{"id":"bgbl1-1990-28-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":28,"date":"1990-06-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_28.pdf#page=2","order":4,"title":"Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)","law_date":"1990-06-15T00:00:00Z","page":1078,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1078                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Statistik der Straßenverkehrsunfälle\n(Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)\nVom 15. Juni 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              (5) Als schwerer Sachschaden gelten Schäden von\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              4 000 Deutsche Mark und mehr an beweglichen oder\nunbeweglichen Sachen mindestens eines Geschädigten,\n§ 1                              die durch Unfälle oder als Folge von Unfällen nach § 1\neingetreten sind.\nÜber Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf\nöffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder\nverletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird                                     §3\nlaufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine       Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde\naktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über         Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer erfaßt.\nStruktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu\nerstellen.\n§4\n§2\nAuskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen, deren\n(1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenig-    Beamte den Unfall aufgenommen haben. Die Auskünfte\nstens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder       werden aus den Unterlagen der Unfallaufnahme erteilt und\nschwerer Sachschaden bei wenigstens einem beteiligten         den statistischen Ämtern der Länder laufend zugeleitet.\nVerkehrsteilnehmer oder Dritten entstanden ist,\n1. Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang und Umstände                                      §5\ndes Unfalls sowie allgemeine Unfallursachen,\n(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder\n2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/      Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber\n-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern    den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der\nauch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Art der Ver-      Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,\nkehrsbeteiligung, Monat und Jahr der Erteilung der        vom Statistischen Bundesamt und den statistischen\nFahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,       Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen\nUnfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 sowie Art des      übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen\nFehlverhaltens und Grad der Alkoholeinwirkung,            einzigen Fall ausweisen.\n3. die Zahl der Fahrzeugbenutzer,\n(2) An die zur Durchführung statistischer Aufgaben\n4. die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren,          zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-\nGeschlecht und Unfallfolgen nach den Absätzen 3           bände dürfen von den statistischen Ämtern der Länder\nund 4,                                                    unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Bundesstati-\n5. die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahrzeugart, Zulas-    stikgesetz über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbe-\nsungsbezirk, Nationalitätszeichen, Jahr der Erstzulas-    reich ereignet haben, folgende Einzelangaben übermittelt\nsung, Typschlüsselnummer, ersatzweise bei Lastkraft-      werden:\nfahrzeugen und Kraftomnibussen Hersteller, Leerge-        1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4,\nwicht und zulässiges Gesamtgewicht, technischen\nMängeln, Art und Höhe des Sachschadens, bei der           2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme\nBeförderung gefährlicher Güter die Bezeichnung des            folgender Merkmale:\nGutes sowie die Gefahrklasse und Ziffer oder die zuge-        Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohn-\nhörige Ausnahmebestimmung.                                    sitz im In- oder Ausland, Monat und Jahr der Erteilung\nder Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfall-\n(2) Bei allen anderen Unfällen erfaßt die Statistik ledig-\nort, Grad der Alkoholeinwirkung,\nlich die Gesamtzahl, gegliedert nach Unfällen auf Autobah-\nnen und sonstigen Straßen. Die Unfälle auf sonstigen          3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme\nStraßen sind zu untergliedern nach Unfällen innerhalb und         folgender Merkmale:\naußerhalb geschlossener Ortschaften.                              Nationalitätszeichen, Jahr der Erstzulassung, . Typ-\n(3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die             schlüsselnummer sowie ersatzweise bei Lastkraftfahr-\ninnerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfall-             zeugen und Kraftomnibussen Hersteller, Leergewicht\nfolgen verstorben sind.                                           und zulässiges Gesamtgewicht.\n(4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Körper-       (3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundes-\nschäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationä-      anstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der\nren Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so             Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2\ngelten sie als Schwerverletzte.                               zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990                                1079\nvor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur       Erfassung von Unfällen, bei denen nur schwerer Sach-\nDurchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1        schaden entstanden ist, auf Unfälle mit einer größeren\nübermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßen-  Schadenshöhe als 4 000 Deutsche Mark zu beschränken.\nwesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räum-\nlich, organisatorisch und personell von anderen Aufgaben-                                §7\nbereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser\nOrganisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\noder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete    Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nsein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen         verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nErkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwen-     werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nden. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen     Überleitungsgesetzes.\nnicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen-\ngeführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3                                    §8\nund 4 regelt der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß.       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung\n(4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschu-      folgenden Kalenderjahres in Kraft. Mit dem Inkrafttreten\nlen und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhän-     dieses Gesetzes treten außer Kraft\ngiger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Vor-   1. das Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrs-\naussetzungen des § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz.             unfallstatistik vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1\nS. 2069), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555),\n§6                              2. die Verordnung zur Durchführung des Straßenver-\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch        kehrsunfallstatistikgesetzes vom 18. März 1983\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die             (BGBI. 1 S. 309).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 15. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann"]}