{"id":"bgbl1-1990-27-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":27,"date":"1990-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/27#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_27.pdf#page=21","order":10,"title":"Neufassung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung","law_date":"1990-06-11T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":21,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                               1033\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung\nVom 11. Juni 1990\nAuf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Anwärter-\nsonderzuschlags-Verordnung vom 21. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 959) wird nachste-\nhend der Wortlaut der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der seit 1. Juni\n1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. März 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Februar 1978\n(BGBI. 1 S. 276),\n2. die mit Wirkung vom 1. April 1981, hinsichtlich der Anhebung des Sonderzu-\nschlags für die Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes\nin Justizvollzugsanstalten am 1. August 1981 in Kraft getretene Verordnung\nvom 15. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 667),\n3. die mit Wirkung vom 1. November 1983 in Kraft getretene Verordnung vom\n28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1388),\n4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom\n15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1232),\n5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),\n6. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 63 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes.\nBonn, den 11 . Juni 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nVerordnung\nüber die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen\nan Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst\n(Anwärtersonderzuschlags-Verordung - AnwSZV)\n§ 1                                5. Anwärtern für den gehobenen und höheren Bank-\ndienst, die eine abgeschlossene kaufmännische\nPersonenkreis\nBerufsausbildung oder eine gleichwertige Tätigkeit\n(1) Anwärtersonderzuschläge können gewährt werden               nachgewiesen haben,\n1. Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und             6. Anwärtern für den gehobenen und höheren techni-\nWerkdienstes in Justizvollzugsanstalten,                      schen Dienst,\n2. Feuerwehrmannanwärtern,                                    7. Anwärtern für den gehobenen Flugverkehrskontroll-\ndienst,\n3. Anwärtern des mittleren Gewerbeaufsichtsdienstes\nund des mittleren eichtechnischen Dienstes,                8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst\nund den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des\n4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes               Bundes, die\na) der Länder,                                                a) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt\nb) des Bundesgrenzschutzes, die mindestens eine                  abgeschlossene nautische Ausbildung,\nRealschule erfolgreich besucht oder einen entspre-         b) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum\nchenden Bildungsstand nachgewiesen haben,                     Kapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder A 6) und","1034                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunkzeugnis-       Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbe-\nses für den Seefunkdienst oder eines gültigen all-  stehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach\ngemeinen Seefunksprechzeugnisses                    Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als\nBeamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundes-\nnachgewiesen haben und die deshalb bevorzugt ein-\nbesoldungsgesetzes) in der Laufbahn (Fachrichtung) ver-\ngestellt worden sind,\nbleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn\n9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fernmelde-        das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahn-\ndienst, die den Titel eines Diplom-Betriebswirtes oder  prüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein\nDiplom-Verwaltungswirtes in einem externen Hoch-        neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29\nschul- oder Fachhochschulstudium erworben haben         Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) für mindestens\nund die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind,  die gleiche Zeit eintritt.\n10. Anwärtern für das Lehramt des höheren Dienstes an\nberuflichen Schulen mit mindestens einem berufsbe-                                    §4\nzogenen Fach in den Berufsfeldern Wirtschaft und\nVerwaltung, Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotech-                             Rückzahlung\nnik, Maschinentechnik, Drucktechnik oder Holztech-         (1) Werden die in § 3 genannten Auflagen aus Gründen,\nnik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind. die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der An-\n(2) Anwärtersonderzuschläge können ferner Anwärtern       wärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der\ndes höheren Auswärtigen Dienstes gewährt werden, die         Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Be-\nstehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um\n1. die Befähigung zum Richteramt haben,                      jeweils ein Fünftel.\n2. neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung             (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\neine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung       bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der\noder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen haben,    Rückforderung ganz oder teilweise absehen.\n3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren\nDienstes mit einem durch Prüfung abgeschlossenen\nVorbereitungsdienst erworben haben.                                                    §5\n(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den                                 Sonderregelung\nAbsätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt werden,\nDie Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittleren\nwenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern\nDienstes in Baden-Württemberg und Bayern können einen\nbesteht.\nAnwärtersonderzuschlag erhalten. Er beträgt fünfund-\n§2                             dreißig vom Hundert des für Anwärter vor Vollendung des\n26. Lebensjahres festgesetzten Anwärtergrundbetrages.\nHöhe des Anwärtersonderzuschlages                  Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.\nDer Anwärtersonderzuschlag beträgt:\n1. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfunddreißig\n§6\nvom Hundert,\n(Besitzstandswahrung)\n2. für Anwärter nach § 1 Abs . 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und\n3 fünfzig vom Hundert,\n3. für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 hundert vom Hundert                                  §7\ndes vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden                                  Berlin-Klausel\nAnwärtergrundbetrages, jedoch nicht mehr als nach § 63\nAbs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässig.                   Diese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-\ngesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbesoldungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§3\nAuflagen\nDer Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage\n§8\ngewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des                                 (Inkrafttreten)","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                  1035\nVerordnung\nüber die Einführung der Anzeigepflicht\nfür die Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen\nVom 12. Juni 1990\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet\nder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:\n§ 1\nDie Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen unterliegt der Anzeige-\npflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes.\n§2\nIn § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) geändert worden ist,\nwerden nach den Worten „aus europäischen Ländern\" die Worte ,,- ausgenom-\nmen aus Bulgarien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der\nSchweiz, Spanien, der Tschechoslowakei und der UdSSR-\" eingefügt.\n§3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land\nBerlin.\n§4\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 1 tritt jedoch\nam 1. Juli 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 12. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n1. Kiechle"]}