{"id":"bgbl1-1990-26-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":26,"date":"1990-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_26.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes","law_date":"1990-05-22T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1006         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 22. Mai 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,\ndaß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge\nder\nVereinigung afrikanischer Erdölproduzenten\n(Anlage)\nvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen\nsind.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBI. 1 S. 657).\nBonn, den 22. Mai 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990   1007\nAnlage\nBezeichnungen:\nAfrican Petroleum Producers Association\nAssociation des Producteurs de Petrole Africains\nAssociac;äo de Produtores de Petr6Ieo Africanos\n~.; rs~,     h    oi 11 ~     ~G\nKennzeichen:\n(farbig)\nFlagge:\n(bestehend aus dem Kennzeichen auf weißem Grund)","1008                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil                                   1\nBundesgesetz b I att\nTe i I II\nNr. 17, ausgegeben am 8. Juni 1990\nTag                                                                       I n h a It                                                                              Seite\n10. 5. 90      Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum Abkommen vom 7. April 1977\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale\nSicherheit und zu der Vereinbarung vom 11. August 1989 zur Durchführung des Abkommens . .                                                              454\n3. 5. 90      Dritte Verordnung Zl!_r Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher\nGüter (RIO) (3. RID-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   461\n28. 3. 90      Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\ndes Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     462\n25. 4. 90      Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . .                                                       467\n30. 4. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen\nFonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              469\n30. 4. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-\nmens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  469\n30. 4. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-\nnalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  470\n30. 4. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die\nZusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        470\n7. 5. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen\nvon 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von\nSchwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . • . .                                                     471\n8. 5. 90      Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . •                                                       471\n8. 5. 90      Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                         473\n15. 5. 90      Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . .                                                      474\n16. 5. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        476\nDie Anlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes\nausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen\ndes Verlags übersandt.\nPreis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.\nPreis des Anlagebandes: 63,84 DM (61,44 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 64,84 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}