{"id":"bgbl1-1990-3-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":3,"date":"1990-01-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/3#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_3.pdf#page=10","order":1,"title":"Verordnung über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bei strukturellen Arbeitsausfällen","law_date":"1990-01-17T00:00:00Z","page":126,"pdf_page":10,"num_pages":16,"content":["126                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes\nbei strukturellen Arbeitsausfällen\nVom 17. Januar 1990\nAuf Grund des§ 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt\nfür Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:\n§ 1\nDie Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 67 Abs. 1 des Arbeits-\nförderungsgesetzes wird in den Fällen des § 63 Abs. 4 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes auf vierundzwanzig Monate verlängert.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Sie tritt mit\nAblauf des 31 . Dezember 1992 außer Kraft.\nBonn, den 17. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                               127\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Baunutzungsverordnung\nVom 23. Januar 1990\nAuf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetz-      2. § 2 wird wie folgt geändert:\nbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253) wird verordnet:\n,,(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend\nder Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließ-\nArtikel 1                                lich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutz-\ngärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-\nDie Baunutzungsverordnung in der Fassung der\nstellen.\"\nBekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1\nS. 1763), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-         b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nber 1986 (BGB!. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert:              „ 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude\nmit entsprechenden Nutzgärten, landwirt-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                        schaftliche Nebenerwerbsstellen und Garten-\nbaubetriebe,\".\na) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt\ngefaßt:\n„Im Flächennutzungsplan können die für die          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nBebauung vorgesehenen Flächen nach der allge-          a) In Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich\" gestri-\nmeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen)           chen.\ndargestellt werden als\".                               b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nb) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt\n,,(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\ngefaßt:\n1 . Läden und nicht störende Handwerksbetriebe,\n„Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen                     die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die\nkönnen nach der besonderen Art ihrer baulichen                 Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine\nNutzung (Baugebiete) dargestellt werden als\".                  Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürf-\n,,(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2                nissen der Bewohner des Gebiets dienende\nbezeichneten Baugebiete festgesetzt werden.                    Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheit-\nDurch die Festsetzung werden die Vorschriften der              liche und sportliche Zwecke.\n§§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans,                   (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4\nsoweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas         bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch\nanderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Son-\nsolche, die ganz oder teilweise der Betreuung und\ndergebieten finden die Vorschriften über beson-           Pflege ihrer Bewohner dienen.\"\ndere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10\nkeine Anwendung; besondere Festsetzungen über\ndie Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11    4. § 4 wird wie folgt geändert:\ngetroffen werden.\"                                     a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird „und 11\" gestrichen.              ,,3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\ne) In Absatz 7 werden „und 11\" gestrichen sowie                     gesundheitliche und sportliche Zwecke.\"\n,,Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\nf) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n,,3. Anlagen für Verwaltungen,\".\n,,(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets\nbb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen\nnach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten\nPunkt ersetzt.\nGebieten bestimmte vorhandene bauliche und\nsonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungs-           cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nplan festgesetzt werden, daß Erweiterungen,            c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nÄnderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-\nrungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind\noder ausnahmsweise zugelassen werden können.        5. § 4a wird wie folgt geändert:\nIm Bebauungsplan können nähere Bestimmungen            a) In Absatz 1 Satz 1 wird „im wesentlichen\" durch\nüber die Zulässigkeit getroffen werden. Die allge-        ,,überwiegend\" ersetzt.\nmeine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in\nb) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:\nseinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1\nbis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung          ,,5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\nvon Bebauungsplänen.\"                                            gesundheitliche und sportliche Zwecke.\"","128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                             len Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung\n„2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen                   und der Kultur.\"\nihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,\".           aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\nd) In Absatz 4 wird „Bundesbaugesetzes\" durch                            „3. sonstige nicht wesentlich           störende\n,, Baugesetzbuchs\" ersetzt.                                                 Gewerbebetriebe,\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                                   gesundheitliche und sportliche Zwecke,\".\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                   bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der                     „7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von\nWirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher                          Festsetzungen des Bebauungsplans.\"\nBetriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von\nnicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nsowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes                   aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\ndienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange                         ,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\nder land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein-                bb) In Satz 2 wird „Wirtschaft und Verwaltung\"\nschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vor-                  durch „Wirtschaft, der Verwaltung und der\nrangig Rücksicht zu nehmen.\"\nKultur\" ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n,,2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohn-\ngebäude mit entsprechenden Nutzgärten               aa) In Nummer 1 wird „soweit diese Anlagen für\nund landwirtschaftliche Nebenerwerbs-                    die Umgebung keine erheblichen Nachteile\nstellen,\".                                               oder Belästigungen zur Folge haben können,\"\ngestrichen.\nbb} Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:\nbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\n„4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und\nangefügt:\nSammlung land- und forstwirtschaftlicher\nErzeugnisse,\".                                           ,,4. Anlagen für sportliche Zwecke.\"\ncc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:                          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n,,6. sonstige Gewerbebetriebe,\".                         aa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil ange-\nfügt:\ndd) Nummer 7 wird gestrichen.\n„die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm\nee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden\ngegenüber in Grundfläche und Baumasse\nNummern 7 bis 9.\nuntergeordnet sind,\".\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-                        „2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale\nten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen                              und gesundheitliche Zwecke,\".\nwerden.\"\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\nangefügt:\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n,,3. Vergnügungsstätten.\"\na) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma\nersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8\n1o. Dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt:\nangefügt:\n,,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen-\n„8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3\nüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet\nNr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-\nsind,\".\ngend durch gewerbliche Nutzungen geprägt\nsind.\"\n11 . § 11 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-\n,,Als sonstige Sondergebiete kommen insbeson-\nten im Sinne des§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in\ndere in Betracht\nAbsatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets\nzugelassen werden.\"                                              Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete\nund Gebiete für die Fremdenbeherbergung,\nLadengebiete,\n8. § 7 wird wie folgt geändert:\nGebiete für Einkaufszentren und großflächige\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                                  Handelsbetriebe,\n,,(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-               Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-\nbringung von Handelsbetrieben sowie der zentra-                 gresse,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                   129\nHochschu !gebiete,                                       2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe bau-\nKlinikgebiete,                                               licher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffent-\nHafengebiete,                                                liche Belange, insbesondere das Orts- und Land-\nschaftsbild, beeinträchtigt werden können.\nGebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwick-\nlung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie                (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die\nWind- und Sonnenenergie, dienen.\"                        Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßflä-\nche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird „vom 15. März 1974\nbaulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich\n(BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch\nein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Voll-\nArtikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\ngeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können\n(BGBI. 1 S. 3341 ), \" gestrichen.\nauch als zwingend festgesetzt werden.\n12. In § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird je-                 (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nweils „Bundesbaugesetzes\" durch „Baugesetzbuchs\"              Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-\nersetzt.                                                       stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher\nAnlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-\nsetzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-\n13. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\ndeoberfläche getroffen werden.\n,,Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenan-\n(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang\nlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien,\nbestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß\nsoweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.\"\nder baulichen Nutzung vorgesehen werden.\"\n14. § 15 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                 16. § 17 wird wie folgt gefaßt:\n,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi-                                  ,,§ 17\ngungen oder Störungen ausgehen können, die                            Obergrenzen für die Bestimmung\nnach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet                        des Maßes der baulichen Nutzung\nselbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,\noder wenn sie solchen Belästigungen oder Störun-            (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen\ngen ausgesetzt werden.\"                                   Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoß-\nflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht darge-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:               stellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen\n,,(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den        nicht überschritten werden:\nstädtebaulichen Zielen und Grundsätzen des\n2            3         4\n§ 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.\nGrund-       Geschoß-    Baumassenzahl\n(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Bau-         Baugebiet             flächenzahl  flächenzahl\ngebieten ist nicht allein nach den verfahrensrecht-                            (GRZ)        (GFZ)       (BMZ)\nlichen Einordnungen des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage              in Kleinsiedlungs-\nerlassenen Verordnungen zu beurteilen.\"                      gebieten (WS)     0,2          0,4\nin reinen Wohn-\n15. § 16 wird wie folgt gefaßt:                                       gebieten (WR)\nallgem. Wohn-\n,,§ 16\ngebieten (WA)\nBestimmung des Maßes der baulichen Nutzung                    Ferienhaus-\ngebieten          0,4          1,2\n(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine\nMaß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die             in besonderen\nAngabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl                  Wohn-\noder der Höhe baulicher Anlagen.                                  gebieten (WB)     0,6          1,6\n(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen            in Dorf-\nNutzung bestimmt werden durch Festsetzung            ·            gebieten (MD)\nMisch-\n1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund-                 gebieten (MI)     0,6          1,2\nflächen der baulichen Anlagen,\nin Kern-\n2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der                     gebieten (MK)      1,0          3,0\nGeschoßfläche, der Baumassenzahl oder der                 in Gewerbe-\nBaumasse,                                                    gebieten (GE)\n3. der Zahl der Vollgeschosse,                                    Industrie-\ngebieten (GI)\n4. der Höhe baulicher Anlagen.                                   sonstigen\n(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut-               Sonder-\ngebieten           0,8          2,4         10,0\nzung im Bebauungsplan ist festzusetzen\nin Wochenend-\n1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der\nhausgebieten       0,2          0,2\nGrundflächen der baulichen Anlagen,","130                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können über-        19. § 20 wird wie folgt gefaßt:\nschritten werden, wenn\n,,§ 20\n1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,             Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\n2. die Uberschreitungen durch Umstände ausgegli-                  (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach\nchen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen               landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind\nwerden, durch die sichergestellt ist, daß die allge-      oder auf ihre Zahl angerechnet werden.\nmeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\n(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\nArbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige\ndratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-\nAuswirkungen auf die Umwelt vermieden und die\nstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\nBedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und\n(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen\n3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste-             der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im\nhen.                                                      Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flä-\nDies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferien-           chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen\nhausgebiete.                                                   einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppen-\nräume und einschließlich ihrer Umfassungswände\n(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwie-            ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahms-\ngend bebaut waren, können die Obergrenzen des                  weise nicht mitzurechnen sind.\nAbsatzes 1 überschritten werden, wenn städtebau-                  (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben\nliche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche           Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,\nBelange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2            Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach\nist entsprechend anzuwenden.     11\nLandesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher\nGrenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zuläs-\nsig sind oder zugelassen werden können, unberück-\n17. § 18 wird wie folgt gefaßt:                                    sichtigt.\n11\n,,§ 18\n20. § 21 wird wie folgt geändert:\nHöhe baulicher Anlagen\na) In Absatz 3 wird ,,§ 19 Abs. 4\" durch ,,§ 20 Abs. 4\"\n(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen\nersetzt.\nsind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend                  ,,(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher\nfestgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige              Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festge-\nAbweichungen zugelassen werden.\"                                   setzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr\nals 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die\ndas Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflä-\n18. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:                                 chenzahl beträgt, nicht überschritten werden.\"\n,,(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die\nGrundflächen von                                           21. § 21 a wird wie folgt geändert:\n1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,               a) In Absatz 2 wird „Bundesbaugesetzes\" durch\n,,Baugesetzbuchs\" ersetzt.\n2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:\n3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-\n,,(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist\nche, durch die das Baugrundstück lediglich unter-\neine Überschreitung der zulässigen Grundfläche\nbaut wird,\ndurch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu\nmitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch                 0, 1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine\ndie Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen                weitergehende Überschreitung kann ausnahms-\nbis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höch-                  weise zugelassen werden\nstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8;                1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-\nweitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß                        striegebieten,\nkönnen zugelassen werden. Im Bebauungsplan kön-\nnen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen                  2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen\nwerden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes ·                       nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im\nfestsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung                        Bebauungsplan festgesetzt sind.\"\nder sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nwerden\naa) Im Einleitungssatz werden       ,,(§ 20)\"  und\n1 . bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswir-                       ,,(§ 21 )\" gestrichen.\nkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens              bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\noder\n,,2. Stellplätzen und Garagen, deren Grund-\n2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-                           flächen die zulässige Grundfläche unter\nlichen Erschwerung der zweckentsprechenden                               den Voraussetzungen des Absatzes 3\n11\nGrundstücksnutzung führen würde.                                         überschreiten,\".","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                              131\nd) In Absatz 5 werden ,,(§ 20)\" und ,,(§ 21 )\" gestri-           (3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die\nchen.                                                     Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Bauge-\nbieten sind auch in Gebieten mit Bebauungsplänen\n22. § 22 wird wie folgt geändert:                                  anzuwenden, die auf der Grundlage einer früheren\nFassung dieser Verordnung aufgestellt worden sind;\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\nbesondere Festsetzungen in diesen Bebauungsplä-\n,,(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als            nen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten\noffene oder geschlossene Bauweise festgesetzt             bleiben unberührt. In den im Zusammenhang bebau-\nwerden.                                                  ten Gebieten, auf die§ 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs\nAnwendung findet, können in einem Bebauungsplan\n(2)  In der offenen Bauweise werden die\naus besonderen städtebaulichen Gründen Bestim-\nGebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-\nmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstät-\nhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.\nten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung\nDie Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen\ndarf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan           1 . von Wohnnutzungen oder\nkönnen Flächen festgesetzt werden, auf denen nur         2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kir-\nEinzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen\nchen, Schulen und Kindertagesstätten, oder\noder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.\"\n3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                      den städtebaulichen Funktion des Gebiets\n„Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an        zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerb-\ndie vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grund-\nlicher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum\nstücksgrenzen herangebaut werden darf oder                Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder\nmuß.\"\nzur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen\nMassierung von Vergnügungsstätten festgesetzt wer-\n23. § 23 wird wie folgt geändert:                                 den. Von den Sätzen 1 und 2 unberührt bleiben am\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                     27. Januar 1990 vorhandene, baurechtlich geneh-\nmigte Vergnügungsstätten einschließlich notwendiger\n,,§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"               Änderungen, die sich aus behördlichen Auflagen oder\nb) In Absatz 5 Satz 2 wird „im Bauwich oder\" gestri-          gewerberechtlichen Bestimmungen ergeben.\"\nchen.\n26. In § 26 werden die Worte ,,§ 187 des Bundesbau-\n24. § 24 wird aufgehoben.                                         gesetzes\" durch die Worte ,,§ 247 des Baugesetz-\nbuchs\" ersetzt.\n25. Nach § 25 b wird folgender § 25 c eingefügt:\n,,§ 25 C                                                  Artikel 2\nÜberleitungsvorschrift                    Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und\naus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung          Städtebau kann den Wortlaut der Baunutzungsverordnung\n(1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem        in der vom 27. Januar 1990 an geltenden Fassung im\n27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs       Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nöffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-\nnung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fas-\nsung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das                                       Artikel 3\nVerfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-\nzuleiten, bleibt unberührt.                                 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-\n(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die     buchs auch im Land Berlin.\n§ 20 Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzu-\nwenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä-\nchen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollge-\nArtikel 4\nschossen überschritten, kann die Überschreitung\nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nentgegenstehen.                                           Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 23. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","132                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Baunutzungsverordnung\nVom 23. Januar 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Baunut-\nzungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 127) wird nachstehend der\nWortlaut der Baunutzungsverordnung in der ab 27. Januar 1990 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1\nS. 1763),\n2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2665),\n3. den am 27. Januar 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256),\nzu 3. des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der ·\nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253).\nBonn, den 23. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                      133\nVerordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung - BauNVO)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                        §18    Höhe baulicher Anlagen\nArt der baulichen Nutzung                     §19    Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche\n§     Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete     § 20   Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\n§ 2   Kleinsiedlungsgebiete                                     § 21   Baumassenzahl, Baumasse\n§ 3   Reine Wohngebiete                                         § 21 a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen\n§ 4   Allgemeine Wohngebiete\n§ 4 a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung\nDritter Abschnitt\n(besondere Wohngebiete)\nBauweise, überbaubare Grundstücksfläche\n§ 5   Dorfgebiete\n§ 22   Bauweise\n§ 6   Mischgebiete\n§ 23   Überbaubare Grundstücksfläche\n§ 7   Kerngebiete\n§ 8   Gewerbegebiete\n§ 9   Industriegebiete                                                                 Vierter Abschnitt\n§ 10  Sondergebiete, die der Erholung dienen                    § 24   (weggefallen)\n§ 11  Sonstige Sondergebiete\n§ 12  Stellplätze und Garagen                                                          fünfter Abschnitt\n§ 13  Gebäude und Räume für freie Berufe                                     Überleitungs- und Schlußvorschriften\n§ 14  Nebenanlagen                                              § 25   Fortführung eingeleiteter Verfahren\n§ 15  Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher § 25 a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Ände-\nund sonstiger Anlagen                                            rungsverordnung\n§ 25 b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungs-\nzweiter Abschnitt                               verordnung\nMaß der baulichen Nutzung                      § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungs-\n§ 16  Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung                       verordnung\n§ 17  Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der bau-         § 26   Berlin-Klausel\nlichen Nutzung                                            § 27   Inkrafttreten","134                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nErster Abschnitt                          (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle\noder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach\nArt der baulichen Nutzung                   den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,\n1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder\n§ 1\n2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die\nAllgemeine Vorschriften\nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt\nfür Bauflächen und Baugebiete\nbleibt.\n(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebau-\n(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4\nung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer\nbis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies\nbaulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als\nrechtfertigen(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt\n1. Wohnbauflächen               (W)                        werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder\nsonstigen Teilen baulicher Anlagen\n2. gemischte Bauflächen         (M)\n3. gewerbliche Bauflächen       (G)                        1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-\ngemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,\n4. Sonderbauflächen             (S).\n2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein\n(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können           zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Aus-\nnach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-              nahme zugelassen werden können oder\ngebiete) dargestellt werden als\n3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten\n1. Kleinsiedlungsgebiete        (WS)                             nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig\noder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des\n2. reine Wohngebiete            (WR)\nBaugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.\n3. allgemeine Wohngebiete       (WA)\n(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 kön-\n4. besondere Wohngebiete        (WB)                       nen sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.\n5. Dorfgebiete                  (MD)                           (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht-\n6. Mischgebiete                 (MI)                       fertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der\nAbsätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte\n7. Kerngebiete                  (MK)                       Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahms-\n8. Gewerbegebiete               (GE)                       weise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zuläs-\nsig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise\n9. Industriegebiete             (GI)\nzugelassen werden können.\n10. Sondergebiete                (SO).\n(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den\n(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeich-      §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte\nneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festset-      vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig,\nzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil      kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweite-\ndes Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4      rungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-\nbis 1O etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von     rungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder aus-\nSondergebieten finden die Vorschriften über besondere       nahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungs-\nFestsetzungen nach den Absätzen 4 bis 1O keine Anwen-       plan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit\ndung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung       getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des\nkönnen nach den §§ 1O und 11 getroffen werden.              Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und\n(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete    Ergänzung von Bebauungsplänen.\nkönnen im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet\nFestsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet\n§2\n1. nach der Art der zulässigen Nutzung,                                         Kleinsiedlungsgebiete\n2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren\n(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unter-\nbesonderen Bedürfniss~n und Eigenschaften\nbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäu-\ngliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für      den mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaft-\nmehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis          lichen Nebenerwerbsstellen.\nzueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industrie-\ngebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.                              (2) Zulässig sind\n(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß         1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-\nbestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis            sprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Neben-\n9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder        erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,\nnur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern            2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,\ndie allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ge-                  Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden\nwahrt bleibt.                                                      Handwerksbetriebe.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                 135\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden               bringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen\nim Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und\n1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh-       Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit\nnungen,                                               der Wohnnutzung vereinbar sind.\n2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-\n(2) Zulässig sind\nliche und sportliche Zwecke,\n3. Tankstellen,                                             1. Wohngebäude,\n4. nicht störende Gewerbebetriebe.                          2. Läden,       Betriebe   des    Beherbergungsgewerbes,\nSchank- und Speisewirtschaften,\n§3                            3. sonstige Gewerbebetriebe,\nReine Wohngebiete                      4. Geschäfts- und Bürogebäude,\n(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.                5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-\nliche und sportliche Zwecke.\n(2) Zulässig sind Wohngebäude.\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,\n1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur\n2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer\nDeckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des\nZweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-\nGebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherber-\ngebieten allgemein zulässig sind,\ngungsgewerbes,\n3. Tankstellen.\n2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnis-\nsen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für        (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher\nkirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe\nZwecke.                                                dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), fest-\ngesetzt werden, daß\n(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7\nzulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz       1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten\noder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner          Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\ndienen.\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil\n§4                                der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte\nGröße der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-\nAllgemeine Wohngebiete\nden ist.\n(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem\nWohnen.                                                                                  §5\n(2) Zulässig sind                                                                 Dorfgebiete\n1. Wohngebäude,                                                (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirt-\n2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,          schaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem\nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden   Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich stö-\nHandwerksbetriebe,                                     renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der\nBewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.\n3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen\nliche und sportliche Zwecke.                           Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden               vorrangig Rücksicht zu nehmen.\n1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,                         (2) Zulässig sind\n2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,                 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher\nBetriebe und die dazugehörigen Wohnungen und\n3. Anlagen für Verwaltungen,\nWohngebäude,\n4. Gartenbaubetriebe,\n2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-\n5. Tankstellen.                                                 sprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche\nNebenerwerbsstellen,\n§ 4a\n3. sonstige Wohngebäude,\nGebiete zur Erhaltung und Entwicklung\n4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung\nder Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)\nland- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,\n(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute       5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-\nGebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vor-           ten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine\nbesondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berück-     6. sonstige Gewerbebetriebe,\nsichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und     7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche,\nfortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete die-          kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche\nnen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unter-           Zwecke,","136                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n8. Gartenbaubetriebe,                                        1 . oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten\nGeschosses nur Wohnungen zulässig sind oder\n9. Tankstellen.\n2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil\n(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im                 der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte\nSinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden.                    Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-\nden ist.\n§6                              Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser\nMischgebiete                         Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung\nvon Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen\n(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unter-         der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.\nbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht\nwesentlich stören.\n§8\n(2) Zulässig sind                                                                 Gewerbegebiete\n1. Wohngebäude,                                                 ( 1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-\n2. Geschäfts- und Bürogebäude,                               gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-\nben.\n3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-\nten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,               (2) Zulässig sind\n4. sonstige Gewerbebetriebe,                                 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze\n5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kultu-          und öffentliche Betriebe,\nrelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,   2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,\n6. Gartenbaubetriebe,                                        3. Tankstellen,\n7. Tankstellen,                                              4. Anlagen für sportliche Zwecke.\n8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\nin den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch\ngewerbliche Nutzungen geprägt sind.                      1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen\nsowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem\n(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im\nGewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in\nSinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2\nGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind,\nNr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.\n2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-\nheitliche Zwecke,                    ·\n§ 7\n3. Vergnügungsstätten.\nKerngebiete\n(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung                                    §9\nvon Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen                              Industriegebiete\nder Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.\n(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbrin-\n(2) Zulässig sind                                         gung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend sol-\n1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,                 cher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig\nsind.\n2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-\nten, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ver-            (2) Zulässig sind\ngnügungsstätten,\n1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze\n3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,            und öffentliche Betriebe,\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-  2. Tankstellen.\nliche und sportliche Zwecke,\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und\nGroßgaragen,                                            1 . Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen\nsowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem\n6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen\nGewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in\nsowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,\nGrundfläche und Baumasse untergeordnet sind,\n7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzun-\n2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-\ngen des Bebauungsplans.\nliche und sportliche Zwecke.\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n§ 10\n1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,\nSondergebiete, die der Erholung dienen\n2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.\n(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kom-\n(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere      men insbesondere in Betracht\nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des\nBaugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß                     Wochenendhausgebiete,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                 137\nFerienhausgebiete,                                                bauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesent-\nlich auswirken können,\nCampingplatzgebiete.\n3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick\n(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die       auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die\nZweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen              Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzel-\nund festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt               handelsbetrieben vergleichbar sind,\nwerden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entspre-\nchende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des          sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten\nGebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind    Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Sat-\noder ausnahmsweise zugelassen werden können.                 zes 1 Nr. 2 und 3 sind insbes.andere schädliche Umwelt-\neinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissions-\n(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser         schutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastruktu-\nals Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festge-     relle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der\nsetzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgrup-          Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichne-\npen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen         ten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungs-\nzugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche          bereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,\nder Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt           auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaus-\nnach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berück-      halt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie-\nsichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzuset-     ben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,\nzen.                                                        wenn die Geschoßfläche 1200 m2 überschreitet. Die Regel\ndes Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür beste-\n(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig,                                                              2\nhen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m\ndie aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung\nGeschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 m2\nund Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und      Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die\ndazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem\nin Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die\nwechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im\nGliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile,\nBebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser,         die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der\nbegrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter\nBevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu\nBerücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten          berücksichtigen.\nfestgesetzt werden.\n(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und                                     § 12\nZeltplätze zulässig.\nStellplätze und Garagen\n(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten\n§ 11                             zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts\nSonstige Sondergebiete                      anderes ergibt.\n(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete           (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und\ndarzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebie-    allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der\nten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.           Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den\ndurch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf\n(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestim-      zulässig.\nmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzuset-\nzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in          (3) Unzulässig sind\nBetracht                                                     1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraft-\nGebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und                omnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge\nGebiete für die Fremdenbeherbergung,                              in reinen Wohngebieten,\nLadengebiete,                                                2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem\nEigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger\nGebiete für Einkaufszentren und großflächige Handels-             dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und\nbetriebe,                                                         allgemeinen Wohngebieten.\nGebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,                (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-\nbauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-\nHochschulgebiete,                                            gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten\nKlinikgebiete,                                               Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige\nNebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.\nHafengebiete,                                                Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse\nunterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei\nGebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung\nFestsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze\noder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und\nSonnenenergie, dienen.                                       und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten\nGeschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts\n(3) 1. Einkaufszentren,                                   anderes bestimmt.\n2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art,       (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-\nLage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der   bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-\nRaumordnung und Landesplanung oder auf die städte-      gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in Teilen von","138                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGeschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind.            (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städte-\nAbsatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                      baulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des\nBaugesetzbuchs zu erfolgen.\n(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in\n(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist\nBaugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten\nnicht allein nach den verf ahrensrechtlichen Einordnungen\nStellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränk-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner\ntem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vor-\nGrundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.\nschriften nicht entgegenstehen.\n(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung\nder Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und                            Zweiter Abschnitt\nGaragen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stell-                  Maß der baulichen Nutzung\nplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan\nfestgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach\nden Absätzen 4 bis 6 unberührt.                                                            § 16\nBestimmung des Maßes der baulichen Nutzung\n(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß\n§ 13                             der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der\nGebäude und Räume für freie Berufe                 Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe\nbaulicher Anlagen.\nFür die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher\nGewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art aus-          (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4             Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung\nRäume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch\nGebäude zulässig.                                             1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflä-\nchen der baulichen Anlagen,\n2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoß-\n§ 14\nfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,\nNebenanlagen\n3. der Zahl der Vollgeschosse,\n(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen        4. der Höhe baulicher Anlagen.\nsind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtun-\ngen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Bauge-             (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung\nbiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst         im Bebauungsplan ist festzusetzen\ndienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.\n1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grund-\nSoweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Ver-\nflächen der baulichen Anlagen,\nordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung\nzulässig sind, gehören zu den untergeordneten Neben-          2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher\nanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch               Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche\nsolche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die         Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild,\nZulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einge-             beeinträchtigt werden können.\nschränkt oder ausgeschlossen werden.\n(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoß-\nflächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die\n(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität,   Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen\nGas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwas-          im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festge-\nser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten          setzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe\nals Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im        baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt\nBebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt            werden.\nsind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanla-\ngen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit           (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen\nnicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet.                       Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-\nstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher\nAnlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-\n§ 15                             setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelände-\noberfläche getroffen werden.\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit\nbaulicher und sonstiger Anlagen                     (6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang\nbestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und      baulichen Nutzung vorgesehen werden.\nsonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie\nnach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der\nEigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch                                       § 17\nunzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störun-                      Obergrenzen für die Bestimmung\ngen ausgehen können, die nach der Eigenart des Bauge-                     des Maßes der baulichen Nutzung\nbiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzu-\nmutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder            (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nut-\nStörungen ausgesetzt werden.                                  zung nach§ 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächen-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                         139\nzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder fest-                    (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die\ngesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten                    Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland\nwerden:                                                                   und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßen-\nbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie\n2           3          4\nnicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks\nGrund-   Geschoß-       Bau-      maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze\nflächen-   flächen-    massen-\nBaugebiet                                                                liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die\nzahl       zahl       zahl\n(GRZ)      (GFZ)      (BMZ)      Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.\nin Kleinsiedlungsgebieten (WS)           0,2         0,4                    (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grund-\n•·                                                        ·----~--\nin reinen Wohngebieten (WR)                                              flächen von\nallgemeinen Wohn-\n1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,\ngebieten (WA)\nFerienhausgebieten                  0,4         1,2                 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,\n------------·-\nin besonderen                                                             3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,\nWohngebieten (WB)                   0,6         1,6                     durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,\nin Dorfgebieten (MD)\nmitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die\nMischgebieten (MI)                  0,6         1,2\n---  -                    Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu\nin Kerngebieten (MK)                      1,0        3,0                  50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch\nin Gewerbegebieten (GE)                                                   bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschrei-\nIndustriegebieten (GI)                                              tungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen wer-\nsonstigen Sondergebieten            0,8        2,4        10,0      den. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende\nin Wochenendhausgebieten                  0,2        0,2                  Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungs-\nplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der\n(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschrit-               Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abge-\nten werden, wenn\nsehen werden\n1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,                        1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen\n2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen                           auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder\nsind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden,                     2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-\ndurch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anfor-               lichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund-\nderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse                      stücksnutzung führen würde.\nnicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die\nUmwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs\nbefriedigt werden, und\n§ 20\n3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\nVollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche\nDies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhaus-\ngebiete.                                                                     (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf\n(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend                  ihre Zahl angerechnet werden.\nbebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1\nüberschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies                        (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratme-\nerfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen-                ter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im\nstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwen-                   Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\nden.                                                                         (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der\nGebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebau-\n§ 18                                      ungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von\nHöhe baulicher Anlagen                               Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich\nder zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließ-\n(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die             lich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzu-\nerforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.                                 rechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.\n(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festge-                (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben\nsetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abwei-                    Nebenanlagen im Sinne des§ 14, Balkone, Loggien, Ter-\nchungen zugelassen werden.                                                rassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landes-\nrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und\nsonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen\n§ 19\nwerden können, unberücksichtigt.\nGrundflächenzahl, zulässige Grundfläche\n(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter\nGrundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne                                                § 21\ndes Absatzes 3 zulässig sind.                                                            Baumassenzahl, Baumasse\n(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errech-                (1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Bau-\nnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anla-                   masse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des\ngen überdeckt werden darf.                                                § 19 Abs. 3 zulässig sind.","140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der                                    Dritter Abschnitt\nGebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses\nbis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln.             Bauweise-, überbaubare Grundstücksfläche\nDie Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen\nGeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep-                                    § 22\npenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und                                   Bauweise\nDecken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei\ndenen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht            (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene\nmöglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln.     oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des            (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit\n§ 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse          seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser\nunberücksichtigt.                                            oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1\nbezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.\n(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen       Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden,\noder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäu-    auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Haus-\nden, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben,           gruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.\neine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zuläs-\nsigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten           (3)   In der geschlossenen Bauweise werden die\nwerden.                                                     Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei\ndenn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung\n§ 21 a                          erfordert.\nStellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen\n(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abwei-\n(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in          chende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch\nsonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zuläs-     festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärti-\nsigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse         gen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut wer-\nnicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies fest-        den darf oder muß.\nsetzt oder als Ausnahme vorsieht.\n§ 23\n(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind\nFlächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festge-                    Überbaubare Grundstücksfläche\nsetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1\n(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch\nNr. 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der\ndie Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebau-\nBebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.\nungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend\nanzuwenden.\n(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine\nÜberschreitung der zulässigen Grundfläche durch über-           (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie\ndachte Stellplätze und Garagen bis zu 0, 1 der Fläche des   gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäude-\nBaugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschrei-     teilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.\ntung kann ausnahmsweise zugelassen werden                    Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang\n1. in Kerngebieten,      Gewerbegebieten   und Industrie-    bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.\ngebieten,\n(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude\n2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach        und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten\n§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungs-      von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zuge-\nplan festgesetzt sind.                                  lassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der            (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3\nBaumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder          entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch-\nBaumassen von                                               lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebau-\nungsplan nichts anderes festgesetzt ist.\n1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht ange-\nrechnet werden,\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt\n2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die          ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-\nzulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des    chen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen wer-\nAbsatzes 3 überschreiten,                              den. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach\n3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der      Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder\nBebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vor-    zugelassen werden können.\nsieht.\n(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige                              Vierter Abschnitt\nBaumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendi-\nger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt\n§ 24\nwerden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies\nfestsetzt oder als Ausnahme vorsieht.                                                 (weggefallen)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990                                      141\nFünfter Abschnitt                                  Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut ein-\nzuleiten, bleibt unberührt.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der\n§ 25                                     Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977\nAnwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend\nFortführung eingeleiteter Verfahren*)                          anzuwenden.\nFür Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung                                                     § 25c\nbereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entspre-\nÜberleitungsvorschrift aus Anlaß\nchenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden,\nder vierten Änderungsverordnung\nwenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nbereits ausgelegt sind.                                                          (1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem\n27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs\n•) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In-\nöffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung\nkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der            in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzu-\nursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBI. 1 S. 429). Für die       wenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur\nFortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungsver-  Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt\nordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Ände-\nrung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBI. 1\nunberührt.\nS. 1233):\n(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die § 20\n„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet\nist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei\nAbs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzuwenden ist,\nInkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbau-   die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufent-\ngesetzes ausgelegt sind.\"                                                 haltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten,\nkann die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffent-\nliche Belange nicht entgegenstehen.\n§ 25a\n(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuläs-\nÜberleitungsvorschriften aus Anlaß                           sigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten sind\nder zweiten Änderungsverordnung                              auch in Gebieten mit Bebauungsplänen anzuwenden, die\nauf der Grundlage einer früheren Fassung dieser Verord-\n(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung\nnung aufgestellt worden sind; besondere Festsetzungen in\nbereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum\ndiesen Bebauungsplänen über die Zulässigkeit von Ver-\nInkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser\ngnügungsstätten bleiben unberührt. In den im Zusammen-\nV~r?rdnung vom 15. September 1977 (BGBI. t S. 1757)\nhang bebauten Gebieten, auf die § 34 Abs. 1 des Bau-\ngultlgen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der\ngesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebau-\nzweiten Änderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des\nungsplan aus besonderen städtebaulichen Gründen\nBundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbau-\nBestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungs-\ngesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fas-\nstätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung\nsung ausgelegt sind.\n1 . von Wohnnutzungen oder\n(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Ände-\nrungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für                             2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen,\nübereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie son-                               Schulen und Kindertagesstätten, oder\nstige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne                      3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden\nausgenommen, auf die§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugeset-                                 städtebaulichen Funktion des Gebiets\nzes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach\n~aßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur                            zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher\nAnderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976                            Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz\n(BGBI. 1 S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese                           der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhin-\nBebauungspläne finden die Vorschriften dieser Verord-                         derung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von\nnung über gesonderte Festsetzungen für übereinander-                          Vergnügungsstätten festgesetzt werden. Von den Sätzen\nliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile bau-                         1 und 2 unberührt bleiben am 27. Januar 1990 vorhan-\nlicher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten                       dene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten\nÄnderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwen-                         einschließlich notwendiger Änderungen, die sich aus\ndung.                                                                         behördlichen Auflagen oder gewerberechtlichen Bestim-\nmungen ergeben.\n§ 25b                                                                  § 26\nÜberleitungsvorschrift aus Anlaß                                                   Berlin-Klausel\nder dritten Änderungsverordnung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem                          tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-\nInkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2a                       buchs auch im Land Berlin.\nAbs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt wor-\nden, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum\nInkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden                                                    § 27\nFassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das                                                      (1nkrafttreten)"]}