{"id":"bgbl1-1990-26-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":26,"date":"1990-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_26.pdf#page=5","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn (3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)","law_date":"1990-06-06T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                                  1001\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 6. Juni 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4                 bb) Die Worte „Randnummer 700 Abs. 3 Buch-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                      stabe a\" werden durch die Worte „Blätter 1 bis\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                         13, jeweils Nummer 7,\" ersetzt.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5\nAbs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über            c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1a bis\ndie Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom                 1c\" durch die Worte „Klasse 1\" ersetzt.\n9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher             4. In § 7 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n,,Die Zusammenladeverbote nach der Anlage Klas-\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes-\nsen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beför-\nminister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen\nderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis\nverordnet:\n13,_jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß.\"\nArtikel 1\n5. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1S. 1560), zuletzt geändert durch die 2. Eisenbahn-           ,,(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage An-\nGefahrgutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987                 hang X ist die Bundesanstalt für Materialforschung und\n(BGBI. 1 S. 2862), wird wie folgt geändert:                        -prüfung und zuständige Behörde im Sinne der An-\nlage Anhang XI das Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.).\n1. In § 1 Abs. 4 werden nach der Angabe\n,,Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2,\"                         (3) Zuständig sind für\ndie Angaben\n1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die\n,,Randnummer 1513 Satz 2,                                           Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nRandnummer 1606 Satz 2,\"                                            und für die Baumusterzulassung von Kesselwagen\neingefügt.                                                          das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);\n2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpak-\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\nkungen nach der Anlage Anhang V Randnum-\n„Der Absender darf gefährliche Güter dem Beförderer                    mer 1550 Abs. 1 und die Baumusterprüfung\nnur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen                     nach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 das\nsind; soweit gefährliche Güter im kombinierten                         Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die\nLadungsverkehr befördert werden, hat der Absender                      Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nanhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die                       fung; sie können die Bauartprüfung von Herstel-\nGüter zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer                   lern oder Verwendern einer Verpackung oder\nist in allen Fällen verpflichtet, anhand der Beförde-                  von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Ver-\nrungspapiere zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur                   fahren richtet sich nach den vom Bundesminister\nBeförderung zugelassen sind.\"                                           für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen\nRichtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                            der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\npackungen für die Beförderung gefährlicher\na) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt                     Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen.\ngefaßt:                                                            Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauartprüfung\n„ 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis                  und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) nach\n6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der                der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7                  1603;\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\nb) Überwachung der Fertigung von Verpackungen\n2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klas-                      nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550\nsen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der             Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7                  Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6,                           1603 Abs. 6 die Bundesanstalt für Material-\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1                   forschung und -prüfung;\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der\n3. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7\nbesonderer Form,\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,\".\nb) die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    gen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach\naa) Die Worte „Klassen 1a bis 6.2 und 8\" werden                    den vom Bundesminister für Verkehr bekanntge-\ndurch die Worte „Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9\"                  gebenen Richtlinien, die sich auf diese Vorschrif-\nersetzt.                                                      ten beziehen,","1002                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-                   d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-                    „7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom                            Randnummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung\nBundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt                           mit § 1 Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen\nbekanntgegebenen Technischen Richtlinien für                          Anhang VI Randnummer 1606 Satz 2, auch in\ndie Überwachung der Fertigung von Verpackun-                          Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Großpackmitteln\ngen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich                      (IBC) die Kennzeichnung anbringt.\"\nauf diese Vorschriften beziehen, und\nd) die Überwachung der Fertigung zulassungs-                 7. Es wird folgender § 11 eingefügt:\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe                                        ,,§ 11\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende                                      Übergangsvorschriften\nPrüfung\nGefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-                1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-\nfung;                                                            derungen bis zum 30. Juni 1990 nach den wn\n31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr- ·\n4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven                  gutverordnung Eisenbahn verpackt und gekennzeich-\nStoffen und die Zulassung der Muster von Versand-                net sowie im Frachtbrief bezeichnet sein; die Rand-\nstücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für                 nummern 1571 und 1755 bleiben unberührt. Im Fracht-\nStrahlenschutz;\nbrief hat der Absender in diesen Fällen bei der Bezeich-\n5. die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und                  nung der Güter nach der Abkürzung „GGVE\" das Wort\nGegenstände mit Explosivstoff nach der Anlage                    ,,alt\" einzutragen.\"\nRandnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der Ver-\npackung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden                  8. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,\nE 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung                  wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,\nvon Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach                   geändert.*)\nAnhang I Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundes-                                             Artikel 2\nanstalt für Materialforschung und -prüfung, für den\nmilitärischen Bereich das Bundesinstitut für che-               Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nmisch-technische Untersuchungen beim Bundes-                 Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der nach dem Inkraft-\namt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT).\"                 treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 3                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2           tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nerster Halbsatz\" ersetzt.                                    die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder\" durch\nein Komma ersetzt.                                                                      Artikel 4\nc) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch das                     Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-\nWort „oder\" ersetzt.                                         dung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDieter Schulte\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt."]}