{"id":"bgbl1-1990-28-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":28,"date":"1990-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-28-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_28.pdf#page=20","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung","law_date":"1990-06-12T00:00:00Z","page":1096,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1096                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung\nVom 12. Juni 1990\nAuf Grund des § 33 Abs. 5, des durch Artikel 1 Nr. 29          d) In Nummer 10 werden die Worte „Übergangs-\ndes KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990                     geldes nach den§§ 16 bis 16f und 26a und des\n(BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47            Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach\nAbs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struktur-             § 24 Abs. 3\" durch die Worte „Versorgungskran-\ngesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversor-              kengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangs-\ngungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 geldes nach§ 26a und des Ersatzes für entgange-\n22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes-               nen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a\nregierung:                                                          und Abs. 4\" ersetzt.\nArtikel 1                              e) In Nummer 12 werden die Worte „oder die als\nErsatz für entstandene Krankheits- oder Pflege-\nDie Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der                 kosten gewährten Leistungen\" durch die Worte\nBekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),                  ,, , Erstattungen und die zu entstandenen Kosten\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember              gezahlten Zuschüsse\" ersetzt.\n1988 (BGBI. 1 S. 2451), wird wie folgt geändert:\nf) In Nummer 15 werden die Worte,,§ 381 Abs. 4a\"\ndurch die Worte ,,§ 258 des Fünften Buches Sozial-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    gesetzbuch\", die Worte ,,§ 94 Abs. 4 und § 95 des\"\ndurch die Worte ,,§ 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                       zweiten\" und die Worte ,,§ 405 der Reichsver-\n„Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht         sicherungsordnung\" durch die Worte ,,§ 257 des\nunterliegen oder bei der Bemessung einer anderen            Fünften Buches Sozialgesetzbuch\" ersetzt.\nLeistung berücksichtigt werden.\"                         g) Die Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:\nb) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                 „ 16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über\nBergmannsprämien in der Fassung der\n„4. das Altersgeld und die Landabgaberente nach                     Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBI. 1\ndem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte                S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz\nsowie die Produktionsaufgaberente und das                     vom 7. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 532),\".\nAusgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-\nrung der Einstellung der landwirtschaftlichen      h) In Nummer 17 wird die Zahl „400\" durch die Zahl\nErwerbstätigkeit,\".                                   ,,600\" ersetzt.\nc) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt durch            i) In Nummer 20 werden nach dem Wort „Unterhalts-\nein Komma ersetzt und angefügt:                             sicherungsgesetz\" die Worte „und dem Unterhalts-\nvorschußgesetz\" eingefügt.\n,, 10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosen-\ngeld und Kurzarbeitergeld.\"                       k) In Nummer 27 werden die Worte ,,(Bundesge-\nsetzbl. 1 S. 844), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469)\" durch die Worte\n,,(BGBI. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33\na) In Nummer 1 wird das Wort „sowie\" gestrichen;                des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560)\"\nnach dem Wort „Wohlfahrtspflege\" werden die                 ersetzt.\nWorte „sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen\nvon berufsständischen Organisationen, die nicht          1) In Nummer 29 werden die Worte „ 19. Februar\nauf Beiträgen beruhen\" eingefügt.                           1987 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630)\" durch die Worte\n,, 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137)\" ersetzt.\nb) In Nummer 5 werden die Worte „oder Übergangs-\ngeld nach den§§ 16 ff. und 26a\" durch die Worte          m) Die Nummer 32 wird wie folgt gefaßt:\n,, ,Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff. oder          ,,32. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-\nÜbergangsgeld nach § 26a\" ersetzt.                                  sicherung, Altersgelder und Landabgaberen-\nten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für\nc) In Nummer 8 werden die Worte ,,(Bundesgesetzbl. 1                    Landwirte, soweit der Anspruch wegen der\nS. 1173)\" durch die Worte ,,(BGBI. 1 S. 1173),                      Leistung von Krankengeld oder Versorgungs-\nzuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom                        krankengeld auf einen Sozialleistungsträger\n6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154),\" ersetzt.                       übergegangen ist,\".","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                 1097\nn) Die Nummer 34 wird gestrichen; die Nummern 35         6. § 9 wird wie folgt geändert:\nbis 37 werden die Nummern 34 bis 36.\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 170\" durch die\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      Zahl „ 150\" ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                           b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „0,7\" durch die\nZahl „ 1,4\" ersetzt.\n,,(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in\nGeld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige                c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „übernor-\nSachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugs-               maler Tierhaltung,\" gestrichen.\nverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 1\nAbs. 5 und § 4 der Sachbezugsverordnung bleiben\nunberücksichtigt. Der festgelegte Wert der freien   7.   § 11 wird wie folgt geändert:\nKost und Wohnung einschließlich Heizung und              a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte ,, ; die\nBeleuchtung ist jeweils in der Zeit vom 1. Juli des           Kapitalertragsteuer ist abzugsfähig\" gestrichen.\nGeltungsjahres der Sachbezugsverordnung bis\nzum 30. Juni des Folgejahres maßgebend. Enthal-          b) In Absatz 2 wird die Zahl „300\" durch die Zahl\nten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der           ,,600\" ersetzt.\nZeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie\nWohnung mit 28 vom Hundert und die freie Hei-\n8. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:\nzung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli\n1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31           ,,(6) Für Abnutzung von Gebäuden ist von den Jah-\nvom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom             resroheinnahmen abzuziehen\nHundert des jeweils maßgebenden Wertes nach\n§ 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zu be-              1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924\nwerten.\"                                                     fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich\n2 vom Hundert,\nb) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Satz 1\"\nund der Satz 2 gestrichen.                              2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-\ngestellt worden sind, ein Betrag von jährlich\nc) Die Anlage zu § 3 wird gestrichen.                             2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten.\n4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „960 Deutsche\nMark\" durch die Worte „den Betrag, der in der Anrech-        Für die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstel-\nlungskosten von Gebäuden, die vor dem 21. Juni\nnungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl\n1948 - im Land Berlin vor dem 1. April 1949, im\n170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeord-\nnet ist,\" ersetzt.                                           Saarland vor dem 20. November 1947 - angeschafft\noder hergestellt worden sind, ist § 10a der Einkom-\nmensteuer-Durchführungsverordnung 1977 anzu-\n5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\nwenden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 eine\n,,(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft        geringere Absetzung für Abnutzung als nach der bis\n(§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus              zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung, ist die\nGewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuer-            Vorschrift in der bisher geltenden . Fassung weiter\ngesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des             anzuwenden. Sind die Anschaffungs- oder Herstel-\nEinkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die             lungskosten nicht feststellbar, so tritt an deren Stelle\nder Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde                 bei von Satz 2 nicht erfaßten Gebäuden der nach den\ngelegt worden sind, als Bruttoeinkommen im Sinne             Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellte\ndes § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Ein           Einheitswert.\"\nVerlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten\nist nicht vorzunehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen\n9. In § 14 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte ,, ,Witwer\nsind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7 b bis 7 d und\nund Waisen\" durch die Worte „und Witwer\" ersetzt.\n7 h bis 7 k des Einkommensteuergesetzes, nach den\n§§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlin-       10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nförderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des\nSchutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die             a) In Satz 1 werden die Worte „den noch lebenden\nnach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuerge-                     Elternteil\" durch die Worte „die Eltern\" ersetzt.\nsetzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über-            b) In Satz 2 werden die Worte „der Elternteil\" durch\nsteigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den                die Worte „ein Elternteil\" und die Worte „960 Deut-\n§§ 7 e bis 7 g des Einkommensteuergesetzes, § 3 des               sche Mark\" durch die Worte „den Betrag, der in der\nZonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d                   Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der\nund 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverord-                  Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Ein-\nnung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungs-                  künfte zugeordnet ist,\" ersetzt.\ngesetzes gebildeten Rücklagen hinzuzurechnen. Frei-\nbeträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14,              c) In Satz 4 werden die Worte „ 180 Deutsche Mark\n14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des                   monatlich\" durch die Worte „den Betrag, der in der\nEinkommensteuergesetzes und Freibeträge nach                      Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der\n§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht                Stufenzahl 5 als Höchstbetrag der übrigen Ein-\nzu berücksichtigen.\"                                              künfte zugeordnet ist\" ersetzt.","1098                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2                                                  Artikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-         Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundesver-    Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am\nsorgungsgesetzes auch im Land Berlin.                     1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}