{"id":"bgbl1-1990-25-1","kind":"bgbl1","year":1990,"number":25,"date":"1990-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile","law_date":"1990-05-25T00:00:00Z","page":966,"pdf_page":2,"num_pages":23,"content":["966                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile\nVom 25. Mai 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                      §2\n(1) § 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Nieder-\n§ 1                              sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein\n(1) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945      Anwendung.\nergangene Urteile in Strafsachen sind auf Antrag insoweit\naufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwie-      (2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche\ngend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um        Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar\nsich oder andere der Verfolgung durch den Nationalsozia-     1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung\nlismus zu entziehen begangen worden sind oder die allein     über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947\nnach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren.      (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits\nergangen ist.\n(2) Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter\naus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen ge-\nhandelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.\n§3\n(3) Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\ndurch unanfechtbaren Beschluß. Örtlich zuständig ist das     Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nOberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort liegt, an dem\ndas Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben werden\nsoll, seinen Sitz hatte.\n(4) Antragsberechtigt sind der Verurteilte, im Falle sei-                                §4\nnes Todes ein Angehöriger oder die Staatsanwaltschaft          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbei dem nach Absatz 3 zuständigen Oberlandesgericht.         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nR. Weizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                967\nfünftes Gesetz\nzur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften\nVom 28. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   berechtigende Verwendung gefordert ist, nach\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen\nGründen aus der Verwendung aus, um eine\nandere Verwendung zu übernehmen, und ver-\nArtikel 1                                  ringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält\nÄnderung des Bundesbesoldungsgesetzes                             er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1\nSatz 2.\"\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),          b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert:  3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n,, 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-\n1. § 9 a wird wie folgt geändert:                                    dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-\ndungsgruppe A 5 oder A 6,\".\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,,(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung      4. § 26 wird wie folgt geändert:\nnach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes\na) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „sowie in\nanderweitig Bezüge, werden diese auf die Besol-\nLaufbahnen, in denen in Beförderungsämtern\ndung angerechnet. In besonderen Fällen kann die\nhöhere Anforderungen als in vergleichbaren Lauf-\noberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem\nbahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen .als\nfür das Besoldungsrecht zuständigen Minister von\nnach Absatz 1 festzulegen,\" angefügt.\nder Anrechnung ganz oder teilweise absehen.\"\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4\n2. § 13 wird wie folgt geändert:\nangefügt:\na) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5                   „4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4\neingefügt:                                                        zur Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß\n,,(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den                   eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit\nFällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer                der Amtszulage nach dieser Fußnote aus-\nStellenzulage eine mindestens zehnjährige zulage-                 gestattet werden kann.\"","968                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5. § 28 wird wie folgt gefaßt:                                11. § 72 erhält folgende Fassung:\n,,§ 28                                                         ,,§ 72\nBesoldungsdienstalter                                     Sonderzuschläge zur Sicherung\nder Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit\n(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndes Monats, in dem der Beamte oder Soldat das\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.\ndesrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zu\n(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach               regeln. Sonderzuschläge dürfen nur in Laufbahnen\nAbsatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einund-            gewährt werden, in denen die Deckung des Personal-\ndreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf           bedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt ent-\nBesoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um                sprechend für Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den\nein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddrei-          Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb\nder Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des\nßigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren\nBeamten nicht überschreiten. Erhöhungen des Grund-\nZeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit\ngehalts infolge Aufrückens in den Dienstalt~rsstu!en\neinem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder\nsind anzurechnen. In der Verordnung 1st eme\nA 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das\nBeschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge\nfünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf\nvorzusehen. Regelungen aufgrund dieser Ermächti-\nvolle Monate abgerundet.\ngung gelten bis zum 31. Dezember 1995.\"\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreu-\nung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten       12. § 73 wird aufgehoben.\neiner Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die\noberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte           13. Nach § 72 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nStelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienst-\nlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.                                       ,,§ 74\nÖrtliche Prämie\n(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von\n(1) Die Bundesregierung und die Landesregier~n-\ndem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das\ngen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich\neinundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,\nzum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit\nerhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungs-\nweit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch\ngruppe.\"\nRechtsverordnung die Gewährung einer örtlichen\nPrämie mit folgender Maßgabe zu regeln:\n6. § 29 wird wie folgt geändert:                                   1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundge-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 28 Abs. 3                    halt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14,\nSatz 1 Nr. 3\" durch die Worte „dieses Gesetzes\"               achte Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prä-\nersetzt.                                                      mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in\na) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Ein-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                           wohnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des\nWohngeldgesetzes in Verbindung mit der\n7. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben.                                     Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung\ndie Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder\nb) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Ein-\n8. § 36 erhält folgende Fassung:\nwohnerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt\n,,§ 36                                       ist,\nBemessung des Grundgehaltes,                          ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben;\nBesoldungsdienstalter                            dabei muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemein-\nden sein. Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als\nFür die Bemessung des Grundgehaltes und das                     erfüllt für Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche\nBesoldungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der              Tätigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1\nMaßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des                      verkehrsmäßig zuzuordnenden Flughafen aus-\neinunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißig-                  üben.\nste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste\n2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und\nLebensjahr tritt.\"\nSoldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens\n5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschla-\n9. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 31\" durch die                     ges höchstens 8 000 Deutsche Mark betragen.\nAngabe ,,§ 28 Abs. 3\" ersetzt.                                      Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des\nOrtszuschlages anteilig gewährt, gilt dies für die\nörtliche Prämie entsprechend.\n1O. In § 58 a wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:\n3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und\n„Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland                      Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.\nnach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes                        Die Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen\ngleichgestellt werden.\"                                             bestimmen für Beamte, Richter und Soldaten, die","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                 969\nvon den überdurchschnittlichen ortstypischen Miet-                      Veranlassung des Dienstes zugezogen\npreisbelastungen nicht oder nur vorübergehend                           hat, in den Ruhestand versetzt worden\nbetroffen sind. Die Prämie kann innerhalb von drei                      oder verstorben ist.\nJahren nur einmal gewährt werden; sie kann ganz                     Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage\noder teilweise zurückgefordert werden, wenn die                    ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts\nVoraussetzungen für ihre Gewährung während                          in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die\ndieses Zeitraumes aus persönlichen Gründen ent-                     Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stel-\nfallen.                                                             lenzulagen gelten entsprechend auch bei\nRegelungen aufgrund dieser Ermächtigung gelten bis                     den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.\nzum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der                            (2) In den Fällen, in denen in diesem\nBundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des                         Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer\nBundesrates.                                                            Stellenzulage eine Mindestzeit zulagebe-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                       rechtigender Verwendung gefordert ist, wer-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        den auch Zeiten vor Inkrafttreten der jewei-\ndie Gewährung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1                      ligen Vorschrift berücksichtigt, in denen die\nauch für den Bereich der Länder zu regeln. Wenn die                    Verwendung zulageberechtigend gewesen\nBundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch                       wäre. Als zulageberechtigende Zeiten wer-\nmacht, treten die Regelungen nach Absatz 1 außer                       den auch solche Zeiträume berücksichtigt,\nKraft.                                                                 während denen auf Grund von Konkurrenz-\nvorschriften die Zulage nicht zustand.\"\n(3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift\nbestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt           d) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 wird folgender\nauf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die                 Satz 2 angefügt:\nStatistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort-                Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach\nschreibung des Bevölkerungsstandes auf den 30. Juni             den Nummern 6a, 8, Sa, 9 und 10 nur gewährt,\nfortgeschriebenen Zahl der Wohnbevölkerung des-                 soweit sie diese übersteigt.\"\njenigen Jahres, das der Geltendmachung von An-\ne) In Vorbemerkung Nummer 8 wird Absatz 4 ge-\nsprüchen nach dieser Vorschrift vorausging.\"\nstrichen.\n14. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-               f) In Vorbemerkung Nummer 8 a werden in Absatz 3\nnungen A und B werden wie folgt geändert:                       Satz 2 die Worte „und 7\" gestrichen.\ng) Vorbemerkung Nummer 9 erhält folgende Fassung:\na) In Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 4 werden nach\ndem Wort „mittleren\" ein Komma eingefügt und                ,,9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-\ndas Wort „und\" gestrichen sowie nach dem Wort                    polizeilichen Aufgaben\n,,gehobenen\" die Worte „und höheren\" eingefügt.                      (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nund der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-\nb) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden\nzeibeamten, die Beamten des Fahndungsdien-\naa) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für                       stes der Deutschen Bundesbahn, des Steuer-\nArbeitsschutz und Unfallforschung\" die Worte                fahndungsdienstes und des Zollfahndungs-\n,,und Unfallforschung\" gestrichen,                          dienstes, die Beamten der Zollkommissariate,\nGrenzzollämter,      Grenzkontrollstellen   und\nbb) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für Mate-                 Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter\nrialprüfung\" das Wort „Materialprüfung\" durch\nder Zollverwaltung, der Hauptzollämter an\ndie Worte „Materialforschung und -prüfung\"\nFlughäfen sowie Soldaten der Feldjägertruppe\nersetzt.\nder Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge\nc) Vor Vorbemerkung Nummer 4 wird unter „II. Zula-                   nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-\ngen\" folgende Nummer 3 a neu eingefügt:                          stehen, erhalten eine Stellenzulage nach\nAnlage IX. Die Zulage erhalten unter den glei-\n„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen                      chen Voraussetzungen auch Beamte auf\n(1) Zulagen nach den Nummern 6a, 8, Sa,                Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.\n9, 10 und 12 dieses Abschnitts gehören zu                     (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer\nden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn                 Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.\nder Beamte, Richter oder Soldat\n(3) Durch die Stellenzulage werden die\na) mindestens zehn Jahre zulageberech-                    Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, ins-\ntigend verwendet worden ist oder                      besondere der mit dem Posten- und Streifen-\nb) während einer zulageberechtigenden Ver-                dienst sowie dem Nachtdienst verbundene\nwendung wegen Dienstunfähigkeit in den                Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit\nRuhestand versetzt worden oder verstor-               abgegolten.\"\nben ist und diese Verwendung mindestens       h) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:\nzwei Jahre gedauert hat oder infolge\nKrankheit, Verwundung oder sonstiger             aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nBeschädigung, die er sich ohne grobes                   ,,(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung\nVerschulden bei der Ausübung oder aus                 A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Län-","970                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndem sowie Beamte und Soldaten, die ent-              m) Die Vorbemerkung Nummer 24 wird wie folgt ge-\nsprechend verwendet werden, erhalten eine               ändert:\nStellenzulage nach Anlage IX.\"                          aa) Absatz 2 wird gestrichen.\nbb) Absatz 2 wird gestrichen.                                 bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\ncc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                  n) Die Vorbemerkung Nummer 25 wird aufgehoben.\ni) Vorbemerkung Nummer 12 erhält folgende Fassung:            o) Die Vorbemerkung Nummer 26 erhält folgende\nFassung:\n,, 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstal-\nten und Psychiatrischen Krankenanstalten               ,,26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-\nverwaltung\nBeamte in Ämtern der Bundesbesoldungs-\n(1) Beamte des mittleren Dienstes und des\nordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in\ngehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung\nabgeschlossenen       Vorführbereichen   der\nund der Zollverwaltung erhalten für die Zeit\nGerichte sowie in geschlossenen Abteilungen\nihrer überwiegenden Verwendung im Außen-\nbei Psychiatrischen Krankenanstalten, die\ndienst der Steuerprüfung oder der Zollfahn-\nausschließlich dem Vollzug von Maßregeln\ndung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage\nder Sicherung und Besserung dienen, erhal-\nnach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prü-\nten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die\nfungsbeamten der Finanzgerichte, die über-\nZulage erhalten unter den gleichen Voraus-\nwiegend im Außendienst tätig sind.\nsetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbe-\nreitungsdienst leisten . \"                                      (2) Die Stellenzulage wird nicht neben\neiner Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.\nj) Die Vorbemerkung Nummer 19 erhält folgende                              (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-\nFassung:                                                            ten zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um\n,, 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt;                      Bundesbeamte handelt, der Bundesminister\nPrüfer beim Deutschen Patentamt und beim                     der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-\nBundessortenamt                                              desminister des Innern, im Länderbereich der\nzuständige Fachminister im Einvernehmen\nGruppenleiter beim Deutschen Patentamt                     mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-\nerhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine                   gen Minister.\"\nAmtszulage nach Anlage IX. Für bis zu\n90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen           p) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt\nPrüfer beim Deutschen Patentamt und der                gefaßt:\nPrüfer beim Bundessortenamt können Plan-               „27. Allgemeine Stellenzulage\nstellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge-                        (1) Eine das Grundgehalt ergänzende\nbracht werden.\"                                              ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage\nIX erhalten\nk) In Vorbemerkung Nummer 21 werden folgende\nSätze angefügt:                                                     a) Beamte des einfachen Dienstes sowie\nSoldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis\n,,Für die Leiter von besonders großen und beson-                        A 5,\nders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden\nb) Beamte des mittleren Dienstes in Lauf-\nsowie die Leiter von Mittelbehörden oder Ober-\nbahnen, deren Eingangsamt den Besol-\nbehörden können nach Maßgabe des Haushalts\ndungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet\nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer\nist, des mittleren Krankenpflegedienstes,\nAmtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\nder Gerichtsvollzieherlaufbahn und des\nBei der Anwendung der Obergrenzen des § 26\nmittleren Polizeivollzugsdienstes sowie\nAbs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungs-\nUnteroffiziere\nbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden\nbleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten                         aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nPlanstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberück-                         bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und\nsichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausge-                            A 10,\nstatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16                     c) Beamte des gehobenen Dienstes in Lauf-\ndarf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der                        bahnen, deren Eingangsamt der Besol-\nBesoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer                                dungsgruppe A 9 oder nach§ 23 Abs. 2\nVerwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Ober-                          der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet\nbehörden nicht überschreiten ..\"                                        ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie\nOffiziere in den Besoldungsgruppen A 9\n1) Vorbemerkung Nummer 23 Abs . 3 Satz 2 wird wie                           bis A 13,\nfolgt gefaßt:\nd) Beamte des höheren Verwaltungsdien-\n„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies                     stes einschließlich der Beamten besonde-\ngilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-                      rer Fachrichtungen, Studienräte, Militär-\nfähige Stellenzulage nach den Nummern 6a, 8, 8a,                        pfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der\n9 oder 1 0 besteht.\"                                                    Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                                            971\ndes Landes Bayern mit der Lehrbefähi-                            cc) bei der Fußnote 4 folgender Satz angefügt:\ngung für Realschulen und die Studienräte                                „Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 5\nan Volks- und Realschulen der Freien und                               nicht zu.\"\nHansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-\ndienräte im Sinne dieser Vorschrift,                             dd) die folgenden neuen Fußnoten 6 und 7 ange-\nfügt:\ne) die übrigen Beamten und Offiziere mit\n„6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten\nDienstbezügen.                                                            eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht\neine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 5 nicht zu.\n(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2\n7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vor-\nist nur Absatz 1 Buchstaben b Doppelbuch-                                      führungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis zu\nstabe bb, c und d mit den in Anlage IX ange-                                   10 v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit einer\ngebenen Beträgen zu berücksichtigen.\"                                          Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der\nAmtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6\nnicht zu.\"\nq) Die Vorbemerkung Nummer 28 wird aufgehoben.\nr) Die Vorbemerkung Nummer 29 wird aufgehoben.                               e) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:\ns) In Vorbemerkung Nummer 30 wird Absatz 2 Satz 2                                                     „Besoldungsgruppe A 6\nwie folgt gefaßt:                                                            Justizvollstreckungssekretär\n„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies                          Kriminalhauptwachtmeister 1)\ngilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt-                           Lokomotivführer 1)\nfähige Stellenzulage nach den Nummern 6, 6a, 8,                              Oberfeuerwehrmann )             1\n8 a, 9 oder 10 besteht.\"\nPolizeihauptwachtmeister 1)\n2 3 4\nSekretär ) ) )\n15. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-\nWerkmeister 1 )\nändert:\nStabsunteroffizier\na) In Besoldungsgruppe A 2 wird\nObermaat\"\naa) bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister\" der\nFußnotenhinweis ,,3)\" angefügt,                                        1) Als Eingangsamt.\n2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-\nbb) die folgende neue Fußnote 3 angefügt:                                       prüfung vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.\n„3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten     3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht        4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugs-\neine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.\"                        dienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontroll-\ndienstes.\nb) In Besoldungsgruppe A 3 wird\nf) Die Besoldungsgruppe A 7 erhält folgende Fassung:\naa) die Amtsbezeichnung „Wart\" gestrichen,\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister\"                                                     „Besoldungsgruppe A 7\nder Fußnotenhinweis ,,5)\" angefügt,                                    Brandmeister\ncc)     die folgende neue Fußnote 5 angefügt:                                Justizvol lstrecku ngsobersekretär\n„5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten     Krankenpfleger 4 )\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht\neine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\"                     Krankenschwester 4 )\nKriminalmeister )       1\nc) In Besoldungsgruppe A 4 werden                                               Oberlokomotivführer\naa) bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmei-                                  Obersekretär\nster\" der Fußnotenhinweis ,,4)\" und bei der                            Oberwerkmeister\nAmtsbezeichnung „Oberwart\" der Fußnoten-\nPolizeimeister\nhinweis ,,3)\" angefügt,\nStationspfleger 5)\nbb) die folgenden neuen Fußnoten 3 und 4 ange-                               Stationsschwester 5)\nfügt:\nFeldwebel )       2\n,,3) Als Eingangsamt.\n4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten    Bootsmann 2)\neine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht\nFähnrich\neine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.\"\nFähnrich zur See\nd) In Besoldungsgruppe A 5 werden                                               Oberfeldwebel 2 ) 3 )\n2 3\naa) die Amtsbezeichnungen „Feuerwehrmann\",                                   Oberbootsmann ) )\"\n„Krankenpfleger\", ,,Krankenschwester\" und\n,,Werkführer\" gestrichen,                                              1) Auch als Eingangsamt.\n2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Hauptwacht-                              3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\nmeister\" die Fußnotenhinweise „ 6 )\" und ,,7)\"                         4) Als Eingangsamt.\nangefügt,                                                              5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.","972                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ng) Die Besoldungsgruppe A 8 erhält folgende Fassung:                                 i) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt:\n„Besoldungsgruppe A 8                                           aa) bei der Überschrift „Besoldungsgruppe A 13\"\nder Fußnotenhinweis „ )\",         11\nAbteilungspfleger\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsanwalt\"\nAbteilungsschwester\nder Fußnotenhinweis „12)\",\nGerichtsvollzieher 1 )\ncc) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsrat\" der\nHauptlokomotivführer\nFußnotenhinweis „ 13)\",\nHauptsekretär\ndd) folgende neuen Fußnoten 11, 12 und 13:\nHauptwerkmeister\n„11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für\nJustizvollstreckungshauptsekretär                                                              Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13\nabheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu\nKriminalobermeister                                                                            20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der\nOberbrandmeister                                                                               Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX\nausgestattet werden.\nPolizeiobermeister\n12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwalt-\nschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abhe-\nHauptfeldwebel 2 ) 3 )                                                                         ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu\nHauptbootsmann 2 ) 3 )                                                                         20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage\nnach Anlage IX ausgestattet werden.\nOberfähnrich )       2\n13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen\nOberfähnrich zur See 2) \"                                                                      der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwalt-\nschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13\nabheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu\n1) Als Eingangsamt.                                                                            20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besol-\n2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.                                                      dungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-\ngestattet werden.\"\n3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.\nj) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeich-\nh) Die Besoldungsgruppe A 9 erhält folgende Fassung:                                    nung „Direktor einer Erprobungsstelle\" mit dem\nFußnotenhinweis „ 6) \" durch die Amtsbezeichnung\n„Besoldungsgruppe A 9\n„Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle\" mit\nAmtsinspektor )              4\ndem Fußnotenhinweis ,,6)\" ersetzt.\nBetriebs ins pe ktor 4 )\nHauptbrandmeister 4 )                                                        16. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-\nInspektor                                                                        dert (redaktionelle Bereinigungen und Ergänzungen):\nKapitän 1 )                                                                      a) In Besoldungsgruppe B 2 werden\nKonsulatssekretär                                                                    aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nKriminalhauptmeister 4 )                                                                 Deutschen Bibliothek\" die Amtsbezeichnung\nKriminalkommissar                                                                        „Direktor bei der Fachhochschule des Bundes\nObergerichtsvol lzie her 4 )                                                             für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines\nOberin 6 ) 7)                                                                            großen Fachbereichs -\" eingefügt,\nOberpfleger 7)                                                                       bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Material-\nOberschwester 1 )                                                                        prüfstelle der Bundeswehr\" gestrichen,\nPflegevorsteher 6 ) 7 )                                                              cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-\nPolizeihauptmeister 4 )                                                                  fessor\" die Amtsbezeichnung „Direktor und\nPolizeikommissar                                                                         Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-\ntuts für Materialuntersuchungen\" eingefügt,\nStabsfeldwebel 2 ) 5 )\ndd) die Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-\nStabsbootsmann 2) 5 )\n2 3 5\nser- und Schiffahrtsdirektion\" mit dem Fußno-\nOberstabsfeldwebel ) ) )                                                                 tenhinweis „ 5)\" und die Fußnote 5 gestrichen.\nOberstabsbootsmann 2 ) 3 ) 5 )\nb) In Besoldungsgruppe B 3 werden\nLeutnant\nLeutnant zur See\"                                                                    aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der\nBundesmonopolverwaltung für Branntwein\"\n1) Im Bundesbereich.                                                                     die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-\n2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.                       rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter\n3) Für Funkiionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,                  einer Fachgruppe -\" eingefügt,\nnach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für\nUnteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach              bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Zentral-\nAnlage IX.\nstelle für den Werkstättendienst der Deut-\n4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,\nkönnen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H.                   schen Bundesbahn\" gestrichen,\nder Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.\n5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner\ncc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-\nund Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H.                   dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung\nder in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere                 in Sigmaringen\" die Amtsbezeichnung „Direk-\nausgebrachten Planstellen.\n6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.\ntor des Bildungszentrums der Bundesfinanz-\n7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die             verwaltung in Münster\" mit dem Fußnoten-\nDauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX.                             hinweis „22)\" eingefügt und bei der Amtsbe-","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                973\nzeichnung \"Direktor des Bildungszentrums der                oc) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer Bun-\nBundesfinanzverwaltung in Sigmaringen\" der                      desbahndirektion\" mit dem Fußnotenhinweis\nFußnotenhinweis „21 )\" angefügt,                                ,, ) \" und „Präsident einer Oberpostdirektion\"\n4\ndd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Bun-                     mit dem Fußnotenhinweis ,.5)\" sowie die Fuß-\ndesamtes für die Anerkennung ausländischer                     noten 4 und 5 gestrichen,\nFlüchtlinge\" die Amtsbezeichnungen „Direktor               dd) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer\ndes Zentralamtes für Zulassungen im Fern-                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion\" der Fuß-\nmeldewesen\" und \"Direktor des Bundesinsti-                     notenhinweis ,,6)\" und die Fußnote 6 gestrichen,\ntuts für ostdeutsche Kultur und Geschichte\"\neingefügt,                                                 ee) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-\nfessor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz\nee) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes-                       und Unfallforschung\" die Worte „und Unfall-\ninstituts für ostwissenschaftliche und inter-                   forschung\" gestrichen.\nnationale Studien - als Geschäftsführender\nDirektor -\" gestrichen und nach der Amts-                e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden\nbezeichnung „Direktor und Professor des Bun-\ndesinstituts für chemisch-technische Unter-                 aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-\nsuchungen\" die Amtsbezeichnung „Direktor und                    ziplinaranwalt\" die Amtsbezeichnung „Direktor\nProfessor des Bundesinstituts für ostwissen-                    beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst\nschaftliche und internationale Studien - als                    - als der ständige Vertreter des Amtschefs-\"\nGeschäftsführender Direktor-\" eingefügt,                        eingefügt,\nff) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-                  bb) bei der Amtsbezeichnung -,,Ministerialdirigent\"\nbungsstelle\" mit dem Fußnotenhinweis ,,5)\"                      der Funktionszusatz ,,- bei der Hauptverwal-\ndurch die Amtsbezeichnung „Direktor einer                       tung der Deutschen Bundesbahn als Leiter\nWehrtechnischen Dienststelle\" mit dem Fuß-                      eines Fachbereichs -\" mit dem Fußnotenhin-\nnotenhinweis ,,5)\" ersetzt,                                     weis ,,7)\" gestrichen,\ngg) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer                      cc) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-\nOberpostdirektion\" mit dem Fußnotenhinweis                      tralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundes-\n14\n,, )\" und „Präsident einer Wasser- und Schiff-                  bahn\", ,,Präsident des Posttechnischen Zen-\nfahrtsdirektion\" mit dem Fußnotenhinweis „ 15)\"                 tralamtes\", ,,Präsident einer Bundesbahndi-\nsowie die Fußnoten 14 und 15 gestrichen,                        rektion\" mit dem Fußnotenhinweis „ ) \" und\n10\nhh) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident\" der                     „Präsident einer Oberpostdirektion\" mit dem\nweitere Funktionszusatz ,,- als der ständige                    Fußnotenhinweis „ 11 )\" sowie die Fußnoten 10\nVertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen                 und 11 gestrichen,\nAmtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters                   dd) in der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-\neiner Bundesbahndirektion-\" eingefügt,                          desamtes für gewerbliche Wirtschaft\" das\nii) folgende neue Fußnoten 22 und 23 angefügt:                      Wort „gewerbliche\" gestrichen,\n,,22) Ab 1. Dezember 1991.                                  ee) bei den Amtsbezeichnungen „Vizepräsident\n23) Bis zum 30. November 1991.\"                               des Bundesamtes für Verfassungsschutz\" und\n,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendien-\nc) In Besoldungsgruppe B 4 werden\nstes\" jeweils der Fußnotenhinweis „ )\" und die\n14\naa) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro-                      Fußnote 14 gestrichen.\nbungsstelle\" mit dem Fußnotenhinweis „ 1 )\"\ndurch die Amtsbezeichnung „Direktor einer                f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden\nWehrtechnischen Dienststelle\" mit dem Fuß-\nnotenhinweis „ 1)'' ersetzt,                                aa) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-\ntralen Transportleitung der Deutschen Bun-\nbb) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Zentral-                    desbahn\", ,,Präsident des Fernmeldetechni-\nstelle für Betriebswirtschaft und Datenverar-                   schen Zentralamtes\", ,,Präsident einer Bun-\nbeitung der Deutschen Bundesbahn\" und                           desbahndirektion\" mit dem Fußnotenhinweis\n„Präsident des Sozialamtes der Deutschen                        ,,2)\", ,,Präsident einer Oberpostdirektion\" mit\nBundespost\" gestrichen.                                         dem Fußnotenhinweis ,,3)\" und „Präsident\nd) In Besoldungsgruppe B 5 werden                                      eines Bundesbahn-Zentralamtes\" sowie die\nFußnoten 2 und 3 gestrichen,\naa) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei\nder Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\"               bb) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-\ndie Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Pro-                      fessor der Bundesanstalt für Materialprüfung\"\nfessor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt                    das Wort „Materialprüfung\" durch die Worte\nfür Arbeit - .als Direktor des Instituts für                    ,,Materialforschung und -prüfung\" ersetzt.\nArbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter\neiner Abteilung -\" eingefügt,                            g) In Besoldungsgruppe B 9 werden\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der                      aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor\"\nFachhochschule des Bundes für öffentliche                       im Funktionszusatz die Worte „und bei der\nVerwaltung\" der Fußnotenhinweis ,,7)\" und die                   Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-\nFußnote 7 gestrichen,                                           bahn\" gestrichen,","974                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbb) bei den Amtsbezeichnungen „Präsident des                  cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der\nBundesamtes für Verfassungsschutz\" und                         Bundesmonopolverwaltung für Branntwein\"\n,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes\"                    die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\njeweils der Fußnotenhinweis ,,5)\" und die Fuß-                 amtes für die Anerkennung ausländischer\nnote 5 gestrichen.                                             Flüchtlinge\" eingefügt.\nh) In Besoldungsgruppe B 11 werden die Amtsbe-\n18. Änderung der Bundesbesoldungsordnung C\nzeichnungen „Erster Präsident der Deutschen\nBundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes-\" und            a) Nach Nummer 2 a der Vorbemerkungen wird fol-\n,,Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mit-               gende neue Nummer 2 b eingefügt:\nglied des Vorstandes-\" gestrichen.\n„2 b. Allgemeine Stellenzulage\n17. Die Bundesbesoldungsordnung B wird außerdem wie                             Eine das Grundgehalt ergänzende ruhe-\nfolgt geändert:                                                          gehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX\nerhalten\na) In Besoldungsgruppe B 3 werden\na) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1\naa) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbank-                             b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2.\"\ndirektor\" die Amtsbezeichnung „Bundesbeauf-\ntragter für Asylangelegenheiten\" eingefügt,           b) In Nummer 3 der Vorbemerkungen wird an Absatz 3\nbb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Bun-                  folgender Satz 2 angefügt:\ndesamtes für die Anerkennung ausländischer               „Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der\nFlüchtlinge\", ,,Direktor des Instituts für Ange-         Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nwandte Geodäsie\" und „Direktor und Profes-               nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese\nsor des Deutschen Historischen Instituts in              übersteigt\".\nParis\" gestrichen,\nc) In Besoldungsgruppe C 1 werden bei den Amtsbe-\ncc) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor               zeichnungen „Künstlerischer Assistent\" und „Wis-\ndes Hauses der Geschichte der Bundesrepu-                senschaftlicher Assistent\" der Fußnotenhinweis\nblik Deutschland\" gestrichen.                              1\n,, )\" und die Fußnote 1 gestrichen.\nb) In Besoldungsgruppe B 4 werden\naa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor einer           19. Änderung der Bundesbesoldungsordnung R\nErprobungsstelle\" die Amtsbezeichnung „Direk-         a) Nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-\ntor und Professor des Deutschen Historischen             besoldungsordnung R wird folgende neue Num-\nInstituts in Paris\" eingefügt,                           mer 1 a eingefügt:\nbb) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-                „ 1 a. Allgemeine Stellenzulage\nbeauftragten für den Datenschutz - als der\nRichter und Staatsanwälte erhalten eine\nleitende Beamte-\" gestrichen.\ndas Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-\nc) In Besoldungsgruppe B 5 werden                                        fähige Stellenzulage nach Anlage IX.\"\naa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der                b) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird ari Absatz 2\nBundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben\"               folgender Satz angefügt:\ndie Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-\n„Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der\nfinanzakademie\" eingefügt,\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-\nbb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und                   nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese\nProfessor des Deutschen Hydrographischen                 übersteigt.\"\nInstituts\" die Amtsbezeichnung „Präsident und\nProfessor des Hauses der Geschichte der\n20. Anlage IV Nummer 1 erhält die Fassung der Anlage 1\nBundesrepublik Deutschland\" eingefügt,\ndieses Gesetzes.\ncc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und\nProfessor des Hauses der Geschichte der\n21. Anlage VIII erhält die Fassung der Anlage 1 a dieses\nBundesrepublik Deutschland\" die Amtsbe-\nGesetzes.\nzeichnung „Präsident und Professor des Insti-\ntuts für Angewandte Geodäsie\" eingefügt,\n22. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 2 dieses\ndd) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes-             Gesetzes.\nverfassungsgericht\" gestrichen.\nd) In Besoldungsgruppe B 6 werden\nArtikel 2\naa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-\nziplinaranwalt\" die Amtsbezeichnung \"Direktor           Amtsverhältnisrechtliche Regelungen\nbeim Bundesbeauftragten für den Daten-              Soweit bei Empfängern von Amtsbezügen des Bundes\nschutz - als der leitende Beamte -\" eingefügt,   die Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe e der\nbb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim           Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A\nBundesrechnungshof\" die Amtsbezeichnung          und B des Bundesbesoldungsgesetzes bundesgesetzlich\n,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht\"        in die Bezügeberechnung einzubeziehen ist, wird der\neingefügt,                                       Erhöhungsbetrag auf 60 Deutsche Mark festgesetzt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                             975\nArtikel 3                                                 Artikel 6\nBeamtenrechtsrahmengesetz                                  Bundesumzugskostengesetz\nNach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der            Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985            Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.\n(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes  1628), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom\nvom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120) geändert worden ist,   20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:\nwird folgender § 123 a eingefügt:\nDem § 2 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:\n,,§ 123 a                         „Der Abordnung nach Nummer 2 steht die Zuweisung\n(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen\nnach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\"\nInteresse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-\nnem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen                              Artikel 7\nEinrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses\nGesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig-                     Bundeskindergeldgesetz\nkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn           Dem § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der\ndringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Ent-   Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990\nscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.                 (BGBI. 1 S. 149) wird folgender Satz angefügt:\n(2) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.     ,,Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-\nFür Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach          stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123 a des\nAbsatz 1 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungs-    Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer\ngesetzes.\"                                                  Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes\nGesetzes zugewiesen ist.\"\nArtikel 4\nBundespersonalvertretungsgesetz                                          Artikel 8\nDas Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März                 Rückwirkende Planstelleneinweisung\n1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz              von Soldaten zur Anpassung an\nvom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1380, 1473), wird wie folgt     besoldungsrechtliche Strukturverbesserungen\ngeändert:                                                                        der Beamten\nSoldaten, die als Gefreite oder Obergefreite in einer\n1. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:           Tätigkeit verwendet werden, zu der eine technische oder\n„Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der      entsprechende fachliche Spezialausbildung erforderlich\nalten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entspre-    ist, und die eine dieser Verwendung entsprechende\nchend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a des        Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbil-\nBeamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund ent-         dungsberuf oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr\nsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.\"         erfolgreich abgelegt haben, können bei Beförderung zum\nHauptgefreiten im Haushaltsjahr 1990 abweichend von\n2. In § 75 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num-          § 49 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung rückwirkend bis zum\nmer 4 a eingefügt:                                      1. Januar 1990 in eine besetzbare Planstelle der Besol-\ndungsgruppe A 4 eingewiesen werden, wenn während\n,,4 a. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamten-      dieser Zeit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für\nrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr     die Beförderung erfüllt waren und die Soldaten entspre-\nals drei Monaten,\"                               chend verwendet wurden.\n3.    In § 76 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-\nmer 5 a eingefügt:                                                            Artikel 9\n,,5a. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechts-                    Vorschriften für die Länder\nrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als         Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 7 und\ndrei Monaten,\"                                  A 8 vermindert sich für Beamte, denen die Stellenzulage\nnach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht\nArtikel 5                          zusteht und deren Ämter in einem Landesbesoldungs-\ngesetz ausgebracht sind, um den Betrag von 67 Deut-\nBundesreisekostengesetz                     schen Mark.\nDem § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der\nArtikel 10\nFassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973\n(BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-                   Weitere Änderung\nnung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084) geändert                  des Bundesbesoldungsgesetzes\nworden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:\nDas Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch\n„Der Abordnung zwischen dem Inland und dem Ausland          Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nund im Ausland steht die Zuweisung nach § 123 a des\nBeamtenrechtsrahmengesetzes gleich.\"                        1. § 77 wird gestrichen.","976                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. § 78 wird wie folgt geändert:                                         cc) am Schluß folgende neue Fußnote 14:\nIn Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein                          ,,14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-\nzogen ausgebildete planmäßige „Lehrl!r\" in der Sekundarstufe 1\nKomma ersetzt und als Nummer 8 eingefügt:                                       (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der\nfür diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-\n,,8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen.\"                            wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-\ntion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters\noder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung\n3. In § 79 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4                                verliehen werden.\"\nangefügt:\ne) In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-\n„Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis                    zeichnung „Oberstudienrat\" folgender Funktions-\nzu 360 Schülern können in Bremen durch Landes-                         zusatz eingefügt:\ngesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne\n,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekun-\nAmtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/\ndarstufe II bei entsprechender Verwendung-\".\noder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrek-\ntoren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als\n180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch                                                Artikel 11\nLandesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe\nA 13 ohne Amtszulage eingestuft werden.\"\nÄnderung des Haushaltsstrukturgesetzes\nIn Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der\nHaushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1\n4. § 80 wird gestrichen.\nS. 3091 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n22. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3102) geändert worden ist,\n5. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8)              werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz\" das\nwird wie folgt geändert:                                       Komma durch das Wort „und\" ersetzt und die Worte „die\nbei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,\"\na) In Nummer 1 der Vorbemerkungen wird folgender              gestrichen.\nAbsatz 5 angefügt:\nArtikel 12\n,,(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern\nder Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat -                               Änderung des Gesetzes\nmit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-                     über die Deutsche Bundesbank\nstufe II bei entsprechender Verwendung -\" ab-\nIn§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes\nweichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amts-\nüber die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetz-\nbezeichnungen geführt werden.\"                           blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1 veröffentlichten,\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des\nb) Nach Nummer 16 der Vorbemerkungen wird fol-\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert\ngende Vorbemerkung Nummer 16 a eingefügt:\nworden ist, werden die Worte „dreißig vom Hundert\" durch\n,, 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi-      die Worte „zweiundzwanzig vom Hundert\" ersetzt.\ngung in Bremen und Hamburg\nIn Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich\nArtikel 13\nLehrer mit der Befähigung für das Lehramt der\nPrimarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die               Vorschriften für Versorgungsempfänger\nBesoldungsgruppe A 13 eingestuft werden.\"                   Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen\nVersorgungsempfänger gilt folgendes:\nc) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amts-\nbezeichnung „Lehrer\" folgende Funktionszusätze\neingefügt:                                                                                      § 1\n,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Primar-                   Änderung der Grundgehaltstabelle\nstufe bei entsprechender Verwendung - 1)\n(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-\n- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar-    zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8\nstufe I bei entsprechender Verwendung - 1)\".     zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieses Grundgehalts das\nin der Anlage 1 dieses Gesetzes nach dem Besoldungs-\nd) In Besoldungsgruppe A 13 werden eingefügt:                 dienstalter maßgebende Grundgehalt. § 5 Abs. 2 des\nBeamtenversorgungsgesetzes und § 17 Abs. 2 Satz 1 des\naa) bei der Amtsbezeichnung „Lehrer\" der Funk-           Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten. Satz 1\ntionszusatz                                      gilt entsprechend für Empfänger von Übergangsgebühr-\n- mit der Befähigung für das Lehramt der       nissen; Satz 1 gilt auch für Empfänger von Ausgleichs-\nSekundarstufe I bei entsprechender Ver-     bezügen.\nwendung - 14 )\",                               (2) Soweit den Versorgungsbezügen der in Absatz 1\nbb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat\" der             genannten Versorgungsempfänger nach Anwendung des\nFunktionszusatz                                 § 2 Abs. 1 eine Stellenzulage nach den Nummern 23, 24\nund 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Vorbemerkungen zu\n,,- mit der Befähigung für das Lehramt der       den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-\nSekundarstufe II bei entsprechender Ver-    dungsgesetzes nicht zugrunde liegt, vermindert sich das\nwendung - \",                                Grundgehalt um den Betrag von 67 Deutschen Mark.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                  977\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ver-      züge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels 1\nsorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein           Nr. 14 zustünden, auf Grund dieser Vorschriften erhöhen.\nGrundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen der Be-        Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55 c Abs. 2\nsoldungsordnungen der Länder bis zur Besoldungsgruppe     Satz 2 und des § 55 d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversor-\nA 8 zugrunde liegt.                                       gungsgesetzes.\n(6) Die Stellenzulage nach den Absätzen 1 bis 3 gilt\n§2                             nicht als sonstige Erhöhung im Sinne des Artikels IX § 11\nAllgemeine Anpassung von Zulagen                Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung\nund Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und\n(1) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-       Ländern.\nstabe a bis d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-\ndungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 b Buch-            (7) In den Fällen des § 1 und des § 2 Abs. 1 bis 4\nstabe a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungs-        ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-\nordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit den        gesetzes nicht anzuwenden.\ndarin genannten Maßgaben den ruhegehaltfähigen Dienst-\nbezügen zugrunde gelegt, sofern diesen am Tage vor            (8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Anwendung des\nInkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage nach den  Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-\nNummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes-        gesetzes.\nbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-\ngesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden           (9) Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht im Land\nFassung zugrunde lag. An die Stelle der Stellenzulagen     Berlin.\nnach den Nummern 23, 24 oder 30 der Vorbemerkungen\nzu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun-                                    Artikel 14\ndesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nÄnderung\n1989 geltenden Fassung tritt die entsprechende Stellen-\ndes Beamtenversorgungsgesetzes\nzulage nach diesem Gesetz; die Stellenzulagen nach den\nNummern 25 bis 29 entfallen mit Wirkung vom 1. Januar         Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\n1990.                                                      Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,\n1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\n(2) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-\nvom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt\nstabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\ngeändert:\nordnungen A und B, nach Nummer 2 b Buchstabe b der\nVorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C\nsowie nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der              1. In Abschnitt III der Inhaltsübersicht werden bei § 22\nBundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsge-               die Worte „und frühere Ehefrauen\" angefügt.\nsetzes wird mit den darin genannten Maßgaben den ruhe-\ngehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfänger         2. § 14a wird wie folgt geändert:\nzugrunde gelegt, die von Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt\nwerden. Soweit den Versorgungsbezügen Amtsbezüge                a) In •Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden\ndes Bundes zugrunde liegen, gilt Satz 1 sinngemäß mit der           jeweils die Worte „vor Anwendung des § 14\nMaßgabe des Artikels 2.                                             Abs. 3\" gestrichen.\n(3) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach Grund-          b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\ngehaltssätzen (Gehaltssätzen) in den fortgeltenden Besol-           ,,In den Fällen des§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt,\ndungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschul-                 das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2\nlehrer, wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die                ergibt, entsprechend zu vermindern.\"\nStellenzulage nach Nummer 2 b Buchstabe b der Vor-\nbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des\nBundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, sofern die-        3. § 22 wird wie folgt geändert:\nsen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine          a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere\nStellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu\nEhefrauen\" angefügt.\nden Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-\nbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989             b) der bisherige Text wird Absatz 1.\ngeltenden Fassung nicht zugrunde lag.\nc) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts-                   ,,(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbe-\nzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht                      nen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im\nzugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen\nFalle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld\nBeträgen festgesetzt sind, erhöhen sich um 42 Deutsche\nerhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag\nMark; bei Hinterbliebenen erhöht sich der der Berechnung\ninsoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des\nder Hinterbliebenenbezüge zugrundeliegende Versor-\nTodes des Beamten oder Ruhestandsbeamten\ngungsbezug des Verstorbenen um diesen Betrag.\ngegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-\n(5) In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58             lichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2\nAbs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen                des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer\nsich der Kürzungsbetrag und der Kapitalbetrag in dem                Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a\nVerhältnis, in dem sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe-              Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.","978                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDer Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,        10. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „und 22\"\n1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder           die Worte „Abs. 1 \" eingefügt.\nerwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches\nSozialgesetzbuch ist oder mindestens ein         11 . § 63 wird wie folgt geändert:\nwaisengeldberechtigtes Kind erzieht oder\na) In Nummer 5 werden nach den Worten „nach § 22\"\n2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet                 die Worte „Abs. 1 \" eingefügt.\nhat.\nDer Erziehung eines waisengeldberechtigten Kin-            b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\ndes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes              „6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3\nKind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen                      als Witwengeld, außer für die Anwendung des\ngleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist                    § 57,\"\nin einem Hundertsatz des Witwengeldes festzu-\nc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-\nsetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel\nmern 7 bis 9.\ndes entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes\nnicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.\n12. In § 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere\nEhefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe-                ,,(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit\nstandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgeho-               nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres\nben oder für nichtig erklärt war.\"                         durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbil-\ndung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fach-\nkenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung\n4. § 25 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:                 des Amtes förderlich sind, können bis zu einer\n,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn           Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag             berücksichtigt werden.\nnach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für     13. § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:\ndie Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld.               „im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem\nUnterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur inso-            Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehalt-\nweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen             fähig berücksichtigt werden.\"\nmit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in\nAbsatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht über-\n14. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten\nsteigen.\"\n,,§ 22\" die Worte „Abs. 1\" eingefügt.\n5. In § 26 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Witwe\"          15. In § 69 a Nr. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 22\"\ndie Worte ,, , der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2\ndie Worte „Abs. 1 \" eingefügt.\nund 3)\" eingefügt.\n16. § 85 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n6. § 27 wird wie folgt geändert:\n,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach              fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach\n§ 22\" die Worte „Abs. 1\" eingefügt.                        dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;\nb) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                   § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei\n,,(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach         keine Anwendung.\"\n§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des\nMonats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2         17. § 86 wird wie folgt gefaßt:\ngenannten Voraussetzungen eintritt, frühestens                                        ,,§ 86\njedoch mit Ablauf des Sterbemonats.\nHinterbliebenenversorgung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\n(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an\ndie Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26.\"\ngeschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich\nnach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden\n7. In§ 28 Satz 1 werden nach den Worten „den Witwer\"               beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor\ndie Worte „oder den geschiedenen Ehemann (§ 22                  dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für\nAbs. 2 und 3)\" eingefügt.                                       nichtig erklärt worden ist.\n8. In § 44 Abs. 3 werden nach den Worten ,,§ 22\" die                   (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über\nWorte „Abs. 1\" eingefügt.                                       den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwen-\ndung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden\nund das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landes-\n9. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                            recht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An\n,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3           die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in\noder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine              § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum\nAbfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des                31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-\nBundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor-                    schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die\nschriften) werden nicht gekürzt.\"                               Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                979\n(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen-  2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2\ngeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten           angefügt:\n(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe          ,,Satz 1 gilt sinngemäß für die Berechnung der Höchst-\nam 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem\ngrenzen beim Zusammentreffen mit anderen Bezügen.\"\nZeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten\ngeltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvor-\nschriften nicht enthalten hat.\nArtikel 17\n(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum\n31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,\nÄnderung\nwenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989           der Vollstreckungsvergütungsverordnung\nrechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum       In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung\n31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des      für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 8. Juli 1976\nBürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben.\"             (BGBI. 1 S. 1783) wird der Betrag „0,50 DM\" durch den\nBetrag „ 1,00 DM\" ersetzt.\nArtikel 15\nÄnderung                                                    Artikel 18\ndes Soldatenversorgungsgesetzes\nÄnderung\n(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der               der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1\nBekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842),                        des Bundesbesoldungsgesetzes\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert:       Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-\ndungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1\n1. In§ 43 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Der       S. 2165), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-\nWitwe\" die Worte ,, , dem geschiedenen Ehegatten\"        ber 1986 (BGBI. 1 S. 2629), wird wie folgt geändert:\nund folgender Satz 2 eingefügt:\n,,Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines ver-   § 1 erhält folgende Fassung:\nstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe-                                       ,,§ 1\nstand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für\nnichtig erklärt war.\"                                       Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden\nfür die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren-\n2. In § 55c wird folgender Absatz 4 angefügt:                zen festgesetzt:\n,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes   1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)\nin Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten-            in den Besoldungs-\nversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.\"                     gruppen A 6/A 7                        20 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 8            40 vom Hundert,\n3. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 werden die Worte ,,§ 22           in der Besoldungsgruppe A 9            40 vom Hundert;\nSatz 2\" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz\n4. In§ 94a Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 22 Satz 2\"           in den Besoldungs-\ndurch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.               gruppen A 6/A 7                        20 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 8            40 vom Hundert,\n5. § 94b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                  in der Besoldungsgruppe A 9            40 vom Hundert.\n,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-          Diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die\nfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach            Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-\ndem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;               beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den\n§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine     Ruhestand verwendet werden können.\nAnwendung.\"                                              3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei)\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                        in der Besoldungsgruppe A 8            30 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 9            70 vom Hundert;\nArtikel 16                         4. mittlerer Grenzzolldienst\nÄnderung                               in den Besoldungs-\ndes Kindererziehungszuschlagsgesetzes                      gruppen A 5/A 6/A 7                    30 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 8            35 vom Hundert,\nDas Kindererziehungszuschlagsgesetz in der Fassung             in der Besoldungsgruppe A 9            35 vom Hundert;\ndes Artikels 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-\nversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor-        5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll-\ngungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989              zugsanstalten\n(BGBI. 1 S. 2218) wird wie folgt geändert:                       in der Besoldungsgruppe A 6            1O vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 7            40 vom Hundert,\n1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Satz 3\"        in der Besoldungsgruppe A 8            30 vom Hundert,\ndurch die Worte „Satz 1 bis 3\" ersetzt.                      in der Besoldungsgruppe A 9            20 vom Hundert;","980                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n6. Gerichtsvollzieherdienst                                                             Artikel 20\nin der Besoldungsgruppe A 8            30 vom Hundert,              Übergangs- und Schlußvorschriften\nin der Besoldungsgruppe A 9            70 vom Hundert;\n§ 1\n7. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im\nBundesgrenzschutz                                               Rechtsvorschriften der Länder treten außer Kraft, soweit\nin den Besoldungs-                                           dieses Gesetz die Zuordnung von Ämtern zu den Besol-\ngruppen A 9/A 1O                                             dungsordnungen einschließlich der Gewährung von Amts-\n40 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 11                                 zu lagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen regelt.\n30 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 12            20 vom Hundert,\nin der Besoldungsgruppe A 13            10 vom Hundert;                                  §2\n8. Amtsanwaltsdienst                                               (1) Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAnspruch auf eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des\nin der Besoldungsgruppe A 12            40 vom Hundert,      Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember\nin der Besoldungsgruppe A 13            60 vom Hundert.\"     1983 geltenden Fassung haben, wird diese Stellenzulage\nin der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum\nGrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 weitergewährt,\nArtikel 19                           solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.\n..               Änderung                                (2) Für vorhandene Beamte und für neu einzustellende\nder Uberleitungsverordnung zum 2. BesVNG                     Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1 . Januar 1991\nAls künftig wegfallende Ämter werden in die Anlage 2         begonnen haben, darf § 80 Abs. 1 Satz 1, in Bremen auch\n§ 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils in der\nder Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz\nbis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-\nweiter angewendet werden.\nrechts in Bund und Ländern geregelten Ämtern und über\ndie künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975                (3) Wird für den Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12a\n(BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Abs. 2 des   in Bremen und für den Studienrat - an Volks- und Real-\nGesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542)               schulen - in der Besoldungsgruppe A 13 in Hamburg auf\ngeändert worden ist, im Abschnitt „Bund\" folgende Ämter        Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes eine\neingefügt:                                                     Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzu-\nrechnung des Grundgehalts den Betrag, der nach den\n„8 2 Vizepräsident einer Oberpostdirektion                     allgemeinen für Lehrer geltenden Vorschriften des Bundes-\nbesoldungsgesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.\n-    als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\ngruppe 8 5 eingestuften Präsidenten einer Ober-                                 §3\npostdirektion -\n(1) § 77 und § 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-\nzes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung\nB 3 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-\nwerden mit der Maßgabe, daß jeweils die Worte „Bis zum\namtes\n31. Dezember 1983\" durch das Wort „übergangsweise\"\nVizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes          ersetzt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 bis zum\nVizepräsident einer Oberpostdirektion                   Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes wieder in Kraft\ngesetzt.\n-    als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-\ngruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten          (2) In den Fällen des § 19 a des Bundesbesoldungs-\neiner Oberpostdirektion -                          gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden\nFassung tritt bei Anwendung des § 77 Abs. 2 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an\nB 4 Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundes-\ndie Stelle der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungs-\npost\ngruppe A 12.\nB 5 Präsident einer Oberpostdirektion                                                      §4\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nB 6 Ministerialdirigent\nDie in diesem Gesetz geänderten Verordnungen können\n-    bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-      auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch\nbahn als Leiter eines Fachbereichs -               Verordnung geändert werden.\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes\n§5\nPräsident einer Oberpostdirektion\nBesoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten\nB 7 Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes              Für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nPräsident einer Bundesbahndirektion                    vorhandenen Beamten bleibt abweichend von Artikel 1 Nr.\n5 bis 9 das im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-\nPräsident einer Oberpostdirektion\nzes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes\".              Besoldungsdienstalter unverändert.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                    981\n§6                                                           § 10\nÜbergangsvorschrift für Hochschullehrer                                     Inkrafttreten\nBeamte und entpflichtete Hochschullehrer, denen Bezüge      (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\nnach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungs-      in Kraft.\ngruppen für Hochschullehrer zustehen, erhalten eine das\nGrundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage          (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nin entsprechender Anwendung der Nummer 2 b der Vorbe-\n1„ mit Wirkung vom 1. Januar 1989\nmerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C.\nArtikel 1 Nr. 14 Buchstabe p, soweit in Nummer 27 Satz\n§7                                  1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundes-\nbesoldungsordnungen A und B die Angabe „A 6\" und\nNeufassung des Bundesbesoldungsgesetzes\ndie Worte „des mittleren Krankenpflegedienstes\" ein-\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des          gefügt werden;\nBundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1990 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.       2. mit Wirkung vom 1. August 1989\nArtikel 1 Nr. 15 Buchstaben d bis h, Nr. 22 und Anlage\n§8                                  2, soweit die Ämter der Beamten in der Laufbahn des\nNeufassung des Beamtenversorgungsgesetzes                   Krankenpflegedienstes und die Zulagen in den Besol-\nund des Soldatenversorgungsgesetzes                    dungsgruppen A 7 Fußnote 5 und A 9 Fußnoten 6 und 7\nneu geregelt werden, bis zum 31. Dezember 1989\n(1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut          jedoch mit der Maßgabe, daß der Berechnung die\ndes Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar             Grundgehaltstabelle (Anlage IV Nr. 1 des BBesG) für\n1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-         das Jahr 1989 zugrunde zu legen ist und die Amts-\nmachen.                                                         zulage in Besoldungsgruppe A9 Fußnote6 314,45DM\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort-       beträgt;\nlaut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar   3. mit Wirkung vom 7. März 1990\n1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-\nmachen.                                                         Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und\nBuchstabe c Doppelbuchstabe bb;\n§9\nBerlin-Klausel                        4. Artikel 10, Artikel 20 § 1 bis § 3 und Artikel 18 am Tage\nnach der Verkündung dieses Gesetzes;\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin.           5. Artikel 14, 15 und 16 am 1. Januar 1992.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die\nnach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-\nmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","982                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(Anlage IV des BBesG)\nGrundgehaltssätze\n(Monatsbeträge in DM)\n1. Bundesbesoldungsanordnung A\nOrtszu-\nBesol-  schlag                                                                      Dienstaltersstufe\ndungs-   Tarif-\ngruppe  klasse\n1        2           3              4             5        6             7\nA 1             1 210,63 1 253,85    1 297,07       1 340,29      1 383,51 1 426,73     1 469,95\nA 2             1 318,37 1 361,27    1 404,17       1 447,07      1 489,97 1 532,87     1 575,77\nA 3              1 404,78 1 450,42    1 496,06       1 541,70      1 587,34 1 632,98     1 678,62\nA 4              1 453,84 1 507,56    1 561,28       1 615,00      1 668,72 1 722,44     1 776,16\nA 5        II   1 481,10 1 537,89    1 594,68       1 651,47      1 708,26 1 765,05     1 821,84\nA 6              1 543,16 1 604,01    1 664,86       1 725,71      1 786,56 1 847,41     1 908,26\nA 7              1 662,06 1 716,69    1 771,32       1 825,95      1 880,58 1 935,21     1 989,84\nA 8              1 737,38 1 804,72    1 872,06       1 939,40      2 006,74 2 074,68     2 145,40\nA     9          1 866,34 1 935,82    2 008,22       2 081,19      2 155,51 2 236,50     2 317,49\nA   10           2 043,63 2 144,26    2 244,89       2 345,52      2 446,15 2 546,78     2 647,41\nA   11     lc    2 381,03 2 484,13                   2 690,33      2 793,43 2 896,53     2 999,63\n2 587,23\nA   12           2 593,37 2 716,30    2 839,23       2 962,16      3 085,09 3 208,02     3 330,95\nA   13           2 938,21 3 070,95    3 203,69       3 336,43      3 469,17 3 601,91     3 734,65\nA   14           3 024,42 3 196,54    3 368,66       3 540,78      3 712,90 3 885,02     4 057,14\nA   15     lb    3 410,09 3 599,32    3 788,55       3 977,78      4 167,01 4 356,24     4 545,47\nA   16           3 790,11 4 008,97    4 227,83       4 446,69      4 665,55 4 884,41     5103,27","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                              983\nGültig ab 1. Januar 1990\n8                        9                         10                      11               12              13        14               15\n1 513,17\n1 618,67\n1 724,26\n1 829,88\n1 878,63             1   935,42\n1 969, 11           2    029,96                  2 090,81\n2 044,47            2    100,96                  2 158,31                2 215,66            2 275,15       2 338,84\n2 216,12            2    290,49                  2 369,00                2 447,51            2 526,02       2 604,53\n2 398,48            2 479,47                     2 560,46                2 641,45            2 722,44       2 803,43\n2 748,04            2 848,67                     2 949,30                3 049,93            3150,56        3251,19\n3102,73             3 205,83                     3 308,93                3 412,03            3 515,13       3 618,23  3 721,33\n3 453,88            3 576,81                     3 699,74                3 822,67            3 945,60       4 068,53  4 191,46\n3 867,39            4    000,13                  4132,87                 4   265,61          4 398,35       4  531,09 4 663,83\n4 229,26            4    401,38                  4 573,50                4   745,62          4 917,74       5  089,86 5 261,98\n4 734,70            4    923,93                  5 113,16                5   302,39          5 491,62       5  680,85 5 870,08          6 059,31\n5 322,13            5    540,99                  5 759,85                5   978,71          6197,57        6  416,43 6 635,29          6 854,15\nGültig ab 1. Januar 1990                                                                                                                     Anlage1a\n(Anlage VIII des BBesG)\nAnwärtergrundbetrag\nAnwärterverheiratetenzuschlag\n(Monatsbeträge in DM)\nFür Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:\nGrundbetrag            Verheiratetenzuschlag\nEingangsamt, in das der Anwärter\nvor Voll-       nach Voll-\nnach Abschluß des Vorbereitungsdienstes\nendung des       endung des  nach§ 62         nach§ 62\nunmittelbar eintritt\n26. Lebens-      26. Lebens-   Abs. 1           Abs. 2\njahres           jahres\nA 1 bisA 4\" .......... .................. ' ...... \"\" ..                                        956            1 072       297               99\nA 5bisA 8 ............... \" .......... \" ....... \"\" \".                                        1 140            1 296       343               99\nA 9 bis A 11 . . . . . .. . \" . . ., ,, . ,, . . ' \" . . ' . ,, ,, \" \" \" . ' .\n\"                                                  1 222            1 400       396               99\nA12 \" . . . . . ,, . . . . . . . . ,, . . ' . ,, . . . ,, . . . ,, \" \" ,, . ,, . \" ,,         1 435            1 626       419               99\nA13 . \" \" . . . . . . . . \" . ., . . . . . . . ' . ., \" ,, .. . ., . .\n\"                                                            \"  \" \" ..        1 484            1 683       433               99\nA 13 + Zulage\n(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der\nVorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-\nordnungen A und B)\noder R 1    • • ~ • • •  •  • •   \" • ,, • ~ • • •  ~ ~ •  ~ \" ~ ~ \" \" ~ • • ~  ~ ~  II II    1 534            1 743       447               99","984                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage2                                                                                                                           Gültig ab 1. Januar 1990\n(Anlage IX des BBesG)\nAmtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen\n(Monatsbeträge)\n- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -\nDem Grunde nach geregelt in                        Betrag in Deutscher Mark,       Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\nVomhundert, Bruchteil                                                             Vomhundert, Bruchteil\n1                                                                                 1\nBundesbesoldungsgesetz                                                                   A 10 bis A 13                                                   185,00\n§ 44                                               bis zu              150,00\nA 14 und höher                                                  220,00\n§ 48 Abs. 2                                        bis zu              100,00      für Anwärter der Laufbahngruppe\n§ 78                                               bis zu              150,00         des mittleren Dienstes                                               80,00\ndes gehobenen Dienstes                                             105,00\nBundesbesoldungsordnungen A und B\ndes höheren Dienstes                                               130,00\nVorbemerkungen\nNummer 9\nNummer 2 Abs. 2                                                        250,00\nDie Zulage beträgt nach\nNummer 4                                                                  50,00       einer Dienstzeit\nNummer 5 Abs. 1 Buchstabe a                        bis zu                 80,00          von einem Jahr                                                  100,00\nBuchstabe b              bis zu                 50,00         von zwei Jahren                                                  200,00\nNummer 6 Abs. 1 Buchstabe a                                            450,00\nNummer 10 Abs. 1\nBuchstabe b                                  360,00\nBuchstabe c                                  288,00\nDie Zulage beträgt nach\nNummer 6a                                                              120,00         einer Dienstzeit\nNummer 7                                                                                von einem Jahr                                                   100,00\nDie Zulage beträgt für die                      12,5 V. H. des                       von zwei Jahren                                                  200,00\nBeamten und Soldaten der                        Endgrundgehalts\nBesoldungsgruppen                               oder, bei festen\nNummer 11                                         ½2 des Grundgehalts\nGehältern, des                                                                    und des\nGrundgehalts der                                                                  Ortszuschlags*)\nBesoldungsgruppe*)              Nummer 12                                                             150,00\nA1 bis A 5                                    A5\nNummer 13a                                        bis zu              150,00\nA 6 bis A 9                                   A9\nA 10 bis A 13                                 A 13                            Nummer 19 Satz 1                                                      297,05\nA 14, A 15, B 1                               A 15\nNummer 21                                                             249,19\nA 16, B 2 bis B 4                             B3\nB 5 bis B 7                                  86                              Nummer 23\nB 8 bis B 10                                 89                                 Absatz 1                                                             20,00\nB 11                                         B 11                               Absatz 2                                                             45,00\nNummer 8 Abs. 1                                                                    Nummer 24\nDie Zulage beträgt für die Beamten                                                 Die Zulage beträgt\nder Besoldungsgruppen                                                             für Beamte\nA 1 bis A 5                                                      200,00\ndes mittleren Dienstes/\nA 6 bis A 9                                                      275,00           für Unteroffiziere                                                 20,00\nA 10 bis A 13                                                    350,00\ndes gehobenen Dienstes/\nA 14 und höher                                                   425,00            für Offiziere bis zur\nfür Anwärter der Laufbahngruppe                                                       Besoldungsgruppe A 12                                             45,00\ndes mittleren Dienstes                                           150,00      Nummer 25 (weggefallen)\ndes gehobenen Dienstes                                           200,00\nNummer 26\ndes höheren Dienstes                                             250,00\nAbsatz 1\nNummer 8a\nDie Zulage beträgt\nDie Zulage beträgt für die Beamten\nund Soldaten der Besoldungsgruppen                                                 für Beamte\nA 1 bis A 5                                                      110,00            des mittleren Dienstes                                            33,34\nA 6 bis A 9                                                      150,00            des gehobenen Dienstes                                            75,00\n') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember  *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\n1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).                                                           1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                                             985\nDem Grunde nach geregelt in      Betrag in Deutscher Mark,     Dem Grunde nach geregelt in                       Betrag in Deutscher Mark,\n1\nVomhundert, Bruchteil                                                         I Vomhundert, Bruchteil\nNummer 27                                                      Nummer 3\nAbsatz 1                                                       Die Zulage beträgt                              12,5 v. H. des\nEndgrundgehalts\nBuchstabe a                                          60,00                                                     oder, bei festen\nBuchstabe b                                                                                                    Gehältern, des\nDoppelbuchstabe aa                                 83,00                                                     Grundgehalts der\nBesoldungsgruppe*)\nDoppelbuchstabe bb                               150,00\nfür Beamte der Besoldungs-\nBuchstabe c                                        160,00      gruppe C 1                                      A 13\nBuchstabe d                                        160,00      für Beamte der Besoldungs-\nBuchstabe e                                          60,00     gruppe C 2                                      A 15\nfür Beamte der Besoldungs-\nAbsatz 2\ngruppen C 3 und C 4                             B3\nBuchstabe b\nNummer 5\nDoppelbuchstabe bb                                 67,00\nwenn ein Amt ausgeübt wird\nBuchstaben c und d                                 100,00      der Besoldungsgruppe R 1                                            402,00\nNummer 30                                              45,00     der Besoldungsgruppe R 2                                            450,00\nBesoldungsgruppe                                   Fußnote\nBesoldungsgruppen                Fußnote                       C2                                                1                   204,04\nA2                               1                     42,96\n2                     34,67   Bundesbesoldungsordnung R\n3                     79,20   Vorbemerkungen\nA3                               1, 5                  79,20   Nummer 1 a                                                              60,00\n2                     42,96\nNummer 2\nA4                               1, 4                  79,20\nDie Zulage beträgt                              12,5 v. H. des\n2                     42,96                                                       Endgrundgehalts\nA5                               3                     42,96                                                       oder, bei festen\n4,6                   79,20                                                       Gehältern, des\n5                   116,55                                                        Grundgehalts der\n7                   139,85                                                        Besoldungsgruppe*)\nA7                               2                     80,00     a) bei Verwendung bei\nobersten Gerichtshöfen des\n3                     53,32\nBundes für die Richter\n5    50 V. H. des                   und Staatsanwälte\njeweiligen Unter-              der Besoldungsgruppe(n)\nschiedsbetrages\nR1                                         R1\nzum Grundgehalt\nder Besoldungs-                 R 2 bis R 4                                R3\ngruppe A 8                      R 5 bis R 7                                R6\nA8                               2                     68,72          R 8 bis R 10                               R9\n3                     80,00     b) bei Verwendung bei\nA9                               2                     80,00         obersten Bundebehörden, der\n3, 4, 6             319,80           Hauptverwaltung der\n7 15 v. H. des                       Deutschen Bundesbahn\nAnfangsgrund-                  oder bei obersten\ngehalts der                    Gerichtshöfen des Bundes,\nBesoldungs-                    wenn ihnen kein Richter-\namt übertragen ist, für die\ngruppe A 9\nRichter und Staatsanwälte\nA 12                             7,8                 185,72          der Besoldungsgruppe(n)\nA 13                             6                   148,54           R 1                                        A 15\n7                   222,81           R 2 bis R 4                                83\n11, 12, 13          325,00                                                      86\nR 5 bis R 7\nA 14                             5                   222,81           R 8 bis R 10                               B9\nA 15                             7                   222,81\nNummer 4                                                                75,00\nB 10                             1, 2                514,90\nBesoldungsgruppen                                  Fußnote\nR 1                                               1, 2                246,35\nBundesbesoldungsordnung C\nR2                                                3 bis 8,10          246,35\nVorbemerkungen                                                 R3                                                3                   246,35\nNummer 2b                                                      R8                                                2                   492,63\nBuchstabe a                                        160,00\n*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember\nBuchstabe b                                          60,00    1975 (BGBI. 1 S. 3091).","986                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung\nund der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nim Jahre 1990\nVom 28. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates       3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nberechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe\nder Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für\ndas Jahr 1990 ermittelt wird.\nArtikel 1\nRentenanpassungsgesetz 1990                       (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den\nallgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,\n(RAG 1990)\nsondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder\ninfolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-\nErster Abschnitt                      und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach\nRentenversicherung                     § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5\ndes Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-\nsetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.\n§ 1\nGrundsatz                                                    §3\nAus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-                         Sonstige Renten\ngrundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die\nRenten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ-       Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,\nlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990    werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli\nnach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.             1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um\n3, 1 vom Hundert erhöht wird.\n§2\n§4\nFormelrenten\nAllgemeines\n(1) Renten, die\n(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen\n1. nach den§§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,\nVorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von\n2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset-   Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2\nzes oder                                              genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990                                  987\ndie auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten         14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch\nmaßgebend sind.                                              Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:\n(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen\nhöheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei-   „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen\nsten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit       vom 1. Juli 1990 an für den verheirateten Berechtigten\ndem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal-       625,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten\ntenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung        Berechtigten 417 ,50 Deutsche Mark.\"\nmit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für\ndie Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-\nArtikel 3\nherigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüll-\nbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die                                   Änderung\nKrankenversicherung.                                               der Versicherungsunterlagen-Verordnung\n(8232-11)\n(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Abrundungen zulässig.                                       Nach § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung in\nder Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n§ 5                            rungsnummer 8232-11 , veröffentlichten bereinigten\nFassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom\nAllgemeine Bemessungsgrundlage                     18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist,\nwird eingefügt:\nDie allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr\n1990 beträgt                                                                             ,,§ 11a\nin der Rentenversicherung                                        Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Fest-\nder Arbeiter und der                                         stellungen aufgrund der bis zum 30. Juni 1990 geltenden\nAngestellten                         31 661 Deutsche Mark    Fassung dieser Verordnung getroffen haben, sind zu über-\nund                                                          prüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden\nin der knappschaftlichen                                     Fassung dieser Verordnung übereinstimmen. Der Versi-\nRentenversicherung                   31 995 Deutsche Mark.   cherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn\nder Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist.\nBeginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für\nZweiter Abschnitt                       diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung\nUnfallversicherung                       dieser Verordnung von ihrem Beginn an auch dann anzu-\nwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1\nnoch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid\n§6                             ersetzt ist.\"\nAnpassungsfaktor\nDer Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1990 an anzu-                             Artikel 4\npassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver-                     Änderung des Fremdrenten- und\nsicherung beträgt 1,0316.                                            Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes\n(824-3)\n§ 7\nIn Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-\nPflegegeld                          Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten berei-\nDas Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1990 an zwischen      nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\n450 Deutsche Mark und 1 802 Deutsche Mark monatlich.         vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-\nden ist, wird nach Absatz 3 eingefügt:\nDritter Abschnitt                        ,,(3 a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung\nSchlußvorschriften                       Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden\nFassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind\nzu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an\n§8                             geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes überein-\nBerlin-Klausel                        stimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu\nunterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.            1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maß-\ngebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem\nBeginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststel-\nArtikel 2                          lungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen\nÄnderung des Gesetzes                         Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind\nüber eine Altershilfe für Landwirte                 entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund\n(8251-1)                          des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom\n9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für  land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-\nLandwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom              versicherung ergangen sind, anzuwenden.\"","988                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nArtikel 5                                                      Artikel 7\nÄnderung                               Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nder RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung\n(8232-34-2)                             Die auf den Artikeln 3 und 5 beruhenden Teile der dort\nIn § 4 Abs . 1 Satz 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergü-       geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils\ntungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497), die      einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember        Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-\n1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird die Zahl     ben werden .\n.. 1990\" durch die Zahl „ 1993\" ersetzt.\nArtikel 8\nArtikel 6\nBerlin-Klausel\nÄnderung des Rentenreformgesetzes 1992\n(860-6-1)\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nDas Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:\n1. In Artikel 79 wird die Zahl „36,\" durch die Zahlen „23,\n36, 40,\" ersetzt.                                                                   Artikel 9\n2. Artikel 85 wird wie folgt geändert:\nInkrafttreten\na) In Absatz 5 werden nach den Worten „Artikel 21\nNr. 4 und 5,\" die Worte „Artikel 23,\" eingefügt.\nDie Artikel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 1990 in Kraft.\nb) Nach Absatz 5 wird eingefügt:                         Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Im\n,,(5a) Am 1. Juni 1990 treten in Kraft: Artikel 3   übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung\nNr. 9, 10, 11 und 15.\"                                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nlgnaz Kiechle"]}