{"id":"bgbl1-1990-29-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":29,"date":"1990-06-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1990-06-18T00:00:00Z","page":1118,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 18. Juni 1990\nAuf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 68 des Zollgesetzes            bb) ,,-Saarburg- Trassem-Freudenburg\" durch die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                         Angabe „bis Saarburg, von dort der Bundes-\n(BGBI. 1 S. 529) sowie auf Grund des § 73 Abs. 2 des                       straße 407 bis Trassem, sodann der Landes-\nZollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 34 des Gesetzes vom                  straße 131 über Freudenburg\"\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) geändert worden              ersetzt.\nist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n3. In Anlage 3 wird Abschnitt L wie folgt gefaßt:\nArtikel 1\n„L. Im Bereich der Saar\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie            sind die Saar einschließlich eines beiderseitigen\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in der im             Uferstreifens von 50 m Breite von ihrer Mündung in\nBundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 613-1-3, ver-                die Mosel stromaufwärts bis zum Schnittpunkt mit\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch             der Zollbinnenlinie (Landesstraße L 176) bei Mett-\ndie Verordnung vom 29. August 1988 (BGBI. 1 S. 1738),                 lach und von dort aus einschließlich eines 50 m\nwird wie folgt geändert:                                              breiten rechten Uferstreifens bis zu den Hafenanla-\ngen Saarlouis-Dillingen sowie die Hafenanlagen\n1 . Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:                             selbst der Grenzaufsicht unterworfen.\"\nIm Abschnitt F wird die Angabe „das Quermarkenfeuer\nHörnum-Odde an der Südspitze\" durch die Angabe\n,,den Leuchtturm Hörnum auf\" ersetzt.                                              Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:                      tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nIm Abschnitt H werden                                    auch im Land Berlin.\na) im Satz 6 die Angaben „Landesstraße 176\" jeweils\ndurch die Angabe „Bundesstraße 51 \",\nb) im Satz 8 die Angaben                                                           Artikel 3\naa) ,,über die Landesstraße 176\" durch die Angabe       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\n,,zur Bundesstraße 51 \",                         in Kraft.\nBonn, den 18. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                  1119\nVerordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung\nund der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\nVom 20. Juni 1990\nAuf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur                  Bei Einfuhr in Teilsendungen ist ein Gesamtver-\nÄnderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1                     zeichnis der Gegenstände nur bei der Einfuhr der\nS. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom                      ersten Teilsendung vorzulegen.\"\n12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden\nist, sowie des § 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in          3. § 3 wird wie folgt geändert:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember\na) In Satz 1 werden nach den Worten „ausgenommen\n1988 (BGBI. 1 S. 2277) verordnet der Bundesminister der\nAbsatz 1 Nr. 2\" die Worte „und Absatz 4\" eingefügt.\nFinanzen:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\nArtikel 1                                   „ Die Steuerbefreiung der bei einer Eheschließung\nÄnderung                                    üblichen Geschenke, die von Personen mit gewöhn-\nder Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung                          lichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften gemacht werden, ist\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom                       davon abhängig, daß der Wert eines jeden Ge-\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch                schenkes 2800 Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\ndie Verordnung vom 6. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1077), wird\nwie folgt geändert:                                               4. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte „oder\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwen-                     aa) In Satz 1 werden die Worte „einen Gebrauch\ndung von Behältern (ABI. EG Nr. L 196 S. 4)\" ersetzt                        von mindestens drei Monaten\" ersetzt durch die\ndurch die Worte „oder nach der Verordnung (EWG)                             Worte „die tatsächliche lngebrauchnahme der\nNr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die                        Gegenstände\".\nvorübergehende Verwendung von Behältern (ABI. EG\nNr. L 321 S. 5)\".                                                    bb) In Satz 5 werden nach den Worten „ausgenom-\nmen Absatz 1 Nr. 2\" die Worte „und Absatz 4\"\neingefügt.\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n,,(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:\nvon Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung\n„2. setzt nur die tatsächliche lngebrauchnahme             für den gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere\nder Gegenstände vor der Übersiedlung vor-             Zweitwohnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit\naus; dies gilt nicht für Straßenkraftfahr-            hängt davon ab, daß die Gegenstände vor Einrich-\nzeuge und deren Anhänger, Wohnwagen,                  tung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des\nWassersportfahrzeuge       und    Sportflug-          Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind\nzeuge, die vor der Einfuhr unter einer der in         und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Zweit-\nAbsatz 2 genannten Voraussetzungen                    wohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten die\ngeliefert worden sind;\".                              Absätze 1 und 3 entsprechend.\"\nbb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:\n,,5. wird für andere Gegenstände als Straßen-\nArtikel 2\nkraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wohn-\nwagen, Wassersportfahrzeuge und Sport-                                  Änderung\nflugzeuge auch dann gewährt, wenn sie           der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung\ninnerhalb eines Jahres nach der Einfuhr\nDie Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom\nentgeltlich oder unentgeltlich abgegeben\n5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch\nwerden.\"\nArtikel 3 der Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1\nb) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:                   S. 2119; 1989 1 S. 253), wird wie folgt geändert:\n,,(4) Bei der Anmeldung des Übersiedlungsgutes\nist ein formloses Verzeichnis der Gegenstände vor-       1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird ,,§ 47 Abs. 2\" ersetzt durch\nzulegen. Wertangaben werden darin nicht verlangt.            ,,§ 47 Abs. 1 \".","1120                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt:          der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat\neingeführt, so wird keine Sicherheit verlangt.\"\n,,(1) Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut\nund Erbschaftsgut (Artikel 2 bis 19 der in § 1 Abs. 1\nNr. 1 genannten Verordnung) aus dem freien Verkehr        3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein-               ,,(4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1\nschaften sind verbrauchsteuerpflichtige Waren ver-           Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der dazu\nbrauchsteuerfrei, wenn                                       bestimmt ist, eine im Eigentum des Begünstigten ste-\n1. die Waren anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von den           hende oder von ihm für mindestens zwölf Monate\nbesonderen Verbrauchsteuern entlastet werden            gemietete Zweitwohnung einzurichten, gelten die Ab-\nund                                                     sätze 1 und 3 entsprechend. Zum Hausrat im Sinne des\nSatzes 1 rechnen auch Haushaltsvorräte.\"\n2. ihre Menge nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie\naus gewerblichen Gründen eingeführt werden.\nBei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und                                 Artikel 3\nErbschaftsgut aus anderen Gebieten sind Parfüm,                                  Berlin-Klausel\nToilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Freimengen-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nVerordnung in der jeweils geltenden Fassung genann-       tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehnten\nten Umfang verbrauchsteuerfrei.                           Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land\nBerlin.\n(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs-\ngut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt nicht voraus,                              Artikel 4\ndaß der Übersiedelnde seinen gewöhnlichen Wohnsitz                                Inkrafttreten\nmindestens ein Jahr lang außerhalb des Erhebungs-\noder Monopolgebiets gehabt hat. Wird Heiratsgut vor         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                 1121\nSiebte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 21. Juni 1990\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung                der Entwicklung, dem Bau, der Erprobung oder dem\nmit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des                     Einsatz eines Ferngeschützes im Irak stehen, ist\nAußenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                  verboten.\"\nTeil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei-       b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\nnigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch               sätze 4 und 5.\ndas Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu-\ngefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung:\n4. In § 45 Abs. 3 werden die Worte „und Namibia\" ge-\nstrichen.\nArtikel 1\nDie Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember            5. § 70 wird wie folgt geändert:\n1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-\na) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:\nnung vom 20. März 1990 (BGBI. 1 S. 554), wird wie folgt\ngeändert:                                                             ,,7. entgegen§ 38 Abs. 1 bis 3 Waren oder Unter-\nlagen durchführt\".\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1461, 1517 a             „2. entgegen § 38 Abs. 4 ohne Genehmigung die\nund 1710 der Ausfuhrliste sowie für Datenverarbei-                      dort bezeichneten Waren durchführt oder\".\ntungsprogramme (Software).\"\n6. Die Anlagen A 5 a und A 5 b erhalten die Fassung der\n2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             Anlagen zu dieser Verordnung.\n,,(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck\nnach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den                                 Artikel 2\nFällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\neinem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen. Antrags-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nberechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesamt für\nAußenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie\nWirtschaft kann abweichend von Satz 1\nsich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,\n1. durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor-            die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-\nschreiben, daß die Ausfuhrgenehmigung für Waren      zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem\nund Unterlagen, die in teil I der Ausfuhrliste (An-  Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\nlage AL) genannt sind, auf einem Vordruck nach An-\nlage A 5 a beantragt wird, der mit einer vom\nArtikel 3\nBundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer ver-\nsehen sein muß; die Bekanntmachung regelt Einzel-       Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der\nheiten über die Herstellung der Vordrucke, um        Außenwirtschaftsverordnung in der ab 1. Oktober 1990\nderen maschinelle Lesbarkeit zu gewährleisten;       geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\n2. die Ausfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach         machen.\nAnlage A 5 b erteilen.\"\nArtikel 4\n3. § 38 wird wie folgt geändert:                                 (1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht in Absatz 2 etwas\na) In § 38 wird folgender Absatz 3 eingefügt:             anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n,,(3) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur\nFertigung von Waren, die im Zusammenhang mit            (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nBonn, den 21. Juni 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","1122                                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlagen\n(zu Artikel 1 Nr. 6)\nBitte nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftung anbringen!\nVordem Auafüllen Merttblatt beechtenl Fullen Sie den Vordrudl bitte vollatAndig, deutlich (mit Schreibmaschine 10 Zeichen pro                      Zoln und zeilengerechl aua.\nDas Forrrular wird maschinell ge4esen.\n7 An•prechpan.ner beim Antragsteller\na Antragsteller. Na.met Firma                                                                                                                            ounummer oee Annga&ellera\nAntragst~Uef\nnoch Name/ Firma                                                                                                                                                                               POidach ..\n'------.,.,.--,----------                                                               !.___ _ __.\nTelefon                                           Telex/TelelaxtTelelext                                 Poslleitzaht··                             Ort\n, Rrmennummer\nNoch Name/ Firma\n•-~mpt,ängerL                                                                             POllfa::tl .·\nStraße'>·\nTelefon                                           Telex/ Telefax/Teletext\n' - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - ' ..•. 1                                     ...._ _ _        ~\nBranche/ AktiviUll des E~llngers                                                                      .. ,..Unde\n_ _r_N_,,__ ·'\\ B•1imrnungalancf · ·\n'-·____.[·:·\n1                             ..,._----------.,.--=----~        dem\n•·\nalch\n• •\n· a) Werden die Waren/ Unterlagen vom En,>/Anger beart>eilel/ 1Mf• ·       Ja    · Hain · Nicht                cf) handeft •            bei dam E~anger um ein mit             Antrag ·    Ja        Hain     Nicht\nllltleitet, gebraucht/ verbraucht?\nb) Werden die Waren/ Unler1agen vom En,>tanger unverandett               Ja · .. · Nein\nli ·:=,:~:::~n::\":'!i':::.'1=,::::· D ü'\nNidlt : ·· · . finanzielle Verbindung?\":'.\nweirergelielert?\n•• U\n• ou··\nJa        Nein . . Nicht .\nc) Werden die Waren/ Unterlagen vom Emplanger nach Beart>ei-\n1ung/ Verarbeitung oder Gebrauch weitergelielert?                                                           •l Ablauf dar Lielerfrist am··                                               TT ;'.;ltv1 ,JJ\n.\nFalls b) und/ oder c) mil Ja beantwortet -rd~n. bitte in Feld 17 oder auf gesondertem Blatt ~ . a n - , , In\nder und zu -lchem Verwendungszweck -«ergelielert -Iden SOi~ aowell di• bekannt tat.                                   ·\n..\n•ehe i.an-\n.\n10 Angaben zu den beantragtan Waren ( ggf. -tere Blaller A5a / W verwenden) . Bille              j-~• ankreuzen, ob es sich um Waren, Technologieuntertagen oder Fertigungaunl8r1agen handelt.\n.              .       . .\n.                .       .            .\nlfd.Nr.\nCJ\nFertlgungsunter1agen\nJa  D\nTypl Modell/Programmname/ Werkstoff- Nr./••• (übliche Handelsbezeichnung)\n,. •\n· Technologieuntertagen                             .. ·         . .\nWarenbeschreibung\n-·-:\nMersteller ·\n..\nWarenbezeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)\nNoch Warenbezeichnung\nMenge                     Nr. der Ausluhr1iste                         Warennummer nach WVzAHStat                          Werl/ Einheit In DM·                Gesamtwert in DM.\nAngabe der Verwendung der Waren beim Emptanger (Feld 9)\nvorübergehen-    Kundendienat-          MAngelrüge           . Ersatz·         (Blne Antraginunmer der Genehmi~ng angeben, mit der diii                  Son-\n•\nde wieoerhOlle\nAusfuhr\n•\nlielerung\nD                      0\nteiltlele-\n-..__________ ._ •\nWare gelielen wurde, für -IChe dte Ersatzteile 1>eatimm1 ainct.)\nDauervon              __bia_·- - - - - ,\nauges\nTT MM ..U          i   j TT MM ,;,l              1\n12 &klin,ng dee Antraga„llera: Ich (Wir) habe (n) die auf Antragsblan A5a/ 2 in den dortigen Feldern 15 und 16 gea1et11en Fragen zur Kenntnil genommen. Die Fragen in Feld 15 lind mit\n\"Nein\"/ \"Nicht bekannr und die Fragen In Feld 16b mil \"Nein\" zu beantwonen (falls nicht. bitte Fragen auf Blatt ASa/ 2 beantwonen). Ich (Wir), der (die) In Feld 8 genannte (n) Antragsteller\nbeantrage (n) als Aualührer die Erteilung einer Aualuhrgenehmigung für die Ausfuhr der In dem Antrag konluetillierten Waren. Ich (Wir) v8flichere (n), daß alte in diesem Antrag gemach·\nten Ang.lben unter Beachtung dn Merkblattes zu diesem Antrag richtig. vollstandlg und wahrheitsgemaB abgegeben wulden. Alle Fragen wurden nadl bestem WIiien wahrheilagemaß\nbeantwOnet.\nUnlltradvift dee Antragatellera / Bevollmachtigten                                                                      Firmenst~","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                                                                                                               1123\nBine nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!\nVor dem Ausfüllen Mllrilbl• tt b• achtanl Fülen Sie den Vordruck bitte VOll&tandlg, deutlich (mil Schreibmachillll 10 Zeichen pro Zol~ und zeilenger8chl aus.\n0u Form,lar wird maschinell gel81811.\nAntrag auf Ausfuhrgenehmigung\ntt 11 _ , •   Au _ _ _......,.,\nBUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 Antr• g-da&AN• gllblal• 2 Anng• d• t1.n.\nFRANKFURTER STR.29-31                     IN.A5a eintragen.\n5a/2\n=.Q ~~--,---,-Anl,-~r=lall=AS-A~=,;__:_2=~-wv______\n•                               J....._ _s_236_E_s_c_H_BO_R_N_,__            ~•·~~=========..L..;;.,!:=;=T=T=·=t=1=tJ=J=J=;_Ji_.___-l\n§?s.\"  8 ZollrNnvrwr de• AM• gateilM•                                                                            . ~ntrat~.te1I~r::: .                                                          HlnMil: Die Angaben in dielem Antrag\n-den aufgMld von§ 17 AWV 8'hoben.\nAntragsteller, Narna/ Firma                                                                                                                                                          Die AntrlQldalen dürfen gern. §45 Aullen-\n~ vom BAW geapeichel1\nund an andere für die Übelwadlung dN\n. ..    Außenwi~ra zuat.tndigen\n·... : •• BehOrden weiterg8g8ben-d9n.\n.·..  .   . .                 .  .\nB~vollmächtlgtef'}::o: )~j,.j~T·.· fln:\n,------------'------__..;.------->··~~!g~~~~                                                            StraiBt( :\n!'. 1/QF                          r-- .                                        k 0:\n:- · :_•· •· Postfadt:.: ,.•:\n..=.=...:.......------'--'-'-'~~--------. >.l_____p:\nTelex/ Telelu/ Teletext                            PostleilZahl        .:.... ··011.-:-.-·\n___________________,!, .·.                                                                                 Käuf~r• x:,:.__imwo           ....._\n111\n,...l'YJII[_··_.,\n....._.----,--,---·                    f:/:•:' _: : :. :\n·. ·si~~,                                                                                                      .i:i~ai:h · ., ·\nTetexl Telelu/ Teletnt                            _P0111eitzihl                 011:'.,..-:, · .\n• ,I___- -\n___.[••'·L--___________.\n__\n. _ _ I_\nBr• nchel AktivitatdftKAule,a                                                                         Linder Nt..                . Kaul.-t nd  •\n,:·\nHain             Ndlt      Ja. :\n• •· •\nHandel! • lk:h bei dem Kauter um ein mit dem Amrag1teller Wfbundelltll Unternehmen? B• -leht IOnal ei1111 maßgebllchen Einfluß ~ :                                                                                     bekannt\nper101'18118'. venragllche oder finanzielle V81bindung? ·                                                                                        ·              ·      · :• ·\n15 . :\na) III die l>Nbaldlllgte Li• lerung ein Beitrag zu\n· einem_    bntlmfflen Profekl?     .                       •· ·D D\n.···Naln·-   Ncfll\nballannl\nJa   (F... ~ b l t e ~ o d e l ' K ~ ~ u n g ~ : · P ~ a v t ~ e m B I . C J\nb_)_ H ~ Sie filr andere Ueler;...;.;.,. z u ~ Pr.....,..\nachonelnen Antrag auf    Auaf;;;.-;;nehmigung ~ ?         • • •\nHain    ~         Ja.\nANR\n(Falla Ja. bin. Anlr• gsnumr. (ANR) angeben)\nAuatu~• :.• .•\n16 aJ Wurde tor das zugrundeliegende Auafuhrgeachift bereits ein              Hain ·  Ja ·               (Falls Ja, bitte Antraganumner (ANR) angeben) .\n=~~~~rgenehrngung gestellt oder • -1•                                                     ANR.____________..., ...\nb)_ Haben Sie Anhabpunkte dafür. daß die Lieferung derbeantragten Waren und/ oder Untetlagen für sich genonmen_.oder_.                   . aemanurn_                                                               Ja•·:·\n.•• .\n· . .· : ·\nrnt anderen etg8ll8n oder fremden Lieferungen für die EnlWlcklung oder Herstellung von oder im Zu1anmennang mlC •· .. ·•. ..                          . ,· · ..\n.1) Waffen, Munllion oder Rüetungam• tari• I (Teilt Abec:hnin A, der A„futvli• lel                        ·                             ·               · ·\n--•,•\n•, Ja        . . Nein\n. Ja,·        . Nlin\n\\'9,-ndetwird? .\nFalll eine Frage nit Ja ZU beantworten 1st;\n•. •.\nblle erfltltem. ggf. auf geaonc:tenem Bla:t.\n·:'- ....\n17 Raum filr aonatige An~ngenl Benrt(~en .\n· An~kungen/ Bemerkungen\nNoch Anmerkungen( Bemerkungen\n-· Noch Anmerkungenf Bemerkungen","1124                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                                                                     1\nBitte nicht knicken. heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!\nVOii dem Au.füllen Merkblatt beachten. Füllen Sie den VOldNCk bitte YollalAndig. deutlich (mit Schl'H.)fflUChine 10 Zeichen pro Zoll) und zeilenga,-ait - -\nDu Fonnular wird maschlneft e i - .\nAntrag auf Ausfuhrgenehmigung                             BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 AntragenwnmerdNAntraga. '                                                                     2 Antragedatum ·\n«,,1-~~~:z:':~                                                  FRAN~~~H~~:2:\"31                                    -· blana~..,,ra0.,;-                                                                        A5a/ w\n~ k..,...,.,..--·81att---,-A5a-,-/_W_<W..,,arenbez\nm-...\n___        aldl_n_ung_>_·_ _..J__ _ _ _ _ _ _ _ _ _-1,...::::========:.J..~=TT:;::~=\"1=~=:.ll=. =lJ=::.'..L-----l                                                                  .\n_..,..  8 ollnummerdN           1rag61eller1                                                                                                                                                                    HI,_.: Die Angaben In dieNm Antrag\n--\ntanund\n,-,..av\nAntragsteller. NamafFimw.\n_,den    aufgrund von§ 17 AWV erho-\nben. Die Antragadan dOrlen gern. § \"5\nAuBenwtrtschalllgeMtZ vom BAW ge-\nspeichert und an andel'efOr die Übeiwa-\nNoch Name/ Rrma\n10 Angaben xu den beantragwn Waren ( ggf. -itare BWter A5a, W Y91Wenden) • Bitt• jeweils ankrauien, ob• lieh\n~-\nchung del Au8enwinachdls-kah11\nZuatandigen 8eh6rderl weie,gegeben\num Waren(Tac:hnologiaunterlagen:odet Fertigungsunterlagen handek.\nUd.Nr.\n[=:J\n,-:.:.----=----------...:.;_\nTypt  Modeltl  Programmname/\n_____;;.__\nWerkswfl.. Nr,.t_ (Obliche Handelsbezeichnung)'\n_,e:.....;;;.__ _ _;,;..,.;......;...,.;,..:..-;..........,.....,...,;.....,---t\n.· .· <: >~,i;1ci11a,/ '\nWarenbezeichnung (übllc:he Handellbazeidlnung der Ware)\nNoch Warenbezeichnung\nMange\nh.\n,_N_,._de_r_Au_•_'_uh_rfl_,,_e_....        Warennummer i1ac11 \\WZAHStat••                            : : : i:t.tiiE11hel In DM ••,\n1< :.__I-,---_ ___,_F\nAngabe dar Ve,-,dung der Waren beim En1>flnger (Feld II)                                                                                                                                              . Venvendungazweck wie Ud. Nr;\n.__I -------------------___,r••· <CJ:\nNoch Ve,-ndung\nNoch Verwenduny\n•\nLid. Nr;•             W111a\niao\nFanigungsunla,tagan\n[=:J                                                    ja\nTypt ModelV Programmnami,1 W•kstolf- Nr.'/._ (üblk:ha Handelabazeichnurig)\nWarenbezaichnuny (übliche Handellbezak:hnung der Ware)\nNoch Waranbezaichnung\nMenge                                 Nr. der Aualuhrliala                      Warannummarnach WVzAHStat·                                 · ·. -'Wart/Einheit In DM\n_________ . .·. . !._________\nAngabe der Verw.idung der Waren beim Errl>flnger (Feld II)\nNoch Verwendung\nNoch Ve,wendung .\np  ö                              F•;9Er~gan T•rr~•ceriagen Warenh~sbfüeibung··,··\nTypt ModalV Programrm&mal Werkstoff- Nr. L (Oblk:he Handeltbezaichnung) ' .                                                                                                       . Herstell«.·\nW&l9nbazeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)\nNoch Warenbezeichnung\nMaßeinheit             Menge                                 Nr. de1 Ausluhrllste                      Warennummer nach WVzAHStat · · ·                                    Wert/ Einheit In DM\nCJ\nAngabe     dar Va,-,cJung der w-n beim ~tano-r (Feld II)\n_ _ _ _ _ _ _ _1 -\nNoch Verwendung\nNoch V..--ndung","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                        1125\nAnlage A5b zur AWV\nAusfuhrgenehmigung\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)              NICHT ÜBERTRAGBARI                 Blatt Nr.:        von\nzusammen mH der Ausfuhrerkllrung der Versandzollstelle vorzulegen.\nAusführer:                              Zollnummer:                                         Antragsnummer:\nIII 111\n1234567890\nGültig bis\nelnschließllch:\nAuftragsnr./AZ des Antragst.:\nKäufer:                                                                                    Käuferland:\nEmpfänger:                                                                                 Bestimmungsland:\nPos. Nr. der Aus-   Waren-Nr. nach     Menge/     Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./                  Wert In DM\nfuhrliste    WVzAHStat          Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.\nNebenbestimmungen:\nDem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom                  fienehmlgt, die vorstehende(n) (und/oder In den Anlagen zu diesem\nBncheld genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder echnologleunterlage(n) auszuführen, wenn sowohl Kiuferland und\nBeatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben Obereinstimmen.\nDlne Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschrlnkung des AuBenwlrtschaftgeaetze• und der aufgrund dlean Geaetzn\nerla...nen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.\n·Rechtsbehelfsbelobcuog·                                                         Eschborn, den\nGegen diesen Bescheid kann Innerhalb eines\nMonats nach seiner Bekanntgabe schriftlich\noder zur Niederschrift beim Bundesamt für                                                    Im Auftrag\nWirtschaft, 6236 Eschborn/ Ts., Frankfurter Str.\n29-31 Widerspruch erhoben werden.","1126                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBlatt Nr.:             von\nFür zollamtllche Eintragungen\nAusführer:                                  Zollnummer:                               Antragsnummer:\nGültig bis\neinschließlich:\n1111111\n1234567890\nTag der      Nummer der         Pos.Nr.          ausgeführte Ware(n)                      Dienststempel\nAbschreibung Ausfuhrerklärung                                                            der Versandzollstelle\noder Versand-              Menge In              Wert (soweit wert-\nauafuhrerklärung           genehmigter Maß-      mäßige Abschreibung\nelnhelt               vorgeschrieben)\n1              2            3         4                        5                           6","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                      1127\nDurchschrift der Ausfuhrgenehmigung                                                            Anlage A5b zur AWV\n(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung)               NICHT ÜBERTRAGBARI                 Blatt Nr.:       von\nzuummen mit der Ausfuhrgenehmigung der VeraandzollateUe vorzulegen.\nAusführer:                              Zollnummer:                                          Antragsnummer:\nIII 111\n1234567890\nGültig bis\neinschließlich:\nAuftragsnr./AZ des Antragst.:\nKäufer:                                                                                      Käufer1and:\nEmpfänger:                                                                                   Bestimmungsland:\nPos. Nr. der Aus- Waren-Nr. nach         Menge/     Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./                 Wert in DM\nfuhrllste    WVzAHStat           Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.\nNebenbestimmungen:\nDem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom _ _ _ _ _,genehmigt, die voratehende(n) (und/oder In den Anlagen zu dleaem\nBescheid genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder Technologleunterlage(n) auszufuhren, wenn sowohl Kiuferland und\nBeatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben übereinstimmen.\nDiese Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des Außenwlrtschaftgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes\nerlaasenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.\n·Rechtsbehelfsbelehrung·                                                          Eschborn, den\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines\nMonats nach seiner Bekanntgabe schriftlich\noder zur Niederschrift beim Bundesamt für                                                     Im Auftrag\nWirtschaft, 6236 Eschborn / Ts., Frankfurter Str.\n29-31 Widerspruch erhoben werden.","1128                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVon Vereandzolletelle nach Auenutzung, 1piteeten1 nach Ablauf der GQltlgkeltafrlat zu senden an da• Bundesamt fllr Wirtschaft\nBlatt Nr.:             von\nFür zollamtliche Eintragungen\nAusführer:                                               Zollnummer:                                 Antragsnummer:\nGültig bis\neinschließlich:\n11111111\n1234567890\nTag der          Nummer der                Pos.Nr.            ausgeführte Ware(n)                       Dienststempel\nAbschreibung     Ausfuhrerklärung                                                                       der Versandzollstelle\noder Versand-                       Menge in               Wert (soweit wert-\nausfuhrerklärung                    genehmigter Maß-       mäßige Abschreibung\neinhelt                vorgeschrieben)\n1                   2                  3           4                         5                           6","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                                1129\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Zollkostenverordnung\nVom 25. Juni 1990\nAuf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom                    2 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm, im\n16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des § 112 Abs. 3 des                 Postverkehr für jedes Paket eine Verwahrungsge-\nGesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel                  bühr von täglich 1 DM erhoben.\"\n26 Nr. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung                b) In Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) neu gefaßt                      das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n6. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:\nArtikel 1                                                         ,,§ 12\nDie Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1                 (1) Für die mit einem Antrag auf Grenzbeschlag-\nS. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord-             nahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen\nnung vom 29. August 1985 (BGBI. 1S. 1875), wird wie folgt           Eigentums verletzen, verbundenen Amtshandlungen\ngeändert:                                                          wird eine Gebühr im Rahmen von 50 DM bis 500 DM\nerhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr sind der zu\n1 . § 3 wird wie folgt gefaßt:                                      erwartende Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung,\nder wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen\n,,§ 3\nder Amtshandlungen für den Antragsteller zu berück-\nDie Stundengebühr beträgt:                                   sichtigen.\n1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück-              (2) Neben der Gebühr nach Absatz 1 werden die in\nwegs und für Bewachungen 24 DM;                             § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 des Verwaltungskostenge-\n2. für andere Amtshandlungen 28 DM.\"                           setzes bezeichneten Auslagen erhoben, die im Zusam-\nmenhang mit der beantragten Grenzbeschlagnahme\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                    anfallen.\"\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n7. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle\" durch\n,,(2) Die Monatsgebühr beträgt:                           das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\n1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen\nDienstes 3 350 DM;                                 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9\n2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren             Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung\nDienstes 3 900 DM;                                    ersichtlich gefaßt.\n3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen\nDienstes 4 250 DM.\"                                                          Artikel 2\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                   Die Verordnung über Gebührenerhebung und Sicher-\nheitsleistung bei Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen vom\n3. In § 8 werden die Worte „Gebühr von 3 DM\" durch die\n11. Dezember 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nWorte „Gebühr von 4 DM\" ersetzt.\nGliederungsnummer 9290-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird aufgehoben.\n4. § 9 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchun-\ngen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren,                                    Artikel 3\nsoweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuer-\nrechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nveranlaßt ist.\"                                             tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-\nnung auch im Land Berlin.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 4\n,,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine\nZollstelle wird eine Verwahrungsgebühr von täglich         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nKlemm","1130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 8)\nGebührentarif für Untersuchungen\n- Anlage zu § 9 Abs. 1 -\nInhalt\nVorbemerkungen\nA.      Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nB.      Chemische Untersuchungen\nC.      Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\nD.      Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\nE.      Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\nF.      Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)\nG.      Mineralöl\nH.      Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten erfaßt\nVorbemerkungen\n(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den\nAbbau (einschließlich der Reinigung) der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnis-\nses nach den in den Abschnitten Abis H aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung\nerforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die\nGebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend (bis zur Hälfte der Sätze) ermäßigt.\n(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr\nnach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:\na) für Beamte des höheren Dienstes und\nvergleichbare Angestellte                                                                              76,- DM\nb) für sonstige Bedienstete                                                                                48,- DM.\nAngefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über\n100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.\n(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-\ntung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.\nsowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des\nErgebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen\naufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu\nberücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.\nNummer des              DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nA. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nLängen- bzw. Dickenmessungen\n1.1                     13,-                - mit Mikrometer\n1.2                     26,-                - andere","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                              1131\nNummer des      DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n2                                     Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)\n2.1             26,-                  - erste Fraktion\n2.2             13,-                  - jede weitere Fraktion\n3                                     Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper\n3.1             13,-                  - mit der Spindel\n3.2             26,-                  - mit dem Pyknometer\n3.3             45,-                  - nach dem Schwebeverfahren\n3.4             13,-                 - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)\n3.5              13,-                 - nach der Schwingquarzmethode\nzusätzlich\nGrundgebühr 10,-\n4               10,-                   Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-\nmitteln, qualitativ, je Versuch\n5                                     Bestimmung des pH-Wertes\n5.1             10,-                  - mit Indikatoren\n5.2             28,-                  - elektrometrisch\n6               nZ                    Schmelzpunktsbestimmung\n7               nZ                    Siedepunktsbestimmung\n8                                      Destillation\n8.1              50,-                 - einfache Destillation bei normalem Druck\n8.2              nZ                   - andere\n9               70,-                  Extraktion oder Perforation\n10              nZ                    Molekulargewichtsbestimmung\n11                                    Bestimmung der Viskosität\n11.1            50,-                 - einfach\n11.2           nZ zusätzlich         - aufwendig\nGrundgebühr 15,-\n12                                    Messungen mit dem\n12.1            13,-                  - Refraktometer\n12.2            26,- zusätzlich       - Colorimeter/Photometer\nGrundgebühr 10,-\n12.3            26,- zusätzlich       - Nephelometer\nGrundgebühr 10,-\n12.4            26,- zusätzlich      - Polarimeter\nGrundgebühr 15,-\n12.5                                 - Spektrographen oder Spektralphotometer\n12.5.1          nZ zusätzlich               UV/VIS-Spektralphotometer\nGrundgebühr 20,-\n12.5.2          nZ zusätzlich               1nfrarotspektralphotometer\nGrundgebühr 35,-\n12.5.3          nZ zusätzlich               Kernresonanzspektrometer\nGrundgebühr 30,-\n12.5.4          nZ zusätzlich        - - Massenspektrometer\nGrundgebühr 70,-","1132                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des         DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n12.5.5            nZ zusätzlich        - - Atomabsorptionsspektralphotometer\nGrundgebühr 50,-\n12.5.6             nZ zusätzlich             Röntgenspektrometer\nGrundgebühr 75,-\n12.5.7             nZ zusätzlich             Diffraktometer\nGrundgebühr 90,-\n12.5.8             nZ zusätzlich        - - andere\nGrundgebühr 40,-\n13                                      Messung der Radioaktivität\n13.1               15,-                - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr\n13.2               nZ zusätzlich       - anders\nGrundgebühr 70,-\n14                                      Chromatographische Bestimmungen\n14.1               nZ zusätzlich       - mit dem Gaschromatographen\nGrundgebühr 30,-\n14.2               nZ zusätzlich       - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen\nGrundgebühr 40,-\n14.3              nZ                   - andere\n15                 65,- zusätzlich      Polarographische Bestimmungen\nGrundgebühr 10,-\n16                                      Elektrophoretische Bestimmungen\n16.1               nZ                  - qualitativ\n16.2               nZ zusätzlich       - quantitativ\nGrundgebühr 20,-\n17                 nZ                  Mikroskopische Untersuchungen\n18                 nZ                   Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen\nanderweit nicht genannt\nB. Chemische Untersuchungen\nBestimmung des Abdampfrückstands\n1.1               13,-                 - einfach\n1.2               39,-                - aufwendig\n2                                      Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach\nNr. 8.1\n2.1               26,-                - mittelbar aus der Dichte\n2.2               50,-                - durch Xylol-Destillation\n2.3               42,- zusätzlich     - nach der Methode von K. Fischer\nGrundgebühr 15,-\n2.4               39,-                 - nach ISO-Verfahren 1442-1973\n3                                      Bestimmung der Asche\n3.1               36,-                 - Gesamtasche\n3.2               48,-                 - Sulfatasche\n3.3                nZ                  - anders\n4                                      Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt, je\nEinzelnachweis\n4.1               13,-                 - einfache Untersuchung\n4.2               nZ                   - aufwendige Untersuchung","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                              1133\nNummer des     DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n5                                   Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und\nfunktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)\n5.1            26,-                 - qualitativer Nachweis je Element\n5.2                                 - quantitative Analysen\n5.2.1          20,- zusätzlich            Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr.\nGrundgebühr 10,-           B.6.1 erfaßt), je Element\n5.2.2          50,-                       Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. B. 12)\n5.2.3          50,-                       Halogene\n5.2.4          60,-                       Phosphor, auch Phosphate\n5.2.5          65,-                       Methoxylgruppen\n·5.2.6          nZ                   - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B: 6\n6                                   Bestimmung von Stickstoffverbindungen\n6.1            50,-                 - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl\n6.2            65,-                 - Eiweißstickstoff\n6.3            75,-                 - Kollagen\n7                                   Bestimmung der Kohlenhydrate\n7.1            13,-                 - qualitative Prüfung\n7.2            110,-                - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-\nstoffe\n7.3            39,-                 - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker\n7.4            50,-                 - Gesamtzucker, nach Inversion\n7.5            65,-                 - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon\n7.6                                 - mit dem Polarimeter\n7.6.1          50,- zusätzlich            polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.2          90,- zusätzlich            Rendementbestimmung von Rübenrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.3          26,- zusätzlich            Rendementbestimmung von Rohrrohzucker\nGrundgebühr 15,-\n7.6.4          55,- zusätzlich            Polarisation vor und nach der Inversion\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5                                     Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup, auch gern. den Durch-\nführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\n7.6.5.1        140,- zusätzlich     - - - mit Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.5.2        70,- zusätzlich      - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup\nGrundgebühr 15,-\n7.6.6          50,- zusätzlich      - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren (direkte Polarisation der\nGrundgebühr 15,-           Ware und des verwendeten Stärkezuckers)\n7.7            110,-                - Dextrine\n7.8                                 - Stärke\n7.8.1          55,- zusätzlich      - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-\n7.8.2          nZ                   - - anders (s.a.Nr.B.13.1)\n7.9            70,- zusätzlich      - Rohfaser\nGrundgebühr 10,-","1134                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des      DM                  Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n7.10                                - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide\n7.10.1          20,- zusätzlich     - - polarimetrisch\nGrundgebühr 15,-\n7.10.2         39,-                 - - direkt reduzierend\n7.10.3         nZ                   - - anders\n8                                   Öle, Fette, Wachse und dergleichen\n8.1                                 - Gesamtfett\n8.1.1          70,-                 - - direkte Extraktion\n8.1.2          90,-                 - - Extraktion nach Aufschluß\n8.2            35,-                 - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure\n8.3            50,-                 - Verseifungszahl\n8.4            100,-                - Unverseifbares\n8.5            50,-                 - Iodzahl\n8.6            65,-                 - Acetylzahl oder Hydroxylzahl\n8.7            75,-                 - Epoxidsauerstoff\n9                                   Kaffee, Tee und deren Zubereitungen\n9.1            65,-                 - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)\n9.2             120,-               - Coffein\n10             nZ                   Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen\n11            nZ                   Kunststoffe\n12                                 Kautschuk und Kautschukwaren\n12.1           26,-                 - Weber-Test\n12.2           55,-                 - Bestimmung des Gewebeanteils\n12.3           90,-                - Gesamtschwefel\n12.4           90,-                - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt\n12.5           110,- zusätzlich    - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation\nGrundgebühr 50,-\n12.6           55,- zusätzlich     - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung\nGrundgebühr 30,-\n13                                 Enzymatische Bestimmung\n13.1           100,- zusätzlich    - von Stärke\nGrundgebühr 15,-\n13.2           nZ zusätzlich       - andere\nGrundgebühr 15,-\n14             140,- zusätzlich    Immunologische Bestimmungen\nGrundgebühr 20,-\n15             nZ                  Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                            1135\nNummer des         DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\nC. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften\n75,-                 Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft\n2                  65,-                 Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen\nund Wermutweinen usw.\n3                  20,-                 Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak\n4                  26,-                 Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure\n5                  nZ                  Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen\nvon Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches\nCasein), je Vergällungsmittel\n6                                      Bestimmung des Schälgrades\n6.1               42,-                 - geschälte Getreidekörner\n6.2               110,-                - perlförmig geschliffene Getreidekörner\n7                 26,-                 Nachweis von Peroxidase\n8                 90,-                 Fallzahl nach Hagberg\n9                 120,-                Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der\nMethode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)\n10                140,-                Untersuchung von Olivenölen\n11                35,-                 Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)\nauf Aktivierung\n12                100,-                Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung\n13                26,-                 Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren\n14                130,- zusätzlich     Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen\nGrundgebühr 30,-\nD. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus\n1                                      Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und\nanderen textilen Flächengebilden\n1.1               26,-                 - von weniger als 20 m Länge\n1.2                nZ                  - andere\n2                 nZ                   Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen\ntextilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)\n3                 26,-                 Messung der Dicke textiler Flächengebilde (1 O Messungen bei einem Meß-\ndruck)\n4                 150,-                Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)","1136               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des     DM        Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n5              nZ        Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden\n6                         Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,\nBestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung\n6.1            30,-      - je 100 Messungen\n6.2            50,-      - mit Diagramm\n6.3            40,-      - bei Mischungen\n6.4            60,-      - mit Diagramm\n7                         Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden (1 O bis 20 Bündel)\nzu je 50 Fäden\n7.1            65,-      - einfach\n7.2            100,-     - bei Entnahme aus Garn\n7.3            130,-     - Mischgarne\n8                        Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-\nwandten Erzeugnissen\n8.1            nZ        - Feinheit\n8.2            nZ        - feinheitsbezogene Höchstzugkraft\n9              nZ        Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenände-\nrung beim Aufdrehen\n10             nZ        Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden\n11             nZ        Ermittlung der Fadendichte in Geweben\n12             nZ        Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken\n13             nZ        Ermittlung der Gewebebindung\n14             26,-      Ermittlung der Florhöhe\n15                       Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen\n15.1           nZ        - physikalisch (Ausleseverfahren)\n15.2                     - chemisch\n15.2.1         100,-     - - mittels Säuren oder Laugen\n15.2.2         150,-     - - mittels organischer Lösemittel\n15.2.3         nZ        - - andere Verfahren\n16                       Ermittlung der Begleitstoffe\n16.1           nZ        - qualitative Untersuchung\n16.2           nZ        - quantitative Untersuchung\n17             10,-      Fluoreszenz-Untersuchung im UV\n18                       Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn\n18.1           26,-      - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern\n18.2           nZ        - andere","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                             1137\nNummer des           DM                    Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n19                   nZ                    Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-\nstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt\nE. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl\n40,- zusätzlich      Qualitative Untersuchung\nGrundgebühr 20,-\n2                                         Quantitative Bestimmung\n2.1                  30,- zusätzlich      - des Gehalts an Kohlenstoff\nGrundgebühr 20,-\n2.2                  70,-                 - des Gehalts an Phosphor\n2.3                  50,-                 - des Gehalts an Schwefel\n2.4                  90,- zusätzlich      - des Gehalts an anderen Elementen (je Element)\nGrundgebühr 30,-\nF. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)\n1                                         Ermittlung des Alkoholgehaltes,\n1.1                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch\nflüchtige Stoffe enthält\n1.1.1               10,-                  - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)\n1.1.2                40,-                  - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)\n1.2                                        - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe\nenthält\n1 . 2.1              48,-                 - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)\n1.2.2                65,-                 - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)\n1.3                                       - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält\n1.3.1                80,-                 - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)\n1.3.2                28,-                 - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)\n1.3.3                20,-                 - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen\n2                                          Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n2.1                  36,-                 - als Abdampfrückstand\n2.2                  36,-                 - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte\n3                                          Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack\n3.1                  26,-                 - bei Einzelprüfungen\n3.2.                 90,-                 - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951\n4                    30,-                  Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in         Neutralalkohol  nach\nAbschnitt 6 CTB\n5                                          Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol\n5.1                  70,-                 - nach Abschnitt 6 CTB ·(mit Reagenz nach Schiff)\n5.2                  70,-                 - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)\n6                                          Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol\n6.1                  31,-                 - Fuselölgehalt gern.§ 204 80","1138                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNummer des                  DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n6.2                         100,-                - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)\n6.3                        80,- zusätzlich        - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 15,-\n7                          65,-                   Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6\nCTB\n8                          100,-                  Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB\n9                                                 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol\n9.1                        100,-                 - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)\n9.2                        85,-                  - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)\n10                         95,-                  Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB\n11                         60,-                  Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6 CTB\n12                                               Ermittlung des  14\nC-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen\n12.1                       260,- zusätzlich      - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol\nGrundgebühr 40,-\n12.2                       200,- zusätzlich      - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85% vol\nGrundgebühr 40,-\n13                                                Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB\n13.1                        50,-                 - mit einfachem Aufwand\n13.2                        65,-                 - mit mittlerem Aufwand\n13.3                        85,- zusätzlich      - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)\nGrundgebühr 15,-\n13.4                        nZ                   - besonderer Art\nG. Mineralöl\n80,-                  Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 (*)\n2                          60,-                  Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 (*)\n3                                                Farbzahl\n3.1                        26,-                  - nach ASTM D 1500/DIN 51 578 (*)\n3.2                        39,-                  - nach Verdünnung\n4                          50,-                  Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 (*)\n5                          100,-                 Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 (*)\n6                          100,-                 Pourpoint nach ASTM D 97 (*)\n7                          100,-                 Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721 /ISO 2908 (*)\n8                          90,-                  Schwefelgehalt, z. B nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 (*)\n(*) oder vergleichbare Methoden","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990                       1139\nNummer des                 DM                   Art der Untersuchung\nGebührentarifs\n9                          50,-                 Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach\nASTM D 938/DIN 51 556 (*)\n10                         60,-                 Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 (*)\n11                         70,-                 Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 (*)\n12                         95,-                 Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 (*)\n13                          70,-                 Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 (*)\n.14                         75,-                 Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 (*)\n15                          130,- zusätzlich     Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-\nGrundgebühr 40,-    zeichnung\n16                          100,- zusätzlich    Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-\nGrundgebühr 10,-    zeichnung\n17                         50,- zusätzlich      Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 (*)\nGrundgebühr 40,-\n18                         nZ                   Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt\nH. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten\nerfaßt\nUntersuchung von Salzvergällungsmitteln\n1.1                        35,-                 - einfach\n1.2                        70,-                 - aufwendig\n2                          100,-                Untersuchung von vergälltem Salz\n3                                               Untersuchung von Zuckervergällungsmitteln\n3.1                        35,-                 - einfach\n3.2                        80,-                 - aufwendig\n4                          120,-                Untersuchung von vergälltem Zucker\n(*) oder vergleichbare Methoden"]}