{"id":"bgbl1-1990-24-4","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=1","order":4,"title":"Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes","law_date":"1990-04-19T00:00:00Z","page":917,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["917\nBundesgesetzblatt\nTeil 1                                                                       Z 5702 A\n1990                           Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1990                                                                                 Nr. 24\nTag                                                         In halt                                                                            Seite\n19. 4. 90 Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes ................................ .                                                           917\n754-2\n17. 5. 90 Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus Im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung\nmietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) . . . . . . . . . . . .                                      926\nneu: 213-15; 400-2, 310-4, 402-24·8, 2330-2\n17. 5. 90 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    934\n2330-14\n22. 5. 90 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG)..                                                   936\nneu: 2212-2-15; 2212-2, 810-1\n23. 5. 90 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr\n1990 (Nachtragshaushaltsgesetz 1990) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       944\n63-16\n16. 5. 90 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ~!nziehung der nach dem Bundesaus-\nbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (4. DarlehensVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    954\n2212-2-8-3\n18. 5. 90 Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Schutzaufbautenverordnung - 4. GSGV) . . . . . . . . .                                    957\nneu: 8053-4-5\n21. 5. 90 Vierte Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          959\n2032-13\n21. 5. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         961\n7847-11-4-62\n22. 5. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               962\n2030-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   963\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           963\nBekanntmachung\nder Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes\nVom 19. April 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten\nVerstromungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2440) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Dritten Verstromungsgesetzes in der. seit 1. Januar\n1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137),\n2. den am 23. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli\n1987 (BGBI. 1 S. 1671 ),\n3. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 19. April 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nH. Haussmann","918                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle\nin der Elektrizitätswirtschaft\n(Drittes Verstromungsgesetz)\n§ 1                                 (5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsab-\nBestimmung des Steinkohleneinsatzes                  gabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige\nBetrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.\nIm Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung\nsoll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung           (6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-\nvon elektrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken im       mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministers\nder Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungs-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten\nwerden, die eine Abnahme deutscher Steinkohle durch die        fähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe von\nElektrizitätswirtschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe    2 Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu dieser\nvon 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in        Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch\nden Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen             genommen werden. Die Kredite werden aus Mitteln des\nTonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von         Sondervermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müs-\n232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet.                      sen bis spätestens zum 31. Dezember 1995 aus Mitteln\ndes Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwaltung des\nSondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwal-\n§2                               tung der Bundesschuld entsprechend.\nAusgleichsfonds\nzur Sicherung des Steinkohleneinsatzes                                            §3\n(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des                 Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten\nBundes mit dem Namen „Ausgleichsfonds zur Sicherung\nd~s Steinkohleneinsatzes\" gebildet. Das Sondervermögen            (1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des\nwird vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) ver-             Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der\nwaltet.                                                        Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1\nS. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungsgesetz -\n(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des Sonder-           anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten\nvermögens                                                      nach den Bestimmungen des zweiten Verstromungsge-\n1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch           setzes. Die in den gemäß§ 1 Abs. 6 des Zweiten Verstro-\nden Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu-         mungsgesetzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung\ngung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem         der Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die nach\nEinsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3           dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken eingesetzt wer-\nAbs. 1 bis 4,                                             den; jedoch werden die Zuschüsse zu den sonstigen\nBetriebsmehrkosten auf 40 Deutsche Mark je eingesetzter\n2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,            Tonne SKE begrenzt.\n3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,\n(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die\n4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,                        vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind,\n5. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,            erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschafts-\nkohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum\n6. Zuschüsse nach§ 16.                                         31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalen-\nAußer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die         derjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz\nTilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sonder-           und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien\nvermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet           des Bundesministers für Wirtschaft; ein Zuschuß nach § 1\nwerden.                                                        Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungsgesetzes\nwird nicht mehr gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß\n(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsord-         zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter\nnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.             Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzu-\nsetzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe\n(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzu-\nder sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung\nstellen, der der Genehmigung des Bundesministers für\nzu berücksichtigen.\nWirtschaft bedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft hat\ndem Bundestag und dem Bundesrat im laufe des näch-               (3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die\nsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rech-          nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen wer-\nnung zu legen.                                                 den, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebs-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                 919\nbeginn an bis zum 31 . Dezember 1995 durch Zuschüsse          2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden\nin Höhe der Wärmepreisdifferenz und der sonstigen                 als die Preise für andere Kohlearten.\nBetriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministers\nfür Wirtschaft. Beim Einsatz von Braunko~1le mit einem           (8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufen-\nGehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von          den Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen geleistet\nüber 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun-          werden. Einzelheiten bestimmt der Bundesminister für\nkohle aus derselben Lagerstätte nd1t vermindert werden        Wirtschaft in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4.\nkann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe         (9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden\nder sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entspre-\nchend anzuwenden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich          1. nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3\nnur gewährt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an             oder\nbis zum Ende des fünfzehnten BetriEJbsjahres mit Stein-       2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 bewil-\nkohle, davon mindestens 30 000 Stunden und in den                 ligt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durchschnitt\nersten zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens            der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge an Ge-\n2 000 Stundf:m der auf die Nettoleistung bezogenen Aus-           meinschaftskohle,\nnutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird.\nDer Gewährung der Zuschüsse steht es nicht entgegen,          3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absat-\ndaß neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle              zes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom\nverbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße             Bundesminister für Wirtschaft festgesetzten Menge\nzu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüberge-             dieser Braunkohle\nhend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf       gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten\nGrund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe einge-        werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet.\nsetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete\nKraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzu-\nwenden.                                                                                    §4\n(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein                        Zuschüsse zu Investitionskosten\nZuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die                          und zu Stromtransportkosten\ndadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk eingesetzte\nGemeinschaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines               (1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Mega-\nJahres einen Anteil nicht brennbarer Bestandteile von         watt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen\nmindestens 25 vom Hundert enthält (Ballastkohle).             und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31 . Dezember\n1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe\n(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten werden          von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerks-\nnicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf- oder        leistung gewährt werden. Für\nGasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert der\nTurbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vorüber-          1 . Heizkraftwerke und\ngehende Unterschreitung dieses Vomhundertsatzes aus           2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von\ntechnischen oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt           niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,\naußer Betracht.\nkann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag bis\n(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalender-    zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten gezahlt wer-\njahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Monaten          den, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985\nauszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen                begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in\nBetriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermit-        Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung ölbefeuerter\ntelt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten für   Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie öl-/\neinen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je Tonne SKE       gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch\nden Preis für die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüg-       Steinkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten\nlich Transportkosten je Tonne SKE, so wird der überstei-      der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis zum\ngende Betrag auf den Zuschuß zu den sonstigen Betriebs-       31. Dezember 1985 begonnen wird und die Anlage bis\nmehrkosten angerechnet. Ein verbleibender Betrag wird         zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird. Der\nnicht mit den Mehrkosten aus anderen Kalendermonaten          Bau oder die Umrüstung gilt als begonnen, wenn von dem\nverrechnet.                                                   Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil (Kessel oder\n(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in den      sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in\nRichtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis für    Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist\nKraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszu-      entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der\ngehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbs-      Zuschußgewährung und die Verpflichtungen der Unter-\nverhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge zu tragen,      nehmen werden Verträge geschlossen.\ndaß die in diesem Gesetz vorgesehene Absatzsicherung in          (2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elek-\nVerbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner         trizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum\nunangemessenen Preisentwicklung für Kraftwerkskohle           31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer\nführt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preis-      Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3\nentwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob                   Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den\n1 . die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Kosten-       Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsat-\nsteigerungen begründet werden, die wesentlich über        zes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizu-\nden Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je Pro-        tragen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-\ndukteinheit in der Industrie liegen,                      schaft durch Richtlinien.","920                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil     1\n§ 5                               2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer\nZuschüsse für Zusatzmengen                            Festlegung ist zugrunde zu legen\na) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für\n(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) in\ndie im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und\nden Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Höhe des\nUnterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen dem Preis                b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für\nder Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um 6 DM erhöh-                  die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987\nten durchschnittlichen Preis für Drittlandskohle frei Grenze       die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b dieses\ngezahlt werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes            Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977\nergibt. Dabei kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis            (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das\nder entsprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt wer-               Bundesamt für einzelne Jahre vom Durchschnitt abwei-\nden. Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung              chende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an die\nvon Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an ein                 Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei\nunternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16                 Antragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sinne\nAbs. 2, die für die Zusatzmonge gezahlt werden, sind               des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge grund-\nanzurechnen.                                                        sätzlich in Höhe eines Drittels der durchschnittlichen\nBezüge der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das glei-\n(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antragsteller\nche gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weniger\nder Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus der\nals einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3 b dieses\nZusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, der im\nGesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977\nJahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach§ 3b dieses\n(BGBI. 1 S. 2750) Zuschüsse bewilligt worden sind.\nGesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1\nBezüge, die bei einem anderen Antragsteller für solche\nS. 2750) im Durchschnitt je Tonne SKE gewährt worden\nZuschüsse berücksichtigt worden sind, bleiben hierbei\nist. Für Antragsteller, die im Jahre 1980 keine Zuschüsse\naußer Betracht. Antragsteller, die im Jahre 1980 nieder-\nnach § 3 b dieses Gesetzes in der genannten Fassung\nflüchtige Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezo-\nerhalten haben, legt das Bundesamt den Höchstbetrag in\ngen haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser\nentsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.\nBezüge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der\n(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der                   Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen 2\nBezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemein-             bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft\nschaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse                Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist dieser Teil der\nnach Absatz 1 nicht gewährt werden.                                 Zusatzmenge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1\nanzurechnen.\n(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung\n3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Höhe\nbewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1\ndes Zweifachen der Zusatzmenge festzulegen. Die sich\nBezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließlich 1995\njeweils jährlich ergebende Grundmenge kann unbe-\nnachgewiesen werden; das Bundesamt kann auf Antrag in\nschadet der Verpflichtung, die Gesamtmenge zu bezie-\nSonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei unternehmens-\nhen, um 15 vom Hundert über- oder unterschritten\ninternen Lieferungen gemäß Absatz 1 Satz 3 tritt an die\nwerden, höchstens jedoch um 30 vom Hundert der\nStelle der Bezugsverpflichtungen eine entsprechende\njeweiligen jährlichen Grundmenge in den Zeiträumen\nErklärung des Unternehmens gegenüber dem Bundesamt.\ngemäß Nummer 1.\nSind mehrere Verträge über den Bezug von Gemein-\nschaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle erzeugter          4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatz-\nElektrizität abgeschlossen worden, soll die Zusatzmenge             menge und der Grundmenge von der Gesamtmenge\nanteilig auf die einzelnen Verträge verteilt werden.                verbleibt.\n(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt,             (7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im\nwenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990         Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen nicht\nund 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbescheid für           bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Geltungs-\ndiese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezogen                bereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.\nwird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge ganz oder             (8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerliche\nteilweise von einem anderen Kraftwerksbetreiber im Gel-         Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Ver-\ntungsbereich dieses Gesetzes beziehen lassen, soweit            wendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August\nder Bezug zusätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge              1965 (BGBI. 1 S. 777), geändert durch Gesetz vom\nerfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem       8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083), nicht angerechnet.\nBezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; ergibt\nsich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer Zuschuß, ist          (9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend\ndie Zustimmung des Bundesamtes erforderlich.                    anzuwenden.\n(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Gesamt-             (10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-\nmenge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und eine               schaft durch Richtlinien.\nNeumenge festgelegt:\n(11) Die Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in der\n1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemein-              Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750) wer-\nschaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in Kraft-  den nach dem 31. Dezember 1980 nicht mehr gewährt;\nwerken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis       an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Absätzen 1\n1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat.                    bis 9.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                    921\n§ 6                                  verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\n(weggefallen)\ndurch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,\nnach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung\n§ 7                                  der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen\nZuschüsse für eine Verstromungsreserve                   zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert\nder im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und\n(1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle              verbrauchten Elektrizität ermitteln.\ngezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1\nfestgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Ver-           (3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für die\nstromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum      Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt festgesetzt: für 1990\n31 . Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen          8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom Hundert, für 1992\nElektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse        7, 75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom Hundert. Der\nwerden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE        Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferung\nund längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein         von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Län-\nZuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendi-     dern erzielten Erlöse wird für das Kalenderjahr 1990 wie\ngen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden.            folgt festgelegt:\n(2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizitäts-    für Baden-Württemberg                       7,4 vom Hundert,\nwirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6     für Bayern                                  8,0 vom Hundert,\nerteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach    für Berlin                                  6,5 vom Hundert,\nAbsatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner     für Bremen                                  8,2 vom Hundert,\nfür die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu\nfür Hamburg                                 9,2 vom Hundert,\nder Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unterneh-\nmen für diesen Zeitraum entspricht.                          für Hessen                                  7 ,9 vom Hundert,\nfür Niedersachsen                          8,6 vom Hundert,\n(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finan-\nfür Nordrhein-Westfalen                     8,9 vom Hundert,\nzierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (ein-\nschließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer          für Rheinland-Pfalz                         8,4 vom Hundert,\nKapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung aus-      für das Saarland                            8,6 vom Hundert,\ngleichen.                                                    für Schleswig-Holstein                      7,4 vom Hundert.\n(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach          Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechtsverord-\nAbsatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne nung jeweils für die Kalenderjahre 1991, 1992 und 1993\ndes § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes.                     bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 für\ndas betreffende Kalenderjahr genannten Prozentsatz für\n(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8        die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in\nentsprechend anzuwenden.                                     dem jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des\n(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-      Absatzes 5 abzuwandeln.\nschaft durch Richtlinien.\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\nfür die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den\n§ 8                              Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversor-\nAusgleichsabgabe                        gungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für\nein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei zu\n(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine      berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichs-\nAusgleichsabgabe aufgebracht.                                abgabe den vom Bundesamt zu schätzenden Bedarf an\nMitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der\n(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizi-\nvoraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbrau-\ntätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endver-\ncher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den\nbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern,\nEigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde\nsowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese\nzu legen. Ändern sich im laufe des Jahres die in Satz 2\nselbst verbrauchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen\nbezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister für\nsind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen\nWirtschaft durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für\nund nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten\ndie auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden\noder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen. Die Aus-\nMonate den geänderten Verhältnissen anpassen.\ngleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von\nElektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine            (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Pro-\nNennleistung von nicht mehr als 1 Megawatt aufweisen.        zentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von\nElektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land\n(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für jeden\nerzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:\nMonat ermittelt. Sie bemißt sich\n1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem        PL = p x Os .\nProzentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an                 DL '\nEndverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes        dabei bedeuten:\nerzielten Erlöse\nPL         den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die\n2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer-                   aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-\ntes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und                 cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,","922                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang i 990, Teil 1\nP          den Prozentsatz nach Absatz 4,                      ligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichs-\nabgabe einer Anhebung des Entgelts für die Elektrizitäts-\nDs         den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den\nlieferungen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte\ndie Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus\noder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Die\nLieferungen von Elektrizität an Endverbraucher\nAnhebung darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Aus-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils\nvorletzten Kalenderjahr erzielt haben,              gleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Pro-\nzentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe\nDL         den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den       die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht überschreiten.\ndie Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus         Im Falle der Herabsetzung der Ausgleichsabgabe vermin-\nLieferungen von Elektrizität an Endverbraucher      dert sich das Entgelt für Elektrizitätslieferungen, für die\nin dem einzelnen Land im jeweils vorletzten         lediglich die herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrich-\nKalenderjahr erzielt haben.                         ten ist, entsprechend.\nDer Bundesminister für Wirtschaft hat die sich danach für\n(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela-\ndie einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der\nstung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8\nRechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Pro-\nAbs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebenden Prozent-\nzentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu\nrunden.                                                         satzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der\nBundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch          (BGBI. 1 S. 2255).\nRechtsverordnung\n(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die\n1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und\nsich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an\nZahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat auf\nEndverbraucher weiter, so sind der nach§ 8 Abs. 3a Satz\nein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monat-\n2 oder 3 und Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der\nlichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der Aus-\nabsolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung\ngleichsabgabe,\n,,Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversor-\n2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die          gung nach dem Dritten Verstromungsgesetz\" in den Rech-\nErmittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe so, daß       nungen über Elektrizitätslieferungen gesondert auszu-\nder Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bun-         weisen.\ndesamt möglichst gering gehalten wird.\n§ 11\nDurch die Aufnahme von Vorschriften über angemessene\nHärteklausel\nVorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine Anhebung\ndes Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erforderlich                (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine\nwird.                                                          Anhebung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen,\n(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der       wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-\nAusgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom Hun-           tät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes\ndert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des             nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Entgelts\nBundestages.                                                   ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten\nwürde.\n§ 9\nZahlung, Verzinsung und Beitreibung                      (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens\nder Ausgleichsabgabe                        jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus fest, ob\ndie Belastung im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine\n(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum        unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt hierüber eine\n16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen.           Bescheinigung. Eine unbillige Härte im Sinne dieses\nEine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht           Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich\nstatt.                                                         dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen\n(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Aus-            Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unter-\ngleichsabgabe ·oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist        nehmensteils oder einer Betriebstätte droht. Das Bundes-\nder rückständige Betrag mit 3 vom Hundert über dem für         amt hat bei seiner Entscheidung die Belastung der übrigen\nKassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deut-          Endverbraucher zu berücksichtigen.\nschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.                            (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei\n(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den             der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe nach\nBestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes            § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unter-\nvom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt geändert durch    nehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststellung des\ndas Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni1          Bundesamtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.\n1970 (BGBI. 1 S. 805), beigetrieben werden.\n(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von\nElektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-\n§ 10                              chend.\nWeitergabe der Belastung\n(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8\n(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau-    Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an\ncher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses       Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern\nGesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4           selbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Fest-\nSatz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das       stellungen des Bundesamtes nach Absatz 2 außer\nElektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstma-       Betracht.","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                   923\n§ 12                                  (7) Die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1\nund .2 werden vom Bundesminister für Wirtschaft, die\nGenehmigungspflichten\nsonstigen Genehmigungen vom Bundesamt erteilt.\n(1) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungsstei-\ngernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung, die\nausschließlich oder überwiegend                                                             § 13\n1. mit Heizöl,                                                               Melde- und Auskunftspflichten\n2. mit Heizöl und Gas oder                                         (1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferanten von in\nKraftwerken eingesetzter Steinkohle, von schwerem Heiz-\n3. mit Erdgas\nöl, Erdgas und sonstigen Energieträgern sowie die Ab-\nbetrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das           gabeschuldner nach§ 8 Abs. 2 haben dem Bundesamt auf\ngilt nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anlagen,    Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen und die\nderen Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten dieses        Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um\nGesetzes abgeschlossen war.\n1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Steinkohlenmenge\n(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von                  zu erreichen,\nErdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder leistungs-      2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie\nsteigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung und               die Zuschüsse nach den §§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in\nin vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommenen Kraft-              der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses\nwerken, der die Referenzmenge überschreitet. Referenz-              Gesetzes zu berechnen und das Vorliegen der Zu-\nmenge ist die in dem Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar            schußvoraussetzungen zu überprüfen,\nbis zum 31. Dezember 1974 eingesetzte Erdgasmenge. Ist\n3. die Höhe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen\ndas Kraftwerk erst nach dem 1. Januar 1974, jedoch vor\ndem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen worden, so wird              ermittelten Ausgleichsabgabe nachzuprüfen,\nauf Antrag als Referenzmenge diejenige Menge an Erd-          4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 3a Satz 3 oder Abs. 4\ngas festgesetzt, die mutmaßlich eingesetzt worden wäre,             festzusetzen,\nwenn das Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar bis zum\n5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach§ 12 zu über-\n31. Dezember 1974 betrieben worden wäre.\nwachen,\n(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diejenige Menge an      '6. die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 festzusetzen.\nErdgas,\n(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen zwei\n1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder\nMonaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundesamt\nzur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,\nschriftlich zu melden,\n2. deren vorüb~rgehender Einsatz ausschließlich aus\n1. über welche zum Einsatz von Steinkohle geeigneten\nGründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher\nKraftwerke einschließlich der Heizöl- und Erdgaskraft-\nAnordnung notwendig ist.\nwerke, in denen ein Einsatz von Steinkohle möglich ist,\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2             sie am Ende des Jahres 1974 verfügt haben und vor-\ndarf nur erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraftwerks         aussichtlich in den Jahren bis 1980 jeweils am Jahres-\noder der leistungssteigernden Anlage energiepolitisch               ende verfügen werden; dabei sind Alter, Engpaß-\nunbedenklich ist.                                                   leistung, Art, Betriebsweise und Brennstoffeinsatz der\neinzelnen Kraftwerke anzugeben.,\n(5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und\n2. welche Steinkohlenmenge sie in den einzelnen Kraft-\nAbsatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, soweit der Einsatz von\nwerken in den Jahren 1973 und 1974 eingesetzt haben,\nGemeinschaftskohle\naufgeteilt nach Mengen, Lieferanten und Ursprungs-\n1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzelfall               land,\nwiderstreiten würde oder\n3. welche Steinkohlenbezugsverträge beim Inkrafttreten\n2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder                              diese!;. Gesetzes bestanden; dabei sind Laufzeit,\n3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum Aus-              Menge, Lieferant und Ursprungsland anzugeben.\ngleich von Unterschieden zwischen kontinuierlichen           (3) Die Betreiber von Steinkohlenkraftwerken haben\nErdgasbezugsverpflichtungen und schwankender Ab-        dem Bundesamt die monatlichen Steinkohleneinsatzmen-\nnahme in bereits in Betrieb genommenen Kraftwerken      gen in den einzelnen Kraftwerken und die monatlichen\nunmöglich machen würde.                                 Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalendervierteljahr bis\nDie Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen,        zum 20. des folgenden Monats zu melden und dabei 1978\nsoweit der Einsatz von Erdgas in einem Kraftwerk erfolgt,    für die Steinkohlenbezüge die Vergleichszahlen für den\ndessen Betreiber am 1. April 1976 nicht über ein Kraftwerk   entsprechenden Monat des Vorjahres anzugeben. Sie\nverfügt, in dem ein Einsatz von Steinkohle möglich ist;      haben ferner zu melden, mit welchem Einsatz und wel-\nKraftwerken des Betreibers stehen Kraftwerke gleich, die     chem Bezug von Steinkohle sie in den folgenden vier\nvon Unternehmen betrieben werden, die mit dem Betreiber      Kalendervierteljahren rechnen; alle Angaben sind nach\neinen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes           Lieferanten, Mengen und Ursprungsland aufzuteilen.\nbilden.\n(4) Die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres\n(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be-        Heizöl eingesetzt werden kann, haben dem Bundesamt\nschränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen      jeweils für einen Monat bis zum 20. des folgenden Monats\nverbunden werden.                                            Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezo-","924                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngenen schweren Heizöls zu melden. Bei der ersten Mel-         Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Schei-\ndung sind auch die Zahlen für die Monate Januar bis März      det ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird\n1976 anzugeben.                                              für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.\n(5) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben binnen          (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätig-\nzwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bun-         keit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schrift-\ndesamt zu melden, ob und gegebenenfalls welche Men-           liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-\ngen an Elektrizität sie im Jahre 1974 an Endverbraucher       schaft jederzeit niederlegen.\ngeliefert oder selbst verbraucht haben.                          (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten\ndes Bundesamtes einberufen und geleitet. Das Nähere\n(6) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 bis 5\nsind unverzüglich zu melden.                                  bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im\nBeirat vom Bundesamt erlassen wird. Vertreter des Bun-\n(7) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können         desministers für Wirtschaft können an den Sitzungen teil-\nzur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten           nehmen.\nUnterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und          (5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten\nGeschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie            des Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.\nGeschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichti-\ngungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft-\nlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich-                                    § 15\ntige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.\nOrdnungswidrigkeiten\n(8) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\nfertig\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen         1 . ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Geneh-\nder Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-          migung ein Kraftwerk oder eine leistungssteigernde\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-            Anlage errichtet,\nsetzen würde.                                                 2. ohne die nach § 12 Abs. 2 erforderliche Genehmigung\nErdgas in einem Kraftwerk oder einer leistungsstei-\n(9) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu er-\ngernden Anlage einsetzt.\nteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann\ndas Bundesamt die erforderlichen Feststellungen im Wege          (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder\nder Schätzung treffen.                                        fahrlässig\n1. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,\n§ 14                                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nUnterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nBeirat\nvorlegt,\n(1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet. Er berät\n2. entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene\nden Bundesminister für Wirtschaft bei der Festsetzung des         Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nProzentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt bei der           rechtzeitig erstattet,\nDurchführung des Gesetzes.\n3. entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken\n(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der Bundes-         oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-\nminister für Wirtschaft beruft die Mitglieder auf die Dauer       gungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in\nvon drei Jahren, und zwar                                         geschäftliche Unterlagen nicht duldet.\n1 . drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates,               (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer\n2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deut-        Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ord-\nscher Elektrizitätswerke e. V.,                           nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n3. je ein Mitglied auf Vorschlag\nder Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V.,          (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen-            des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-\nbergbaus,                                                 amt.\ndes Bundesverbandes der Deutschen Industrie,\ndes Deutschen Industrie- und Handelstages,\n§ 16\ndes Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,\ndes Deutschen Gewerkschaftsbundes,                                            Übergangsregelung\nder Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,\n(1) Für das Kalenderjahr 1974 werden Zuschüsse nur\nder Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und\nnach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsge-\nVerkehr,\nsetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-\nder Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,\nden Fassung nach Absatz 2 und nach§ 3 Abs. 3 gewährt.\nder Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,\ndes Mineralölwirtschaftsverbandes,                           (2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein Unter-\ndes Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke          nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus einen Preis,\ne. V.,                                                    der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 entspricht, obwohl er\ndes Vereins Deutscher Kohlenimporteure e. V ..            auf Grund eines vor dem 30. September 1973 geschlosse-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                 925\nnen Vertrages über die Lieferung von Kraftwerkskohle zu     frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei\neinem niedrigeren Preis beliefert werden müßte, kann ihm    Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengenbe-\nje auf Grund dieses Vertrages bezogener und eingesetzter    zug. Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle\nTonne Steinkohle, erstmals für das Kalenderjahr 1974, ein   frei Kraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft-\nZuschuß in Höhe des Preisunterschieds gewährt werden.       werkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er zur\nBei der Festsetzung des Zuschusses nach dem Zweiten         Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur Höhe des\nVerstromungsgesetz für das Betriebsjahr 1974 und bei        Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk zugrunde gelegt.\nder Gewährung des Ausgleichs der Mehrkosten nach § 3        Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1. Eine\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE     Preisanpassung für niederflüchtige Kohle zum Ausgleich\nvor einer Anpassung des Preises für Kraftwerkskohle aus-    der Einsatznachteile dieser Kohle einschließlich eines Auf-\nzugehen. Näheres bestimmt der Bundesminister für Wirt-      schlages in Höhe von 20 vom Hundert nach § 6 Abs. 1 in\nschaft in Richtlinien.                                      der bis zum 1 . Januar 1990 geltenden Fassung dieses\nGesetzes im Kraftwerk gilt nicht als Bestandteil des Prei-\n(3) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Verstro-        ses im Sinne von Satz 2.\nmungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973, die bis\nzum 31. Dezember 1974 aus den öffentlichen Haushalten          (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes ist\nnicht gezahlt worden sind, werden aus dem Sonderver-        die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nmögen geleistet. Für diesen Zeitraum zuviel gezahlte und    und Stahl gewonnene Steinkohle, Pechkohle, Braunkohle\nvon den Unternehmen erstattete Zuschüsse fließen dem        mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens\nSondervermögen zu.                                          25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Gehalt an\nNatrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom\n§ 17                            Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus der-\nselben Lagerstätte nicht vermindert werden kann.\nBegriffsbestimmungen\n(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die\n(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine\naußerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft\nAnlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf\nfür Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.\noder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Uner-\nheblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-\ngeneratorenanlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt                                   § 18\noder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke,                            Berlin-Klausel\nzum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt\nwird.                                                          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraftwerks ist verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\neine Anlage, die die Engpaßleistung des Kraftwerks durch    werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nErhöhung der Kessel- oder Turbogeneratorenleistung ver-     Überleitungsgesetzes.\ngrößert.\n(3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied zwi-                                  § 19\nschen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle                                (1 nkrafttreten)"]}