{"id":"bgbl1-1990-28-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":28,"date":"1990-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/28#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_28.pdf#page=27","order":8,"title":"Verordnung zur Aufhebung und Änderung fernmeldebenutzungsrechtlicher Vorschriften (FAufhÄndV)","law_date":"1990-06-13T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":27,"num_pages":14,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                     1103\n..             Verordnung·\nzur Aufhebung und Anderung fernmehJebenutzungsrechtlicher Vorschriften\n(FAufhAndV)\nVom 13. Juni 1990\nAuf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)\nverordnet der Bundesminister für Post und Telekommunikation:\nArtikel 1\nAufhebung und Änderung von Vorschriften der Telekommunikationsordnung\nDie Telekommunikationsordnung in der Fassu.ng der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1\nS. 1761), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 7 Abs. 10 wird aufgehoben.\n2. § 14 wird wie folgt geändert:\na)  Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nb)  In Absatz 3 werden die Klammerhinweise ,,(Absatz 1 Nr. 1.2.2)\", ,,(Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4\nund 2.6)\" und ,,(Absatz 1 Nr. 2. 1t gestrichen.","1104                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc)   Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Abweichend von Absatz 3 sind Zusatzgeräte und Sondereinrichtungen in post- und\nteilnehmereigenen einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in post- und teilnehmer-\neigenen Telefonanlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zusatzgeräte oder Sonder-\neinrichtungen seitens der Deutschen Bundespost nicht vorgesehen ist.\"\n3 In§ 15 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 116)\" durch den\nKlammerhinweis,,(§§ 123 bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)\" ersetzt.\n4. § 19 wird aufgehoben.\n5. § 20 Nr. 2 wird gestrichen.\n6. § 23 wird aufgehoben.\n7. § 24 Nr. 7 wird gestrichen.\n8. § 27 wird aufgehoben.\n9. In§ 28 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 112)\" durch den\nKlammerhinweis ,,(§§ 123 bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)\" ersetzt.\n10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Berechtigungskennung (Zugangsberechtigung nach § 238) erhält der Teilnehmer von der\nDeutschen Bundespost entweder durch die eingebbare Kennung (§ 239) oder durch die Über-\nlassung einer Anpassungseinrichtung mit integriertem Kennungsgeber.\"\n11. § 31 wird aufgehoben.\n12. In§ 32 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)\" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123\nbis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)\" ersetzt.\n13. § 35 wird aufgehoben.\n14. In§ 36 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)\" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123\nbis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)\" ersetzt.\n15. § 39 wird aufgehoben.\n16. § 40 Nr. 1 a wird gestrichen.\n17. § 47 wird aufgehoben.\n18. § 51 wird aufgehoben.\n19. In§ 52 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)\" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123\nbis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)\"ersetzt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                  1105\n20. § 55 wird aufgehoben.\n21. § 59 wird aufgehoben.\n22. § 60 Nr. 2 wird gestrichen.\n23. § 63 wird aufgehoben.\n24. § 73 wird aufgehoben.\n25. § 80 Abs. 3 wird aufgehoben.\n26. § 83 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 4 werden die Nummern 1. 1.1.1 bis 1.1.3 wie folgt gefaßt:\n„ 1. 1. 1. 1  1 bis 100Telefonanschlüssen,jeAnschluß .................. .        17,60\n1.1.1.2       101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............... .      22,60\n1.1.1.3       mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............. .      24,60\n1. 1.2        zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1.2.1       1 bis 100 Telefonanschlüs~~n, je Anschluß .................. .     13,60\n1.1.2.2       101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............... .      17,60\n1.1.2.3       mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............. .      19,60\n1.1.3         für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .................... .      35,20\".\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.\n27. In§ 84 Abs. 1 Nr. 8.3 a werden in der Spalte c Buchstabe b die Worte „des Handprogrammiersen-\nders nach§ 118 Abs. 1 Nr. 13\" durch die Worte „eines Handprogrammiersenders\" ersetzt.\n28. In Teil III Abschnitt 5 wird der Unterabschnitt 1 mit zugehöriger Überschrift und den§§ 116 bis\n122 b aufgehoben.\n29. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt gefaßt:\n„überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Festanschlüssen und für\nAnlagen\".\n30. § 123 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:\n,,Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene einfache Endstellen an Festan-\nschlüssen und für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:\".\nbb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n,,a)   Reihen- und Systemtelefone,\".","1106                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) In Absatz 2 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n„Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private einfache Endstellen\nan Festanschlüssen und für posteigene, teilnehmereigene und private Telefonanlagen\nwerden angeboten:\" .\n31 § 155 wird wie folgt geändert:\na)  Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Gebühren fur Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen .und in Telefonanla-\ngen\".\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Telefone\" die Worte „in einfachen End-\nstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nbb) Nach Nummer 2.22 werden folgende Nummern 2.23 bis 2.26 eingefügt:\n,,2.23    Telefon Modell IQ-TEL 2 mit Tastenfeld ..                                                 10,35\n2.24      Telefon Modell SPHERON mit Tastenfeld                                                      7,40\n2.25      Telefon Modell 2001 mit Tastenfeld ......                                                20, 10\n2.26      Telefon Modell DUO mit Tastenfeld .....                                                     4,90                 \"\ncc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 5.2 angefügt:\n„4        Reihentelefone und Zusätze zur Grund-\nausstattung in einfachen Endstellen an\nFestanschlüssen\n4. 1      Reihentelefone\n4.1       Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstat-\ntung A oder B, je Reihentelefon                                                          10,90    530,--       3,40\n4.1 2     Reihentelefone 2 R 5 in Grundausstat-\ntung A oder B, je Reihentelefon                                                          13,40    652,--      4, 15\n4.1.3     Reihentelefone 2 R 11 in Grundausstat-\ntung A oder B, je Reihentelefon .......                                                  16,20    790,--       5,05\n4.2       Zusätze zur Grundausstattung für\nReihentelefone, je Reihentelefon\n4.2 1     Rufnummerngeber mit Wahlwieder-                                                           2,95    145,--      0,95\nholung\n4.2.2     Sperrschloß      ~ ,. \" .. . ,. .. \" ,, .. . .. . ..   ,,   ..   ~   ,.    . .. ,. ..     0,80     39,--      0,25\n4.2.3     Taste für besondere Zwecke                       \"   \"    ~    .. ..    ,.  ,.        nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167\n5         Systemtelefone in einfachen Endstellen\nan Festanschlüssen\n5.1       Systemtelefone connex T in Grundaus-\nstattung A oder B, je Systemtelefon ... nach§ 167 nach§ 167                                               nach§ 167\n5.2       Systemtelefone connex T in Komfort-\nausstattung, je Systemtelefon .......... nach§ 167 nach§ 167                                              nach§ 167\".\nc)  Absatz 2 wird aufgehoben.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                 1107\n32. § 156 wird wie folgt geändert:\na)  In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)  In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Telefone\" die Worte „in ein-\nfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nc)  In Absatz 2 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Zusatzgeräte\" die Worte „in ein-\nfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n33 § 157 wird wie folgt geändert:\na)  In der Überschrift werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen\" die Worte „in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)  In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen\"\ndie Worte „in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n34 In § 159 werden in der Überschrift nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n35 § 160 wird wie folgt geändert:\na)  In der Überschrift werden nach dem Wort „Fernkopierer\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernkopierer\" die Worte „in einfachen Endstellen an\nFestanschlüssen und\" eingefügt.\n36. § 163 wird wie folgt geändert:\na)  Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n,,Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrich-\ntungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen\".\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Den Gebührenbeträgen nach Absatz 1 ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hin-\nzuzurechnen.\"\nc)  Die Absätze 5 bis 9 werden aufgehoben.\n37. § 165 wird wie folgt geändert:\na)  Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:\n,,(8) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 7 in Rechnung gesteUten Kosten wird der\nRechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer berechnete Umsatzsteuer zugrunde gelegt.\"\nb)  In Absatz 9 werden die Angaben „7 und\" und „Nr. 2\" sowie die Worte „in Anlagen\" ge-\nstrichen.\n38. § 166 wird aufgehoben\n39. § 167 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 jeweils wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird gestrichen.","1108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbb) In Buchtabe b werden die Worte „bei Endeinrichtungen in Anlagen\" gestrichen.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 Spalte b werden die Worte „einfacher Endstellen\" durch die Worte „in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen\" ersetzt.\nbb) In Nummer 1.3 Spalte b werden die Worte „Multifunktionale Telefone\" durch die Worte\n,, Mehrdienstendei nrichtungen\" ersetzt.\ncc) In Nummer 1.4 Spalte b werden die Worte „ und Endgeräteadapter\" gestrichen.\ndd) In Nummer 1.5 Spalte b werden die Worte„ und Teletexendeinrichtungen\" gestrichen.\nee) In Nummer 2.13 Spalte b werden die Worte „Multifunktionale Telefone\" durch das\nWort „Mehrdienstendeinrichtungen\" ersetzt.\nc)    In Absatz 5 werden die Worte „in Telefonanlagen\" gestrichen.\n40. § 239 wird wie folgt geändert:\na)    In Absatz 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1)\" gestrichen.\nb) In Absatz 4 b werden die Worte „oder der Verlegung der Endstelleneinrichtung\" gestrichen.\nc)    In Absatz 6 wird der Klammerhinweis,,(§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1)\" gestrichen.\n41. In Teil IV Abschnitt 2 wird der Unterabschnitt 3 mit den zugehörigen§§ 310 und 311 aufgeho-\nben.\n42. § 382 Abs. 4 wird aufgehoben.\n43. In Teil VI werden der Abschnitt 4 a mit dem zugehörigen§ 424 a und der Abschnitt 4 c mit dem\nzugehörigen§ 424 c aufgehoben.\nArtikel 2\nAufhebung und Änderung von Vorschriften des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 2 „Übergangsvorschriften\" wird wie folgt geändert:\n1. Die Übergangsvorschrift „Zu § 117 Abs. 1 Nr. 2.25 (Gebührenvergünstigung für posteigene Not-\nruftelefone)\" wird aufgehoben.\n2. Die Übergangsvorschrift „Zu § 117 Abs. 3 und 4 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\"\nwird aufgehoben.\n3. Die Übergangsvorschrift „Zu § 121 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale\nTelefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen)\" wird aufgehoben.\n4. Die Übergangsvorschrift „Zu § 155 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\" wird wie folgt\ngefaßt:\n,, 1. Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach§ 117 der Telekommunikations-\nordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bezahlt worden sind, in Telefonan-\nlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für c;len die Vorausgebühren","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                     1109\nbezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach\nAblauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die ent-\nsprechenden monatlichen Grundgebühren nach § 155 Abs. 1 der Telekommunikationsord-\nnung erhoben_\n2.   Auf posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Festanschtüssen und in Telefonanlagen,\nfür die einmalige Gebühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30.\nNovember 1984 geltenden Fassung bezahlt worden sind, sind die Vorschriften über Voraus-\ngebühren nach§ 166 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 gelten-\nden Fassung entsprechend anzuwenden. Abweichend davon gelten folgende Vorschriften:\na) Die Höchstdauer von einem Jahr (§ 166 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung in der\nbis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung) für die Zeit zwischen Kündigung und erneuter\nbetriebsfähiger Bereitstellung kann überschritten werden.\nb) Die bezahlten einmaligen Gebühren für Telefone, die bis zum 30. November 1984 be-\ntriebsfähig bereitgestellt worden sind, gelten als am 1. Dezember 1984 bezahlte Voraus-\ngebühren für 96 Monate.\nc) Nach Ablauf von 96 Monaten werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren\nnach § 155 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung erhoben.\"\n5. Die Übergangsvorschrift „Zu § 156 (Monatliche Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen)\"\nwird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)   Der bisherige Text wird Nummer 1.\nc)   In Nummer 1 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n„Für Zusatzgeräte, die am 31. Dezember 1988 in Telefonanlagen und die am 30. Juni 1990\nin einfachen Endstellen an Festanschlüssen überlassen sind, werden bis zur Auswechslung\nwegen Unbrauchbarkeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Gebühren\nerhoben:\".\nd)   Folgende Nummer 2 wird angefügt:\n2_   Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 118\nAbs. 3 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung\nbezahlt worden sind, in Telefonanlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des\nZeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatlichen\nGrundgebühren erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren\nbezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach\nNummer 1 erhoben.\"\n6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone Modell\nMultiTel in Anlagen)\" wird wie folgt gefaßt:\n„Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in einfachen\nEndstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)\nFür posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel, für die ein Antrag auf erstmalige\nbetriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle\nder Deutschen Bundespost vorliegt, wird vom Tage der betriebsfähigen Bereitstellung an für\ndrei Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren verzichtet. Die einmalige Ge-\nbühr nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung für die Zugangsberechtigung zu\nDienstleistungen im Bildschirmtextdienst wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben.\"\n7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone\nModell MultiTel in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)\" wird folgende\nÜbergangsvorschrift eingefügt:","1110                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n,,Zu § 157 Abs. 1 Nr. 3 (Monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühren für teilnehmer-\neigene Mehrdienstendeinrichtungen Modell MultiKom in einfachen Endstellen an Festanschlüs-\nsen)\nFür teilnehmereigene Mehrdienstendeinrichtungen Modell MultiKom, die am 30. Juni 1990 in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen überlassen sind, und für deren Überlassung auf Antrag\ndes Teilnehmers die einmalige Gebühr für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als\nmonatliche Gebühr nach§ 121 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni\n1990 geltenden Fassung bezahlt wird, werden die am 30. Juni 1990 geltenden monatlichen\nGebühren ohne Umsatzsteuer bis zum Ablauf der 36, 48 oder 60 Monate erhoben.\"\n8. Die Übergangsvorschrift „Zu§ 311 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)\" wird\naufgehoben.\n9. In der Übergangsvorschrift „Zu § 402 Abs. 1 Nr. 3 (Verzicht auf die Mindestüberlassungszeit für\nposteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel)\" werden nach dem Wort „Übergangs-\nvorschriften\" die Worte „zu § 121 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale\nTelefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen) und\" gestrichen.\n10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 412 Abs. 2 (Mindestinstandhaltungszeit für teil nehmer-\neigene Telefonanlage)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu den §§ 449 bis 455 (Datenschutzrechtliche Vorschriften)\nDie Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten einer Datenschutzverordnung nach § 30 Abs. 2\ndes Postverfassungsgesetzes für die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse nach § 65 Abs. 3\nSatz 2 des Postverfassungsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen\nweiter.\"\n11. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 50 a und 50 b (Überlassen von teilnehmereigenen\nMehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen)\" wird aufgehoben.\n12. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen\nAnpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)\" wird aufgehoben.\n13. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 78 und 79 (Posteigene Familientelefonanlagen\n1/4 zu einmaligen Gebühren)\" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:\n,,Zu Anhang 4 § 107 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)\nWerden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren bereits nach§ 117 der Telekommunika-\ntionsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bezahlt worden sind, in Telefon-\nanlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren\nbezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf\ndes Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden\nmonatlichen Grundgebühren nach Anhang 4 § 107 Abs. 1 erhoben.\"\n14. In der Überschrift der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 109 a und 109 b (Überlassen von\nteilnehmereigenen Mehrdienstendeinrichtungen in Anlagen)\" werden nach dem Wort „Mehr-\ndienstendeinrichtungen\" die Worte „in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" einge-\nfügt.\n15. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 110 und 111 (Überlassen von teilnehmereigenen An-\npassungseinrichtungen in Anlagen)\" wird wie folgt gefaßt:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                                                                                              1111\n„Zu Anhang 4 §§ 11 0 und 111 (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)\nBereits als posteigen überlassene Anpassungseinrichtungen, die in Anhang 4 § 111 aufgeführt\nund die seit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung noch nicht länger als 5 Jahre dem\nTeilnehmer überlassen sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter\nüberlassen, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegan-\ngen ist. Als einmalige Gebühren für die Übereignung der Anpassungseinrichtungen werden Ge-\nbühren nach Anhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des\nEinkaufspreises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt.\"\nArtikel 3\nAufhebung und Änderung von Vorschriften des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung\nDer Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und\nGebühren\" wird wie folgt geändert:                ·\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\na)  In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:\nMonatliche\nNr                             Telefonzwe1er anschluß                                                                                                               Grundgebühr\nDM\n.;                                               b                                                                                                                      (\n„1     zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit\n1.1     1 bis 100 Telefonanschlüssen ...           . . .   .    ..    . ..     .. ~    .,   .       .,    \"   ~   . . .. . ..     . ..    .. .    ..    ..   .   . .      12,60\n1.2    101 bis 200 Telefonanschlüssen                . . .   \"     ..      .. .     ..    . .. ..      .,   . . . .. ..     ., ..   .. ..  .-   ~    .,  . . .    ..      17,60\n1.3    über 200 Telefonanschlüssen       .   . . . .     . .       .,  .,  .. .     .,    ~   . .,     . . . - ..        \"  ., .    ~  . ..  .  .    . .   .   .  .       20,60\n2      zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit\n2.1    1 bis 100 Telefonanschlüssen ...................................                                                                                                    7,60\n2.2     101 bis 200 Telefonanschlüssen . . . . .. .. ., ., . ., .. .. .. .. .. .. .. .. . . . .. . . .. .. . .. ..                                         ~       .,     11,60\n2.3    über 200 Telefonanschlüssen        ., ., ..   .. -.   ..    ., .,    ..    .. .        ., .,    .,   .. ..  ., .  .. . ..    ., ..  ~ ., .    ., ., .. -    .      15,60\".\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n2. In Abschnitt 5 wird der Unterabschnitt 1 mit zugehöriger Überschrift und den §§ 45 bis 52\naufgehoben.\n3. Die Überschrift zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefaßt:\n.,überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Festanschlüssen und für An-\nlagen\".\n4. In der Überschrift zu§ 106 werden nach dem Wort „Telefone\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.","1112                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. § 107 wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift werden nach dem Wort„ Telefone\" die Worte „in einfachen Endstellen an\nFestanschlüssen und\" eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:\n,,Für Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Telefonanlagen wer-\nden folgende Gebühren erhoben:\".\nbb) Nummer 19 wird wie folgt gefaßt:\n„ 19     1Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .... 1        7,30 1 400,--      2,75\".\ncc) Die Nummern 21 bis 21.4 werden wie folgt gefaßt:\n„21       Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld\n21. 1     in Ausstattung 1                                  8,35               3,45\n21.2      in Ausstattung 2                                  8,90   396,40      3,70\n21.3      in Ausstattung 3                                 11,35   505,70     4,75\n21.4      in Ausstattung 4                                 12,20   542,60      5, 10\".\ndd) Die Nummern 26 bis 26.2 werden wie folgt gefaßt:\n„26       Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-\nfeld\n26.1       Modell delta .                                   11,--   487,20     4,60\n26.2       Modell delta E                                   11,80   522, 10    4,95\".\nee) Die Nummern 29 bis 31 werden wie folgt gefaßt:\n„29       Telefon Modell beta mit Tastenfeld\n29.1       in Ausstattung 1 ...................... .         6,80   308,70      2,90\n29 . 1     in Ausstattung . . ...................... .       7,55   342, 10     3,20\n30        Telefon Modell Capella mit Tastenfeld .. .        6,60   292,60      2,75\n__ ,,\n31        Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld         12,20   542,80      S'       .\nc)   Absatz 2 wird aufgehoben.\n6. In der Überschrift zu § 108 werden nach dem Wort „Zusatzgeräte\" die Worte „in einfachen End-\nstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n7. § 109 wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)   Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:\n,,Für Zusatzgeräte in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Telefonanlagen wer-\nden folgende Grundgebühren erhoben:\".\n8. In der Überschrift zu§ 109 a werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen\" die Worte\n,,in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                   1113\n9. § 109 b wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen\" die Worte „in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb)   In Absatz 1 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:\n,, Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Tele-\nfonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:\".\n10. In der Überschrift zu § 109 c werden nach dem Wort „Fernkopierer\" die Worte „in einfachen\nEndstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n11  § 109 d wird wie folgt geändert:\na)   In der Überschrift werden nach dem Wort „Fernkopierer\" die Worte „in einfachen Endstel-\nlen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,( 1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in einfachen Endstellen\nan Festanschlüssen und in Telefonanlagen werden Gebühren nach§ 116 erhoben.\"\nc)   In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fernkopierer\" die Worte „in einfachen Endstellen an\nFestanschlüssen und\" eingefügt.\n12. In der Überschrift zu § 110 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „in\neint achen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n13. In der Überschrift zu § 111 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen\" die Worte „in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen und\" eingefügt.\n14. In§ 113 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Angabe,,§§ 45 und 53 Abs. 1\" durch die An-\ngabe ,, § 53 Abs. 1\" ersetzt.\n15. § 114 wird wie folgt geändert:\na)   Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n„Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endeinrichtungen in\neinfachen Endstellen an Festanschlüssen\".\nb)   Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n16. § 116 wird wie folgt geändert:\na)   In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 jeweils wie folgt geändert:\naa) Buchstabe a wird gestrichen.\nbb) In Buchtabe b werden die Worte „bei Endeinrichtungen in Anlagen\" gestrichen.\nb)   In Absatz 4 Nr. 1 Spalte b werden die Worte „einfacher Endstellen\" durch die Worte „in ein-\nfachen Endstellen an Festanschlüssen\" ersetzt.\nc)   In Absatz 5 werden die Worte „in Telefonanlagen\" gestrichen.\n/","1114                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 4\nAufhebung und Änderung von Vorschriften der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung\nDie Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127)\n-Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni\n1989 (BGBI I S. 1234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn Abschnitt „ 7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen\" wird in der Spalte 2 die Vorschrift 4 zu\nNummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:\n„4. Für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die in Netzknoten der\nDeutschen Bundespost bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:\n4.1    Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst nach\n§ 116 Nr. 6 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung werden\nGebühren nach§ 122 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden\nFassung erhoben.\n4.2 Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst nach\nAnhang 4 § 51 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung\nwerden Gebühren nach Anhang 4 § 52 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni\n1990 geltenden Fassung erhoben.\n4.3 Für posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb von Direktrufanschlüssen der Gruppe A\nnach Anhang 4 § 30 der Telekommunikationsordnung werden monatliche Gebühren nacr Anhang 4\n§ 31 der Telekommunikationsordnung erhoben.\n4.4 Für posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) mit Ubertragungsge-\nschwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s nach Abschnitt 5 der Gebuhren-\nvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur\nVerordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) ,n der bis\nzum 30. November 1984 geltenden Fassung werden die allgemein geltenden Gebühr er'l des Ab-\nschnitts 5 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler\nNachrichten) in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben.\"\nArtikel 5\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 Satz 2 des\nPostverfassungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 6\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Post und Telekommunikation\nDr.Christian Schwarz - Schi 11 in g","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                                                                          1115\nB u ndesgesetzb I att\nTeil II\nNr. 19, ausgegeben am 21. Juni 1990\nTag                                                                         I n h a It                                                                                   Seite\n13. 6. 90       Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-\ngen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-\nfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem\nFestlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               494\n450-2\n28. 5. 90       Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang\nBietingenfThayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            513\n17. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . .                                                          515\n17. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen\nFluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       515\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen\nvom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende\nim Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:\nBundesanzeiger                                      Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                                                                       lnkrafttretens\nSeite           (Nr.                   vom)\n7. 6. 90      Berichtigung der Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung\nvon Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt                                     3125            (111           20. 6. 90)\n9500-4-6-4","1116                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nHerausgeber: Der Bunde5minister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nB_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.                                                Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                      Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.\nAufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis\ndes Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.\nABI. EG\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                        - Ausgabe in deutscher Sprache -\nNr./Seite                  vom\nVorschriften für die Agrarwirtschaft\n7. 6. 90         Verordnung (EWG) Nr. 1561/90 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den\nbesonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h -\nnen und Süßlupinen                                                                      L 148/9                 12. 6. 90\n12. 6. 90          Verordnung (EWG) Nr. 1573/90 der Kommission zur Festsetzung der\nSchwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von M e h 1,\nG r ob - und Fe i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1990/91                           L 149/9                 13. 6. 90\n13. 6. 90          Verordnung (EWG) Nr. 1580/90 der Kommission zur Abweichung von\nden Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 hinsichtlich\nder Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit\nUrsprung in bestimmten Drittländern                                                    L 150/7                 14. 6. 90\n13. 6. 90           Verordnung (EWG) Nr. 1581/90 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das\nSystem der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr\nabgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors                       L 150/9                 14. 6. 90\n13. 6. 90          Verordnung (EWG) Nr. 1582/90 der Kommission zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 3474/89 zur Festsetzung der in Spanien zum\nfreien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszufüh-\nrenden Höchstmengen So n n e n b I um e n ö I für das Wirtschaftsjahr\n1989/90                                                                                L 150/10                14. 6. 90\nAndere Vorschriften\n7. 6. 90          Verordnung (EWG) Nr. 1562/90 der Kommission zur Regelung der\nEinfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5)\nmit Ursprung in Indonesien                                                             L 148/19                12. 6. 90\n11. 6. 90          Verordnung (EWG) Nr. 1564/90 der Kommission zur Festsetzung der\nvom Rat im Sektor Schweinefleisch in Ecu festgesetzten und wegen der\nWährungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 zu verringernden Preise\nund Beträge                                                                            L 148/30                1.2. 6. 90"]}