{"id":"bgbl1-1990-28-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":28,"date":"1990-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_28.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz zur Regelung von Fragen der Gentechnik","law_date":"1990-06-20T00:00:00Z","page":1080,"pdf_page":4,"num_pages":16,"content":["1080                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Regelung von Fragen der Gentechnik\nVom 20. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nGesetz zur Regelung der Gentechnik\n(Gentechnikgesetz - GenTG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                          § 21 Anzeigepflichten\nAllgemeine Vorschriften                     § 22 Andere behördliche Entscheidungen\n§ 1   Zweck des Gesetzes                                       § 23 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen\n§ 2   Anwendungsbereich                                        § 24 Kosten\n§ 3   Begriffsbestimmungen                                     § 25 Überwachung, Auskunfts-,. Duldungspflichten\n§ 4   Kommission                                               § 26 Behördliche Anordnungen\n§ 5   Aufgaben der Kommission                                  § 27 Erlöschen der Genehmigung\n§ 6   Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten,        § 28 Unterrichtungspflicht\nGefahrenvorsorge\n§ 29 Auswertung von sicherheitsrelevanten Erkenntnissen\n§ 30 Erlaß von Rechtsverordnungen und\nzweiter Teil\nVerwaltungsvorschriften\nGentechnische Arbeiten\n§ 31 Zuständige Behörden\nin gentechnischen Anlagen\n§ 7   Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen\nfünfter Teil\n§ 8   Genehmigung und Anmeldung\nHaftungsvorschriften\nvon gentechnischen Anlagen\n§ 9   Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken      § 32 Haftung\n§ 10  Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken   § 33 Haftungshöchstbetrag\n§ 11  Genehmigungsverfahren                                    § 34 Ursachenvermutung\n§ 12  Anmeldeverfahren                                         § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten\n§ 13  Genehmigungsvoraussetzungen                              § 36 Deckungsvorsorge\n§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften\nDritter Teil\nFreisetzung und Inverkehrbringen                                          Sechster Teil\n§ 14  Freisetzung und Inverkehrbringen                                       Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 15  Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen   § 38 Bußgeldvorschriften\n§ 16  Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen         § 39 Strafvorschriften\nVierter Teil                                                  Siebter Teil\nGemeinsame Vorschriften                                 Übergangs- und Schlußvorschriften\n§ 17  Verwendung von Unterlagen                                § 40 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß\n§ 18  Anhörungsverfahren                                            von Rechtsverordnungen\n§ 19  Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen                § 41 Übergangsregelung\n§ 20  Einstweilige Einstellung                                 § 42 Berlin-Klausel","Nr. 28 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                             1081\nErster Teil                              -   DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektor-\nsysteme eingesetzt werden,\nAllgemeine Vorschriften                          -  Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt\nErbgut eingeführt wird, welches außerhalb des\n§ 1                                     Organismus zubereitet wurde, einschließlich\nZweck des Gesetzes                                Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapse-\nlung,\nZweck dieses Gesetzes ist,\n-  Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei\n1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere, Pflanzen                denen lebende Zellen mit einer neuen Kombination\nsowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge                von genetischem Material anhand von Methoden\nund Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer              gebildet werden, die unter natürlichen Bedingun-\nVerfahren und Produkte zu schützen und dem Entste-               gen nicht auftreten.\nhen solcher Gefahren vorzubeugen und\nNicht als Verfahren der Veränderung genetischen\n2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwick-           Materials gelten\nlung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen\n-  ln-vitro-Befruchtung,\nund technischen Möglichkeiten der Gentechnik zu\nschaffen.                                                     -  Konjugation, Transduktion, Transformation oder\njeder andere natürliche Prozeß,\n§2                                    -  Polyploidie-Induktion,\nAnwendungsbereich                                 Mutagenese,\nDieses Gesetz gilt für                                         -   Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zel-\n1. gentechnische Anlagen,                                            len, die zu solchen Pflanzen regeneriert werden\nkönnen, die auch mit herkömmlichen Züchtungs-\n2. gentechnische Arbeiten,                                           techniken erzeugbar sind,\n3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organis-            es sei denn, es werden gentechnisch veränderte\nmen und                                                      Organismen als Spender oder Empfänger verwendet.\n4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch           Bei der Verwendung in gentechnischen Anlagen gel-\nveränderte Organismen enthalten oder aus solchen              ten darüber hinaus nicht als Verfahren der Verände-\nbestehen; soweit das Inverkehrbringen durch andere            rung genetischen Materials\nden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende\nRechtsvorschriften geregelt ist, die die Zulässigkeit des     -   Erzeugung     somatischer tierischer Hybridoma-\nlnverkehrbringens von einer entsprechenden Risiko-               Zellen,\nabschätzung abhängig machen, gelten nur die §§ 32             -   Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich vor-\nbis 37 dieses Gesetzes.                                           kommender Organismen, wenn sie keine Adventiv-\nAgenzien enthalten und entweder nachgewiese-\n§3                                       nerweise lange und sicher in gentechnischen Anla-\nBegriffsbestimmungen                               gen verwendet wurden oder eingebaute biologi-\nsche Schranken enthalten, die die Lebens- und\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                      Replikationsfähigkeit ohne nachteilige Folgen in\n1. Organismus                                                       der Umwelt begrenzen,\njede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermeh-    es sei denn, es werden gentechnisch veränderte\nren oder genetisches Material zu übertragen,                Organismen als Spender oder Empfänger verwendet,\n2. gentechnische Arbeiten                                    4. gentechnische Anlage\na) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organis-          Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne\nmen,                                                    der Nummer 2 im geschlossenen System durchge-\nführt werden und für die physikalische Schranken\nb) die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstö-            verwendet werden, gegebenenfalls in Verbindung mit\nrung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche        biologischen oder chemischen Schranken oder einer\nTransport gentechnisch veränderter Organismen,           Kombination von biologischen und chemischen\nsoweit noch keine Genehmigung für die Freiset-          Schranken, um den Kontakt der verwendeten Orga-\nzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des             nismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen,\nspäteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,\n5. gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken\n3. gentechnisch veränderter Organismus\neine Arbeit für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungs-\nein Organismus, dessen genetisches Material in einer        zwecke oder eine Arbeit für nichtindustrielle bezie-\nWeise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen       hungsweise nichtkommerzielle Zwecke in kleinem\nBedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekom-            Maßstab,\nbination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung\ngenetischen Materials in diesem Sinne sind insbeson-     6. gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken\ndere                                                        jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene,","1082                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n7. Freisetzung                                                     Hygiene, Ökologie und Sicherheitstechnik verfügen;\ndas gezielte Ausbringen von gentechnisch veränder-            von diesen müssen mindestens sechs auf dem Gebiet\nten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine               der Neukombination von Nukleinsäuren arbeiten; jeder\nGenehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck                der genannten Bereiche muß durch mindestens einen\ndes späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,         Sachverständigen, der Bereich der Ökologie muß\ndurch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;\n8. Inverkehrbringen\n2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der\ndie Abgabe von Produkten, die gentechnisch verän-             Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft,\nderte Organismen enthalten oder aus solchen beste-            des Umweltschutzes und der forschungsfördernden\nhen, an Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich         Organisationen.\ndieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es\nsich nicht lediglich um einen unter zollamtlicher Über-   Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben\nwachung durchgeführten Transitverkehr handelt,            Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.\n9. Betreiber                                                       (2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundes-\neine juristische oder natürliche Person oder eine nicht-  minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im\nrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem         Einvernehmen mit den Bundesministern für Forschung\nNamen eine gentechnische Anlage errichtet oder            und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, für Ernäh-\nbetreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen       rung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz\ndurchführt oder Produkte, die gentechnisch verän-        und Reaktorsicherheit sowie für Wirtschaft für die Dauer\nderte Organismen enthalten oder aus solchen beste-       von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.\nhen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch keine         (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder\nGenehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die     sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie\nnach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen der         sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.\nNachkommen oder des Vermehrungsmaterials\ngestattet,                                                   (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere\n10. Projektleiter                                                über die Berufung und das Verfahren der Kommission, die\neine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Oblie-       Heranziehung externer Sachverständiger sowie die\ngenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder          Zusammenarbeit der Kommission mit den für den Vollzug\nBeaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder          des Gesetzes zuständigen Behörden zu regeln. Durch\neiner Freisetzung durchführt,                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann\nauch bestimmt werden, daß die Berufungsentscheidung\n11 . Beauftragter für die Biologische Sicherheit\ngemäß Absatz 2 im Benehmen mit den Landesregierun-\neine Person oder eine Mehrheit von Personen (Aus-         gen zu treffen ist.\nschuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der\nAufgaben des Projektleiters überprüft und den Betrei-                                  §5\nber berät,                                                                Aufgaben der Kommission\n12. Sicherheitsstufen                                               Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante\nGruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefähr-        Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu\ndungspotential,                                           Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die\nLänder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.\n13. Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicher-\nBei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den\nheitsmaßnahmen\nStand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der\nfestgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte         gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen.\nAusstattung von gentechnischen Anlagen,                   Die Kommission berichtet jährlich der Öffentlichkeit über\n14. biologische Sicherheitsmaßnahme                              ihre Arbeit.\ndie Verwendung von Empfängerorganismen und Vek-                                        §6\ntoren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigen-\nAllgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten,\nschaften,\nGefahrenvorsorge\n15. Vektor\n(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt,\nein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente        gentechnische Arbeiten durchführt, gentechnisch verän-\nin eine neue Zelle einführt.                              derte Organismen freisetzt oder Produkte, die gentech-\nnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen\n§4                               bestehen, als Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit\nKommission                            verbundenen Risiken vorher umfassend zu bewerten. Bei\ndieser Risikobewertung hat ·er insbesondere die Eigen-\n(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die        schaften der Spender- und Empfängerorganismen, der\nBiologische Sicherheit\" (Kommission) wird beim Bundes-           Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organis-\ngesundheitsamt eine Sachverständigenkommission einge-            men, ferner die Auswirkungen der vorgenannten Organis-\nrichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:                 men auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu\nberücksichtigen.\n1. zehn Sachverständigen, die über besondere und mög-\nlichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen        (2) Der Betreiber hat die nach dem Stand von Wissen-\nder Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Genetik,         schaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                1083\num die in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor möglichen         Sicherheitsbewertung der bei gentechnischen Arbeiten\nGefahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefah-          verwendeten Empfängerorganismen und Vektoren.\nren vorzubeugen.\n(3) Über die Durchführung gentechnischer Arbeiten hat                                   §8\nder Betreiber Aufzeichnungen zu führen und der zuständi-                     Genehmigung und Anmeldung\ngen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Die Bundesre-                        von gentechnischen Anlagen\ngierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates nach Anhörung der Kommission die Ein-             (1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechni-\nzelheiten über Form und Inhalt der Aufzeichnungen und          schen Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 4 durchgeführt wer-\ndie Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten.                       den. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-\ngen bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung),\n(4) Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen           soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes\ndurchführt, ist verpflichtet, Projektleiter sowie Beauftragte  etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt zur\noder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen.       Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten\ngentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu For-\nschungszwecken.\nzweiter Teil                              (2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-\nGentechnische Arbeiten                       gen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheits-\nin gentechnischen Anlagen                      stufe 1 zu Forschungszwecken durchgeführt werden sol-\nlen, und die vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind\n§7                              der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem\nbeabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.\nSicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen\n(3) Auf Antrag kann eine Genehmigung für\n(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheits-\nstufen eingeteilt:                                             1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines\nTeils einer solchen Anlage oder\n1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten\nzuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-          2. die Errichtung oder den Betrieb eines Teils einer gen-\nschaft nicht von einem Risiko für die menschliche              technischen Anlage (Teilgenehmigung)\nGesundheit und die Umwelt auszugehen ist.                 erteilt werden.\n2. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten             (4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen-\nzuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-          heit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage bedarf\nschaft von einem geringen Risiko für die menschliche      der Anlagengenehmigung. Absatz 2 bleibt unberührt.\nGesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.\n3. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten\n§9\nzuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-\nschaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche                     Weitere gentechnische Arbeiten\nGesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.                                   zu Forschungszwecken\n4. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten             (1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\nzuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-          der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken\nschaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten        ist bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate\nVerdacht eines solchen Risikos für die menschliche        vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.\nGesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.\n(2) Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungs-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der         zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen\nKommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder\nBundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten          von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 umfaßten Arbeiten,\nZwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer           dürfen nur aufgrund einer neuen Anlagengenehmigung\nArbeiten zu den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuord-        durchgeführt werden.\nnung erfolgt anhand des Risikopotentials der gentechni-\nschen Arbeit, welches bestimmt wird durch die Eigen-\n§ 10\nschaften der Empfänger- und Spenderorganismen, der\nVektoren sowie des gentechnisch veränderten Organis-                        Weitere gentechnische Arbeiten\nmus. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Beschäf-                          zu gewerblichen Zwecken\ntigten, die Bevölkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die\n(1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\nsonstige Umwelt einschließlich der Verfügbarkeit geeigne-\nder Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken ist bei der\nter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.\nzuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor dem\n(2) Bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten sind       beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.\nbestimmte Labor- und Produktionssicherheitsmaßnahmen\n(2) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten\nzu beachten. Die Bundesregierung regelt nach Anhörung\nder Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwek-\nder Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nken bedarf jeweils einer gesonderten Genehmigung.\ndes Bundesrates die für die unterschiedlichen Sicherheits-\nstufen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik                (3) Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen\nerforderlichen Labor- und Produktionssicherheitsmaßnah-        Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen\nmen sowie die Anforderungen an die Auswahl und die             sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1","1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\numfaßten Arbeiten, dürfen nur aufgrund einer neuen Anla-     2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und gegebenen-\ngengenehmigung durchgeführt werden.                               falls wie sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 geändert haben,\n§ 11\n3. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei-\nGenehmigungsverfahren                          des zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni-\n(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-            schen Anlage,\nlichen Antrag voraus.                                        4. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der\nsicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun-\n(2) Einern Antrag auf Genehmigung einer gentechni-\ngen.\nschen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 sind\ndie Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Vorausset-        (5) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den\nzungen der Genehmigung einschließlich der nach § 22           Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen\nAbs. 1 mitumfaßten behördlichen Entscheidungen erfor-         unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zu prüfen, ob der\nderlich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere fol-         Antrag und die Unterlagen für die Prüfung der Genehmi-\ngende Angaben enthalten:                                      gungsvoraussetzungen ausreichen. Sind der Antrag oder\n1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen         die Unterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige\nund die Anschrift des Betreibers,                        Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, den Antrag\noder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist\n2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der          zu ergänzen.\nerforderlichen Sachkunde,\n(6) Über einen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1\n3. den Namen des oder der Beauftragten für die Biologi-\nSatz 2, Abs. 3 oder 4 ist innerhalb einer Frist von drei\nsche Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen\nSachkunde,                                               Monaten schriftlich zu entscheiden. Die zuständige\nBehörde kann die Frist einmal um bis zu drei Monate\n4. eine Beschreibung der bestehenden oder der geplan-         verlängern, soweit dies im Hinblick auf andere, nach § 22\nten gentechnischen Anlage und ihres Betriebs, ins-       Abs. 1 von der Genehmigung mitumfaßte behördliche Ent-\nbesondere der für die Sicherheit bedeutsamen Einrich-    scheidungen erforderlich ist. Die Fristen ruhen, solange\ntungen,                                                  ein Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchgeführt\n5. die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine               wird oder die Behörde die Ergänzung des Antrags oder der\nBeschreibung der vorgesehenen gentechnischen             Unterlagen abwartet.\nArbeiten, aus der sich die Eigenschaften der verwende-\n(7) Über einen Genehmigungsantrag nach § 1O Abs. 2\nten Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren\nist innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu\nund des gentechnisch veränderten Organismus im Hin-\nentscheiden. Die Frist ruht, solange die Behörde die\nblick auf die erforderliche Sicherheitsstufe sowie ihre\nErgänzung des Antrags oder der Unterlagen abwartet.\nmöglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die\nin § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter und die vorgese-      (8) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung holt\nhenen Vorkehrungen ergeben,                              die zuständige Behörde über das Bundesgesundheitsamt\n6. eine Beschreibung der verfügbaren Techniken zur            eine Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstech-\nErfassung, Identifizierung und Überwachung des gen-      nischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen\ntechnisch veränderten Organismus,                        Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen\nMaßnahmen ein. Die Stellungnahme ist bei der Entschei-\n7. im Bereich gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen\ndung zu berücksichtigen. Weicht die zuständige Behörde\nZwecken zusätzlich Angaben über Zahl und Ausbil-         bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Kom-\ndung des Personals, Angaben über Reststoffverwer-        mission ab, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich darzu-\ntung, Notfallpläne und Angaben über Unfallverhütungs-    legen. Die zuständige Behörde holt außerdem Stellung-\nmaßnahmen.\nnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch\n(3) Ist vor der Entscheidung über die Genehmigung zur     das Vorhaben berührt wird.\nErrichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage\nein Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchzuführen,                                    § 12\nsind die Unterlagen, soweit sie Geschäfts- oder Betriebs-                          Anmeldeverfahren\ngeheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten, zu\nkennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt ist,            (1) Eine Anmeldung bedarf der Schriftform.\nsoweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse und geschütz-           (2) Einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 sind die Unter-\nten Da,en geschehen kann, so ausführlich darzustellen,        lagen nach § 11 Abs. 2 beizufügen.\ndaß es britten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem\nUmfang sie von den Auswirkungen der gentechnischen               (3) Einer Anmeldung nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1\nArbeit betroffen werden können.                               sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der\ngentechnischen Arbeiten erforderlich sind. Die Unterlagen\n(4) Einern Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur       müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:\nDurchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der\nSicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken         1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen\nnach § 1O Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur          und die Anschrift des Betreibers,\nPrüfung der Voraussetzungen der Genehmigung erforder-         2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der\nlich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende            erforderlichen Sachkunde,\nAngaben enthalten:                                            3. die Namen des oder der Beauftragten für die Biologi-\n1. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen              sche Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen\nArbeiten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5,           Sachkunde,","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                 1085\n4. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei-            3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6\ndes zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni-            Abs. 1 und 2 und den Rechtsverordnungen nach § 30\nschen Anlage,                                                Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden Pflichten für die\nDurchführung der vorgesehenen gentechnischen\n5. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen\nArbeiten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5,          Arbeiten erfüllt werden,\n4. gewährleistet ist, daß für die erforderliche Sicherheits-\n6. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der\nsicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun-           stufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Tech-\ngen.                                                         nik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und des-\nhalb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1\n(4) Lassen die Anmeldeunterlagen eine Beurteilung der           bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind,\nangemeldeten gentechnischen Arbeiten nicht zu, so for-         5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des\ndert die zuständige Behörde den Anmelder unverzüglich              Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem\nauf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu          Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot\nergänzen.                                                          der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakterio-\n(5) Die zuständige Behörde holt über das Bundes-                logischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen\ngesundheitsamt eine Stellungnahme der Kommission zur               sowie über die Vernichtung solcher Waffen\nsicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gen-            (BGB!. 1983 II S. 132) entgegenstehen, und\ntechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicher-         6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung\nheitstechnischen Maßnahmen ein. Die Stellungnahme ist              und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht ent-\nbei der Entscheidung zu berücksichtigen. Weicht die                gegenstehen.\nzuständige Behörde bei einer Entscheidung von der Stel-\nlungnahme ab, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich           (2) Die Teilgenehmigung nach§ 8 Abs. 3 ist zu erteilen,\ndarzulegen.                                                    wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Vorausset-\nzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die Errichtung und\n(6) Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unver-         den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vorlie-\nzüglich den Eingang der Anmeldung und der beigefügten          gen werden und ein berechtigtes Interesse an der Ertei-\nUnterlagen schriftlich zu bestätigen. Der Ablauf der Frist     lung einer Teilgenehmigung besteht.\nnach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 1O Abs. 1 gilt als\nZustimmung zur Durchführung der gentechnischen Arbei-             (3) Die Genehmigung nach § 1O Abs. 2 ist zu erteilen,\nten. Die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung der     wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 für\nUnterlagen abwartet.                                           die Durchführung der vorgesehenen weiteren gentechni-\nschen Arbeiten vorliegen.\n(7) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der\nangemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingungen\nabhängig machen, zeitlich befristen oder dafür Auflagen\nvorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1                             Dritter Teil\nbezeichneten Zwecke sicherzustellen; § 19 Satz 3 gilt\nentsprechend.                                                             Freisetzung und Inverkehrbringen\n(8) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der                                     § 14\nangemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn\ndie Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht oder                  Freisetzung und Inverkehrbringen\nnicht mehr gegeben sind. Die Entscheidung bedarf der              (1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes\nSchriftform.                                                   bedarf, wer\n(9) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können           1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,\ndie gentechnischen Arbeiten vor Ablauf der Frist nach\n2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch\nAbsatz 6 Satz 2 begonnen werden.\nveränderte Organismen enthalten oder aus solchen\nbestehen,\n§ 13                             3. Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen\nenthalten oder aus solchen bestehen, zu einem ande-\nGenehmigungsvoraussetzungen                          ren Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen\n( 1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb             Verwendung in den Verkehr bringt.\neiner gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder        Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehr-\nAbs. 4 ist zu erteilen, wenn                                   bringen kann auch die Nachkommen und das Vermeh-\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken          rungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus\ngegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für      umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen\ndie Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichti- kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden.\ngung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Perso-      Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf es\nnen ergeben,                                              nicht, wenn eine solche Genehmigung bereits für das\nProdukt erteilt wurde.\n2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder\ndie Beauftragten für die Biologische Sicherheit die für      (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die\nihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und        Abgabe zu Zwecken der Forschung von einem Betreiber,\ndie ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen    der nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist,\nkönnen,                                                   gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken oder eine","1086                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nFreisetzung durchzuführen, an einen anderen Betreiber,       1 . den· Namen und die Anschrift des Betreibers,\nder gleichfalls die erforderliche Befugnis hat.              2. die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissenschaft\n(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung            entsprechende Beschreibung des in Verkehr zu brin-\nunterschiedlicher gentechnisch veränderter Organismen            genden Produkts im Hinblick auf die gentechnisch ver-\nam gleichen Standort sowie eines bestimmten gentech-             änderten spezifischen Eigenschaften; Unterlagen über\nnisch veränderten Organismus an verschiedenen Stand-             vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen\norten erstrecken, wenn die Freisetzung zum gleichen              Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen,\nZweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt.          3. eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungs-\n(4) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Kom-           arten und der geplanten räumlichen Verbreitung,\nmission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des            4. eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen mög-\nBundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung von               lichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in\nbestimmten gentechnisch veränderten Organismen ein               § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter,\nvon dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes\n5. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kon-\nabweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit nach\ntrolle des weiteren Verhaltens oder der Qualität des in\ndem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung der in § 1\nVerkehr zu bringenden Produkts, der entstehenden\nNr. 1 bezeichneten Rechtsgüter ausgeschlossen ist.\nReststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfall-\n(5) Der Genehmigung des lnverkehrbringens durch das           pläne,\nBundesgesundheitsamt stehen Genehmigungen gleich,\n6. eine Beschreibung von besonderen Bedingungen für\ndie von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-\ndie Anwendung und den Gebrauch des in Verkehr zu\nschen Gemeinschaften nach gleichwertigen Vorschriften\nbringenden Produkts und einen Vorschlag für seine\nerteilt worden sind. Im übrigen kann die Bundesregierung\nKennzeichnung und Verpackung.\nnach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem                                       § 16\ngleichwertigen Verfahren erteilte Genehmigungen der                        Genehmigung bei Freisetzung\nGenehmigung des lnverkehrbringens durch das Bundes-                             und Inverkehrbringen\ngesundheitsamt gleichstehen.\n(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen,\nwenn\n§ 15\n1. die Voraussetzungen entsprechend§ 13 Abs. 1 Nr. 1\nAntragsunterlagen bei Freisetzung                    und 2 vorliegen,\nund Inverkehrbringen\n2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissen-\n(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung              schaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkeh-\nsind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.       rungen getroffen werden,\nDie Unterlagen müssen außer den in § 11 Abs. 2 Satz 2\nNr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Anga-        3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum\nben enthalten:                                                   Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Ein-\nwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechts-\n1. den Namen und die Anschrift des Betreibers,                   güter nicht zu erwarten sind.\n2. die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hinsicht-\nlich seines Zweckes und Standortes, des Zeitpunktes         (2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist zu\nund des Zeitraums,                                       erteilen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Ver-\nhältnis zum Zweck des lnverkehrbringens unvertretbare\n3. die dem Stand der Wissenschaft entsprechende              schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten\nBeschreibung der sicherheitsrelevanten Eigenschaften     Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.\ndes freizusetzenden Organismus und der Umstände,\ndie für das Überleben, die Fortpflanzung und die Ver-       (3) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Freiset-\nbreitung des Organismus von Bedeutung sind; Unter-       zung oder eines lnverkehrbringens ist innerhalb einer Frist\nlagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentech-     von drei Monaten schriftlich zu entscheiden. Bei der\nnischen Anlage und über Freisetzungen sind beizufü-      Berechnung der Frist bleiben die Zeitspannen unberück-\ngen,                                                     sichtigt, während deren das Bundesgesundheitsamt vom\n4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen        Betreiber gegebenenfalls angeforderte weitere Unterlagen\nsicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1  abwartet oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18\ngenannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkeh-       durchgeführt wird.\nrungen,                                                     (4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im\n5. eine Beschreibung der geplanten Überwachungsmaß-          Einvernehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für\nnahmen sowie Angaben über entstehende Reststoffe         Land- und Forstwirtschaft und dem Umweltbundesamt, bei\nund ihre Behandlung sowie über Notfallpläne.             der Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere auch im\nEinvernehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-\n(2) Soweit im Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit\nerkrankungen der Tiere. Vor der Erteilung einer Genehmi-\nzu beteiligen ist, gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.\ngung für eine Freisetzung ist eine Stellungnahme der\n(3) Dem Antrag auf Genehmigung des lnverkehrbrin-         zuständigen Landesbehörde einzuholen. Die Entschei-\ngens sind die zur Prüfung der Genehmigungsvorausset-         dung über ein Inverkehrbringen ergeht im Einvernehmen\nzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unter-      mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-\nlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:        wirtschaft. Vor der Erteilung einer Genehmigung für ein","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                 1087\nInverkehrbringen ist eine Stellungnahme des Umweltbun-       gungsverfahrens sind der Anmelder oder Antragsteller und\ndesamtes einzuholen.                                         der Dritte zu hören.\n(5) Vor Erteilung der Genehmigung prüft und bewertet          (3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung\ndie Kommission den Antrag im Hinblick auf mögliche           im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf von zehn Jahren nach\nGefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter, in      der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des Drit-\nden Fällen des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der         ten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er\ngeplanten Sicherheitsmaßnahmen, und gibt hierzu Emp-         gegen den Anmelder oder Antragsteller Anspruch auf eine\nfehlungen. § 11 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.     Vergütung in Höhe von 50 v. H. der vom Anmelder oder\nAntragsteller durch die Verwendung ersparten Aufwen-\n(6) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und    dungen. Der Dritte kann dem Anmelder oder Antragsteller\nGesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit       das Inverkehrbringen untersagen, solange dieser nicht die\nZustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beteili-        Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe\ngung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften          Sicherheit geleistet hat.\nund der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frei-\nsetzung gentechnisch veränderter Organismen und dem              (4) Sind von mehreren Anmeldern oder Antragstellern\nInverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch verän-      gleichzeitig inhaltlich gleiche Unterlagen bei einer zustän-\nderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,        digen Behörde vorzulegen, die Tierversuche vorausset-\nund die Verpflichtung der zuständigen Behörde, im Rah-       zen, so teilt die zuständige Behörde den Anmeldern oder\nmen des Genehmigungsverfahrens Bemerkungen der Mit-          Antragstellern, die ihr bekannt sind, mit, welche Unter-\ngliedstaaten zu berücksichtigen oder Entscheidungen der      lagen von ihnen gemeinsam vorzulegen sind, sowie\nKommission der Europäischen Gemeinschaften umzuset-          jeweils Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die\nzen, zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie  zuständige Behörde gibt den beteiligten Anmeldern oder\ndes Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch        Antragstellern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr\nveränderter Organismen in die Umwelt in ihrer jeweils        zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen\ngeltenden Fassung erforderlich ist.                          vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-\ndet die zuständige Behörde und unterrichtet hiervon unver-\nzüglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmel-\ndung oder ihren Antrag nicht zurücknehmen oder sonst die\nVierter Teil                         Voraussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags\nentfallen, verpflichtet, demjenigen, der die Unterlagen vor-\nGemeinsame Vorschriften                      gelegt hat, die ·anteiligen Aufwendungen für die Erstellung\nzu erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.\n§ 17\nVerwendung von Unterlagen                                                   § 18\nAnhörungsverfahren\n(1) Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4\nSatz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2, nach § 12      (1) Vor der Entscheidung über die Errichtung und den\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4,   Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechni-\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit sche Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerb-\nder zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse vorlie-      lichen Zwecken durchgeführt werden sollen, hat die\ngen. Der Betreiber kann insoweit auf Unterlagen Bezug        zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren durchzufüh-\nnehmen, die er in einem vorangegangenen Verfahren vor-       ren. Für die Genehmigung gentechnischer Anlagen, in\ngelegt hat. Stammen Erkenntnisse, die Tierversuche vor-      denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu\naussetzen, aus Unterlagen eines Dritten, so teilt die        gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, ist ein\nzuständige Behörde diesem und dem Anmelder oder              Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Genehmi-\nAntragsteller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugun-  gungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutz-\nsten des Anmelders oder Antragstellers zu verwenden          gesetzes erforderlich wäre.\nbeabsichtigt, sowie jeweils Namen und Anschrift des ande-       (2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer\nren. Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es     Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen,\nzur Verwendung von Unterlagen eines Dritten dessen           soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Aus-\nschriftlicher Zustimmung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht,    breitung begrenzbar ist. Die Bundesregierung bezeichnet\nwenn die Anmeldung oder Genehmigung länger als zehn          nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung\nJahre zurückliegt.                                           mit Zustimmung des Bundesrates die Organismen, deren\n(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen      Ausbreitung bei einer Freisetzung begrenzbar ist.\nim Falle des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb einer Frist von        (3) Das Anhörungsverfahren regelt die Bundesregierung\ndrei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nSatz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das      rates. Das Verfahren muß den Anforderungen des § 10\nAnmelde- oder Genehmigungsverfahren für einen Zeit-          Abs. 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-\nraum von fünf Jahren nach Anmeldung oder Stellung des        sprechen.\nGenehmigungsantrages auszusetzen, längstens jedoch\nbis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder                                    § 19\nder Genehmigung des Dritten. Würde der Anmelder oder\nNebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen\nAntragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen einen\nkürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Anmelde- oder           Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit\nGenehmigungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszu-         Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich\nsetzen. Vor Aussetzung des Anmelde- oder Genehmi-            ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustel-","1088                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nlen. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte                 (2) Vorschriften, nach denen öffentlich-rechtliche\nVerfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder            Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaub-\neine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gen-        nisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gen-\ntechnischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche        technische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehr-\nAnordnung von Auflagen ist zulässig.                           bringen, die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmi-\ngungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich\n§ 20                               um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gen-\nEinstweilige Einstellung                     technik handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen\nnach § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.\nSind die Voraussetzungen für die Fortführung des\nBetriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen\n§ 23\nArbeit, der Freisetzung oder des lnverkehrbringens nach-\nträglich entfallen, so kann anstelle einer Rücknahme oder                              Ausschluß\neines Widerrufs der Genehmigung nach den Vorschriften                 von privatrechtlichen Abwehransprüchen\nder Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Ein-\nAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln\nstellung der Tätigkeit angeordnet werden, bis der Betreiber\nberuhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein-\nnachweist, daß die Voraussetzungen wieder vorliegen.\nwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes\nGrundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs der\n§ 21                              gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten oder\nAnzeigepflichten                        die Beendigung einer Freisetzung verlangt werden, deren\nGenehmigung unanfechtbar ist und für die ein Anhörungs-\n(1) Der Betreiber hat jeden Wechsel in der Person des\nverfahren nach § 18 durchgeführt wurde; es können nur\nProjektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicher-\nVorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden\nheit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologi-\nWirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen\nsche Sicherheit der für eine Anmeldung, die Erteilung der\nnach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder\nGenehmigung und der für die Überwachung zuständigen\nwirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich\nBehörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehe-\nSchadensersatz verlangt werden.\nnen Wechsel hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Mit\nder Anzeige ist die erforderliche Sachkunde nachzuwei-\nsen.                                                                                       § 24\n(2) Anzuzeigen ist ferner jede beabsichtigte Änderung                                 Kosten\nder sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände einer           (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den\ngentechnischen Anlage, auch wenn die gentechnische             zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nAnlage durch die Änderung weiterhin die Anforderungen          vorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu\nder für die Durchführung der angemeldeten oder geneh-          erheben.\nmigten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und\n(3) Der Betreiber hat der für die Anmeldung, die Geneh-\nGesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nmigungserteilung und der für die Überwachung zuständi-\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\ngen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen,\ncherheit und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\ndas nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen\nschaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nArbeit oder der Freisetzung oder des lnverkehrbringens\nmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-\nentspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der\nstände und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze\nin § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht. Dabei sind\noder nach dem Wert des Gegenstandes näher zu bestim-\nalle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informatio-\nmen.\nnen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen\nmitzuteilen.                                                      (3) Für die durch die Länder zu erhebenden Kosten gilt\nLandesrecht. Die Länder haben die bei der Kommission im\n(4) Der Betreiber hat nach Abschluß einer Freisetzung\nRahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens ent-\ndem Bundesgesundheitsamt die Ergebnisse der Freiset-\nstehenden Aufwendungen zu erstatten.\nzung im Zusammenhang mit der Gefährdung der mensch-\nlichen Gesundheit und der Umwelt anzuzeigen. Dabei ist            (4) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungs-\nein geplantes Inverkehrbringen besonders zu berücksichti-      pflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungs-\ngen.                                                           verfahren und Überwachung entstehenden eigenen Auf-\n(5) Erhält der Betreiber neue Informationen über Risiken    wendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.\nfür die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, hat er\ndiese der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.                                     § 25\nÜberwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten\n§ 22\n(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch-\nAndere behördliche Entscheidungen\nführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes\n(1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gen-         erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhen-\ntechnische Anlage betreffende behördliche Entschei-            den behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu über-\ndungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmi-        wachen. Die zuständige Behörde kann Vertreter des Bun-\ngungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und             desgesundheitsamtes, des Umweltbundesamtes und der\nBewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entschei-         Bundesanstalt für Arbeitsschutz als Sachverständige\ndungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften.                 beteiligen.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                               1089\n(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im      (2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage\nSinne des § 3 Nr. 1O und 11 haben der zuständigen           einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anord-\nBehörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung      nung oder einer Pflicht aufgrund einer Rechtsverordnung\nerforderlichen Auskünfte zu erteilen.                       nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anord-\nnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb\n(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen        der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige\nsind befugt,                                                Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung\n1 . zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke,       der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer\nGeschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und        Rechtsverordnung nach § 30 untersagen.\nzu besichtigen,\n(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine\n2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun- gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Geneh-\ngen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu-     migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird,\nführen,                                                 ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie\nhat die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuord-\n3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-\nnen, wenn die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter auf\nlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder\nAbschriften anzufertigen.                               andere Weise nicht ausreichend geschützt werden kön-\nnen.\nZur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\n(4) Die zuständige Behörde kann den Vertrieb eines\nSicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1\ngenehmigten inverkehrgebrachten Produkts, das gentech-\nauch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit\nnisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen\ngetroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah-\nbesteht, ganz oder teilweise untersagen, wenn sie auf\nmen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit\nGrund neuer Tatsachen oder Beweismittel berechtigten\nder Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,\nGrund zur Annahme einer Gefahr für die menschliche\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,\nGesundheit oder die Umwelt hat.\nsowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzu-\nlegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-                                     § 27\nschränkt.                                                                   Erlöschen der Genehmigung\n(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft        (1) Die Genehmigung erlischt, wenn\nauf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie        1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetz-\nselbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der         ten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr          mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechni-\nder Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig-        schen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder\nkeit aussetzen würde.\n2. eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums\n(5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungs-         von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden\npflicht nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses          ist.\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen per-\n(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh-\nsonenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet\nmigungserfordernis aufgehoben wird.\nwerden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes\noder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer       (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fri-\nGefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.     sten nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens\nein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Geset-\nzes nicht gefährdet wird.\n§ 26\nBehördliche Anordnungen                                                 § 28\n(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die                      Unterrichtungspflicht\nAnordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter        (1) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-\noder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses          gesundheitsamt unverzüglich über die ihnen nach-~ 21\nGesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlas-      Abs. 3, 4 oder 5 angezeigten oder im Rahmen der Uber-\nsenen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann ins-      wachung        bekanntgewordenen      sicherheitsrelevanten\nbesondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage,          Vorkommnisse, über Zuwiderhandlungen oder den Ver-\ngentechnische Arbeiten, eine Freisetzung oder ein Inver-    dacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses\nkehrbringen ganz oder teilweise untersagen, wenn            Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n1 . die erforderliche Anmeldung unterblieben ist, eine      Rechtsverordnungen sowie gegen Auflagen oder nach\nerforderliche Genehmigung oder eine Zustimmung          § 26 angeordnete Maßnahmen, soweit gentechnische\nnicht vorliegt,                                         Arbeiten, Freisetzungen oder ein Inverkehrbringen berührt\nsind.\n2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer\nGenehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgeset-           (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-\nzen gegeben ist,                                        gesundheitsamt jährlich über die im Vollzug dieses Geset-\nzes getroffenen Entscheidungen und unverzüglich über\n3. gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Aufla-\nsicherheitsrelevante Erkenntnisse. Das Bundesgesund-\ngen nach § 19 verstoßen wird,\nheitsamt gibt seine Erkenntnisse, soweit sie für den Geset-\n4. die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen      zesvollzug von Bedeutung sein können, den zuständigen\nund Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.      Behörden bekannt.","1090                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 29                               a) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein muß, damit\nAuswertung                                  die Beschäftigten durch gentechnische Arbeiten\nvon sicherheitsrelevanten Erkenntnissen                     oder eine Freisetzung nicht gefährdet werden,\nb) wie die Arbeitsbereiche überwacht werden müs-\n(1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gemäß§ 28,                sen, um eine Kontamination durch gentechnisch\ndie im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb               veränderte Organismen festzustellen,\ngentechnischer Anlagen, der Durchführung gentechni-\nscher Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inver-          c) wie gentechnisch veränderte Organismen inner-\nkehrbringen von ihm erhoben oder ihm übermittelt worden              betrieblich aufbewahrt werden müssen und auf\nsind, zum Zweck der Beobachtung, Sammlung und Aus-                   welche Gefahren hingewiesen werden muß, damit\nwertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten            die Beschäftigten durch eine ungeeignete Aufbe-\nund zu nutzen.                                                       wahrung nicht gefährdet und durch Gefahrenhin-\nweise über die von diesen Organismen ausgehen-\n(2) Die Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung blei-           den Gefahren unterrichtet werden,\nben unberührt. Die Übermittlung von sachbezogenen                d) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,\nErkenntnissen im Sinne des § 11 Abs. 3 an Dienststellen              damit gentechnisch veränderte Organismen nicht\nder Europäischen Gemeinschaften und Behörden anderer                 in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst\nStaaten darf nur erfolgen, wenn die anfordernde Stelle               abhanden kommen,\ndarlegt, daß sie Vorkehrungen zum Schutz von Geschäfts-\nund Betriebsgeheimnissen getroffen hat, die den entspre-         e) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Ver-\nchenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses Geset-                fügung gestellt und von den Beschäftigten bestim-\nzes gleichwertig sind.                                               mungsgemäß benutzt werden müssen,\nf) daß die Zahl der Beschäftigten, die mit gentech-\n(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Bundes-                    nisch     veränderten    Organismen       umgehen,\ngesundheitsamt nur verarbeitet und genutzt werden,                   beschränkt und daß die Dauer einer solchen\nsoweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des\nBeschäftigung begrenzt werden kann,\nBetreibers, des Projektleiters sowie des oder der Beauf-\ntragten für die Biologische Sicherheit oder für die Beurtei-     g) wie sich die Beschäftigten verhalten müssen, damit\nlung der Sachkunde des Projektleiters oder des oder der              sie sich selbst und andere nicht gefährden, und\nBeauftragten für die Biologische Sicherheit erforderlich ist.        welche Maßnahmen zu treffen sind,\nh) unter welchen Umständen Zugangsbeschränkun-\n(4) Art und Umfang der Daten regelt der Bundesminister            gen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-             werden müssen;\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.                    3. daß und wie viele Beauftragte für die Biologische\nSicherheit der Betreiber zu bestellen hat, die die Erfül-\n§ 30                                lung der Aufgaben des Projektleiters überprüfen und\ndie den Betreiber und die verantwortlichen Personen\nErlaß von Rechtsverordnungen\nin allen Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten\nund Verwaltungsvorschriften\nhaben, wie diese Aufgaben im einzelnen wahrzuneh-\n(1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der            men sind, welche Sachkunde für die Biologische\nKommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des             Sicherheit nachzuweisen ist und auf welche Weise der\nBundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten            Beauftragte oder die Beauftragten für die Biologische\nZwecke die Verantwortlichkeit sowie die erforderliche            Sicherheit unter Beteiligung des Betriebs- oder Perso-\nSachkunde des Projektleiters, insbesondere im Hinblick           nalrates zu bestellen sind;\nauf nachweisbare Kenntnisse in klassischer und molekula-      4. welche Kenntnisse und Fähigkeiten die mit gentechni-\nrer Genetik, praktische Erfahrungen im Umgang mit                schen Arbeiten oder einer Freisetzung Beschäftigten\nMikroorganismen und die erforderlichen Kenntnisse ein-           haben müssen und welche Nachweise hierüber zu\nschließlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen            erbringen sind;\nüber das Arbeiten in einer gentechnischen Anlage.\n5. wie und in welchen Zeitabständen die Beschäftigten\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-           über die Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwen-\nrung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustim-           dung zu unterweisen sind und wie den Beschäftigten\nmung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1             der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften\ngenannten Zwec~e zu bestimmen,                                   in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung unter\n1. wie die Arbeitsstätte, die Betriebsanlagen und die          Berücksichtigung von Sicherheitsratschlägen zur\ntechnischen Arbeitsmittel bei den einzelnen Sicher-        Kenntnis zu bringen ist;\nheitsstufen beschaffen, eingerichtet und betrieben      6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebs-\nwerden müssen, damit sie den gesicherten sicher-           unfällen und Betriebsstörungen sowie zur Begrenzung\nheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen       ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche\nund sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis-        Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu tref-\nsen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten          fen sind;\nzu beachten und zur menschengerechten Gestaltung        7. daß und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen\nder Arbeit erforderlich sind;\nzur Aufsicht über gentechnische Arbeiten und Freiset-\n2. die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, insbe-          zungen sowie über andere Arbeiten im Gefahrenbe-\nsondere                                                    reich bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                 1091\nwerden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben          16. daß die zuständige Behörde Notfallpläne zu erstellen\nerfüllt werden können;                                       und sie dem Bundesgesundheitsamt zuzuleiten hat,\ndie Personen, die von einem Unfall betroffen werden\n8. daß im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vom\nkönnen, sowie die Öffentlichkeit über Sicherheitsmaß-\nBetreiber eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und\nnahmen zu unterrichten und dem Bundesgesund-\nein Plan zur Gefahrenabwehr aufzustellen sind, wel-\nheitsamt die vom Betreiber im Falle eines Unfalls\nche Unterlagen hierfür zu erstellen sind, und daß\ngetroffenen Maßnahmen zu melden hat.\ndiese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeur-\nteilung sowie des Gefahrenabwehrplanes zur Ein-             (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum\nsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitge-       Schutz von Leben und Gesundheit von Beschäftigten\nhalten werden müssen;                                   erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n9. daß die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen       des Bundesrates zu bestimmen, daß die Regelungen, die\nund hierüber Aufzeichnungen zu führen sind sowie zu      nach Absatz 2 erlassen werden, auch auf den Umgang mit\ndiesem Zweck                                             anderen biologischen Arbeitsstoffen Anwendung finden.\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt\na) der Betreiber verpflichtet werden kann, die mit       werden,\ngentechnischen Arbeiten oder einer Freisetzung\nBeschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen,        1. wie die mit dem Umgang mit biologischen Arbeitsstof-\nfen verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten\nb) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung              sind und wie eine Zuordnung zu Sicherheitsstufen ent-\nbeauftragt ist, im Zusammenhang mit dem Unter-           sprechend § 7 Abs. 2 vorzunehmen ist,\nsuchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen\n2. daß Arbeiten, bei denen Beschäftigte besonderen\nhat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von\nGefahren durch biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt\nihm auszustellenden Bescheinigung und der\nsind oder bei denen solche Gefahren zu besorgen sind,\nUnterrichtung und Beratung über das Ergebnis der\nder zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr\nUntersuchung,\ngenehmigt ~erden müssen.\nc) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Fest-\nstellungen des Arztes für unzutreffend gehalten         (4) Wegen der Anforderungen nach den Absätzen 1 und\nwerden,                                              2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen\nsachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist\nd) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten\nden Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung      1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\noder einer von ihnen beauftragten Stelle zum             machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu\nZweck der Ermittlung arbeitsbedingter Gesund-            bezeichnen,\nheitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt     2. die Bekanntmachung beim Bundesgesundheitsamt\nwerden;                                                  archivmäßig gesichert niederzulegen und in der\n10. daß der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat           Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\nVorgänge mitzuteilen hat, die dieser erfahren muß, um       (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Kom-\nseine Aufgaben erfüllen zu können;                       mission mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-\n11. daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt wer-       rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nden, zur Durchführung von Rechtsverordnungen             erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungs-\nbestimmte Anordnungen im Einzelfall auch gegen           vorschriften erlassen.\nAufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte insbe-\nsondere bei Gefahr im Verzug zu erlassen;                                           § 31\n12. daß bei der Beendigung einer gentechnischen Arbeit                          Zuständige Behörden\noder einer Freisetzung bestimmte Vorkehrungen zu\nDie zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen\ntreffen sind;\nBehörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige\n13. daß die Beförderung von gentechnisch veränderten         Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesre-\nOrganismen von der Einhaltung bestimmter Vorsichts-      gierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.\nmaßregeln abhängig zu machen ist;\n14. daß und wie zur Ordnung des Verkehrs und des\nUmgangs mit Produkten, die gentechnisch veränderte                               Fünfter Teil\nOrganismen enthalten oder aus solchen bestehen, die\nProdukte zu verpacken und zu kennzeichnen sind,\nHaftungsvorschriften\ninsbesondere daß Angaben über die gentechnischen\nVeränderungen und über die vertretbaren schädlichen                                 § 32\nEinwirkungen im Sinne des § 16 Abs. 2 zu machen                                   Haftung\nsind, soweit dies zum Schutz des Anwenders erforder-\nlich ist;                                                   (1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus,\ndie auf gentechnischen Arbeiten berutien; jemand getötet,\n15. welchen Inhalt und welche Form die Anmelde- und\nsein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine\nAntragsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3\nSache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den\nund § 15 haben müssen, insbesondere an welchen\ndaraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\nKriterien die Bewertung auszurichten ist, sowie die\nEinzelheiten des Anmelde- und Genehmigungsver-             (2) Sind für denselben Schaden mehrere Betreiber zum\nfahrens;                                                 Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamt-","1092                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander                                § 33\nhängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflich-                       Haftungshöchstbetrag\ntung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden\nErsatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend              Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die\nvon dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist;        auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verur-\nim übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1      sacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den\nSatz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.               Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von einhundert-\nsechzig Millionen Deutsche Mark. Übersteigen die mehre-\n(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul-      ren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten-\nden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür-       den Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchst-\ngerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung          betrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen\nsteht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche        in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem\nGewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des             Höchstbetrag steht.\nGeschädigten gleich. Die Haftung des Betreibers wird\nnicht gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die                                      § 34\nHandlung eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2                            Ursachenvermutung\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte\n(4) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten der ver-     Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er\nsuchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten,      durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht\nden der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der        wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.\nKrankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemin-\ndert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der              (2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich\nErsatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung       ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser\ndemjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat.       Organismen beruht.\nStand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem\nDritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber                                  § 35\nkraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts-                Auskunftsansprüche des Geschädigten\npflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der\n(1) liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,\nTötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der\ndaß ein Personen- oder Sachschaden auf gentechnischen\nErsatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu\nArbeiten eines Betreibers beruht, so ist dieser verpflichtet,\nleisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer\nauf Verlangen des Geschädigten über die Art und den\nseines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet\nAblauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten\ngewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der\noder einer Freisetzung zugrundeliegenden gentechni-\nDritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht       schen Arbeiten Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Fest-\ngeboren war.                                                  steUung, ob ein Anspruch nach§ 32 besteht, erforderlich\n(5) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der           ist. Die§§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind\nGesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des        entsprechend anzuwenden.\nVermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch         (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Vorausset-\nerleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit   zungen des Absatzes 1 Satz 1 auch gegenüber den\nzeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder         Behörden, die für die Anmeldung, die Erteilung einer\neine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.           Genehmigung oder die Überwachung zuständig sind.\n(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-            (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen\nrung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürf-        insoweit nicht, als die Vorgänge auf Grund gesetzlicher\nnisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Sätze 3 und      Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung\n4 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die      einem überwiegenden Interesse des Betreibers oder eines\nZukunft durch eine Geldrente zu leisten. § 843 Abs. 2         Dritten entspricht.\nbis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend\nanzuwenden.                                                                               § 36\nDeckungsvorsorge\n(7) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine\nBeeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist,      (1) Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung\nsoweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der beste-      mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die\nhen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten        Betreiber von gentechnischen Anlagen, in denen gentech-\nwäre,§ 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der        nische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 durchgeführt\nMaßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wie-             werden sollen, und von Freisetzungen verpflichtet sind, zur\nderherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein des-     Deckung der Schäden Vorsorge zu treffen, die durch\nhalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache      Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen\nerheblich übersteigen. Für die erforderlichen Aufwendun-      Arbeiten beruhen, verursacht werden (Deckungsvor-\ngen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtig-      sorge). Die Rechtsverordnung muß nähere Vorschriften\nten Vorschuß zu leisten.                                      enthalten über den Umfang und die Höhe der Deckungs-\nvorsorge sowie über die für die Überwachung der Dek-\n(8) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Hand-     kungsvorsorge zuständigen Stellen und deren Verfahren\nlungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-        und Befugnisse bei der Überwachung der Deckungsvor-\nbuchs entsprechende Anwendung.                                sorge.","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                     1093\n(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht       5. entgegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 1O Abs. 1\nwerden                                                           gentechnische Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig\n1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Gel-          anmeldet,\ntungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb        6. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2\nbefugten Versicherungsunternehmen oder                       oder 3 gentechnische Arbeiten durchführt,\n2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver-         7. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\npflichtung des Bundes oder eines Landes.                     oder 3 Produkte, die gentechnisch veränderte Orga-\nIn der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch                nismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den\nandere Arten der Deckungsvorsorge zugelassen werden,              Verkehr bringt,\ninsbesondere Freistellungs- oder Gewährleistungsver-         8. einer vollziehbaren Auflage nach § 19 Satz 2 oder\npflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare      einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 zuwider-\nSicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bie-           handelt,\nten.\n9. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\n(3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit\nSatz 2 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, eine Anzeige nicht,\n1. die Bundesrepublik Deutschland,                               nicht rechtzeitig oder nicht richtig erstattet,\n2. die Länder und                                           10. entgegen§ 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht recht-\n3. juristische Personen des öffentlichen Rechts.                  zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,\n11. einer in § 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung\n§ 37                                 zuwiderhandelt oder\nHaftung nach anderen Rechtsvorschriften            12. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7\n(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch             Abs. 2 Satz 2 oder§ 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 oder Abs. 3\nbei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungs-          zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-\nbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher               bestand au·f diese Bußgeldvorschrift verweist.\nabgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt\noder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nworden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesund-      zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.\nheit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden.      (3) Soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden aus-\n(2) Das gleiche gilt, wenn Produkte, die gentechnisch    geführt wird, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nveränderte Organismen enthalten oder aus solchen beste-     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die\nhen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder      nach Landesrecht zuständige Behörde.\neiner Zulassung oder Genehmigung nach anderen\nRechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz                                § 39\nin den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall finden für\ndie Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung                               Strafvorschriften\noder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden       (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 und § 2 Satz 2 des Produkthaftungs-   strafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36\ngesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf        Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-\ngentechnischen Arbeiten beruht.                             stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt\n(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-\nunberührt.\nstrafe wird bestraft, wer\n1. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\ngentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder\nSechster Teil                        2. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine\ngentechnische Anlage betreibt.\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,\n§ 38                            wer durch eine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8,\nBußgeldvorschriften                     9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines\nanderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-   Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologi-\nlässig                                                      scher Bedeutung gefährdet.\n1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht\nführt,                                                   (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch\nstrafbar.\n2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 gentechnische Arbeiten\ndurchführt,                                              (5) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt,\n3. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine           wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\ngentechnische Anlage errichtet,                       strafe bestraft.\n4. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 4 die Lage, die            (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrläs-\nBeschaffenheit oder den Betrieb einer gentechni-      sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nschen Anlage wesentlich ändert,                       oder mit Geldstrafe bestraft.","1094                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt    Anwendung. Nach Wahl des Antragstellers können bereits\nund die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits-     begonnene Verfahren auch nach den Vorschriften dieses\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.       Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-\nverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Ende\ngeführt werden.\nSiebter Teil                            (4) § 19 findet entsprechende Anwendung.\nÜbergangs- und Schlußvorschriften                      (5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach § 4\nAbs. 1 ist bis zum 30. Juni 1991 zu berufen. Bis zu dieser\nBerufung werden die sich aus diesem Gesetz ergebenden\n§ 40                            Aufgaben der Kommission, insbesondere die Anhörung\nBeteiligung des Bundestages                     beim Erlaß von Rechtsverordnungen, von der gegenwärti-\nbeim Erlaß von Rechtsverordnungen                   gen Kommission nach Nummer 24 der Gen-Richtlinien\nwahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 14 Abs. 4         vollzogenen Berufungen gelten fort.\ndieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die\nZuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die\nRechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundes-                                     § 42\ntages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des                              Berlin-Klausel\nBundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat\nsich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nwird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat          verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nzugeleitet.                                                   werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nÜberleitungsgesetzes.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den\n§§ 7 und 14 Abs. 4, die dem Bundesrat vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes zugeleitet worden sind. Sie sind unver-                                Artikel 2\nzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier\nMonaten nach ihrer Verkündung verlangt.                                     Änderung der Verordnung\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen\n§ 41                               Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen\nÜbergangsregelung                        vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1\n(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der  S. 1059); wird wie folgt geändert:\nVorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen und\nGenehmigungspflichten in einem nach den „Richtlinien          1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahlen „4.11\" gestri-\nzum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte             chen.\nNukleinsäuren\" (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor\ndurchgeführt werden durften und die nach den Vorschrif-\n2. In Nummer 4.3 des Anhangs wird in Buchstabe c der\nten dieses Gesetzes nur in genehmigten oder angemelde-\nletzte Halbsatz „Nummer 4.11 bleibt unberührt\" gestri-\nten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden dürfen,\nchen.\nangemeldet werden müssen oder einer Genehmigung\nbedürfen, gilt die Anmeldung als erfolgt oder die Genehmi-\ngung als erteilt. Die durch Satz 1 erfaßten Betreiber haben   3. Nummer 4.11 des Anhangs wird gestrichen.\nder zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb einer\nFrist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vorschriften\ndieses Gesetzes über Anmeldungen und Genehmigungs-                                     Artikel 3\npflichten das Vorliegen eines Registrierungsbescheides\nÄnderung\ndes Bundesgesundheitsamtes sowie eine nach den Gen-\nder Abwasserherkunftsverordnung\nRichtlinien erforderliche Zustimmung der Kommission oder\ndes Bundesgesundheitsamtes zu gentechnischen Arbei-              Die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987\nten oder Freisetzungen nachzuweisen.                          (BGBI. 1 S. 1578) wird wie folgt geändert:\n(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der\nVorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen sowie              In § 1 Nr. 10 wird Buchstabe h gestrichen.\nGenehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissions-\nschutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang\nals Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Geset-                                  Artikel 4\nzes fort.\nÄnderung des Gesetzes\n(3) Auf bereits begonnene Verfahren finden die Vor-              über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Ver-\nbindung mit Nummer 4.11 des Anhangs zur Verordnung               Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom\nüber genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985         12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), geändert durch Artikel 3\n(BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der       des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBI. 1S. 870), wird wie\nVerordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059), weiterhin      folgt geändert:","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                 1095\n1. Im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 wird die                                   Artikel 6\nNummer 17 gestrichen.\nRückkehr\nzum einheitlichen Verordnungsrang\n2. Die bisherigen Nummern 18 bis 26 des Anhangs zu\nNummer 1 der Anlage zu § 3 werden Nummern 17              Die durch die Artikel 2 und 3 geänderten Rechtsverord-\nbis 25.                                                 nungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen\nErmächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert\noder aufgehoben werden.\nArtikel 5\nÄnderung des Tierschutzgesetzes                                             Artikel 7\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                               Berlin-Klausel\nmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1S. 1319) wird wie\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nfolgt geändert:\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein-                               Artikel 8\ngriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken                                         Inkrafttreten\n1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\nden für diese Tiere oder\nRechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\n2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden      schriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\noder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder       dung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 1990 in\nderen Trägertiere verbunden sein können.\"               Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber"]}