{"id":"bgbl1-1990-24-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=20","order":7,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)","law_date":"1990-05-22T00:00:00Z","page":936,"pdf_page":20,"num_pages":8,"content":["936                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(12. BAföGÄndG)\nVom 22. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-\nbildung nicht voraussetzt, ab Klasse 11, sofern\nsie in einem zumindest zweijährigen Bildungs-\nArtikel 1                                       gang einen berufsqualifizierenden Abschluß\nvermitteln,\nÄnderung\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                        3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Be-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                      such eine abgeschlossene Berufsausbildung\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                         voraussetzt,\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Geset-\nzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie                4. Abendhauptschulen,          Berufsaufbauschulen,\nfolgt geändert:                                                           Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kol-\nlegs,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                    5. Höheren Fachschulen und Akademien,\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:                              6. Hochschulen.\n,,(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den           Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt\nBesuch von                                                   der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird gelei-\n1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen                stet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen\nund Berufsfachschulen, einschließlich der Klas-          Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hoch-\nsen aller Formen der beruflichen Grundbildung,           schulen - oder einer genehmigten Ersatzschule\nab Klasse 1 0 sowie von Fach- und Fachober-              durchgeführt wird.\"\nschulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:\nsene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn\nder Auszubildende die Voraussetzungen des                  ,,(1 a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1\nAbsatzes 1 a erfüllt,                                    bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbil-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                   937\ndungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubil-                Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes\ndende nicht bei seinen Eltern wohnt und                         vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß minde-\nstens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen\n1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-\neiner mit der besuchten Ausbildungsstätte verein-\nchende zumutbare Ausbildungsstätte nicht\nbarten Kooperation statt, muß sie mindestens drei\nerreichbar ist,\nMonate dauern. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1\n2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist             bezeichneten Personen; für die in § 8 Abs. 1 Nr. 4\noder war,                                                 bis 6 bezeichneten Ausländer gilt er nicht, wenn\n3. einen eigenen Haushalt führt und mit minde-                  die Ausbildung in einem Staat durchgeführt wird,\nstens einem Kind zusammenlebt.                            dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.\"\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverord-                b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                     ,,Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-\nmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförde-                   stätten, der dem Besuch der im Geltungsbereich\nrung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich-              dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab Klasse\nneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet               11 , Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,\nwird, in denen die Verweisung des Auszubildenden                Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschu-\nauf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden                  len gleichwertig ist.\"\nsozialen Gründen unzumutbar ist.\"\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\naa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n,,(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil-                ,,Das Praktikum außerhalb des Geltungsbe-\nnahme an einem Praktikum geleistet, das in                           reichs dieses Gesetzes muß mindestens drei\nZusammenhang mit dem Besuch einer der in den                         Monate dauern. Für die Teilnahme an einem\nAbsätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Ab-                          Praktikum außerhalb Europas, das nach dem\nsatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert                       30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförde-\nwird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmun-                      rung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1\ngen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammen-                    bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß\nhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1                          der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem\nbezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird                       Ausbildungsstand besonders förderlich ist.\"\nAusbildungsförderung nur geleistet, wenn der Aus-\nzubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.\"                      bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Textstelle\n,,Satz 2\" durch die Textstelle „Satz 4\" ersetzt.\nd) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n,,Leistungen nach diesem Gesetz werden Gefan-            4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\ngenen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungs-\nbeihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes ge-                                        ,,§ 6a\nwährt.\"                                                            Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs\ndes Gesetzes\n2. In § 3 Abs. 4 wird Nummer 3 zu Nummer 4 und                        Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nfolgende Nummer 3 eingefügt:                                    nung mit Zustimmung des Bundesrates für Auszubil-\ndende, die täglich von ihrem Wohnsitz außerhalb des\n„3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes aus eine innerhalb\nnach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schü-             des Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte\nlern von Fachoberschulklassen, deren Besuch\nbesuchen,\neine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-\nsetzt,\".                                                   1 . die Höhe des Bedarfs,\n2. die Höhe der Einkommensfreibeträge,\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                    3. die Währung, in der der Förderungsbetrag ausge-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                                  zahlt wird,\n,,(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn-          4. die Zahlweise,\nsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,              unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Wohnsitz-\nwird Ausbildungsförderung geleistet für den                 land, insbesondere der Lebenshaltungskosten und\nBesuch einer außerhalb des Geltungsbereichs die-            der Einkommens- und Währungsverhältnisse, abwei-\nses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte, wenn              chend von den §§ 12 bis 14 a und 51 sowie den\n1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand              Vorschriften des Abschnitts IV bestimmen.\"\nförderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus-\nbildung auf die vorgeschriebene oder übliche       5. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAusbildungszeit angerechnet werden kann oder\na) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses\n„ 1. wenn sie eine Hochschulausbildung in einem\nGesetzes nicht durchgeführt werden kann, sie\nlängstens zwei Jahre dauernden Ausbildungs-\nvor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde\ngang entweder in derselben Richtung fachlich,\nund ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden                          insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiter-\nsind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn                    führt oder in einem für den angestrebten Beruf\nder Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von                    besonders förderlichen Maß ergänzt; der Aus-","938                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nzubildende muß die vorhergehende Hoch-                   2. von Abendhauptschulen, Berufs-\nschulausbildung vor Ablauf eines Jahres nach                  aufbauschulen, Abendrealschulen\ndem Ende der Förderungshöchstdauer oder                       und von Fachoberschulklassen,\nder Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1                    deren Besuch eine abgeschlos-\noder 3 abgeschlossen haben,                                   sene Berufsausbildung voraus-\nsetzt,                                555 DM.\"\n2. wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit\nergänzt, als dies für die Aufnahme des ange-          b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nstrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,\".              ,,(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern                  zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schü-\n3 bis 5.                                                       ler\n1. von weiterführenden allgemeinbil-\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                           denden Schulen und Berufst ach-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                   schulen sowie von Fach- und\nFachoberschulklassen, deren Be-\naa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma                      such eine abgeschlossene Berufs-\nersetzt.                                                      ausbildung nicht voraussetzt,          555 DM,\nbb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6                       2. von Abendhauptschulen, Berufs-\nangefügt:                                                     aufbauschulen, Abendrealschulen\n,,6. Auszubildenden, die die Staatsangehörig-                 und von Fachoberschulklassen,\nkeit eines anderen EG-Mitgliedstaates                    deren Besuch eine abgeschlos-\nhaben und im Geltungsbereich des Ge-                     sene Berufsausbildung voraus-\nsetzes vor Beginn der Ausbildung in                      setzt,                                 670 DM.\neinem Beschäftigungsverhältnis gestan-              Satz 1 gilt nur, wenn\nden haben; zwischen der darin ausgeüb-\nten Tätigkeit und dem Gegenstand der                1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-\nAusbildung muß grundsätzlich ein inhaltli-               chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht\ncher Zusammenhang bestehen.\"                             erreichbar ist,\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird nach dem Wort                    2. der Auszubildende einen eigenen Haushalt\n,,kann\" die Textstelle „bis auf 6 Monate\" eingefügt.                führt und verheiratet ist oder war,\n3. der Auszubildende einen eigenen Haushalt\n7. In § 10 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen.                         führt und mit mindestens einem Kind zusam-\nmenlebt,\n8. § 11 wird wie folgt geändert:                                     4. eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2\nerlassen worden ist und die Verweisung des\na) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird das Wort „als\"\nAuszubildenden auf die Wohnung der Eltern\ndurch die Textstelle „nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als\naus einem dort aufgeführten schwerwiegenden\nZuschuß und\" ersetzt.\nsozialen Grund unzumutbar ist.\"\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird gestrichen.\naa) In Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „haben\"\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\ndie Textstelle,, , und die Voraussetzungen des\nSatzes 3 vorliegen\" eingefügt.                             ,,(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei\nseinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nim Eigentum der Eltern steht.\"\n„Satz 1 Nr. 5 gilt nur für Auszubildende, deren\ne) In Absatz 4 werden nach der Textstelle „Klasse\nAusbilt1ungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990\n11\" die Wörter „und von Berufsfachschulen\" ein-\nbegonnen hat, sowie auf besonderen Antrag\ngefügt.\nfür Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt\nwegen der Ableistung eines der in § 66 a\nAbs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert    10. § 1.2a wird gestrichen.\nwaren, den Ausbildungsabschnitt zu begin-\nnen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran        11. § 13 wird wie folgt geändert:\ndiese Ausbildung aufnehmen.\"\na) In Absatz 1 werden ersetzt\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Textstelle „Nr. 1\"\n- die Zahl „485\" durch die Zahl „500\" und\ndie Textstelle „und 2\" eingefügt.\n- die Zahl „525\" durch die Zahl „540\".\n9. § 12 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 wird die Zahl „200\" durch die Zahl\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,21 O\" ersetzt.\nc) In Absatz 2a wird die Zahl „45\" durch die Zahl „65\"\n,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\nersetzt.\n1. von Berufsfachschulen und Fach-\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\nschulklassen, deren Besuch eine\nabgeschlossene Berufsausbildung                             ,,(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Gel-\nnicht voraussetzt,                     310 DM,            tungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                  939\nwird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhält-         hängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von\nnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem         Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Aus-\nBedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, des-           bildung von besonderer Bedeutung ist.\"\nsen Höhe die Bundesregierung durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates            16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbestimmt.\"\na) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsförderung\"\ndurch die Wörter „der monatliche Förderungsbe-\n12. In § 14 a Satz 1 wird nach dem Wort „Gesetzes\" die\ntrag zur Hälfte\" ersetzt.\nTextstelle „sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1\" ein-\ngefügt.                                                       b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Satz 1 gilt nicht\n13. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,\na) In Absatz 2 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5\" durch\n2. für die Ausbildungsförderung, die einem Behin-\ndie Textstelle „Nr. 5 und 6\" ersetzt.\nderten wegen der Behinderung über die Förde-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    rungshöchstdauer hinaus geleistet wird.\"\naa) Nummer 2 wird gestrichen.\nbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Abschluß-        17. § 18 wird wie folgt geändert:\nprüfung\" ein Komma eingefügt.                      a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 120\" durch die\ncc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5                     Zahl „200\" ersetzt.\neingefügt:                                         b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-\n„5. infolge der Pflege und Erziehung eines             fügt:\nKindes bis zu fünf Jahren\".                           ,,(5c} Mit dem Tod des Darlehensnehmers er-\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:             lischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch\nnicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem\n,,(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich             1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehens-\nin einem in sich selbständigen Studiengang befin-            (rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch\nden, wird für höchstens zwölf Monate Ausbildungs-            nicht fällig ist.\"\nförderung über die Förderungshöchstdauer oder\ndie Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5        c) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\nhinaus geleistet, wenn der Auszubildende inner-              „ 1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den\nhalb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung                    Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-\nzugelassen worden ist und die Prüfungsstelle                        den,\".\nbescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der\nverlängerten Förderungsdauer abschließen kann.\nIst eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt      18. § 18 a wird wie folgt geändert:\nSatz 1 unter der Voraussetzung, daß der Auszubil-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte dar-\nüber vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der            aa) In Satz 1 wird die Zahl „ 1170\" durch die Zahl\nverlängerten Förderungsdauer abschließen kann.\"                     ,, 1 21 0\" ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5\" durch            bb) In Satz 2 werden ersetzt\ndie Textstelle „Nr. 5 und 6\" ersetzt.                               - die Zahl „530\" jeweils durch die Zahl „540\"\nund\n14. In § 15a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a                          - die Zahl „400\" durch die Zahl „41 0\".\neingefügt:\ncc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:\n,,(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem\nEnde einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-                            ,,Auf besonderen Antrag erhöht sich bei Behin-\nbereichs des Gesetzes und dem frühestmöglichen                           derten der in Satz 1 bezeichnete Betrag um\nBeginn der anschließenden Ausbildung im Geltungs-                        den Betrag der behinderungsbedingten Auf-\nbereich des Gesetzes für längstens vier Monate keine                     wendungen entsprechend § 33 b des Einkom-\nAusbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer                   mensteuergesetzes.\"\nder beiden Monate vor Beginn der anschließenden               b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nAusbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die bei-\nden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilli-                    ,,(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt\ngungszeitraum einzubeziehen.\"                                      die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an\nin der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie\nfür längstens vier Monate vor dem Antragsmonat\n15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                 (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat er-\n,,(1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-              zielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3\nreichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 oder 5 wird                 als monatliches Einkommen für alle Monate des\nAusbildungsförderung längstens für die Dauer eines                 Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat\nJahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsab-                   das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen\nschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammen-              glaubhaft zu machen.\"","940                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil      1\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:                                   bb) In Nummer 3 wird die Zahl „20 600\" durch die\n,,(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeb-                   Zahl „21100\" ersetzt.\nlicher Umstand nach der Antragstellung, so wird              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nder Bescheid vom Beginn des Monats an geändert,\naa) In Satz 1 wird die Nummer 3a gestrichen.\nin dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als\n/1.nderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelan-                  bb) In Satz 2 wird die Textstelle „Abs. 3\" ge-\npassungen gesetzlicher Renten und Versorgungs-                         strichen.\nbezüge. Der Änderungsbescheid ergeht unter dem\nVorbehalt der abschließenden Feststellung nach           22. § 23 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 4.\"\na) In Absatz 1 werden ersetzt:\nd) In Absatz 4 wird das Wort „zwölf\" durch die Wörter\n,,die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums\"                   - die Zahl „ 145\" durch die Zahl „ 150\",\nersetzt.                                                          - die Zahl „21 O\" durch die Zahl „215\",\ne) In Absatz 5 wird die Textstelle „Abs. 2\" durch die                - die Zahl „290\" durch die Zahl „295\",\nTextstelle „Abs. 5\" ersetzt.                                      - die Zahl „500\" durch die Zahl „515\",\n- die Zahl „445\" durch die Zahl „460\" und\n19. § 18 b wird wie folgt geändert:\n- die Zahl „ 730\" durch die Zahl „ 750\".\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Textstelle „Dem\nAuszubildenden,\" die Textstelle „dessen Förde-               b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\nrungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993                          aa) Die Textstelle ,,§ 12a\" wird durch die Text-\nendet,\" eingefügt.                                                     stelle ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nbb) Es werden ersetzt:\n,,(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungs-\n- die Zahl „200\" durch die Zahl „21 O\" und\nhöchstdauer nach dem 30. September 1993 endet,\nder die Abschlußprüfung bestanden hat und nach                         - die Zahl „ 145\" durch die Zahl „ 150\".\nihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller\nPrüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in         23. § 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\ndemselben Kalenderjahr abgeschlossen haben,\nwird auf Antrag ein T eilerlaß gewährt. Der Erlaß            ,,Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraus-\nbeträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für               sichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1\ndiesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Dar-                 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag\nlehensbetrag                                                 des Auszubildenden bei der Anrechnung von den\nEinkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum\n1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förde-              auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge\nrungshöchstdauer,                                       werden nicht berücksichtigt.\"                    ·\n2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs\nMonaten nach dem Ende der Förderungs-               24. § 25 wird wie folgt geändert:\nhöchstdauer,\na) In Absatz 1 werden ersetzt:\n3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf\nMonaten nach dem Ende der Förderungs-                        - die Zahl „ 1 700\" durch die Zahl „ 1 750\" und\nhöchstdauer                                                  - die Zahl „ 1170\" jeweils durch die Zahl „ 1 21 O\".\ndie Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1                  b) In Absatz 3 werden ersetzt:\nSatz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung.\"                     - die Zahl „ 140\" durch die Zahl „ 145\",\nc) Die bisherigen Absätze 1 a bis 2 werden Absätze 3                 - die Zahl „95\" durch die Zahl „ 100\",\nbis 5.\n- die Zahl „445\" durch die Zahl „460\",\n20. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Komma durch ein                        - die Zahl „575\" durch die Zahl „590\" und\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                   - die Zahl „530\" durch die Zahl „540\".\n,,Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor-              c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\ngungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,\".                         ,,(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3\nund 6 übersteigende Einkommen der Eltern und\n21. § 21 wird wie folgt geändert:                                        des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 1. zu 50 vom Hundert und\naa) In Satz 4 wird die Textstelle „Nr. 2'' durch die              2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein\nTextstelle „Nr. 2a und 2b\" ersetzt.                             Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.\"\nbb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Leibrenten\"\ndie Wörter ,, , einschließlich Unfallrenten,\" ein- 25. § 25a wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich\" die\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Textstelle ,, - nach Maßgabe des Absatzes 3 - \"\naa) Die Textstelle „und 2\" wird durch die Textstelle              eingefügt und die Zahl „50\" durch die Zahl „25\"\n,,bis 2 b\" ersetzt.                                        ersetzt.","Nr. 24 - Taq der Ausgabe: Bonn; den 29. Mai 1990                                      941\nb) Nacl1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für\nAusbildungsförderung Auskünfte über die von\n,,(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren\nihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenver-\nAusbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begon-\nsorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und\nnen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubil-\nseines Ehegatten zu erteilen.\"\ndende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ablei-\nstung eines der in § 66 a Abs. 4 Nr. 1 bis 4\ngenannten Dienste gehindert waren, den Ausbil-        36. In § 49 Abs. 1 a wird das Wort „Hochschule\" durch das\ndungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittel-             Wort „Ausbildungsstätte\" ersetzt.\nbarem Anschluß hieran diese Ausbildung aufge-\nnommen haben.\"                                        37. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „600\" durch die Zahl ,,700\"\nersetzt.\n26. § 25 b wird gestrichen.\n38. In § 53 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n27. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:                 „Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten\n„Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene         Regelanpassungen           gesetzlicher       Renten    und\nDarlehen.\"                                                    Versorgungsbezüge.\"\n28. In der Überschrift des Abschnitts VII wird das Wort       39. § 55 wird wie folgt geändert:\n,,Überleitung\" durch das Wort „Anspruchsübergang\"\na) In Absatz 1 wird das Wort „jährlich\" gestrichen.\nersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n29. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                     ,,(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausge-\n„Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die bereits                 gangene Kalenderjahr für jeden geförderten Aus-\neine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen                zubildenden folgende Erhebungsmerkmale:\nhaben. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, die für den           1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Ge-\nMonat Juni 1990 Vorausleistung erhalten haben.\"                        burtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand,\nUnterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder,\n30. In § 37 Abs. 4 wird nach dem Wort „Zeitpunkt\" das                      Wohnung während der Ausbildung, Art eines\nWort „an\" eingefügt.                                                   berufsqualifizierenden      Ausbildungsabschlus-\nses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher\n31. In§ 39 Abs. 3 wird die Textstelle „Abs. 2 und 3\" durch                 Stellung, Klasse bzw. (Fach-} Semester, Monat\ndie Textstelle „Abs. 3\" ersetzt.                                       und Jahr des Endes der Förderungshöchst-\ndauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein-\nkommens nach § 21 und den Freibetrag nach\n32. § 42 Abs. 2 wird gestrichen.\n§ 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Ver-\nmögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Ver-\n33. In § 43 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen.                           mögens nach § 27 und des Härtefreibetrags\nnach § 29 Abs. 3,\n34. § 46 wird wie folgt geändert:\n2. von dem Ehegatten des Auszubildenden:\na) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.                                 Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe\nb) In Absatz 5 Nr. 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5                    und Zusammensetzung des Einkommens nach\nAbs. 2\" die Textstelle „und 5\" eingefügt.                           § 21 und des Härtefreibetrags nach§ 25 Abs. 6,\nUnterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder\nund der weiteren nach dem bürgerlichen Recht\n35. § 47 wird wie folgt geändert:\nUnterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              nach diesem Gesetz gewährt wird,\n,,Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prü-               3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien-\nfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3,                stand, Bestehen einer Ehe zwischen den\n§ 15 Abs. 3 a sowie den §§ 48 und 49 erforder-                      Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammen-\nlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gut-                      setzung des Einkommens nach § 21 und des\nachterlichen Stellungnahmen abzugeben.\"                             Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhalts-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:                                     berechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung\nder weiteren unterhaltsberechtigten Kinder\n,,(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes                   sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unter-\nerforderlich ist, hat                                               haltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach\n1 . der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem                     diesem Gesetz gewährt wird,\nAuszubildenden, seinen Eltern und seinem\n4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen\nEhegatten sowie dem Amt für Ausbildungsför-\nGesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den\nderung eine Bescheinigung über den Arbeits-                   Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-\nlohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra-\nmen und Vermögen des Auszubildenden sowie\ngenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,\nvom Einkommen seines Ehegatten und seiner\n2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des                   Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete\nöffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche              Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des","942                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBeginns und Endes des Bewilligungszeitraums,          b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt\nMonat des Zuständigkeitswechsels im Berichts-            - die Zahl „21 O\" durch die Zahl „220\" und\nzeitraum sowie Art und Höhe des Förderungs-\nbetrags, gegliedert nach Monaten.\"                       - die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 155\".\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:      4. § 25 wird wie folgt geändert:\n,,(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der          a) In Absatz 1 werden ersetzt\nÄmter für Ausbildungsförderung.\"\n- die Zahl „ 1 750\" durch. die Zahl „ 1 800\" und\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält\n- die Zahl „ 1 21 O\" jeweils durch die Zahl „ 1 240\".\nfolgende Fassung:\nb) In Absatz 3 werden ersetzt\n,,(4) Für die Durchführung der Statistik besteht\nAuskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter           - die Zahl „ 145\" durch die Zahl „ 150\",\nfür Ausbildungsförderung.\"                                    - die Zahl „460\" durch die Zahl „475\",\n- die Zahl „590\" durch die Zahl „61 O\" und\n40. § 65 wird wie folgt geändert:                                     - die Zahl „540\" durch die Zahl „560\".\na) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Gesetzen\"\ndas Wort „den\" eingefügt.\nArtikel 3\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nÄnderung des Arbeitsförderungsgesetzes\n,,(3) Auf Auszubildende,\nIn § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni\n1. die aufgrund von§ 2 Abs. 1 a keinen Anspruch      1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des\nauf Ausbildungsförderung haben oder             Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406)\n2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1          geändert worden ist, wird nach Absatz 1 b folgender\nbemißt,                                         Absatz 1c eingefügt:\nfindet § 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine        ,,(1 c) Auf Auszubildende,\nAnwendung.\"                                          1. die aufgrund von Absatz 1 Satz 2 und 3 keinen\nAnspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder\n41. § 68 Abs. 2 bis 3 wird gestrichen.                       2. deren Bedarf sich nach Absatz 1 b Nr. 1 bemißt,\nfindet § 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen-\ndung.\"\nArtikel 2\nÄnderung                                                        Artikel 4\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nNeufassung\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas-                  des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1                Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann\nS. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Ge-   den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nsetzes, wird wie folgt geändert:                             in der vom 1. Oktober 1990 an geltenden Fassung unter\nBerücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden\n1. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt                            Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-\n- die Zahl „ 1 21 O\" durch die Zahl „ 1 240\",             machen.\n- die Zahl „540\" jeweils durch die Zahl „560\" und                                     Artikel 5\n- die Zahl „41 O\" durch die Zahl „425\".                         Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang\nDie durch Artikel 4 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur\n2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt\nÄnderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n- die Zahl „13000\" durch die Zahl „13400\",                (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037), Ar-\n- die Zahl „6200\" jeweils durch die Zahl \"6400\" und       tikel 4 des 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1\nS. 625), Artikel 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zurVerbes-\n- die Zahl „21100'' durch die Zahl „21700\".               serung der Haushaltsstruktur vom 22. Deze~ber 1981\n(BGBI. 1 S. 1523) und Artikel 3 des 11. BAföGAndG vom\n3. § 23 wird wie folgt geändert:                             21 . Juni 1988 (BGBI. 1 S. 829) geänderten Verordnungen\na) In Absatz 1 werden ersetzt                             können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung\nin Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung\n- die Zahl „ 150\" durch die Zahl „ 155\",              geändert oder aufgehoben werden.\n- die Zahl „215\" durch die Zahl „220\",\n- die Zahl „295\" durch die Zahl „300\",                                            Artikel 6\n- die Zahl „515\" durch die Zahl „530\",                                         Berlin-Klausel\n- die Zahl „460\" durch die Zahl „475\" und\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n- die Zahl „ 750\" durch die Zahl „ 770\".              Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                     943\nArtikel 7                          Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 22 Buchstaben a\nund b Doppelbuchstabe bb und Nr. 24 tritt am 1. Juli 1990\nInkrafttreten                         mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 und       rungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeit-\nder Absätze 2 bis 7 am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die Schüler    räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\nvon Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren           i 990 beginnen. Vom 1. Oktober 1990 an sind diese Ände-\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vor-           rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\naussetzt, sofern sie in einem mindestens zweijährigen            zu berücksichtigen.\nBildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß ver-              (5) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a tritt für Fäl!e, in denen\nmitteln, Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch          der Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid\neine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sowie          die erste Rate nach dem 30. Juni 1990 zu leisten hat, am\nSchüler von Berufsaufbauschulen gilt Satz 1 mit der Maß-         i . Juli 1990, im übrigen am 1 . Januar 1993 in Kraft. Satz 1\ngabe, daß die darin bestimmten Änderungen erst vom               gilt nicht für Fälle, in denen der Darlehensnehmer Dar-\n1. August 1990 an zu berücksichtigen sind.                       lehen erhalten hat, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 in der bis\nzum 31. März 1976 geltenden Fassung zu verzinsen sind.\n(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in\nKraft. Artikel 1 Nr. 18 Buchstaben a bis d tritt am 1. Okto-         (6) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli\nber 1990 in Kraft.                                               1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten\nÄnderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-\n(3) Artikel 1 Nr. 12, 16 Buchstabe b, Nr. 25, 27 und 29      zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni\ntritt am 1. Juli 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin    1991 beginnen. Vom 1. Oktober 1991 an sind diese Ände-\nbestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die             rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1\nBewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach          zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1991\ndem 30. Juni 1990 beginnen.                                      in Kraft.\n(4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstaben a bis c,       (7) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c tritt am 30. September\nNr. 11 Buchstaben a bis c, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 21            1993 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 22. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nJürgen W. Möllemann\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}