{"id":"bgbl1-1990-27-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":27,"date":"1990-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/27#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-27-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_27.pdf#page=41","order":12,"title":"Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen","law_date":"1990-06-13T00:00:00Z","page":1053,"pdf_page":41,"num_pages":18,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                               1053\nVerordnung\nzur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nund anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen\nVom 13. Juni 1990\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet\nauf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2\nund des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom\n15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft sowie\nauf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:\nArtikel 1\nÄnderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1\nder Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 2 Abs. 3 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.\n2. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Für fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden und Brausen, ausgenommen Erzeugnisse,. die klar\nund kohlensäurehaltig sind, und für entalkoholisierten Wein wird Dimethyldicarbonat als Zusatzstoff zugelassen.\nBei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als\n250 Milligramm Dimethyldicarbonat je Liter zugesetzt werden. Bei der Abgabe an den Verbraucher darf Dimethyl-\ndicarbonat im Getränk nicht mehr nachweisbar sein.\"\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Nr. 2 bis 6\" durch die Worte „Nr. 2 bis 18\" ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 6\" durch die Worte „Nr. 1 bis 18\" ersetzt.\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die durch Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen Lebensmitteln der Anlage 6 Liste B Nr. 12 höchstens\nin einer Menge zugesetzt werden, die ausreicht, um den Farbton dieser Lebensmittel dem natürlichen Farbton\nanzunähern; den übrigen Lebensmitteln dürfen sie nicht in einer Menge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen\nFarbton zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauffassung widerspricht. Der Gehalt an den in Anlage 6 Liste A\nNr. 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffen darf die dort in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\"\nd) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.\n4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§ 6a\nSüßstoffe\n(1) Die in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffe werden zur Herstellung von\n1. in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln und\n2. Tafelsüßen\nzugelassen.\n(2) Der Gehalt an diesen Süßstoffen darf in den in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln die dort\nfestgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.\"\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:\n,,und von Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen.\"","1054                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Worte „Nr. 3 oder 4\" durch die Worte „Nr. 2 bis 16\" ersetzt.\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:\n„6. bei Zuckerwaren, Kaugummi, Marzipan, marzipanähnlichen Erzeugnissen und Nougaterzeugnissen mit\neinem Gesamtgehalt von lsomalt, Maltitsirup, Mannit, Sorbit und Xylit über 100 Gramm in einem\nKilogramm durch die Angabe „mit Zuckeraustauschstoff\" unter Hinzufügen von Art und Menge der\nverwendeten Stoffe, gefolgt von dem Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken\"; bei\ngleichzeitiger Verwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten sowie bei Verwendung von Maltitsirup ist\nferner der Hinweis „für Diabetiker nicht geeignet\" erforderlich,\".\ncc) Nach der Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:\n„7. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B mit einem Gehalt an in Anlage 7 Liste A\naufgeführten Süßstoffen durch die Angabe „mit Süßstoff\" oder „mit Süßstoffen\", gefolgt von den\nBezeichnungen der jeweils verwendeten Süßstoffe entsprechend Anlage 7 Liste A Spalte 4,\n8. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen zusätzlich durch die\nAngabe der Menge Zucker in Gramm oder Kilogramm, die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder\ndes Behältnisses, bei Tabletten der Süßkraft der einzelnen Tablette, entspricht; bei gleichzeitiger\nVerwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten und Maltodextrinen ist ferner der Hinweis „für Diabetiker\nnicht geeignet\" erforderlich; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Verwendung von Laktose als\nTrägerstoff, sofern die Tafelsüße eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu Zucker\naufweist und bei Verwendung von Maltodextrinen, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel\nnicht mehr als zwei Hundertteile beträgt,\n9. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B Nr. 1 bis 3, Nr. 5 und Nr. 12 mit einem Gehalt an\nAspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis Phenylalanin enthält,\n10. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an Aspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis\nnicht zum Backen und Kochen geeignet ist,\".\ndd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:\n„bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 1O ist eine Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nicht\nerforderlich.\"\nbb) Im letzten Satz werden die Worte „können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 entfallen\" durch die Worte\n,,Können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7 entfallen\" ersetzt.\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n,,(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nvorsätzlich oder fahrlässig\n1 . entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder\n2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden, Brausen oder entalkoholisierte\nWeine, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt.\"\nb) In Absatz 2 werden die Worte „oder § 6 Abs. 3\" durch die Worte ,, , § 6 Abs. 3 oder§ 6a Abs. 2\" ersetzt.\nc) In Absatz 4 werden die Worte „ 1 bis 3\" durch die Worte „2 oder 3\" ersetzt.\n8. § 10 erhält folgende Fassung:\n,,§ 10\nÜbergangsregelung\nBis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften dieser\nVerordnung Zusatzstoffe noch verwendet und damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht\nwerden.\"\n9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt „Backtriebmittel\" werden bei der Position „Hirschhornsalz\" in Spalte 4 die Worte „bestimmt nach der\nMethode W. Sturm und H. Thaler\" durch das Wort „berechnet\" ersetzt.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                 1055\nb) Im Abschnitt „Dickungsmittel\" werden\naa) bei der Position „Pektin\" in Spalte 2 der Buchstabe „a\" gestrichen,\nbb) bei der Position „amidiertes Pektin\" in Spalte 2 der Buchstabe „b\" gestrichen,\ncc) bei der letzten Gruppe von Positionen in Spalte 2 jeweils die EWG-Nummern durch einen Gedankenstrich\nersetzt sowie in Spalte 3 nach dem Wort „Fertiggerichte\" die Worte „und fertige Teilgerichte\" und· nach dem\nWort „Desserts,\" die Worte „Zuckerüberzüge von Dragees,\" eingefügt.\nc) Im Abschnitt „Emulgatoren\" werden\naa) bei der ersten Gruppe von Positionen in Spalte 3 das Wort „Weizenkleingebäck\" durch das Wort „Klein-\ngebäck\" ersetzt,\nbb) nach der Position „Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen der Speisefettsäuren\" folgende Position\neingefügt:\n2                     3                                4\n„Zuckerglyceride               E 474        für emulgierte Aperitifs        5 g in 1 1 des Erzeugnisses\" .\nohne Alkohol\nd) Im Abschnitt „Geschmacksbeeinflussende Stoffe\" wird die auf die Position „Kaliumglutamat\" folgende Position\n,,Glycin\" wie folgt gefaßt:\n2                      3                               4\n„Glycin\n} für Süßstofftabletten\".\nL-Leucin\ne) Der Abschnitt „Süßstoffe\" wird mit allen zugehörigen Angaben gestrichen.\nf)  Im Abschnitt „Trennmittel\" werden\naa) die Position „Holzstreumehl von naturbelassenen Fichten-, Tannen-, Buchen- oder Ahornholz, ausge-\nnommen das beim Schleifen dieser Hölzer anfallende Produkt\" mit allen Angaben gestrichen,\nbb) vor der Position „Magnesiumoxid\" folgende Position eingefügt:\n2                      3                               4\n„Thermooxidiertes Sojaöl                      für Backwaren\",\ncc) die Position „Stearinsäure, Calciumstearat, Magnesiumstearat\" wie folgt gefaßt:\n2                      3                               4\n„Natrium-, Kalium- oder         E 470       - für Backtriebmittel            - 0,5 g auf 1kg\nCalciumverbindungen                       - für Pflanzenfaser-                                    jeweils\nder Speisefettsäuren                        und Süßwarenkomprimate                                einzeln\nl-6gauf1kg\n- für Süßstofftabletten                               • oder\n- für Würfelzucker                                      insge-\n- 20 g auf 1 kg        samt\",\nMagnesiumstearat                 572      - für Zwiebel- und\nKnoblauchgranulate\n- für Kaugummi\n- für Dekorzucker\ndd) bei der Position „Talcum\" in Spalte 3 die Worte „Hart- und Weichkaramellen\" durch das Wort „Zuckerwaren\"\nersetzt,\nee) nach der Position „Talcum\" folgende Positionen eingefügt:\n2                      3                               4\n„Kolloide Kieselsäure              551    } für Pflanzenfaser-\nCalciumsilikate                  552       und Süßwarenkomprimate\nCarboximethylcellulose        E 466        für Süßstofftabletten\".\ng) Im Abschnitt „Überzugsmittel\" werden in Spalte 3 nach den Worten „für Zuckerwaren\" die Worte „und\nKaugummi\" angefügt.","1056                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nh) Nach dem Abschnitt „Überzugsmittel\" wird folgender Abschnitt eingefügt:\n2                     3                               4\n„ Kaumasse-Grundstoffe\nBienenwachs                          901\nButadien-Styrol-Copolymerisate\nCandelillawachs                      902\nCarnaubawachs                        903\nGlycerinacetate\nGutta\nlsobutylen-lsopren-\nCopolymerisate\nKautschuk\nMastix\nMikrokristalline Wachse              907\nfür Kaugummi\".\nKolophonium\nKolophonester                        915\nParaffine                            905\nPolyethylen\nPolyisobutylen\nPolyvinylester der unverzweigten\nFettsäuren C2 bis C1a\nPropylenglykol\nWachsester\nWollwachs                            913\ni) Im Abschnitt „Verschieden wirkende Stoffe\" werden die Positionen „Sorbit\" und „Xylit\" durch folgende Positionen\nersetzt:\n2                      3                               4\n„lsomalt                                                                      100 g in 1 kg\nfür Lebensmittel allgemein,\nSorbit                             E 420                                     verzehrfertigem Erzeugnis,\n} ausgenommen Getränke\nXylit                                                                        einzeln oder insgesamt\".\nl\nlsomalt                                       für Zuckerwaren, Kaugummi,\nMaltitsirup                                    Marzipan, marzipanähnliche\nSorbit                             E 420       Erzeugnisse und Nougat-\nerzeugnisse\nXylit\nlsomalt                                        für Tafelsüßen\nMannit                             E 421      - für Kaugummi\n{ - für Hart- und\nWeichkaramellen\nAluminiumoxid\nKolloide Kieselsäure                 551\nCalciumsilikate                      552\nMagnesiumsilikate                    553a\nTalcum                               553b\nAluminiumsilikate                    554\nCellulose                          E 460\nMethylcellulose                    E 461       für Kaugummi\nHydroxypropylcellulose             E 463\nHydroxypropylmethylcellulose       E 464\nCarboximethylcellulose             E 466\nMono- und Diglyceride              E472a\nvon Speisefettsäuren,\nverestert mit Essigsäure\nPropylenglycol","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                               1057\n10. In Anlage 3 Liste B wird in Nummer 21 nach dem Wort „Milcherzeugnissen\" das Wort ,, , Milchreis\" eingefügt.\n11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Liste A wird nach der Position „Calciumhydrogensulfit\" folgende Position angefügt:\nStoff                                         EWG-Nummer\n„Kaliumhydrogensulfit                                                                          E 228\".\nb) Liste B wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:\nLebensmittel                                     Höchstmenge\n„d) Bananen, Carambola, Guaven, Kumquat, Mangos, Melonen, Papayas                             500\".\nTangerinen, Zitronen\nbb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Pastinaken,\" das Wort „Ingwer,\" eingefügt.\ncc) Folgende neue Nummer 25 wird eingefügt:\nLebensmittel                                     Höchstmenge\n„25. Krebstiere\na) ungekocht                                                                       100 1)\n1\nb) gekocht                                                                          30  )\".\ndd) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 26; in ihr werden die Worte „ 1 bis 24\" durch die Worte „ 1 bis 25\"\nersetzt.\nee) Folgende Fußnote wird angefügt:\n1\n,, ) Die Höchstmenge bezieht sich auf den eßbaren Anteil.\"\n12. In Anlage 6 erhalten die Listen A und 8 folgende Fassung:\n„Liste A\nFarbstoffe\nStoff                        EWG-                Colour-             Verwendungszweck\nNummer               Index-Nr.\n1                            2                    3                         4\n1.   Lactoflavin                              E 101                  -\n(Riboflavin)                                                           für Lebensmittel allgemein\nbeta-Carotin                             E 160a               75130\n2.   Riboflavin-5' -phosphat                     101 a               -\nalpha-Carotin                                                          für Lebensmittel allgemein\nE 160a               75130\ngamma-Carotin\n3. Zuckerkulör                                 E 150                  -      für Lebensmittel allgemein, ausge-\nnommen Brot und Kleingebäck sowie\nLebensmittel, aus deren Verkehrs-\nbezeichnung hervorgeht, daß sie mit\nMalz, Karamel, Kakao, Schokolade,\nKaffee oder Tee hergestellt sind und\nsofern hierdurch der Anschein einer\nbesseren als der tatsächlichen\nBeschaffenheit erweckt wird","1058                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nStoff\nEWG-              Colour-\nVerwendungszweck\nNummer            Index-Nr.\n1                    2                  3                                 4\n4. Canthaxanthin                   E 161 g             -            - für Kuchenverzierungen in einer\nMenge von höchstens 50 mg auf 1 kg\n- für kandierte Früchte in einer Menge\nvon höchstens 50 mg auf 1 kg\n5. Erythrosin                      E 127             45430          - für Mischobstkonserven mit Kirsch-\nanteil, Cocktailkirschen und kandierte\nKirschen, jeweils in einer Menge von\nhöchstens 150 mg auf 1 kg Kirsch-\nanteil\n6. Kurkumin                        E 100             75300          für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11\nChinolingelb                                                     genannten Lebensmittel\nE 104             47005\n7. Gelborange S                    E 110             15985          für die in Liste B Nr. 1, 3 bis 7, 11 und 12\ngenannten Lebensmittel\n8. Tartrazin                       E 102             19140          für die in Liste B Nr. 7 genannten\nLebensmittel\n9. Bixin, Norbixin                E 160b             75120\n(Annatto, Orlean)\nCapsanthin, Capsorubin         E 160c               -\nLycopin                        E 160d             75125\nbeta-Apo-8' -Carotinal         E 160e             40820\nbeta-Apo-8' -Carotinsäure-     E 160f             40825         für die in Liste B Nr. 1 bis 9 und 11\nethylester                                                       genannten Lebensmittel;\nXanthophylle                   E 161              40850          bei Nr. 8 und Nr. 9 jedoch nur E 160 b\nFlavoxanthin                E 161 a              -\nLutein                      E 161 b              -\nKryptoxanthin               E 161 C              -\nRubixanthin                  E 161 d           75135\nViolaxanthin                E 161 e              -\nRhodoxanthin                E 161 f              -\n10. Echtes Karmin                  E 120              75470\n(Karminsäure, Cochenille)\nAzorubin                       E 122              14720         für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 1O bis 12\nCochenillerot A                E 124              16255          genannten Lebensmittel;\n(Ponceau 4 R)                                                    bei Nr. 10 jedoch nur E 124\nBeetenrot, Betanin             E 162                -\nAnthocyane                     E 163                -\n11. Amaranth                       E 123              16185         für die in Liste B Nr. 3, 4, 6, 7 und 11\ngenannten Lebensmittel\n12. Patentblau V                   E 131              42051         für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11\nIndigotin 1                    E 132              73015         genannten Lebensmittel\n(Indigo-Karmin)","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                1059\nStoff\nEWG-            Colour-                    Verwendungszweck\nNummer          Index-Nr.\n1                     2                 3                               4\n13. Chlorophylle                      E 140           75810         für die in Liste B Nr. 2 bis 7 und 11\nKupferverbindungen                E 141           75810         genannten Lebensmittel\nder Chlorophylle\nBrillantsäuregrün BS              E 142           44090\n(Lisamingrün)\n14. Brillantschwarz BN               E 151            28440         für die in Liste B Nr. 1 bis 5, 7 und 11\nGarbo medicinalis                E 153              -           genannten Lebensmittel\nvegetabilis\n15. Titandioxid                      E 171            77891         für die in Liste B Nr. 3, 6 und 11\nEisenoxide und -hydroxide        E 172                          genannten Lebensmittel\n77489   braun\n77491   rot\n77492   gelb\n77499   schw.\n16. Calciumcarbonat                  E 170            77220         für Oberfläche der in Liste B Nr. 3\nAluminium                                                       genannten Lebensmittel;\nE 173            77000\nE 175 auch für die in Nr. 7 genannten\nSilber                           E 174            77820         Lebensmittel\nGold                             E 175            77480\n17. Rubinpigment BK                  E 180            15850\n(Litholrubin BK)\nStoffe der Nummern 3, 6, 7                                      für Überzüge von Käse\nund 9 bis 14\nC-Nummer\n18. Methylviolett B                   C 2             42535\nViktoriablau R                    C 3             44040\nViktoriablau B                    C 4             44045\nAcilanbrillantblau FFR            C 5             42735\n(Brillantwollblau FFR)\nNaphtholgrün B                    C 7             10020\nAcilanechtgrün 10 G               C 8             42170\n(Alkaliechtgrün 10 G)\nCeresgelb GRN                                     21230         zum Stempeln der Oberfläche von\nC 9\nLebensmitteln und ihren Verpackungs-\nCeresrot G                        C 10            12150         mitteln sowie zum Färben und Bemalen\nSudanblau II                      C 11              -           der Schale von Eiern\nUltramarin                        C 12            77007\nPhthalocyaninblau                 C 13            74100\n74140\n74160\nPhthalocyaningrün                 C 14            74260\nEchtsäureviolett R                C 17            45190\nStoffe der Nummern 2\nbis 17","1060                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nListe B\n(Zu Liste A Nr. 6 bis 16)\nNr.                                                   Lebensmittel\nSeelachs (Lachsersatz), Fischrogenerzeugnisse ausgenommen geräucherter Rogen\n2       Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen\n3       Zuckerüberzüge und Zuckerwaren; ausgenommen sind Lakritz sowie Waren, aus deren Verkehrs-\nbezeichnung hervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder\nKaffee zubereitet sind, wenn durch die Färbung der Anschein eines höheren Gehaltes an diesen Zutaten\nerweckt wird;\nMarzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen Ölsamen als Mandeln;\nfetthaltige Füllungen von Feinen Backwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schoko-\nlade oder Kaffee hergestellten Erzeugnisse\n4       Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die\nmit Kakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse\n5       Kunstspeiseeis, lnvertzuckercreme\n6       Kandierte Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat und Orangeat, Cocktailkirschen\n7       Fruchtaromaliköre, Kräuter-, Emulsions-Kräuter- und Gewürzliköre, Kräuter- und Gewürzbranntweine\n8       Margarine, Halbfettmargarine\n9       Schnittkäse, halbfester Schnittkäse und Chesterkäse, auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von\nSchmelzkäse und Käsezubereitungen\n10       brennwertverminderte Konfitüren\n11       Kapseln auf Gelatinebasis\n12       Erdbeer-, Himbeer- und Kirschkonserven, Garnelen (Krabben), jeweils in luftdicht verschlossenen\nBehältnissen\".\n13. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:\n„Anlage7\n(zu§ 6a und§ 8 Abs. 1 Nr. 7)\nListeA\nSüßstoffe\nKenn-\nStoff\nEWG-              Kenntlichmachung\nNummer                                                              Nummer\n1                                 2                                  3                       4\n1            Benzoesäuresulfimid                                   -\nBenzoesäuresulfimid-Natrium                           -           ,,Saccharin\"\nBenzoesäuresulfimid-Kalium                            -\nBenzoesäuresulfimid-Calcium                           -\n2            Cyclohexylsulfaminsäure                               -\nNatriumcyclamat                                       -          ,,Cyclamat\"\nCalciumcyclamat                                       -\n3            Aspartam                                              -          ,,Aspartam\"\n4            Acesulfam-Kalium                                      -          ,,Acesulfam\"","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                                    1061\nListe B\nLebensmittel, denen Süßstoffe zugesetzt werden dürfen\nHöchstmengen an Süßstoffen\nLebensmittel                                                          in Milligramm 1)\nKenn-Nummer der Liste A\n2            3             4\n1. Brennwertverminderte Erfrischungsgetränke einschließlich tee-\nextrakthaltige Getränke und Getränke mit Extrakten aus tee-\nähnlichen Erzeugnissen, Lebensmittel zur Herstellung dieser\nGetränke                                                                                100           400          600           350\n2. Kaugummi ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie\nMaltodextrinen 2)                                                                      1000                       4000         3000\n3. Süße Suppen und süße Soßen, Puddinge und verwandte\nErzeugnisse, Geleespeisen, Cremespeisen, Rote Grütze und\nverwandte Erzeugnisse, jeweils brennwertvermindert oder\nohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie Malto-\ndextrinen )  2\n1000           500\n4. Brennwertverminderte Erzeugnisse, unter überwiegender Ver-\nwendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt\na) mit Fruchtzubereitungen                                                                                         600           400\nb) mit anderen Zubereitungen als Fruchtzubereitungen                                                              1200           400\n5. Zuckerwaren, Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse und\nNougaterzeugnisse, jeweils ohne Zusatz von Mono- und\nDisacchariden sowie Maltodextrinen 2)                                                                             2000           600\n6. Eßoblaten                                                                              1000                                     2000\n7. Feinkostsalate ausgenommen Fischsalate                                                   250                        400           500\n8. Fischsalate, Fischmarinaden, marinierte Brat- und Koch-\nfischwaren, Anchosen, Fischerzeugnisse in Gelee, Fisch-\ndauerkonserven                                                                          400                        350           600\n9. Mayonnaisen, Salatsoßen, Relishes, Meerrettich                                           200                        300           400\n10. Speisesenf, Würzsoßen                                                                      350                        500           600\n11. Gemüse-Sauerkonserven                                                                      250                                      400\n12. Obstkonserven ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden\nsowie Maltodextrinen )      2\n1000         1000\n1) Die Höchstmengen beziehen sich\na) in den Fällen der Nummer 1 auf 1 1, der Nummern 3 und 4 auf 1 kg des verzehrfertigen Lebensmittels,\nb) in den Fällen der Nummern 2 und 5 bis 12 auf 1 kg des angegebenen Lebensmittels.\nSie werden bei Kenn-Nummer 1 der Liste A als Benzoesäuresulfimid, bei Kenn-Nummer 2 als Cyclohexylsulfaminsäure und bei Kenn-Nummer 4\nals 6-Methyl-1.2.3-oxathiazin-4(3H)on-2,2-dioxid berechnet.\n2)  Ein Zusatz von Maltodextrinen als Trägerstoff bleibt unberücksichtigt, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als zwei\nHundertteile beträgt.\"","1062                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 2\nÄnderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung\nDie Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Nummer 12 gestrichen.\nb) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 144)\" durch die Worte „der Gefahrstoffverordnung\" ersetzt.\n2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Liste 2 Spalten 4 und 5\" durch „Liste 1O Spalte 4\" ersetzt.\n3. § 8 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\nÜbergangsregelung\nBis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften Zusatzstoffe,\ndie den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, noch in den Verkehr\ngebracht und verwendet sowie damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht werden.\"\n4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) In Liste 1 werden\naa) bei der Position „ 101 a\" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung in „Riboflavin-5' -phosphat\" berichtigt,\nbb) bei der Position „E 122\" in Spalte 5 der für Nebenfarbstoffe angegebene Wert von „max 0, 1 % \" durch\n,,max 1,0 % \" ersetzt.\nb) Liste 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „E 227\" wird folgende Position eingefügt:\n1            2                    3                      4                            5                    6\n„E 228       Kalium-            KHSO 3 ,            G: min 28%               Chlorid         max 0,1 %\nhydrogensulfit     wäßrige Lösung,         KHSO 3 ,             Natrium         max 1 %\nKaliumbisulfit          entspricht                           des SO2-Gehaltes\nmin 15%              Selen           max 10mg/kg\nSO2                                  des SO2-Gehaltes\".\nbb) Die Positionen „E 280\" bis „E 283\" werden mit allen Angaben gestrichen.\ncc) Folgende Position wird angefügt:\n1            2                    3                      4                            5                    6\n,,-      Dimethyl-          C4H5Os              A:    klare Flüssig-\ndicarbonat         Dimethylpyro-             keit von ester-\ncarbonat,                 artigem Geruch\nPyrokohlensäure-    G: min99,8%\ndimethylester,            DMDC\nDMDC                FP: 17 °C\nKP: 172 °C unter\nZersetzung \".\nc) In Liste 4 wird nach der Position „E 472 f\" folgende Position eingefügt:\n1               2                    3                      4                              5                    6\n„E474        Zuckerglyceride    Umsetzungs-          A: Weiche, gel-          Freie Fettsäuren  max3%\nprodukte                artige Fettstoffe     Freie Saccharose  max5%\nvon Saccharose          oder weiße bis        Sulfatasche       max2%\nmit Speisefetten        weißliche Pulver      Dimethylformamid  max 1 mg/kg\noder-ölen            G: Saccharosefett-       Methanol,\nsäureester            Cyclohexan und\n40-60%                lsobutanol        max 10mg/kg\nGesamtglyceride       Isopropanol und\n40-60%                Ethylacetat       max 350mg/kg\".","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                            1063\nd) In Liste 5 werden\naa) bei den Positionen „E 440a\" und „E 440b\" in Spalte 1 der Buchstabe „a\" und der Buchstabe „b\" gestrichen,\nbb) nach der Position „E 461\" folgende Positionen eingefügt:\n1           2                           3                                   4                        5           6\n„E463     Hydroxypropyl-    Direkt aus Pflanzenfasern             A: Schwach hygroskopisches,    Flüchtige Anteile\ncellulose         stammende Cellulose, die teil-           weißes bis gelbliches oder    max10%\nweise mit Hydroxypropyl-                 leicht grau gefärbtes,        (105 °Cbiszur\ngruppen verethert ist. Poly-             gekörntes oder faseriges      Gewichtskonstanz)\nmere von substituierten                  Pulver                      Sulfatasche\nAnhydroglukoseeinheiten der           G: Hydroxypropoxylgruppen        max0,5%\nallgemeinen Formel                       (-OCH2CHOHCHa)                (800 ± 25 °C)\nCsH1OsR3                                 max 4,6 pro Anhydro-\nR=-H                                     glucoseeinheit\n- CH2CHOHCH3                    pH (1 %ig): 5 bis 8\n-CH 2CHO-\n(CH2CHOHCH3)CH3\n- CH2CHO[CH 2CHO-\n(CH2CHOHCH3)CHa]-\nCH3\nMolekulargewicht\nca. 30 000 bis 1 000 000\nE464     Hydroxypropyl-    Direkt aus Pflanzenfasern             A: Schwach hygroskopisches,    Flüchtige Anteile\nmethylcellulose   stammende Cellulose, die teil-           weißes bis gelbliches oder    max10%\nweise mit Methylgruppen ver-             leicht grau gefärbtes,        (105 °C bis zur\nethert ist, mit einer kleinen            gekörntes oder faseriges      Gewichtskonstanz)\nMenge angeetherter Hydroxy-              Pulver                      Sulfatasche\npropylgruppen. Polymere von           G: Methoxylgruppen               max1,5%\nsubstituierten Anhydro-                  (-OCH3)                       bei Erzeugnissen\nglukoseeinheiten der                     19% bis30%,                   über50cp,\nallgemeinen Formel                       Hydroxypropoxylgruppen        max30%\nCsH1OsR3                                 (-OCH 2CHOHCH 3)              bei Erzeugnissen\nR=-H                                     3-12% i. T.                   unter50cp\n-CHa                             pH (1 %ig): 5 bis 8              (800 ± 25 °C)\".\n- CH 2CHOHCH 3\n-CH 2CHO-\n(CH2CHOHCH 3)CH3\n- CH2CHO[CH2CHO-\n(CH2CHOHCH3)CH3)-\nCH3\nMolekulargewicht\nca. 13 000 bis 200 000\ne) In Liste 6 wird bei der Position „Calciumdiphosphat\" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „540\"\nersetzt.\nf) Liste 7 wird wie folgt geändert:\naa) Nach der Position „904\" wird folgende Position eingefügt:\n1            2                     3                       4                             5                      6\n\"\n-     Thermooxidier-    H: Durch Ein-             A: gelbbraune,         Verseifungszahl max 220\ntesSojaöl             blasen von Luft           zähe Öle           Säurezahl       max 6\nin Speiseöle bei      Oxidierte Fettsäuren Hydroxylzahl      30-70\".\nmax250°C              max30%\nbb) Die Position „Gummen\" wird in den Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n1            2                     3                       4                             5                      6\n„Gutta            Gereinigte\nPflanzenexsudate\n(Gummen),\nvorwiegend von\nChicle-Arten\".","1064                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ncc) Bei der Position „Kautschuk\" wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:\n1           2                 3                     4                              5                      6\n„Gereinigte\nPflanzenexsudate,\nvorwiegend von\nHevea brasiliensis\".\ndd) Die Positionen „Dammar-Harz\", ,,Myrrhe\", ,,Olibanum\", ,,Perubalsam\", ,,Tolubalsam\" und „Holzstreumehl\"\nwerden mit allen Angaben gestrichen.\nee) Bei der Position 913 wird in Spalte 2 das Wort „Wollfett\" durch das Wort „Wollwachs\" ersetzt.\nff)  Die Positionen „Cumaron-lndenharz\", ,,Glycerin und Pentaerythritester der Harzsäuren des Kolophoniums\"\nund „Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäuren des hydrierten Kolophoniums\" werden wie folgt gefaßt:\n1           2                3                      4                              5                      6\n,,-     Cumaron-                                                   } Wäßriger Auszug nach@:\nInden-Harz                                                   - Bor      max 2 mg/kg } Kaubase\n- Fluor max 3 mg/kg\n915   Kolophonester  Glycerin-, Methyl-                            - Frei von technisch vermeidbaren\nund Pentaerythrit-                               Resten monomerer Ausgangs-\nesterdes                                         stoffe und von zugesetzten extra-\nKolophoniums,                                    hierbaren Fabrikationsstoffen\nauch hydriert oder                               sowie von Chinon, Hydrochinon\npolymerisiert,                                   und Formaldehyd\".\ngg) Die Positionen „ 1,2-Propandiol-Adipinsäureester\", ,,Polyvinylethylether\" und „Polyvinylisobutylether\" werden\nmit allen Angaben gestrichen.\ng) In Liste 9 werden eingefügt:\naa) nach der Position „Saccharin-Calcium\" die Positionen:\n1           2                3                      4                              5                      6\n\"\n-     Acesulfam-K    C4H4KNO4S,            A: weiße Kristall-     Trocknungs-                            Acesul-\nKaliumsalz des             pulvervon         verlust           max1 %               fam\",\n6-Methyl-1,2,3-oxa-        intensiv süßem    Fluor             max30mg/kg\nthiazin-4 (3H) on-         Geschmack         Selen            max30mg/kg\n2,2-dioxids,          G: min99,0% i.T.\nAcetosulfam-Kalium pH (1 %ig): 6,5 bis\n7,5\n-     Aspartam       C14H10N2Os            A: weiße Kristall-     Trocknungs-\nL-Aspartyl-L-Phenyl-       pulvervon         verlust           max4,5%\nalanin-1-methyl-           intensiv süßem    Sulfatasche       max0,2%\nester                      Geschmack         Diketopiperazin\nG: min 98,0% i.T.      (5-Benzyl-3,6-\npH (1 %ig): 4 bis 6,5  dioxo-2-pipera-\n[a]:si (4%ig in        zinacetat)        max1,5%\n70%iger Ameisen-\nsäure): + 12,5 ° bis\n+ 17,5 °\nbb) nach der Position „E 420 Sorbit\" die Positionen:\n1           2                3                      4                              5                      6\n\"\n-      lsomalt        C12H24Ü11 · H2O       A:   Weiße geruch-     Wasser             max7,0%\nHydrierte lsomaltu-        lose Kristalle                       (nach Karl Fischer)\nlose, Mischungen           von süßem         Sulfatasche        max 0,05 % i. T.\netwa gleicher Teile        Geschmack         D-Sorbit           max0,5%\nvon a-D-Gluco-        G: min98% i.T.         Mannit             max0,5%\npyranosyl-1,6-D-           davon             Reduzierende\nsorbit (GPS)               43-57% GPS        Zucker             max 1,5% i.T.\nund a-D-Gluco-             43-57% GPM                           (als Dextrose)\npyranosyl-1, 1-D-     [a]ß0 (4 %ig in        Nickel             max2mg/kg\nmannit-Dihydrat       Wasser):\n(GPM)                 min +91,5°\nFP: 145-150 °C","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                  1065\n1            2                   3                    4                        5                     6\n-      Maltitsirup       Hydrierte, spezielle A: Farblose, klare,  Wasser        max26%\nGlucosesirupe,           zähe Flüssigkeit               (nach Karl Fischer)\nG: min70%\nTrockenmasse\nHydrierter Maltose-  D-Sorbit             Sulfatasche   max0,1 % i.T.\nsirup,               max8% i.T.           Reduzierende\nDimere und Oligo-    Maltit 50-55 % i. T. Zucker        max0,3% i.T.\nmere der D-Glu-      Hydrierte Oligo-     Nickel        max 2 mg/kg\".\ncose, deren end-     saccharide PG 3 bis\nständige Glucose-    PG 6: 19-27% i.T.\nmoleküle zu Sorbit   Höhere hydrierte\nhydriert wurden      Oligosaccharide\nüberPG 20:\nmax3%\n[a]ß0 (7 % Trocken-\nmasse in Wasser):\n+ 105 ° bis + 125 °\nh) In Liste 10 werden\naa) bei der Position „Nitritpökelsalz\" in Spalte 5 die Worte „Glühverlust\" und „Nitrat\" mit den dazugehörigen\nAngaben gestrichen,\nbb) bei der Position „Ammoniumcarbaminat\" in Spalte 3 die Summenformel wie folgt berichtigt:\n,,(NH4)NH2CO2, wfr\",\ncc) bei der Position „558 Bentonit\" in Spalte 5 bei dem Grenzwert für Blei die Zahl „2\" durch die Zahl „20\" ersetzt.\ni) In Liste 11 werden\naa) bei der Position „ 101 a\" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung wie folgt gefaßt:\n,,Riboflavin-5' -phosphat-Natrium\",\nbb) bei der Position „Nicotinsäure\" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „375\" ersetzt,\ncc) bei der Position „Calciferol, Vitamin D2\" das Wort „Calciferol\" durch das Wort „Ergocalciferol\" ersetzt,\ndd) bei der Position „Adipinsäure\" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „355\" ersetzt,\nee) bei der Position „Magnesiumorthophosphat\" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „343\" ersetzt.\n5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer@ werden\naa) nach dem Wort „Ameisensäure\" die Worte „und andere oxidierbare Verunreinigungen\" eingefügt und\nbb) die Worte „Mai 82\" durch die Worte „November 86\" ersetzt.\nb) In Nummer@) werden die Worte „Jan. 81\" durch die Worte „Mai 85\" ersetzt.\nc) In Nummer@werden die Worte „Jan. 81\" durch die Worte „Mai 88\" ersetzt.\nArtikel 3\nÄnderung der Diätverordnung\nDie Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), geändert durch\nArtikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1123), wird wie folgt geändert:\n1. In§ 16 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4\" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\" ersetzt.\n2. In § 17 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:\n„Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über\nvitaminisierte Lebensmittel.\"","1066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. In § 21 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 3\" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3\" ersetzt.\n4. In Anlage 1 Liste A Teil I Nr. 1 werden in Spalte 4 Buchstabe b die Worte,,, für brennwertverminderte Fruchtsirupe\nsowie für brennwertverminderte Fruchtzubereitungen für Erzeugnisse, die unter überwiegender Verwendung von\nMilch und Milcherzeugnissen hergestellt worden sind,\" angefügt.\nArtikel 4\nÄnderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung\nDie Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1\nS. 1709, 1751) wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 2 sind vor den Worten „zugrunde zu legen\" folgende Worte einzufügen:\n,,ein Gramm lsomalt                   10 kJ bzw. 2,4 kcal\".\n2. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration\nbestimmt sind.\"\nArtikel 5\nÄnderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz\n§ 1 a der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1 S. 732), die zuletzt\ndurch Artikel 23 der Verordnung vom 22.Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist, wird gestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung der Kaffeeverordnung\nDie Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zuckerarten\" die Worte „oder Honig\" eingefügt.\n2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „Zuckerarten\" durch das Wort „Kandiermitteln\" ersetzt.\nArtikel 7\nBekanntmachung\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Zusatzstoff-Zulassungsver-\nordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der ab 21. Juni 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekanntmachen. Er kann dabei die chemischen Bezeichnungen der Stoffe der heute üblichen Nomenklatur anpassen\nund EWG-Nummern nachtragen.\nArtikel 8\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur\nGesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                              1067\nArtikel 9\nInkrafttreten, abgelöste Vorschriften\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\n1. die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1S. 1825), zuletzt\ngeändert durch § 7 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897),\n2. die Verordnung über Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-\nnummer 2125-4-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Mai\n1975 (BGBI. 1 S. 1281).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 13. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nUrsula Lehr","1068                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\ndes Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte\ninsbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949\nin bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag\nund ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat\nVom 12. Juni 1990\nDie Botschafter der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von\nGroßbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben\nmit Schreiben vom 8. Juni 1990, das der Botschafter Frankreichs mit gleichem\nDatum dem Bundeskanzler übersandt hat, ihre Vorbehalte insbesondere in dem\nGenehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die\nDirektwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im\nBundestag und im Bundesrat aufgehoben.\nDas Schreiben wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeu sei\n(Übersetzung)\nBonn, den 8. Juni 1990                                            Bonn, le 8 juin 1990\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,                              Monsieur le Chancelier,\nwir möchten Ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte           Nous souhaitons vous faire savoir que les trois Puis-\nim lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland            sances occidentales ont reexamine certains aspects de\nund in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer        leurs reserves a l'egard de la loi fondamentale, a la lumiere\nVorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung              des recentes evolutions intervenues en Allemagne et dans\nunterzogen haben.                                              la situation internationale.\nDie Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die            Les reserves des trois Puissances occidentales, con-\nDirektwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das        cernant les elections directes au Bundestag et le plein droit\nvolle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und        de vote des representants de Berlin au Bundestag et au\nim Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschrei-          Bundesrat, visees en particulier dans la lettre du 12 mai\nben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen              1949 approuvant la loi fondamentale, sont desormais\nsind, werden hiermit aufgehoben.                               levees.\nDie Haltung der Alliierten, ,,daß die Bindungen zwischen       La position des Allies, selon laquelle «les liens entre les\nden Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik                secteurs occidentaux de Berlin et la Republique federale\nDeutschland aufrechterhalten und entwickelt werden,            d'Allemagne seront maintenus et developpes, compte tenu\nwobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher       de ce que ces secteurs continuent de ne pas etre un\nkein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik       element constitutif de la Republique federale d'Allemagne\nDeutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert      et de n'etre pas gouvernes par eile», demeure inchangee.\nwerden\", bleibt unverändert.\nWir bitten Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung           Nous vous prions d'agreer, Monsieur le Chancelier, les\nunserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu genehmigen.           assurances de notre tres haute consideration.\nFür die Regierung der Französischen Republik                Pour le gouvernement de la Republique Frangaise:\nSerge Boidevaix                                                 Serge Boidevaix\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs                      Pour le gouvernement du Royaume Uni\nvon Großbritannien und Nordirland                          de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:\nSir Christopher Mallaby                                         Sir Christopher Mallaby\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika             Pour le gouvernement des Etats-Unis d' Amerique:\nVernon A. Walters                                               Vernon A. Walters\nSeiner Exzellenz                                               Son Excellence\nDr. Helmut Kohl                                                Dr. Helmut Kohl\nBundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland                   Chancelier de la Republique federale d' Allemagne","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990         1069\nBerichtigung\nder Neufassung des Heimgesetzes\nVom 28. Mai 1990\nDas Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) ist wie folgt zu be-\nrichtigen:\n1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Nr. 2 ist das Wort\n,,gesetzlichen\" durch das Wort „gesetzten\" zu ersetzen.\n2. In § 10 Satz 1 ist hinter dem Wort „Antrag\" das Wort\n,,an\" einzufügen.\n3. In § 12 Satz 2 ist das Wort „Anforderungen\" durch das\nWort „Anordnungen\" zu ersetzen.\n4. In § 16 Abs. 1 und § 20 ist nach dem Wort „für\" das\nWort „die\" durch das Wort „das\" zu ersetzen.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nIm Auftrag\nSchminke","1070                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 18, ausgegeben am 16. Juni 1990\nTag                                                                     Inhalt                                                                                  Seite\n30. 5. 90       Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Durchführung des Arti-\nkels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstabenbund c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . . . . . . . . . .                                            478\n31. 5. 90        Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80 über die Sitze von Kraftomnibussen\nsowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (Verord-\nnung zur ECE-Regelung Nr. 80) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         481\n2. 5. 90       Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Errichtung eines ungarischen\nKultur- und Informationszentrums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        482\n8. 5. 90       Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                  484\n8. 5. 90       Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                  486\n16. 5. 90       Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen\nauf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 487\n17. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-\nsatelliten-Organisation (INMARSAT)....................................................                                                              488\n17. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen überein-\nkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                488\n18. 5. 90       Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                  489\n21. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . .                                                    490\n21. 5. 90       Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von\nPflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  491\n23. 5. 90       Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter\nund unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ........................ ; . . . .                                                    491\nDie Regelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge\nhinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tei II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-\ngungen des Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.\nPreis des Anlagebandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}