{"id":"bgbl1-1990-25-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":25,"date":"1990-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-25-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_25.pdf#page=22","order":6,"title":"Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1990","law_date":"1990-05-28T00:00:00Z","page":986,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nim Jahre 1990\nVom 28. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates       3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\ndas Jahr 1990 ermittelt wird.\nArtikel 1\nRentenanpassungsgesetz 1990                       (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\n(RAG 1990)\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-\nErster Abschnitt                      und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach\nRentenversicherung                     § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-\nsetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.\n§ 1\nGrundsatz                                                    §3\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-                         Sonstige Renten\ngrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-       Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990    werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\nnach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.             1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um\n3, 1 vom Hundert erhöht wird.\n§2\n§4\nFormelrenten\nAllgemeines\n(1) Renten, die\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\n1. nach den§§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von\n2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset-   Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\nzes oder                                              genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                  987\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten         14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nmaßgebend sind.                                              Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-   „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\nsten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit       vom 1. Juli 1990 an für den verheirateten Berechtigten\ndem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal-       625,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten\ntenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung        Berechtigten 417 ,50 Deutsche Mark.\"\nmit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für\ndie Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-\nArtikel 3\nherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüll-\nbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die                                   Änderung\nKrankenversicherung.                                               der Versicherungsunterlagen-Verordnung\n(8232-11)\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Abrundungen zulässig.                                       Nach § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung in\nder Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n§ 5                            rungsnummer 8232-11 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nAllgemeine Bemessungsgrundlage                     18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist,\nwird eingefügt:\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\n1990 beträgt                                                                             ,,§ 11a\nin der Rentenversicherung                                        Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Fest-\nder Arbeiter und der                                         stellungen aufgrund der bis zum 30. Juni 1990 geltenden\nAngestellten                         31 661 Deutsche Mark    Fassung dieser Verordnung getroffen haben, sind zu über-\nund                                                          prüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden\nin der knappschaftlichen                                     Fassung dieser Verordnung übereinstimmen. Der Versi-\nRentenversicherung                   31 995 Deutsche Mark.   cherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn\nder Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist.\nBeginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für\nZweiter Abschnitt                       diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung\nUnfallversicherung                       dieser Verordnung von ihrem Beginn an auch dann anzu-\nwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1\nnoch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid\n§6                             ersetzt ist.\"\nAnpassungsfaktor\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1990 an anzu-                             Artikel 4\npassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-                     Änderung des Fremdrenten- und\nsicherung beträgt 1,0316.                                            Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n(824-3)\n§ 7\nIn Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nPflegegeld                          Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten berei-\nDas Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1990 an zwischen      nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\n450 Deutsche Mark und 1 802 Deutsche Mark monatlich.         vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-\nden ist, wird nach Absatz 3 eingefügt:\nDritter Abschnitt                        ,,(3 a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung\nSchlußvorschriften                       Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden\nFassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind\nzu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an\n§8                             geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes überein-\nBerlin-Klausel                        stimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu\nunterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maß-\ngebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem\nBeginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststel-\nArtikel 2                          lungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen\nÄnderung des Gesetzes                         Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind\nüber eine Altershilfe für Landwirte                 entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund\n(8251-1)                          des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für  land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom              versicherung ergangen sind, anzuwenden.\"","988                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 5                                                      Artikel 7\nÄnderung                               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nder RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\n(8232-34-2)                             Die auf den Artikeln 3 und 5 beruhenden Teile der dort\nIn § 4 Abs . 1 Satz 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergü-       geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils\ntungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497), die      einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember        Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird die Zahl     ben werden .\n.. 1990\" durch die Zahl „ 1993\" ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1992\n(860-6-1)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDas Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 79 wird die Zahl „36,\" durch die Zahlen „23,\n36, 40,\" ersetzt.                                                                   Artikel 9\n2. Artikel 85 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 5 werden nach den Worten „Artikel 21\nNr. 4 und 5,\" die Worte „Artikel 23,\" eingefügt.\nDie Artikel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 1990 in Kraft.\nb) Nach Absatz 5 wird eingefügt:                         Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Im\n,,(5a) Am 1. Juni 1990 treten in Kraft: Artikel 3   übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\nNr. 9, 10, 11 und 15.\"                                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990      989\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nzur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen\nauf den Bundesminister für Verkehr\nVom 23. Mai 1990\nAuf Grund des§ 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Beför-\nderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBL 1\nS. 2121) wird von der Bundesregierung verordnet:\nArtikel 1\n§ 2 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-\nlicher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr\nvom 12. September 1985 (BGB!. 1 S. 1918) wird ge-\nstrichen.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land\nBerlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nBonn, den 23. Mai 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Zimmermann","990              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung\nVom 28. Mai 1990\nAuf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 des\nGesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft\nvom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) verordnet der Bundes-\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDie Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli\n1989 (BGBI. 1 S. 1472) wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 wird das Datum „30. September\" durch\ndas Datum „31. August\" ersetzt.\n2. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt:\n,,§ 2a\nFür das Jahr 1990 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1\ndes Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-\nschaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der land-\nwirtschaftlich genutzten Fläche 90 Deutsche Mark.\"\n3. In § 4 wird das Zitat ,,§ 12 Satz 2\" durch das Zitat ,,§ 14\nSatz 2\" ersetzt.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nzur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im\nLand Berlin.\n§3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                                991\n..         Dritte Verordnung\nzur Anderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 28. Mai 1990\nAuf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g,       4. § 35 Abs. 1 Nr. 15a wird wie folgt gefaßt:\nNr. 3 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985                   „ 15 a. entgegen § 32 Abs. 6 in Verbindung mit den\n(BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung                 §§ 6, 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 , §§ 19 oder 20\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert wor-                       Abs. 1 oder 2 unverpacktes Brot nicht oder nicht\nden ist, auch in Verbindung mit § 17 b des Eichgesetzes,                    ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-                   Angaben versehen gewerbsmäßig in den Ver-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                        kehr bringt,\".\nschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit und der Finanzen nach Anhörung von Sach-\nkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten                                          Artikel 2\nWirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes:                Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981        1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch die\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden am Ende des\nVerordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1557), wird wie\nTextes der Spalte 1 ein Hinweis auf die Fußnote 1 a\nfolgt geändert:\nund in Spalte 3 die Werte „4\" und „8\" eingefügt.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 2 Buchstabe a wird in Spalte 3 nach\ndem Wert „9\" ein Hinweis auf die Fußnote 3 ein-\na) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                            gefügt.\n,, 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,\nc) In Nummer 4 Buchstabe b Spalte 3 wird der Hinweis\nderen Füllmenge für eine einmalige Anwendung\nauf die Fußnote 1 durch einen Hinweis auf die\noder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen\nFußnote 4 ersetzt.\nist (Portionspackungen), sowie Fertigpackun-\ngen mit kosmetischen Mitteln, für die die           d) Nummer 14 wird gestrichen.\nAngabe des Gewichts oder Volumens nicht von\nBedeutung ist,\".                                    e) Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                            „1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und\nEisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops.\"\n„3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege und die\nf) Folgende Fußnote 1 a wird eingefügt:\nBlumenfrischhaltung in Portionspackungen,\".\n„13) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter\nc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        0,25 1 zugelassen.\"\n,,Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich,        g) Fußnote 3 wird wie folgt gefaßt:\nwenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind                3\n,, ) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahr-\noder das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes\nzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Ver-\nStück in den Verkehr gebracht wird.\"                                kauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen\nWerte zugelassen.\"\n2. An § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren     2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nVerpackung aus einer Innenverpackung und einer\na) In Nummer 16 und 30.2 wird der Hinweis auf\nAußenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf bei-\nFußnote 4 gestrichen.\nden Verpackungen anzugeben.\"\nb) In Nummer 19 werden das Komma und die Worte\n3. § 32 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          ,,soweit nicht in Anlage 1 Nr. 14 enthalten\" ge-\nstrichen.\n„Die§§ 6 und 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, die§§ 18 und 20\nund die Vorschriften der §§ 12, 13, 15 und 19 über die       c) Nach Nummer 19 werden eine neue Nummer 19.1\nGrundpreisangabe gelten entsprechend.\"                            mit der Erzeugnisbezeichnung „Brot\" in Spalte 1"]}