{"id":"bgbl1-1990-26-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":26,"date":"1990-06-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Dritte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften","law_date":"1990-06-05T00:00:00Z","page":999,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990                                   999\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften\nVom 5. Juni 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbin-                                  §2\ndung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1,           Abweichend von § 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt        Ordnung dürfen behinderte Kinder auf Vordersitzen von\ngeändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413),      Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine beson-\nAbsatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes      dere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird\nvom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß         und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen\nArtikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986        des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß\n(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für          anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung\nVerkehr nach Anhörung der zuständigen obersten               nach§ 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nLandesbehörden:                                              Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwen-\ndet werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter\n§ 1                              als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Per-\nsonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nAbweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßen-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung       brauchen     besondere                                  §3\nRückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahr-\nzeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausge-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nführt zu sein, wenn                                          tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom\n1. die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht,        28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.\n2. der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchs-\n§4\nanweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge\nund Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nverwendbar ist.                                           in Kraft.\nBonn, den 5. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nDr. Knittel"]}