{"id":"bgbl1-1990-26-3","kind":"bgbl1","year":1990,"number":26,"date":"1990-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_26.pdf#page=4","order":3,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen","law_date":"1990-06-06T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1000                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nfünfte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse\nmit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung\nin anerkannten Ausbildungsberufen\nVom 6. Juni 1990\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53\nNr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981\n(BGBI. 1 S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:\nArtikel 1\nDer Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das\nBestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1\nS. 857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 486), werden folgende Nummern\nangefügt:\n„ 18. Diplome de maintenance aeronautique                       18. Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin\noption: cellule, moteur, electricite\n19. Certificat d'aptitude professionnelle                     19. Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin\".\nmecanicien de cellules d'aeronefs\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                                  1001\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn\n(3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)\nVom 6. Juni 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4                 bb) Die Worte „Randnummer 700 Abs. 3 Buch-\nAbs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2                      stabe a\" werden durch die Worte „Blätter 1 bis\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter                         13, jeweils Nummer 7,\" ersetzt.\nvom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5\nAbs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über            c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1a bis\ndie Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom                 1c\" durch die Worte „Klasse 1\" ersetzt.\n9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1\nder Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher             4. In § 7 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:\nErmächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom\n,,Die Zusammenladeverbote nach der Anlage Klas-\n12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes-\nsen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beför-\nminister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen\nderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis\nverordnet:\n13,_jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß.\"\nArtikel 1\n5. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\nDie Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985\n(BGBI. 1S. 1560), zuletzt geändert durch die 2. Eisenbahn-           ,,(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage An-\nGefahrgutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987                 hang X ist die Bundesanstalt für Materialforschung und\n(BGBI. 1 S. 2862), wird wie folgt geändert:                        -prüfung und zuständige Behörde im Sinne der An-\nlage Anhang XI das Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.).\n1. In § 1 Abs. 4 werden nach der Angabe\n,,Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2,\"                         (3) Zuständig sind für\ndie Angaben\n1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die\n,,Randnummer 1513 Satz 2,                                           Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung\nRandnummer 1606 Satz 2,\"                                            und für die Baumusterzulassung von Kesselwagen\neingefügt.                                                          das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);\n2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpak-\n2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\nkungen nach der Anlage Anhang V Randnum-\n„Der Absender darf gefährliche Güter dem Beförderer                    mer 1550 Abs. 1 und die Baumusterprüfung\nnur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen                     nach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 das\nsind; soweit gefährliche Güter im kombinierten                         Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die\nLadungsverkehr befördert werden, hat der Absender                      Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\nanhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die                       fung; sie können die Bauartprüfung von Herstel-\nGüter zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer                   lern oder Verwendern einer Verpackung oder\nist in allen Fällen verpflichtet, anhand der Beförde-                  von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Ver-\nrungspapiere zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur                   fahren richtet sich nach den vom Bundesminister\nBeförderung zugelassen sind.\"                                           für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen\nRichtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                            der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-\npackungen für die Beförderung gefährlicher\na) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt                     Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen.\ngefaßt:                                                            Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauartprüfung\n„ 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis                  und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) nach\n6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der                der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7                  1603;\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,\nb) Überwachung der Fertigung von Verpackungen\n2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klas-                      nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550\nsen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der             Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7                  Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6,                           1603 Abs. 6 die Bundesanstalt für Material-\n3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1                   forschung und -prüfung;\nbis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der\n3. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in\nBeförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7\nbesonderer Form,\nBlätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,\".\nb) die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    gen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach\naa) Die Worte „Klassen 1a bis 6.2 und 8\" werden                    den vom Bundesminister für Verkehr bekanntge-\ndurch die Worte „Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9\"                  gebenen Richtlinien, die sich auf diese Vorschrif-\nersetzt.                                                      ten beziehen,","1002                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nc) die Überwachung qualitätssichernder Maßnah-                   d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nmen bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand-                    „7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V\nstücke für radioaktive Stoffe nach den vom                            Randnummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung\nBundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt                           mit § 1 Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen\nbekanntgegebenen Technischen Richtlinien für                          Anhang VI Randnummer 1606 Satz 2, auch in\ndie Überwachung der Fertigung von Verpackun-                          Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Großpackmitteln\ngen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich                      (IBC) die Kennzeichnung anbringt.\"\nauf diese Vorschriften beziehen, und\nd) die Überwachung der Fertigung zulassungs-                 7. Es wird folgender § 11 eingefügt:\npflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe                                        ,,§ 11\nsowie deren erstmalige und wiederkehrende                                      Übergangsvorschriften\nPrüfung\nGefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-                1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-\nfung;                                                            derungen bis zum 30. Juni 1990 nach den wn\n31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr- ·\n4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven                  gutverordnung Eisenbahn verpackt und gekennzeich-\nStoffen und die Zulassung der Muster von Versand-                net sowie im Frachtbrief bezeichnet sein; die Rand-\nstücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für                 nummern 1571 und 1755 bleiben unberührt. Im Fracht-\nStrahlenschutz;\nbrief hat der Absender in diesen Fällen bei der Bezeich-\n5. die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und                  nung der Güter nach der Abkürzung „GGVE\" das Wort\nGegenstände mit Explosivstoff nach der Anlage                    ,,alt\" einzutragen.\"\nRandnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der Ver-\npackung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden                  8. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,\nE 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung                  wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,\nvon Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach                   geändert.*)\nAnhang I Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundes-                                             Artikel 2\nanstalt für Materialforschung und -prüfung, für den\nmilitärischen Bereich das Bundesinstitut für che-               Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der\nmisch-technische Untersuchungen beim Bundes-                 Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der nach dem Inkraft-\namt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT).\"                 treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-\ngesetzblatt bekanntmachen.\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 3                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nAbs. 1 Satz 2\" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2           tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über\nerster Halbsatz\" ersetzt.                                    die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nb) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder\" durch\nein Komma ersetzt.                                                                      Artikel 4\nc) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch das                     Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-\nWort „oder\" ersetzt.                                         dung folgenden Monats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDieter Schulte\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der\nAnlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                                1003\nVerordnung\nüber die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988\nüber einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates\nüber die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr\nund der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr\n(EG Kontroll RV)\nVom 6. Juni 1990\nAuf Grund des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonal-     unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.\n19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) verordnet der Bundes-     Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Schaublätter\nminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-        richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den\nminister für Arbeit und Sozialordnung:                      Ländern durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nin Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei\nJahre zur Verfügung gestellt werden.\n§ 1\nDie Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. Novem-\n§4\nber 1988 (ABI. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheit-\nliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG)             (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und\nNr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimm-      Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der\nter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verord-    gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzufüh-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät     ren, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord- ·\nim Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden              nung (EWG) Nr. 3820/85 durch den Bundesminister für\nBestimmungen durchgeführt.                                  Verkehr übermittelt werden.\n(2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermit-\n§2                              telt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten minde-\n(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrol-   stens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines\nlen durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentati-  Mitgliedstaates auch in Einzelfällen alle verfügbaren Anga-\nver Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahr-     ben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwider-\nzeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Gel-    handlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mit-\ntungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und         gliedstaaten leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden\nNr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind    des Bundes und der Länder weiter.\ndie jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente           (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchfüh-\nauf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen.         renden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach\nden Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die\n(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt,\nnach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zu-\ndaß jährlich mindestens 1 v. H. der Tage, an denen Fahrer\nständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.\nvon in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG)\nNr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbei-        (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom\nten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 v. H.      Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt-\nder Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens        zugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das\n25 v. H. bei Betriebskontrollen überprüft werden.           Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß\nArtikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und\n(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem\ngemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den\nBundesland erbracht werden. Der bisherige Kontroll-\nMitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichts-\numfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.\nmuster entsprechen.\n(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach\n§3\nLandesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen\nDer Mindestumfang der Kontrollen von 1 v. H. der Fahr-   Stellen des Bundes dem Bundesminister für Verkehr für\ntage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens     jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des dar-\n1 v. H. aller verwendeten Schaublätter; dabei entspricht    auffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die\nein Fahrtag einem Schaublatt. Die Zahl der Fahrtage         begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach\nbzw. Schaublätter errechnet sich aus dem Produkt von        Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen\n240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzel- Stellen regelmäßig der Bundesanstalt für den Güterfern-\nnen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die          verkehr übermittelt.","1004                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§5                               4. die Verwendung von Schaublättern und/oder die Pla-\nnung der Arbeitszeiten der Fahrer.\nDie Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach\ngebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und            (3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von\nFahrern durchzuführen.                                       Unterlagen, insbesondere Schaublättern, die der zuständi-\ngen Behörde auf Verlangen übersandt werden.\n§6\n(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehen-\nUm die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu\nden Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten\nerleichtern, ist ihnen\nder Fahrer) bleibt unberührt.\n1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und\n'2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Aus-                                      §8\ndrücke aus dem Straßenverkehrswesen\n(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der\nzur Verfügung zu stellen.                                    Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen\nFahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße\nDie Zusammenstellung wird vom Bundesminister für Ver-\nnahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden -\nkehr zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-\nkönnen, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann\nKommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen-\nden Zusammenstellung entsprechen.                            die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat bei\nder Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle\nleistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat Amts-\n§7                               hilfe.\n(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu\nprüfen:                                                         (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordi-\nniert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur\n1. a) die Tageslenkzeiten,                                   grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersu-\nb) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten,     chen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar\nan die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Diese leitet\nc) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßig-      Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer\nkeiten auch die Schaublätter der vorangegangenen     EG-Mitgliedstaaten unmittelbar an die zuständigen Lan-\nTage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung\ndesbehörden weiter.\n(EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind;\n2. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit;                                       §9\n3. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts            Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert\n(Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts      die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jähr-\nund/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vor-      lich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten durch-\nlage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG)       zuführen sind.\nNr. 3820/85 genannten Dokumente.\n(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den                                 § 10\nPrüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nprüfen:                                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Fahrpersonal-\n1 . wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen die-     gesetzes auch im Land Berlin.\nsen Ruhezeiten;\n2. vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten;                                              § 11\n3. Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nwöchentlichen Ruhezeiten;                                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}