{"id":"bgbl1-1990-24-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=10","order":5,"title":"Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)","law_date":"1990-05-17T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["926                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nzur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht\nsowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften\n{Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)\nVom 17. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates          einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung be-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                             sonders Rechnung getragen werden.\n(2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringen-\nArtikel 1                          den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch\naufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flä-\nGeltungsdauer                          chennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-\nnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets\nBis zum 31. Mai 1995 gelten im Rahmen ihres Anwen-        darf nicht beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan\ndungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten         bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs-\nTeils des Artikels 2 dieses Gesetzes anstelle der Vorschrif- behörde; für die Genehmigung des Bebauungsplans ist\nten des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu.                  § 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu-\nwenden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der\nBerichtigung anzupassen.\nArtikel 2\nMaßnahmengesetz zum Baugesetzbuch\n(BauGB-MaßnahmenG)                                                      § 2\nVerfahren der Bauleitplanung\nErster Teil\n(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines drin-\nEinzelne Vorschriften                     genden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, ge-\nändert oder ergänzt, sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.\n§ 1\n(2) Von der Anwendung des§ 3 Abs. 1 des Baugesetz-\nGrundsätze der Bauleitplanung,\nbuchs kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung\nFlächennutzungs- und Bebauungsplan\ndes § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den\n(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf-     Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3\nhebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll        Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörte-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                   927\nrung zu geben; hierauf ist in der Bekanntmachung nach          (2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs. 1 , § 28 Abs. 1, 2,\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen.            5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend\nanzuwenden. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Ge-\n(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 3       meinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs\nSatz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen          bleiben unberührt; in einem städtebaulichen Entwicklungs-\nverkürzt werden.                                            bereich nach diesem Gesetz oder dem Baugesetzbuch ist\nAbsatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde\n(4) Den Trägern öffentlicher Belange kann bei Anwen-    nach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch\nauf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.\ndung des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs eine Frist\nvon einem Monat gesetzt werden. Auf Verlangen eines\nTrägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen        (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt\neines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden.        sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetz-\nBelange, die von den Trägern öffentlicher Belange nach      buchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194\nden Sätzen 1 und 2 nicht fristgerecht vorgetragen wurden,    des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls,\nmüssen in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetz-       wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer\nbuchs nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn    dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über-\nspäter von einem Träger öffentlicher Belange vorge-          schreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Ver-\nbrachte Belange der Gemeinde auch ohne sein Vorbrin-         kehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf\ngen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Die        eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak-\nbeteiligten Träger öffentlicher Belange sind auf die Rechts- tes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag\nfolgen des Satzes 3 hinzuweisen. Wird der Entwurf des        zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis\nBebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt und       354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\nwerden dadurch Träger öffentlicher Belange berührt, fin-     chend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag\nden insoweit die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung.       zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf\nder Grundlage des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist\n(5) Die Gemeinde kann anstelle der Fristsetzung nach     nach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetz-\nAbsatz 4 Satz 1 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem     buchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde\ndie beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange     das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist\ngeltend machen müssen. Auf Antrag eines Trägers öffent-      dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten\nlicher Belange im Anhörungstermin ist ihm unter angemes-     Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des\nsener Fristsetzung Gelegenheit für eine abschließende        Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und\nStellungnahme zu geben. Auf Belange, die von den Trä-        dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3,\ngern öffentlicher Belange in dem Anhörungstermin nach        § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Bau-\nSatz 1 oder in der Stellungnahme nach Satz 2 nicht           gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.\nvorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 3 entsprechend\nanzuwenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 4 und 5 ent-            (4) Verwaltungsakte nach Absatz 3 können nur nach\nsprechend anzuwenden.                                        dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs\nangefochten werden.\n(6) Im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 des Bau-\ngesetzbuchs ist die Verletzung von Rechtsvorschriften\n§4\ninnerhalb eines Monats geltend zu machen, wenn in der\nAnzeige des Bebauungsplans erklärt worden ist, daß der                      Zulässigkeit von Vorhaben\nBebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbe-              (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des\ndarfs der Bevölkerung dienen soll. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3   § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringen-\ndes Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend         dem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbrin-\nanzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate          gung und zum vorübergehenden Wohnen, vor; bei vor-\nverlängert werden kann.                                      übergehender Unterbringung und bei vorübergehendem\nWohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt.\n(7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach       Satz 1 ist auf die Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2\n§ 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt       des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.\nwerden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.\n(2) Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzu-\nlässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun-\ngen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten\nbaulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall\n§ 3                             zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken\nAllgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde              dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abwei-\nchung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit\n(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf       den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung\nvon Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennut-        gesichert ist. Auf§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetz-\nzungsplans zu, soweit es sich um Flächen in Gebieten         buchs ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.\nnach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (Außen-\nbereich) handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan          (3) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs ist\neine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darge-        auch anzuwenden auf die Änderung der bisherigen Nut-\nstellt ist.                                                  zung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1","928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs zu Wohnzwecken, wenn                                        § 6\nmit der Nutzungsänderung eine wesentliche Änderung\nStädtebauliche Entwicklungsmaßnahmen\nverbunden ist; die Änderung muß dabei an einem\nGebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990                (1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt\nvorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktiona-         und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige\nlen Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftli-         Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden\nchen Wohngebäude steht, vorgenommen werden, und die            nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorbereitet und\näußere Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen                durchgeführt.\ngewahrt bleiben. Bei Anwendung des Satzes 1 und des\n§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs sind insge-           (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach\nsamt höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig,           Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde-\nwenn die erforderlichen Anlagen der Versorgung und Ent-        gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die\nsorgung vorhanden oder gesichert sind. § 35 Abs. 4 Satz 3      städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde\ndes Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.                       oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Lan-\ndesgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im\n(4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außen-        Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen\nbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt      Entwicklung zugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der\nsind und in denen eine Wohnbebauung von einigem                Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von\nGewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß           Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.\nWohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35\nAbs. 2 des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten wer-             (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine\nden kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungs-        städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wer-\nplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider-      den soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Ent-\nsprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer           wicklungsbereich festlegen, wenn\nSplittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch      1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-\nauf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks-              satz 2 entspricht,\nund Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können\nnähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen wer-       2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Maß-\nden. Im übrigen ist auf die Satzung § 34 Abs. 4 Satz 2 und         nahme nach diesem Gesetz erfordert, insbesondere\nAbs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.                 zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und\nVon der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 3                Arbeitsstätten oder zur Wiedernutzung brachliegender\nsowie des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt.                Flächen,\n3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb\n(5) § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach              eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.\nMaßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.\n(4) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu\nbegrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durch-,\nführen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwick-\n§ 5\nlung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz\nFristen bei der Erteilung von Genehmigungen              oder teilweise ausgenommen werden. Im Zusammenhang\nbebaute Gebiete können in den städtebaulichen Entwick-\n(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungeri\nlungsbereich einbezogen werden, wenn die Flächen, vor-\nfür ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in\nhandenen Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen\nGebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1\nnicht entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen\ndes Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwen-\nEntwicklung und Ordnung genutzt werden. Grundstücke,\nden. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sonderge-\ndie den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetz-\nbiete.\nbuchs bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 des\nBaugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke sowie Grund-\n(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetz-\nstücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs-\nbuchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines\ngesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist,\nMonats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des\nund bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht,\nBaugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.\nsie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der\nGemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des\n(3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2\nBedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs-\nSatz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der\nbereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine\nGemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines\nZustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung sei-\nMonats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in\nner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an\ndieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen wer-\nder Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-\nden, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an\nnahme besteht.\ndie Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert\nwerden.                                                          (5) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung\ndes städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung\n(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens        (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der\nnicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des             städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.\nAntrags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf\ndie Genehmigung nicht nach den §§ 30 und 31 des Bau-             (6) Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der\ngesetzbuchs versagt werden.                                   städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                    929\nZusammenharnJ bebau12n Gebiet ~\"1aßnahmen zur Anpas-          8. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und\nsung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde            Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),\ndieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich fest-\nlegen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in         9. § 154 Abs. 1 Satz 2 und § 156 (Erschließungsbei-\nder Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche                träge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Fest-\nFestlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141             legung),\ndes Baugesetzbuchs vorbereitende Untersuchungen               10. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),\ndurchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind\nneben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen           11 . § 166 Abs. 1 und 2 (Zuständigkeit und Aufgaben der\ngeltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Abs. 1                  Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 „ein\nNr. 12 und 15 bis 17 die Vorschriften des Baugesetzbuchs           lebensfähiges örtliches Gemeinwesen entsteht, das\"\nüber städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entspre-                   durch „ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der\nchend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und                  beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ord-\n143 Abs. 1 , 2 und 4 des Baugesetzbuchs.                           nung entsteht, der\" ersetzt wird,\n(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung        12. § 166 Abs. 3 (Erwerbspflicht der Gemeinde) mit der\nder höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Geneh-              Maßgabe, daß Satz 3 Nr. 2 lautet:\nmigung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche          „2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen\nFestlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs recht-                  Verwendung nach den Zielen und Zwecken\nfertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetz-                   der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme be-\nbuchs ist entsprechend anzuwenden.                                      stimmt oder mit ausreichender Sicherheit be-\nstimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück\n(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Ertei-              binnen angemessener Frist dementsprechend zu\nlung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Hier-                  nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.\",\nbei ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145\nund 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und       13. § 167 (Entwicklungsträger),\n8) hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Ent-          14. § 168 (Übernahmeverlangen},\nwicklungssatzung rechtsverbindlich.\n15. § 169 Abs. 2 bis 6 (Ausschluß von Umlegung und\n(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts-             Grenzregelung, Enteignung, Veräußerungspflicht der\nverbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die          Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 6 Satz 1\nvon der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke                „glaubhaft machen\" durch „sich verpflichten\" ersetzt\neinzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grund-            wird,\nbücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städte-\nbauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Ent-        16. § 169 Abs. 7 (Sicherung der Ziele und Zwecke der\nwicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 des Baugesetz-                städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme) mit der\nbuchs ist entsprechend anzuwenden.                                 Maßgabe; daß Satz 2 lautet:\n,,Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffe-\nnen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen\nund Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß-\n§ 7\nnahme dauerhaft genutzt werden.\",\nBesondere Vorschriften\nfür städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen               17. § 169 Abs. 8 (Veräußerung zum Neuordnungswert)\nmit der Maßgabe, daß § 154 Abs. 5 des Baugesetz-\n(1) Auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind               buchs auf den Teil des Kaufpreises entsprechend\nfolgende Vorschriften des Baugesetzbuchs entsprechend              anzuwenden ist, der der durch die Entwicklung\nanzuwenden:                                                        bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht,\n1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19 Abs. 4    18. die §§ 180, 181, 182 bis 186 (Sozialplan; Härteaus-\nSatz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen Festlegung},           gleich; Miet- und Pachtverhältnisse),\n2. § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, die §§ 26 und 27       19. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und\nAbs. 1 und § 28 (Gesetzliches Vorkaufsrecht der               forstwirtschaftlichen Grundstücken),\nGemeinde),\n20. § 205 Abs. 4 (Übertragung von Aufgaben auf einen\n3. § 136 Abs. 4 Satz 3 (Abwägung),                               Planungsverband),\n4. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung     21. § 245 Abs. 11 (Finanzierungsvorschriften).\nder Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mit-\nwirkung öffentlicher Aufgabenträger),                      (2) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und städ-\ntebauliche Entwicklungsbereiche nach diesem Gesetz gel-\n5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor-         ten als solche im Sinne des § 4 Abs. 8, des § 6 b Abs. 8\nhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Genehmi-           und 9 und der§§ 7h, 10f und 11 a des Einkommensteuer-\ngung),                                                  gesetzes, der §§ 82g und 82h der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung, des § 7 Abs. 5 des Kapital-\n6. § 147 Abs. 2 und§ 149 (Durchführung von Ordnungs-\nmaßnahmen durch den Eigentümer; Kosten- und             verkehrsteuergesetzes, des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des\nFinanzierungsübersicht),                                Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des § 1 Abs. 1 a des\nReichssiedlungsgesetzes und des § 3 Nr. 4 Buchstabe a\n7. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung),                 des Strukturhilfegesetzes.","930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(3) Soweit sich aus § 6 und Absatz 1 nichts anderes           (4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetz-\nergibt, gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs und        buchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1 und 2\ndie auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften.       aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,\nbleibt im übrigen unberührt.\n§ 8\nBaugebot                                                          § 10\nAllgemeine Vorschriften\n( 1) Bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 des\nBaugesetzbuchs kann im Rahmen städtebaulicher Gründe             (1) Satzungen nach § 4 Abs. 4 und§ 6 Abs. 5 gelten für\nnach § 175 Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch ein dringen-        Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungs-\nder Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden.         gerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch.\nDas gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3\n(2) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden\nSatz 1 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz-\nwerden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen\nbuchs.\nFnst den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erfor-\nderlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten\nGenehmigung zu stellen.\ngegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorha-\n(3) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach            bens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, haben\nAbsatz 2 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund          keine aufschiebende Wirkung.\nlandesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Ent-\neignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetz-          (3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach\nbuchs auch vor Ablauf der Frist nach § 176 Abs. 1 des         § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für\nBaugesetzbuchs eingeleitet werden.                            einzelne Länder nach § 246 Abs. 1 , 2, 4 und 5 des Bauge-\nsetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. § 203 Abs. 3\n(4) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen,      des Baugesetzbuchs gilt nicht für die Genehmigung von\ndaß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die          Satzungen nach § 6 Abs. 7.\nVorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben\nunberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben\nWerterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbar-\nkeit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, daß der\nEigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwen-                                    Zweiter Teil\ndungen zulässigerweise bewirkt hat.\nÜberleitungs- und Schlußvorschriften\n§ 11\n§ 9\nÜberleitungsvorschrift für die Bauleitplanung\nUnbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften\n(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für\n(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist      die vor dem 1 . Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10\neine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der     des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.\nBürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis\ndes Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das               (2) § 2 Abs. 2 bis 7 ist auch auf Bebauungsplanverfah-\nAnzeigeverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11       ren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind,\nAbs. 3 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs unbeachtlich,       anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-\nwenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und des § 2 die             rensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen\nVoraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder       worden ist. Nach dem 31. Mai 1995 ist § 2 weiter anzu-\nErgänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbe-           wenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Juni 1995 der\ndarf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt    Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Bauge-\nworden ist.                                                   setzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der\nBetroffenen nach§ 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Ver-\n(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist\nunbeachtlich, wenn                                            bindung mit § 2 begonnen worden ist.\nein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die             (3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren\nBürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach            erneut einzuleiten, bleibt unberührt.\n§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erör-\nterung haben, nicht erfolgt ist;\n2. den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit                                    § 12\nzur Erörterung gegeben worden ist;\nÜberleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht\n3 eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach\n§ 2 Abs. 6 Satz 2 nicht erfolgt ist.                         (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990\nfinden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwen-\n(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5       dung.\nsind § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 und die\n§§ 215 und 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu-             (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1995\nwenden.                                                       sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                   931\n§ 13                              (2) § 1O Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungs-\nÜberleitungsvorschrift                  klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi-\nfür die Zulässigkeit von Vorhaben              gung anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1990 und vor\ndem 1 . Juni 1995 erteilt worden ist.\n(1) § 4 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,\n1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschie-                                  § 19\nden worden und die Entscheidung noch nicht unan-\nBerlin-Klausel\nfechtbar geworden ist,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\n2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\n1995 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf\nLand Berlin.\nGenehmigung gestellt wurde und darüber vor dem\n1. Juni 1995 noch nicht unanfechtbar entschieden wor-\nden ist.                                                                            Artikel 3\n(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für         Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ndie vor dem 1 . Juni 1995 das Anzeigeverfahren eingeleitet\nworden ist.\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten\n§ 14                          bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nÜberleitungsvorschrift für Fristen            Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie\nbei der Erteilung von Genehmigungen              folgt geändert:\n§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach\n1. § 556a Abs. 8 erhält folgende Fassung:\ndem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 bei der\nzuständigen Behörde eingehen.                                      ,,(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhält-\nnisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten\nArt.\"\n§ 15\nÜberleitungsvorschrift                  2. § 564a Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nfür städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen                    ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhält-\nnisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art.\n(1) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor          Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietver-\ndem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die Vor-       hältnisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten\nschriften des Baugesetzbuchs weiter anzuwenden.\nArt.\"\n(2)   Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme\nnach dem 31 . Mai 1990 und vor dem 1 . Juni 1995 förmlich   3. In § 564b Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch ein\nfestgelegt worden, sind die §§ 6 und 7 weiter anzuwenden.        Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte\nNebenräume eines Gebäudes in zulässiger Weise\n§ 16\nzu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung aus-\nÜberleitungsvorschrift zum Baugebot                        bauen will, die Kündigung auf diese Räume\nbeschränkt und sie dem Mieter vor dem 1. Juni\n§ 8 Abs. 4 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85                  1995 mitteilt. Der Mieter kann eine angemessene\nAbs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn der\nHerabsetzung des Mietzinses verlangen. Verzö-\nEigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht\ngert sich der Beginn der Ausbauarbeiten, kann der\nerfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni\nMieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses\n1995 angeordnet worden ist.\num einen entsprechenden Zeitraum verlangen.\"\n§ 17                          4. § 564b Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nÜberleitungsvorschrift                       „Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom\nzur Unbeachtlichkeit der Verletzung                 Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude\nvon Vorschriften                          1 . mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder\n§ 9 ist auch nach dem 31 . Mai 1995 auf Bauleitpläne und     2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der\nSatzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses                      Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines\nGesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben               vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes\nworden sind.                                                          nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995\nfertiggestellt worden ist,\n§ 18                               kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraus-\nÜberleitungsvorschrift                      setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der\nzu den Allgemeinen Vorschriften                    Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach\nFertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den\n(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Mai 1995 auf          Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmög-\nSatzungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden.                 lichkeit hingewiesen hat.\".","932                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n5 In § 564 b Abs. 7 werden am Ende der Punkt durch ein            wand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als\nKomma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 ange-              Wohnzwecken dienten.\"\nfügt:\n,,4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwoh-\nnungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni                             Artikel 6\n1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn der\nVermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die      Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes\nZweckbestimmung des Wohnraums und die Aus-\nnahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat,        Nach § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der\n5. über Wohnraum, den eine juristische Person des       Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1\nöffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch         S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nGesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat,        vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert wor-\num ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf       den ist, wird folgender § 100a eingefügt:\noder in Ausbildung befindlichen Personen zu über-                              ,,§ 100a\nlassen, wenn sie den Wohnraum dem Mieter vor                     Sondervorschriften für Familienheime\ndem 1. Juni 1995 überlassen und ihn bei Vertrags-             und eigengenutzte Eigentumswohnungen\nschluß auf die Zweckbestimmung des Wohn-                         bei Schaffung neuer Mietwohnungen\nraums und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis                       durch Ausbau und Erweiterung\n6 hingewiesen hat.\"\nFührt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-\nnender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von\nGebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht\nArtikel 4                           mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen\noder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,\nÄnderung der Zivilprozeßordnung                    so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5 nicht anzu-\nwenden, wenn\nDie Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt         1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem\nTeil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-        2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des             vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird\nwie folgt geändert:                                           2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin\nerfüllt sind.\n1. § 721 Abs. 7 erhält folgende Fassung:                      Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen\nHaushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung\n,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-\ngestellt worden sind.\"\nnisse über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs. 7\nNr. 4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\"\nArtikel 7\n2. § 794a Abs. 5 erhält folgende Fassung:                                              Änderung\n,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhält-   des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland\nnisse über Wohnraum im Sinne des § 564 b Abs. 7\nNr. 4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs. 2 des         Nach § 53 e des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-\nBürgerlichen Gesetzbuchs.\"                                land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-\ntember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, wird folgender\nArtikel 5                           § 53f eingeführt:\nÄnderung der Vorschriften                                                   ,,§ 53f\nüber das Verbot                                     Sondervorschriften für Familienheime\nder Zweckentfremdung von Wohnraum                                und eigengenutzte Eigentumswohnungen\nbei Schaffung neuer Mietwohnungen\nArtikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts                      durch Ausbau und Erweiterung\nund zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung          Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-\nvon Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem-        nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von\nber 1971 (BGBI. 1 S. 1745) wird wie folgt geändert:           Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht\nmehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen\n§ 1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:                  oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,\nso sind § 43 Abs. 5 und § 47 dieses Gesetzes in Verbin-\n„Einer Genehmigung bedarf es nicht für\ndung mit § 94 Abs. 3 und 5 des zweiten Wohnungsbau-\na) die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Neben-            gesetzes nicht anzuwenden, wenn\nraum, insbesondere einen Baderaum,\n1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem\nb) die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der                 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung\nnach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauauf-             vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                              933\n2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin                                 Artikel 9\nerfüllt sind.\nBerlin-Klausel\nSatz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen\nHaushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und\ngestellt worden sind.\"                                       des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im\nLand Berlin.\nArtikel 8                                                  Artikel 10\nSaar-Klausel                                               Inkrafttreten\nArtikel 6 gilt nicht im Saarland.                            Dieses Gesetz tritt am 1 . Juni 1990 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nGerda Hasselfeldt\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel"]}