{"id":"bgbl1-1990-24-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=18","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG)","law_date":"1990-05-17T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["9..,4                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes\n(WoBindÄndG)\nVom 17. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                     heim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                        Eigentumswohnung § 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß.\"\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Absatz 1 Satz 1 werden das Zitat „Absätze 2, 3\nÄnderung des Wohnungsbindungsgesetzes                            und 5\" durch das Zitat „Absätze 2 und 5\" sowie die\nWorte „bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres\"\nDas Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der\ndurch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten\nBekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),\nKalenderjahres\" ersetzt.\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Juli\n1985 (BGBI. 1 S. 1277), wird wie folgt geändert:                   b) Die Absätze 3, 4 und 8 werden gestrichen.\n1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:        6. § 16a wird gestrichen.\n„b) wenn der Wohnungsuchende                              7. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) durch den Bezug der Wohnung eine andere             „Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher\nöffentlich geförderte Wohnung freimacht,           Hinsicht verbindlich.\"\nderen Miete, bezogen auf den Quadratmeter\nWohnfläche, niedriger ist oder deren Größe\n8. In § 22 erhält Absatz 5 folgende Fassung:\ndie für ihn angemessene Wohnungsgröße\nübersteigt oder ihr entspricht, oder                 ,,(5) § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ist nur auf\nsolche Miet- und Genossenschaftswohnungen anzu-\nbb) eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine\nwenden, die die zuständige Stelle nach Absatz 3\nandere Wohnung auf Grund von Maßnahmen\nBuchstabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiter-\ndes Städtebaues oder der Verkehrsplanung\nwohnungen unbefristet freigestellt hat. Wird erst nach\naufgeben muß und sein Gesamteinkommen\nder vorzeitigen Rückzahlung unbefristet freigestellt, ist\ndie Einkommensgrenze um nicht mehr als\ndiese Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, daß in\n40 vom Hundert übersteigt\n§ 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an die Stelle des\nund dem Wohnungswechsel nach den örtlichen              Zeitpunktes der Rückzahlung der Zeitpunkt der Frei-\nwohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine            stellung tritt.\"\nöffentlichen Interessen entgegenstehen, oder\".\n9. In § 23 wird das Zitat ,,§§ 13 bis 17\" durch das Zitat\n2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                   ,,§§ 13 bis 18\" ersetzt.\n„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchenden             10. § 25 wird wie folgt geändert:\nausnahmsweise ein zusätzlicher Raum zugebilligt              a) In Absatz 1 wird das Zitat „6 Deutsche Mark\" durch\nwerden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.\"                 das Zitat „ 1 O Deutsche Mark\" ersetzt.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n3. In § 8 b Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.\n,,Für die Bemessung der Geldleistungen sind aus-\nschließlich der Wohnwert der Wohnung und die\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                       Schwere des Verstoßes maßgebend.\"\na} In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte\n,,bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres\"          11. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Worte „bis zum Ablauf des zwölften\nKalenderjahres\" ersetzt.                                  a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten\nb} In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch                          öffentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurück-\nfolgenden Satz ersetzt:                                             gezahlt und durch andere Finanzierungsmittel\n„Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige                      ersetzt worden sind, für die neuen Finanzie-\nEinstellung oder durch Verzicht auf weitere Aus-                    rungsmittel keine höhere Verzinsung ange-\nzahlungen der Zuschüsse, so gilt für ein Eigen-                     setzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rück-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                935\nzahlung für das öffentliche Baudarlehen zu                                Artikel 4\nentrichten war, solange die Bindung nach § 8\nInkrafttreten und Überleitung\nbesteht;\".\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nb) In Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 15 Abs. 2 Satz 2\nKraft.\noder § 16 Abs. 2, 3 oder 7\" durch das Zitat ,,§ 15\nAbs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7\" ersetzt.       (2) Die §§ 15, 16, 16 a, 22 und 28 des Wohnungsbin-\ndungsgesetzes sind in der mit Inkrafttreten dieses Geset-\nzes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die als Darle-\nArtikel 2                          hen bewilligten öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember\nSaar-Klausel                         1989 vorzeitig zurückgezahlt wurden oder wenn nach dem\n31. Dezember 1989 auf die weitere Auszahlung bewilligter\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                     Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen\noder bewilligter Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln\nverzichtet wurde.\nArtikel 3\n(3) § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf\nBerlin-Klausel\nVerstöße, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des       gefunden haben, in der bis dahin geltenden Fassung anzu-\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.           wenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt"]}