{"id":"bgbl1-1990-27-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":27,"date":"1990-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt (Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz - RAÜG)","law_date":"1990-06-08T00:00:00Z","page":1014,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt\n(Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz - RAÜG)\nVom 8. Juni 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        menen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihr\ndiese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.\n§ 1\nAufgabenübertragung\n§3\n(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen\nobersten Bundesbehörden verleihen der Deutschen Agen-               Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes\ntur für Raumfahrtangelegenheiten GmbH (DARA) die\nBefugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der               Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und\nRaumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungs-             Wirtschaftsführung der DARA. Für das Prüfungsverfahren\nformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.                 gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95 und 96 der Bundeshaus-\nhaltsordnung entsprechend; die Vorprüfung nach § 100\n(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind      der Bundeshaushaltsordnung wird von den Vorprüfungs-\nstellen der auftraggebenden Ressorts wahrgenommen.\n1. die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung,\n2. die Durchführung der deutschen Raumfahrtpro-\ngramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen\nund Zuwendungen,                                                                    §4\n3. die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im                           Geltung im Land Berlin\ninternationalen Bereich, insbesondere gegenüber der\nEuropäischen Weltraumorganisation.                         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die die\nDARA aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse erlassen\nhat, entscheidet diese selbst.\n§5\n§2\nInkrafttreten\nBewirtschaftung von Haushaltsmitteln\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nSoweit die DARA im Rahmen der von ihr wahrgenom-          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHeinz Riesenhuber","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990                                   1015\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nVom 11. Juni 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  (3) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt für das Land Berlin für die\nWahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maßgabe,\nArtikel 1                               daß sich die Reihenfolge der Landeslisten von Par-\nteien, die im letzten Bundestag vertreten waren, nach\nDas Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-                 der Zahl der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum\nmachungen vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325) und                Abgeordnetenhaus von Berlin richtet.\"\n4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert:                     2. Die Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung des\nFünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahl-\n1. § 53 wird wie folgt gefaßt:                                      gesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149, 1776;\nBGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), zuletzt geändert durch das\n,,§ 53                               Achte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes\nÜbergangsregelung für die Wahl zum                     vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2422), wird um die\n12. Deutschen Bundestag                          in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und\nbeschriebenen acht Wahlkreise Nummern 249 bis 256\n(1) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag                  im Land Berlin ergänzt.\nverringert sich die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordne-\ntenzahl auf 512, die Zahl der nach § 1 Abs. 2 nach\nArtikel 2\nKreiswahlvorschlägen zu wählenden Abgeordneten\nauf 256.                                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\n(2) § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt für das Land Berlin bei\nder Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maß-\ngabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten                               Artikel 3\nWahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zugrunde-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nzulegen ist.                                                Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Juni 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","1016                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage\n(zu Artikel 1 Nr. 2)\nWahlkreis                             Gebiet des Wahlkreises\nNr.       Name\nBerlin\n249       Berlin-Tiergarten -         Bezirke Tiergarten, Wedding\nWedding -\nVom Bezirk Charlottenburg\nNord-Charlottenburg\ndas Gebiet nördlich der Spree\n(übriger Bezirk s. Wkr. 253)\n250       Berlin-Reinickendorf        Bezirk Reinickendorf\n251       Berlin-Spandau              Bezirk Spandau\n252       Berlin-Zehlendorf -         Bezirk Zehlendorf\nSteglitz\nVom Bezirk Steglitz\ndas Gebiet westlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd einschließlich des\nGebietes nördlich des Teltow-Kanals und östlich der S-Bahnlinie Lichter-\nfelde-Süd (übriger Bezirk s. Wkr. 255)\n253       Berlin-Charlottenburg -     Bezirk Wilmersdorf\nWilmersdorf\nVom Bezirk Charlottenburg\ndas Gebiet südlich der Spree\n(übriger Bezirk s. Wkr. 249)\n254       Berlin-Kreuzberg -          Bezirke Kreuzberg, Schöneberg\nSchöneberg\n255       Berlin-Tempelhof -         Bezirk Tempelhof\nSüdost-Steglitz\nVom Bezirk Steglitz\ndas Gebiet östlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd und südlich des\nTeltow-Kanals\n(übriger Bezirk s. Wkr. 252)\n256       Berlin-Neukölln            Bezirk Neukölln"]}