{"id":"bgbl1-1990-29-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":29,"date":"1990-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_29.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung und der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung","law_date":"1990-06-20T00:00:00Z","page":1119,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                  1119\nVerordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nund der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nVom 20. Juni 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur                  Bei Einfuhr in Teilsendungen ist ein Gesamtver-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1                     zeichnis der Gegenstände nur bei der Einfuhr der\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                      ersten Teilsendung vorzulegen.\"\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden\nist, sowie des § 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember\na) In Satz 1 werden nach den Worten „ausgenommen\n1988 (BGBI. 1 S. 2277) verordnet der Bundesminister der\nAbsatz 1 Nr. 2\" die Worte „und Absatz 4\" eingefügt.\nFinanzen:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 1                                   „ Die Steuerbefreiung der bei einer Eheschließung\nÄnderung                                    üblichen Geschenke, die von Personen mit gewöhn-\nder Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung                          lichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften gemacht werden, ist\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom                       davon abhängig, daß der Wert eines jeden Ge-\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch                schenkes 2800 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\ndie Verordnung vom 6. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1077), wird\nwie folgt geändert:                                               4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte „oder\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwen-                     aa) In Satz 1 werden die Worte „einen Gebrauch\ndung von Behältern (ABI. EG Nr. L 196 S. 4)\" ersetzt                        von mindestens drei Monaten\" ersetzt durch die\ndurch die Worte „oder nach der Verordnung (EWG)                             Worte „die tatsächliche lngebrauchnahme der\nNr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die                        Gegenstände\".\nvorübergehende Verwendung von Behältern (ABI. EG\nNr. L 321 S. 5)\".                                                    bb) In Satz 5 werden nach den Worten „ausgenom-\nmen Absatz 1 Nr. 2\" die Worte „und Absatz 4\"\neingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung\n„2. setzt nur die tatsächliche lngebrauchnahme             für den gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere\nder Gegenstände vor der Übersiedlung vor-             Zweitwohnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit\naus; dies gilt nicht für Straßenkraftfahr-            hängt davon ab, daß die Gegenstände vor Einrich-\nzeuge und deren Anhänger, Wohnwagen,                  tung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des\nWassersportfahrzeuge       und    Sportflug-          Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind\nzeuge, die vor der Einfuhr unter einer der in         und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Zweit-\nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen                    wohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten die\ngeliefert worden sind;\".                              Absätze 1 und 3 entsprechend.\"\nbb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:\n,,5. wird für andere Gegenstände als Straßen-\nArtikel 2\nkraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wohn-\nwagen, Wassersportfahrzeuge und Sport-                                  Änderung\nflugzeuge auch dann gewährt, wenn sie           der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\ninnerhalb eines Jahres nach der Einfuhr\nDie Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom\nentgeltlich oder unentgeltlich abgegeben\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch\nwerden.\"\nArtikel 3 der Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1\nb) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:                   S. 2119; 1989 1 S. 253), wird wie folgt geändert:\n,,(4) Bei der Anmeldung des Übersiedlungsgutes\nist ein formloses Verzeichnis der Gegenstände vor-       1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird ,,§ 47 Abs. 2\" ersetzt durch\nzulegen. Wertangaben werden darin nicht verlangt.            ,,§ 47 Abs. 1 \".","1120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:          der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat\neingeführt, so wird keine Sicherheit verlangt.\"\n,,(1) Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut\nund Erbschaftsgut (Artikel 2 bis 19 der in § 1 Abs. 1\nNr. 1 genannten Verordnung) aus dem freien Verkehr        3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-               ,,(4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1\nschaften sind verbrauchsteuerpflichtige Waren ver-           Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der dazu\nbrauchsteuerfrei, wenn                                       bestimmt ist, eine im Eigentum des Begünstigten ste-\n1. die Waren anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von den           hende oder von ihm für mindestens zwölf Monate\nbesonderen Verbrauchsteuern entlastet werden            gemietete Zweitwohnung einzurichten, gelten die Ab-\nund                                                     sätze 1 und 3 entsprechend. Zum Hausrat im Sinne des\nSatzes 1 rechnen auch Haushaltsvorräte.\"\n2. ihre Menge nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie\naus gewerblichen Gründen eingeführt werden.\nBei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und                                 Artikel 3\nErbschaftsgut aus anderen Gebieten sind Parfüm,                                  Berlin-Klausel\nToilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Freimengen-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVerordnung in der jeweils geltenden Fassung genann-       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehnten\nten Umfang verbrauchsteuerfrei.                           Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land\nBerlin.\n(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs-\ngut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt nicht voraus,                              Artikel 4\ndaß der Übersiedelnde seinen gewöhnlichen Wohnsitz                                Inkrafttreten\nmindestens ein Jahr lang außerhalb des Erhebungs-\noder Monopolgebiets gehabt hat. Wird Heiratsgut vor         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}