{"id":"bgbl1-1990-26-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":26,"date":"1990-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_26.pdf#page=7","order":8,"title":"Verordnung über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (EGKontrollRV)","law_date":"1990-06-06T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                                1003\nVerordnung\nüber die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988\nüber einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates\nüber die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\nund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\n(EG Kontroll RV)\nVom 6. Juni 1990\nAuf Grund des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonal-     unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) verordnet der Bundes-     Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Schaublätter\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-        richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den\nminister für Arbeit und Sozialordnung:                      Ländern durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nin Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei\nJahre zur Verfügung gestellt werden.\n§ 1\nDie Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. Novem-\n§4\nber 1988 (ABI. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheit-\nliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG)             (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und\nNr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimm-      Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der\nter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verord-    gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzufüh-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät     ren, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord- ·\nim Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden              nung (EWG) Nr. 3820/85 durch den Bundesminister für\nBestimmungen durchgeführt.                                  Verkehr übermittelt werden.\n(2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermit-\n§2                              telt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten minde-\n(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrol-   stens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines\nlen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentati-  Mitgliedstaates auch in Einzelfällen alle verfügbaren Anga-\nver Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahr-     ben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwider-\nzeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Gel-    handlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mit-\ntungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und         gliedstaaten leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden\nNr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind    des Bundes und der Länder weiter.\ndie jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente           (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchfüh-\nauf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen.         renden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach\nden Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die\n(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt,\nnach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zu-\ndaß jährlich mindestens 1 v. H. der Tage, an denen Fahrer\nständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.\nvon in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG)\nNr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbei-        (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom\nten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 v. H.      Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt-\nder Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens        zugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das\n25 v. H. bei Betriebskontrollen überprüft werden.           Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß\nArtikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und\n(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem\ngemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den\nBundesland erbracht werden. Der bisherige Kontroll-\nMitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichts-\numfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.\nmuster entsprechen.\n(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach\n§3\nLandesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen\nDer Mindestumfang der Kontrollen von 1 v. H. der Fahr-   Stellen des Bundes dem Bundesminister für Verkehr für\ntage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens     jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des dar-\n1 v. H. aller verwendeten Schaublätter; dabei entspricht    auffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die\nein Fahrtag einem Schaublatt. Die Zahl der Fahrtage         begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach\nbzw. Schaublätter errechnet sich aus dem Produkt von        Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen\n240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzel- Stellen regelmäßig der Bundesanstalt für den Güterfern-\nnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die          verkehr übermittelt.","1004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§5                               4. die Verwendung von Schaublättern und/oder die Pla-\nnung der Arbeitszeiten der Fahrer.\nDie Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach\ngebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und            (3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von\nFahrern durchzuführen.                                       Unterlagen, insbesondere Schaublättern, die der zuständi-\ngen Behörde auf Verlangen übersandt werden.\n§6\n(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehen-\nUm die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu\nden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten\nerleichtern, ist ihnen\nder Fahrer) bleibt unberührt.\n1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und\n'2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Aus-                                      §8\ndrücke aus dem Straßenverkehrswesen\n(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der\nzur Verfügung zu stellen.                                    Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen\nFahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße\nDie Zusammenstellung wird vom Bundesminister für Ver-\nnahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden -\nkehr zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-\nkönnen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann\nKommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen-\nden Zusammenstellung entsprechen.                            die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat bei\nder Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle\nleistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat Amts-\n§7                               hilfe.\n(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu\nprüfen:                                                         (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordi-\nniert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur\n1. a) die Tageslenkzeiten,                                   grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersu-\nb) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,     chen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar\nan die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Diese leitet\nc) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßig-      Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer\nkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen     EG-Mitgliedstaaten unmittelbar an die zuständigen Lan-\nTage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung\ndesbehörden weiter.\n(EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind;\n2. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;                                       §9\n3. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts            Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert\n(Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts      die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jähr-\nund/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vor-      lich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten durch-\nlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG)       zuführen sind.\nNr. 3820/85 genannten Dokumente.\n(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den                                 § 10\nPrüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nprüfen:                                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Fahrpersonal-\n1 . wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen die-     gesetzes auch im Land Berlin.\nsen Ruhezeiten;\n2. vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;                                              § 11\n3. Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwöchentlichen Ruhezeiten;                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                 1005\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten\nim Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK\nVom 11. Mai 1990\n1.\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die\nErnennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nvom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni\n1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nund Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13\n(gehobener Dienst) - je für ihren Bereich -\ndem Leiter der Zentralstelle Postbank\nden Amtsvorstehern\nder Postgiroämter und\nder Postsparkassenämter.\nII.\nFür besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in\nAbschnitt I genannten Beamten vor.\nIII.\nDiese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und\nFernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) insoweit außer Kraft.\nBonn, den 11. Mai 1990\nDeutsche Bundespost POSTBANK\nGeneraldirektion\nDer Vorstand\nDr. Zu r h o r s t"]}