{"id":"bgbl1-1990-29-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":29,"date":"1990-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_29.pdf#page=13","order":5,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Zollkostenverordnung","law_date":"1990-06-25T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":13,"num_pages":12,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                1129\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zollkostenverordnung\nVom 25. Juni 1990\nAuf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom                    2 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm, im\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des § 112 Abs. 3 des                 Postverkehr für jedes Paket eine Verwahrungsge-\nGesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel                  bühr von täglich 1 DM erhoben.\"\n26 Nr. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                b) In Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) neu gefaßt                      das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n6. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:\nArtikel 1                                                         ,,§ 12\nDie Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1                 (1) Für die mit einem Antrag auf Grenzbeschlag-\nS. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord-             nahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen\nnung vom 29. August 1985 (BGBI. 1S. 1875), wird wie folgt           Eigentums verletzen, verbundenen Amtshandlungen\ngeändert:                                                          wird eine Gebühr im Rahmen von 50 DM bis 500 DM\nerhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr sind der zu\n1 . § 3 wird wie folgt gefaßt:                                      erwartende Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung,\nder wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen\n,,§ 3\nder Amtshandlungen für den Antragsteller zu berück-\nDie Stundengebühr beträgt:                                   sichtigen.\n1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück-              (2) Neben der Gebühr nach Absatz 1 werden die in\nwegs und für Bewachungen 24 DM;                             § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 des Verwaltungskostenge-\n2. für andere Amtshandlungen 28 DM.\"                           setzes bezeichneten Auslagen erhoben, die im Zusam-\nmenhang mit der beantragten Grenzbeschlagnahme\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    anfallen.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch\n,,(2) Die Monatsgebühr beträgt:                           das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\n1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\nDienstes 3 350 DM;                                 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9\n2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren             Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung\nDienstes 3 900 DM;                                    ersichtlich gefaßt.\n3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen\nDienstes 4 250 DM.\"                                                          Artikel 2\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                   Die Verordnung über Gebührenerhebung und Sicher-\nheitsleistung bei Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen vom\n3. In § 8 werden die Worte „Gebühr von 3 DM\" durch die\n11. Dezember 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nWorte „Gebühr von 4 DM\" ersetzt.\nGliederungsnummer 9290-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird aufgehoben.\n4. § 9 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchun-\ngen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren,                                    Artikel 3\nsoweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuer-\nrechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nveranlaßt ist.\"                                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-\nnung auch im Land Berlin.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n,,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine\nZollstelle wird eine Verwahrungsgebühr von täglich         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","1130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 8)\nGebührentarif für Untersuchungen\n- Anlage zu § 9 Abs. 1 -\nInhalt\nVorbemerkungen\nA.      Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nB.      Chemische Untersuchungen\nC.      Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\nD.      Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\nE.      Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nF.      Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)\nG.      Mineralöl\nH.      Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten erfaßt\nVorbemerkungen\n(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den\nAbbau (einschließlich der Reinigung) der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnis-\nses nach den in den Abschnitten Abis H aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung\nerforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die\nGebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend (bis zur Hälfte der Sätze) ermäßigt.\n(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:\na) für Beamte des höheren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte                                                                              76,- DM\nb) für sonstige Bedienstete                                                                                48,- DM.\nAngefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über\n100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.\n(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-\ntung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.\nsowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des\nErgebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen\naufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu\nberücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.\nNummer des              DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nA. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nLängen- bzw. Dickenmessungen\n1.1                     13,-                - mit Mikrometer\n1.2                     26,-                - andere","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                              1131\nNummer des      DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n2                                     Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)\n2.1             26,-                  - erste Fraktion\n2.2             13,-                  - jede weitere Fraktion\n3                                     Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper\n3.1             13,-                  - mit der Spindel\n3.2             26,-                  - mit dem Pyknometer\n3.3             45,-                  - nach dem Schwebeverfahren\n3.4             13,-                 - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)\n3.5              13,-                 - nach der Schwingquarzmethode\nzusätzlich\nGrundgebühr 10,-\n4               10,-                   Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-\nmitteln, qualitativ, je Versuch\n5                                     Bestimmung des pH-Wertes\n5.1             10,-                  - mit Indikatoren\n5.2             28,-                  - elektrometrisch\n6               nZ                    Schmelzpunktsbestimmung\n7               nZ                    Siedepunktsbestimmung\n8                                      Destillation\n8.1              50,-                 - einfache Destillation bei normalem Druck\n8.2              nZ                   - andere\n9               70,-                  Extraktion oder Perforation\n10              nZ                    Molekulargewichtsbestimmung\n11                                    Bestimmung der Viskosität\n11.1            50,-                 - einfach\n11.2           nZ zusätzlich         - aufwendig\nGrundgebühr 15,-\n12                                    Messungen mit dem\n12.1            13,-                  - Refraktometer\n12.2            26,- zusätzlich       - Colorimeter/Photometer\nGrundgebühr 10,-\n12.3            26,- zusätzlich       - Nephelometer\nGrundgebühr 10,-\n12.4            26,- zusätzlich      - Polarimeter\nGrundgebühr 15,-\n12.5                                 - Spektrographen oder Spektralphotometer\n12.5.1          nZ zusätzlich               UV/VIS-Spektralphotometer\nGrundgebühr 20,-\n12.5.2          nZ zusätzlich               1nfrarotspektralphotometer\nGrundgebühr 35,-\n12.5.3          nZ zusätzlich               Kernresonanzspektrometer\nGrundgebühr 30,-\n12.5.4          nZ zusätzlich        - - Massenspektrometer\nGrundgebühr 70,-","1132                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des         DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n12.5.5            nZ zusätzlich        - - Atomabsorptionsspektralphotometer\nGrundgebühr 50,-\n12.5.6             nZ zusätzlich             Röntgenspektrometer\nGrundgebühr 75,-\n12.5.7             nZ zusätzlich             Diffraktometer\nGrundgebühr 90,-\n12.5.8             nZ zusätzlich        - - andere\nGrundgebühr 40,-\n13                                      Messung der Radioaktivität\n13.1               15,-                - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr\n13.2               nZ zusätzlich       - anders\nGrundgebühr 70,-\n14                                      Chromatographische Bestimmungen\n14.1               nZ zusätzlich       - mit dem Gaschromatographen\nGrundgebühr 30,-\n14.2               nZ zusätzlich       - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen\nGrundgebühr 40,-\n14.3              nZ                   - andere\n15                 65,- zusätzlich      Polarographische Bestimmungen\nGrundgebühr 10,-\n16                                      Elektrophoretische Bestimmungen\n16.1               nZ                  - qualitativ\n16.2               nZ zusätzlich       - quantitativ\nGrundgebühr 20,-\n17                 nZ                  Mikroskopische Untersuchungen\n18                 nZ                   Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nanderweit nicht genannt\nB. Chemische Untersuchungen\nBestimmung des Abdampfrückstands\n1.1               13,-                 - einfach\n1.2               39,-                - aufwendig\n2                                      Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach\nNr. 8.1\n2.1               26,-                - mittelbar aus der Dichte\n2.2               50,-                - durch Xylol-Destillation\n2.3               42,- zusätzlich     - nach der Methode von K. Fischer\nGrundgebühr 15,-\n2.4               39,-                 - nach ISO-Verfahren 1442-1973\n3                                      Bestimmung der Asche\n3.1               36,-                 - Gesamtasche\n3.2               48,-                 - Sulfatasche\n3.3                nZ                  - anders\n4                                      Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt, je\nEinzelnachweis\n4.1               13,-                 - einfache Untersuchung\n4.2               nZ                   - aufwendige Untersuchung","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                              1133\nNummer des     DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n5                                   Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und\nfunktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)\n5.1            26,-                 - qualitativer Nachweis je Element\n5.2                                 - quantitative Analysen\n5.2.1          20,- zusätzlich            Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr.\nGrundgebühr 10,-           B.6.1 erfaßt), je Element\n5.2.2          50,-                       Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. B. 12)\n5.2.3          50,-                       Halogene\n5.2.4          60,-                       Phosphor, auch Phosphate\n5.2.5          65,-                       Methoxylgruppen\n·5.2.6          nZ                   - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B: 6\n6                                   Bestimmung von Stickstoffverbindungen\n6.1            50,-                 - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl\n6.2            65,-                 - Eiweißstickstoff\n6.3            75,-                 - Kollagen\n7                                   Bestimmung der Kohlenhydrate\n7.1            13,-                 - qualitative Prüfung\n7.2            110,-                - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-\nstoffe\n7.3            39,-                 - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker\n7.4            50,-                 - Gesamtzucker, nach Inversion\n7.5            65,-                 - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon\n7.6                                 - mit dem Polarimeter\n7.6.1          50,- zusätzlich            polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.2          90,- zusätzlich            Rendementbestimmung von Rübenrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.3          26,- zusätzlich            Rendementbestimmung von Rohrrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.4          55,- zusätzlich            Polarisation vor und nach der Inversion\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5                                     Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup, auch gern. den Durch-\nführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\n7.6.5.1        140,- zusätzlich     - - - mit Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5.2        70,- zusätzlich      - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.6          50,- zusätzlich      - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren (direkte Polarisation der\nGrundgebühr 15,-           Ware und des verwendeten Stärkezuckers)\n7.7            110,-                - Dextrine\n7.8                                 - Stärke\n7.8.1          55,- zusätzlich      - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-\n7.8.2          nZ                   - - anders (s.a.Nr.B.13.1)\n7.9            70,- zusätzlich      - Rohfaser\nGrundgebühr 10,-","1134                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des      DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n7.10                                - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide\n7.10.1          20,- zusätzlich     - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-\n7.10.2         39,-                 - - direkt reduzierend\n7.10.3         nZ                   - - anders\n8                                   Öle, Fette, Wachse und dergleichen\n8.1                                 - Gesamtfett\n8.1.1          70,-                 - - direkte Extraktion\n8.1.2          90,-                 - - Extraktion nach Aufschluß\n8.2            35,-                 - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure\n8.3            50,-                 - Verseifungszahl\n8.4            100,-                - Unverseifbares\n8.5            50,-                 - Iodzahl\n8.6            65,-                 - Acetylzahl oder Hydroxylzahl\n8.7            75,-                 - Epoxidsauerstoff\n9                                   Kaffee, Tee und deren Zubereitungen\n9.1            65,-                 - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)\n9.2             120,-               - Coffein\n10             nZ                   Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen\n11            nZ                   Kunststoffe\n12                                 Kautschuk und Kautschukwaren\n12.1           26,-                 - Weber-Test\n12.2           55,-                 - Bestimmung des Gewebeanteils\n12.3           90,-                - Gesamtschwefel\n12.4           90,-                - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt\n12.5           110,- zusätzlich    - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation\nGrundgebühr 50,-\n12.6           55,- zusätzlich     - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung\nGrundgebühr 30,-\n13                                 Enzymatische Bestimmung\n13.1           100,- zusätzlich    - von Stärke\nGrundgebühr 15,-\n13.2           nZ zusätzlich       - andere\nGrundgebühr 15,-\n14             140,- zusätzlich    Immunologische Bestimmungen\nGrundgebühr 20,-\n15             nZ                  Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                            1135\nNummer des         DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\n75,-                 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft\n2                  65,-                 Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen\nund Wermutweinen usw.\n3                  20,-                 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak\n4                  26,-                 Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure\n5                  nZ                  Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen\nvon Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches\nCasein), je Vergällungsmittel\n6                                      Bestimmung des Schälgrades\n6.1               42,-                 - geschälte Getreidekörner\n6.2               110,-                - perlförmig geschliffene Getreidekörner\n7                 26,-                 Nachweis von Peroxidase\n8                 90,-                 Fallzahl nach Hagberg\n9                 120,-                Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der\nMethode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)\n10                140,-                Untersuchung von Olivenölen\n11                35,-                 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)\nauf Aktivierung\n12                100,-                Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung\n13                26,-                 Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren\n14                130,- zusätzlich     Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen\nGrundgebühr 30,-\nD. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\n1                                      Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und\nanderen textilen Flächengebilden\n1.1               26,-                 - von weniger als 20 m Länge\n1.2                nZ                  - andere\n2                 nZ                   Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen\ntextilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)\n3                 26,-                 Messung der Dicke textiler Flächengebilde (1 O Messungen bei einem Meß-\ndruck)\n4                 150,-                Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)","1136               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des     DM        Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n5              nZ        Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden\n6                         Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,\nBestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung\n6.1            30,-      - je 100 Messungen\n6.2            50,-      - mit Diagramm\n6.3            40,-      - bei Mischungen\n6.4            60,-      - mit Diagramm\n7                         Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden (1 O bis 20 Bündel)\nzu je 50 Fäden\n7.1            65,-      - einfach\n7.2            100,-     - bei Entnahme aus Garn\n7.3            130,-     - Mischgarne\n8                        Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-\nwandten Erzeugnissen\n8.1            nZ        - Feinheit\n8.2            nZ        - feinheitsbezogene Höchstzugkraft\n9              nZ        Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenände-\nrung beim Aufdrehen\n10             nZ        Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden\n11             nZ        Ermittlung der Fadendichte in Geweben\n12             nZ        Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken\n13             nZ        Ermittlung der Gewebebindung\n14             26,-      Ermittlung der Florhöhe\n15                       Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen\n15.1           nZ        - physikalisch (Ausleseverfahren)\n15.2                     - chemisch\n15.2.1         100,-     - - mittels Säuren oder Laugen\n15.2.2         150,-     - - mittels organischer Lösemittel\n15.2.3         nZ        - - andere Verfahren\n16                       Ermittlung der Begleitstoffe\n16.1           nZ        - qualitative Untersuchung\n16.2           nZ        - quantitative Untersuchung\n17             10,-      Fluoreszenz-Untersuchung im UV\n18                       Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn\n18.1           26,-      - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern\n18.2           nZ        - andere","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                             1137\nNummer des           DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n19                   nZ                    Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-\nstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\n40,- zusätzlich      Qualitative Untersuchung\nGrundgebühr 20,-\n2                                         Quantitative Bestimmung\n2.1                  30,- zusätzlich      - des Gehalts an Kohlenstoff\nGrundgebühr 20,-\n2.2                  70,-                 - des Gehalts an Phosphor\n2.3                  50,-                 - des Gehalts an Schwefel\n2.4                  90,- zusätzlich      - des Gehalts an anderen Elementen (je Element)\nGrundgebühr 30,-\nF. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)\n1                                         Ermittlung des Alkoholgehaltes,\n1.1                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch\nflüchtige Stoffe enthält\n1.1.1               10,-                  - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)\n1.1.2                40,-                  - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)\n1.2                                        - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe\nenthält\n1 . 2.1              48,-                 - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)\n1.2.2                65,-                 - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)\n1.3                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält\n1.3.1                80,-                 - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)\n1.3.2                28,-                 - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)\n1.3.3                20,-                 - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen\n2                                          Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n2.1                  36,-                 - als Abdampfrückstand\n2.2                  36,-                 - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte\n3                                          Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack\n3.1                  26,-                 - bei Einzelprüfungen\n3.2.                 90,-                 - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951\n4                    30,-                  Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in         Neutralalkohol  nach\nAbschnitt 6 CTB\n5                                          Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol\n5.1                  70,-                 - nach Abschnitt 6 CTB ·(mit Reagenz nach Schiff)\n5.2                  70,-                 - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)\n6                                          Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol\n6.1                  31,-                 - Fuselölgehalt gern.§ 204 80","1138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des                  DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n6.2                         100,-                - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)\n6.3                        80,- zusätzlich        - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 15,-\n7                          65,-                   Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6\nCTB\n8                          100,-                  Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB\n9                                                 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol\n9.1                        100,-                 - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)\n9.2                        85,-                  - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)\n10                         95,-                  Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB\n11                         60,-                  Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6 CTB\n12                                               Ermittlung des  14\nC-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n12.1                       260,- zusätzlich      - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol\nGrundgebühr 40,-\n12.2                       200,- zusätzlich      - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85% vol\nGrundgebühr 40,-\n13                                                Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB\n13.1                        50,-                 - mit einfachem Aufwand\n13.2                        65,-                 - mit mittlerem Aufwand\n13.3                        85,- zusätzlich      - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 15,-\n13.4                        nZ                   - besonderer Art\nG. Mineralöl\n80,-                  Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 (*)\n2                          60,-                  Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 (*)\n3                                                Farbzahl\n3.1                        26,-                  - nach ASTM D 1500/DIN 51 578 (*)\n3.2                        39,-                  - nach Verdünnung\n4                          50,-                  Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 (*)\n5                          100,-                 Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 (*)\n6                          100,-                 Pourpoint nach ASTM D 97 (*)\n7                          100,-                 Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721 /ISO 2908 (*)\n8                          90,-                  Schwefelgehalt, z. B nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 (*)\n(*) oder vergleichbare Methoden","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                       1139\nNummer des                 DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n9                          50,-                 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach\nASTM D 938/DIN 51 556 (*)\n10                         60,-                 Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 (*)\n11                         70,-                 Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 (*)\n12                         95,-                 Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 (*)\n13                          70,-                 Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 (*)\n.14                         75,-                 Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 (*)\n15                          130,- zusätzlich     Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-\nGrundgebühr 40,-    zeichnung\n16                          100,- zusätzlich    Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-\nGrundgebühr 10,-    zeichnung\n17                         50,- zusätzlich      Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 (*)\nGrundgebühr 40,-\n18                         nZ                   Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt\nH. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten\nerfaßt\nUntersuchung von Salzvergällungsmitteln\n1.1                        35,-                 - einfach\n1.2                        70,-                 - aufwendig\n2                          100,-                Untersuchung von vergälltem Salz\n3                                               Untersuchung von Zuckervergällungsmitteln\n3.1                        35,-                 - einfach\n3.2                        80,-                 - aufwendig\n4                          120,-                Untersuchung von vergälltem Zucker\n(*) oder vergleichbare Methoden","1140                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81 .48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nB_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nP_reis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.                                                         Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST\nVom 20. Juni 1990\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung .\nund Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13\n(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten der\nOberpostdirektionen und des Posttechnischen Zentralamtes.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts-\nbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982\n(BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDeutsche Bundesp-ost POSTDIENST\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nBender"]}