{"id":"bgbl1-1990-25-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":25,"date":"1990-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/25#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_25.pdf#page=27","order":4,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung","law_date":"1990-05-28T00:00:00Z","page":991,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                                991\n..         Dritte Verordnung\nzur Anderung der Fertigpackungsverordnung\nVom 28. Mai 1990\nAuf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g,       4. § 35 Abs. 1 Nr. 15a wird wie folgt gefaßt:\nNr. 3 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985                   „ 15 a. entgegen § 32 Abs. 6 in Verbindung mit den\n(BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung                 §§ 6, 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 , §§ 19 oder 20\nvom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert wor-                       Abs. 1 oder 2 unverpacktes Brot nicht oder nicht\nden ist, auch in Verbindung mit § 17 b des Eichgesetzes,                    ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten\nverordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-                   Angaben versehen gewerbsmäßig in den Ver-\nmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-                        kehr bringt,\".\nschaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und\nGesundheit und der Finanzen nach Anhörung von Sach-\nkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten                                          Artikel 2\nWirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes:                Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie\nfolgt geändert:\nArtikel 1\nDie Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981        1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch die\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden am Ende des\nVerordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1557), wird wie\nTextes der Spalte 1 ein Hinweis auf die Fußnote 1 a\nfolgt geändert:\nund in Spalte 3 die Werte „4\" und „8\" eingefügt.\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 2 Buchstabe a wird in Spalte 3 nach\ndem Wert „9\" ein Hinweis auf die Fußnote 3 ein-\na) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:                            gefügt.\n,, 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,\nc) In Nummer 4 Buchstabe b Spalte 3 wird der Hinweis\nderen Füllmenge für eine einmalige Anwendung\nauf die Fußnote 1 durch einen Hinweis auf die\noder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen\nFußnote 4 ersetzt.\nist (Portionspackungen), sowie Fertigpackun-\ngen mit kosmetischen Mitteln, für die die           d) Nummer 14 wird gestrichen.\nAngabe des Gewichts oder Volumens nicht von\nBedeutung ist,\".                                    e) Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:\nb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:                            „1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und\nEisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops.\"\n„3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege und die\nf) Folgende Fußnote 1 a wird eingefügt:\nBlumenfrischhaltung in Portionspackungen,\".\n„13) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter\nc) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                                        0,25 1 zugelassen.\"\n,,Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich,        g) Fußnote 3 wird wie folgt gefaßt:\nwenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind                3\n,, ) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahr-\noder das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes\nzeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Ver-\nStück in den Verkehr gebracht wird.\"                                kauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen\nWerte zugelassen.\"\n2. An § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren     2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nVerpackung aus einer Innenverpackung und einer\na) In Nummer 16 und 30.2 wird der Hinweis auf\nAußenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf bei-\nFußnote 4 gestrichen.\nden Verpackungen anzugeben.\"\nb) In Nummer 19 werden das Komma und die Worte\n3. § 32 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:                          ,,soweit nicht in Anlage 1 Nr. 14 enthalten\" ge-\nstrichen.\n„Die§§ 6 und 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, die§§ 18 und 20\nund die Vorschriften der §§ 12, 13, 15 und 19 über die       c) Nach Nummer 19 werden eine neue Nummer 19.1\nGrundpreisangabe gelten entsprechend.\"                            mit der Erzeugnisbezeichnung „Brot\" in Spalte 1"]}