{"id":"bgbl1-1990-24-2","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=46","order":2,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung","law_date":"1990-05-22T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 22. Mai 1990\nAuf Grund des§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes           2. § 3 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985              „Die Kernarbeitszeit, die für den Ausgleich nicht in\n(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:\nAnspruch genommen werden darf, beträgt ausschließ-\nlich der Pausen montags und freitags mindestens fünf-\neinhalb Stunden, dienstags bis donnerstags minde-\nArtikel 1                                                      11\nstens sechs Stunden.\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. September            3. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1974 (BGBI. 1 S. 2356), zuletzt geändert durch die Ver-\n„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause von\nordnung vom 9. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 227), wird wie                                                                  11\nfolgt geändert:                                                     täglich mindestens einer halben Stunde zu gewähren.\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 2\n,,(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochen-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für         Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nBeamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie\nfür Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester                                    Artikel 3\nArbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und\nwie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsäch-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n11\nlich Dienst leisten muß.                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}