.\"\n2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete\nvorübergehend evakuiert wird.\n12. § 10 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gegen die\nzur Durchführung der Evakuierung sowie zur Auf-\nWirkung von Angriffswaffen\" durch die Worte\nnahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung\n,,gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidi-\nerforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu\ngungsfall drohen\" ersetzt. Satz 2 entfällt.\ntreffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten die\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                           erforderliche Unterstützung.\"\n,,(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der\nBevölkerung sowie in sonstigen Angelegenheiten         15. § 13 erhält folgende Fassung:\ndes Selbstschutzes können die Gemeinden sich                                           ,,§ 13\ninsbesondere des Bundesverbandes für den\nPlanung der gesundheitlichen Versorgung\nSelbstschutz sowie der nach diesem Gesetz mit-\nwirkenden Organisationen bedienen.\"                           (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nhaben ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu\n,,(4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen                planen. Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und\nGemeinden werden durch die Behörden der allge-            Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Einrich-\nmeinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt.\"        tungen und den voraussichtlichen personellen und","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                   123\nsächlichen Bedarf und melden ihn den für die Bedarfs-       pflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem\ndeckung zuständigen Behörden. Mit den für das               Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbe-\nGesundheits- und Sanitätswesen der Bundeswehr               sondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflich-\nzuständigen Stellen ist eng zusammenzuarbeiten.             tigen Berufsgruppen und die für die Verpflichtung\nSoweit die zuständigen Behörden nach Satz 1 nicht           erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den\ndie Gesundheitsämter sind, ist deren Mitwirkung bei         Schutz von personenbezogenen Informationen unter\nder Planung sicherzustellen.                                Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbin-\ndung.\n(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,\nZahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztli-           (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur\nchen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie            erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an\ndie Träger der Einrichtungen der gesundheitlichen            Arbeitskräften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage\nVersorgung und ihre Verbände wirken bei der Planung          gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bun-\nund Bedarfsermittlung mit und unterstützen die Behör-        destag oder Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt ent-\nden.                                                         sprechend für die Anordnungen nach Absatz 1.\n(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben\ndie Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen                                         § 13b\nVersorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und\nKirchliche Einrichtungen\ndas Betreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume zu\ndulden. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen            Soweit die Planungen nach § 13 und die Maßnah-\nnur insoweit verwertet werden, als dies für Zwecke          men zur Erweiterung der Einsatzbereitschaft nach\ndieses Gesetzes oder für die Erfüllung von Katastro-        § 13a Einrichtungen in der Trägerschaft der Kirchen\nphenschutzaufgaben erforderlich ist.                        betreffen, ist die Eigenständigkeit des kirchlichen Auf-\ntrags zu wahren.\n(4) Die zuständigen Behörden können anordnen,\ndaß                                                                                       § 13c\nErste Hilfe- und Schwesternhelferinnen-\n1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und\nAlarmpläne für die gesundheitliche Versorgung,                                     ausbildung\n2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbe-             (1) Der Bund fördert die Ausbildung\nkämpfung                                                1. in Erster Hilfe durch den Arbeiter-Samariter-Bund,\naufstellen und fortschreiben.\"                                   die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das\nDeutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe\n16. Nach§ 13 werden folgende§§ 13a bis 13c eingefügt:                und den Malteser-Hilfsdienst,\nII§ 13a                            2. zu Schwesternhelferinnen durch den Arbeiter-\nsamariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die\nErweiterung der Einsatzbereitschaft\nJohanniter-Unfallhilfe und den Malteser-Hilfs-\n(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung kön-              dienst.\nnen die nach Landesrecht zuständigen Behörden\nanordnen, daß                                                  (2) Die Einzelheiten werden durch öffentlich-rechtli-\nchen Vertrag zwischen dem Bund und den Organisa-\n1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung            tionen geregelt.\"\nihre Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im\nVerteidigungsfall umzustellen, zu erweitern und\n17. § 14 wird wie folgt geändert:\nihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben,\n2. die Träger von Krankenhäusern ihnen zugeordnete          a) Absatz 3 wird um folgende Worte ergänzt:\nHilfskrankenhäuser in Betrieb zu nehmen haben,               ,, , es sei denn, der Einsatz dient gleichzeitig Aus-\n3. den Katastrophenschutzbehörden die Rettungsleit-              bildungszwecken.\"\nstelle oder Rettungsleitstellen ihres Bereiches         b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nunterstellt werden und daß diese die ihnen zuge-\nordneten Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft               ,,(4) Kosten, die für Maßnahmen nach § 13a\nzu halten und unter ärztlicher Leitung die Belegung          Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen.\"\nvon stationären Einrichtungen zu regeln haben,\n18. Es wird folgender§ 14a eingefügt:\n4. jede der stationären Behandlung dienende Einrich-\ntung der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschlie-                                  ,,§ 14a\nßen ist.                                                                      Bußgeldvorsch ritten\n(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Ein-        (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nrichtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die         fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 10\nBundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-             Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 oder § 13 a\nnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und              Abs. 1 zuwiderhandelt.\nFrauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicher-\nstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet        (2) Ordnungswidrig handelt, wer\nwerden können, beim zuständigen Arbeitsamt zu mel-          1. seiner Verpflichtung zum Dienst im Katastrophen-\nden haben, soweit sie als Angehörige der Heil- oder              schutz nach§ 8 Abs. 1 oder zur persönlichen Hilfe-\nHeilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Melde-            leistung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 oder","124                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. einer Rechtsverordnung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1,          den keine Anwendung auf Personen im Sinne des§ 5\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf            Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                         1968 (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 32\nzuwiderhandelt.                                               des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2261).\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                                  § 133b\nAbsatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend\nDeutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer            (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung\nGeldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet                auch ohne seine Zustimmung zu einem anderen\nwerden.                                                      Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei\nüber- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1           verpflichtet werden.\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n(2) Dem Beamten können für Zwecke der Verteidi-\n1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche         gung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht sei-\ndie Anordnung erlassen hat,\nnem Amt oder seiner Laufbahnbefähigung entspre-\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die zuständige        chen, sofern ihm die Übernahme nach seiner Vor- und\nKatastrophenschutzbehörde,                               Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 das zuständige        zumutbar ist. Aufgaben einer niedrigeren Laufbahn-\nArbeitsamt.\"                                             gruppe dürfen ihm nur übertragen werden, wenn dies\naus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.\n19. Es wird folgender § 15a eingefügt:                               (3) Der Beamte hat bei der Erfüllung der ihm für\nZwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben\n,,§ 15a\nGefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen,\nEinschränkung von Grundrechten                    soweit diese ihm nach den Umständen und seinen\nDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit           persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\n(4) Der Beamte ist bei einer Verlegung der Behörde\nFreiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\noder Dienststelle - auch außerhalb des Geltungsberei-\ngesetzes), der Freizügigkeit (Artikel _11 Abs. 1 des\nches dieses Gesetzes - zur Dienstleistung am neuen\nGrundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-\nDienstort verpflichtet.\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nMaßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\"                                               § 133c\nDie Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag\n20. § 18 wird wie folgt geändert:\nkann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben\na) Die Absätze 2 und 3 entfallen.                            werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforder-\nb) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird ohne Absatzbe-           lich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwal-\nzeichnung beibehalten.                                   tung im Bereich seines Dienstherrn auf freiwilliger\nGrundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt ent-\nsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenver-\nArtikel 2                               hältnissen auf Zeit. Der Eintritt des Beamten in den\nRuhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die\nErgänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nvorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der                ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den\nBekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),             Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des\nzuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom                 Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218), wird wie folgt geän-          das 65. Lebensjahr vollendet.\ndert:\n§ 133d\n1. In der Inhaltsübersicht wird in Kapitel II nach Ab-               Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr\nschnitt III folgender Abschnitt IV angefügt:                   noch nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidi-\ngung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden,\n,,Abschnitt IV:\nwenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und\nSonderregelungen                           der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im\nfür den Spannungs- und Verteidigungsfall\".              Bereich seines bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger\nGrundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamten-\n2. In Kapitel II wird nach Abschnitt III eingefügt:               verhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird,\nmit dem Ende des Monats, in dem der Beamte das\n„Abschnitt IV                           65. Lebensjahr vollendet.\nSonderregelungen\nfür den Spannungs- und Verteidigungsfall                                        § 133e\n(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der\n§ 133a\nBeamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet wer-\nBeschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen            den, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu\nnach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe               wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-\ndes Artikels 80 a des Grundgesetzes zulässig. Sie fin-         men.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                               125\n(2) Der Beamte ist verpflichtet, für Zwecke der Vertei- 3. die Verordnung über die Regelung des Vorgesetzten-\ndigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne           verhältnisses im Zivilschutzkorps vom 21. Juli 1967\nbesondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbean-          (BGBI. 1 S. 799).\nspruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt,\nsoweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.\"\nArtikel 4\nBekanntmachung\nArtikel 3\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das\nAußerkrafttreten von Vorschriften\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Gesetz in der\nEs treten außer Kraft:                                      vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekanntzugeben.\n1. Das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 12. August\n1965 (BGBI. 1S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 34                             Artikel 5\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),\nInkrafttreten\n2. die Verordnung über die Laufbahnen der Angehörigen\ndes Zivilschutzkorps vom 23. August 1966 (BGBI. 1            Dieses GesetL tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nS. 528),                                                   dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Januar 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","126                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nbei strukturellen Arbeitsausfällen\nVom 17. Januar 1990\nAuf Grund des§ 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§ 1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 67 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes wird in den Fällen des § 63 Abs. 4 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes auf vierundzwanzig Monate verlängert.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Sie tritt mit\nAblauf des 31 . Dezember 1992 außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}