{"id":"bgbl1-1990-3-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":3,"date":"1990-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-3-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_3.pdf#page=2","order":6,"title":"Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG)","law_date":"1990-01-22T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["118                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nGesetz\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\n(THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG)\nVom 22. Januar 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates            keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-\nversorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während\n§ 1                              der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstal-\ntungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter\nAnwendungsbereich                         Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die\n(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des        Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freige-\nTechnischen Hilfswerks und seiner Helfer.                     stellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und\nArbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-\n(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige   versorgung werden durch den Dienst im Technischen\nBundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im              Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat       Beamte und Richter entsprechend.\nfolgende Aufgaben:\n(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte\n1. Technische Hilfe im Zivilschutz,                           Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialver-\n2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung            sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Ges~tzes,           betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr\n3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastro-          als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben\nphen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen grö-     Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte\nßeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahren-      Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag\nabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Ber-          auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitneh-\ngungs- und lnstandsetzungsdienst.                         mern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während\neiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten,\n(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2             wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Tech-\nwerden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrich-        nischen Hilfswerk zurückzuführen ist.\ntungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem\nöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das      (3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die\nsich nach den folgenden Vorschriften bestimmt.                Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk ent-\nstandenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.\nBeruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaub-\n§ 2\nhaft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Der\nHelfer                             Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und pau-\nschale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen\n(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die\n1 und 2 festlegen.\nsich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen\nHilfswerk verpflichtet haben.                                    (4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit,\nSozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge\n(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben\naus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen wei-\nzu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.\nter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen\nSie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen\nHilfswerk erhalten hätten.\naus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sol-\nlen in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfin-    (5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des\nden und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten.      Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen\nauf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist\n(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuld-      ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Ent-\nhaft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die\nstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit\nWahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.\nzur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen\n(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,         Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes\ndurch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und             auf diesen über.\nBeendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu\n(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbe-\nregeln.\nreiches dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder\n§ 3                               eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzufüh-\nSoziale Sicherung                        ren ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den\nHelfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfer-\n(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum       tätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwick-\nDienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst         lungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                              119\n(7) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind        der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze,\nAngestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung       Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.\nBeschäftigten.\n§ 5\n§ 4                                                      Beirat\nMitwirkung                           Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus\n(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des   Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spit-\nTechnischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Tech-       zenverbände, der Wirtschaft und der THW-Helfervereini-\nnischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte   gung gebildet, der den Bundesminister des Innern in\nleitet den Orts- oder Bezirksverband.                        grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfs-\nwerks berät. Der Bundesminister des Innern erläßt eine\n(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständi-     Geschäftsordnung, die Näheres regelt.\ngen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden\ndurch gewählte Sprecher wahrgenommen.                                                    §6\n(3) Biidung und Zusammensetzung der die entspre-                                Berlin-Klausel\nchende Gliederung des Technischen Hilfswerks beraten-\nden Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesaus-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nschusses regelt der Bundesminister des Innern durch          Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nRechtsverordnung. Der Bundesausschuß kann zur Unter-         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nstützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor      werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ndes Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Betei-       Überleitungsgesetzes.\nligung fachkundiger Helfer einrichten.\n§7\n(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforder-\nInkrafttreten\nlichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen er-\nhoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nDaten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesmini-      dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeit-\nster des Innern wird ermächtigt, durch Recl1tsverordnung     punkt des lnkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwir-\nzu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen         kenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Januar 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}