{"id":"bgbl1-1990-24-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=43","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung","law_date":"1990-05-21T00:00:00Z","page":959,"pdf_page":43,"num_pages":4,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                  959\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung\nVom 21. Mai 1990\nAuf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in         2. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der Nummer 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989              durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 3\n(BGBI. 1 S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern:        angefügt:\n„3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des\nArtikel 1                                    höheren Dienstes mit einem durch Prüfung\nabgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben\nDie Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 20. Fe-                   haben.\"\nbruar 1978 (BGBI. 1 S. 276), zuletzt geändert durch Artikel\n2 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\n3. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nS. 2363), wird wie folgt geändert:\n,,(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den\n1 . Im § 1 Abs. 1 wird                                           Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt wer-\nden, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten\na) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:                            Bewerbern besteht.\"\n„6. Anwärtern für den gehobenen und höheren\ntechnischen Dienst,\"\n4. Im § 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt\nb) der Punkt am Schluß der Nummer 7 durch ein\n,, 1. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfund-\nKomma ersetzt; die folgenden Nummern 8 bis 10\ndreißig vom Hundert,\nwerden angefügt:\n2. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2\n,,8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugs-\nund 3 fünfzig vom Hundert,\".\ndienst und den gehobenen nichttechnischen\nZolldienst des Bundes, die\n5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:\na) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer\nFahrt abgeschlossene nautische Ausbil-                                      ,,§ 3\ndung,\nAuflagen\nb) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum\nKapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder              Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage\nA 6) und                                         gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß\ndes Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften\nc) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunk-\nNichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und\nzeugnisses für den Seefunkdienst oder\nnach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf\neines gültigen allgemeinen Seefunksprech-\nJahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1\nzeugnisses\ndes Bundesbesoldungsgesetzes) in der Laufbahn\nnachgewiesen haben, und die deshalb bevor-           (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung\nzugt eingestellt worden sind,                        erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach\n9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fern-          Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben\nmeldedienst, die den Titel eines Diplom-             Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhält-\nBetriebswirtes oder Diplom-Verwaltungswirtes         nis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundes-\nin einem externen Hochschul- oder Fachhoch-          besoldungsgesetzes) für mindestens die gleiche Zeit\nschulstudium erworben haben und die bis zum          eintritt.\n30. Juni 1994 eingestellt worden sind,\n§4\n10. Anwärtern für das Lehramt des höheren\nRückzahlung\nDienstes an beruflichen Schulen mit minde-\nstens einem berufsbezogenen Fach in den                   (1) Werden die in§ 3 genannten Auflagen aus Grün-\nBerufsfeldern Wirtschaft und Verwaltung,             den, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist\nMetalltechnik,    Bautechnik,     Elektrotechnik,    der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurück-\nMaschinentechnik, Drucktechnik oder Holz-            zuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für\ntechnik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt       jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abge-\nworden sind.\"                                        leistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.","960                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr                             Artikel 3\nbestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der\nRückforderung ganz oder teilweise absehen.\"              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-\nbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann die Anwärter-\nArtikel 4\nsonderzuschlags-Verordnung in der vom 1. Juni 1990 an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nmachen.                                                   Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1990\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990        961\nErste Verordnung\nzur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung\nVom 21. Mai 1990\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, des\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4\nSatz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der\nBekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)\nverordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft:\nArtikel 1\nDie Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom 14. De-\nzember 1989 (BGBI. 1 S. 2444) wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 800 ha\"\ngestrichen.\n2. § 10 Satz 2 wird aufgehoben.\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nauch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nW. Kittel","962                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitszeitverordnung\nVom 22. Mai 1990\nAuf Grund des§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes           2. § 3 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985              „Die Kernarbeitszeit, die für den Ausgleich nicht in\n(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:\nAnspruch genommen werden darf, beträgt ausschließ-\nlich der Pausen montags und freitags mindestens fünf-\neinhalb Stunden, dienstags bis donnerstags minde-\nArtikel 1                                                      11\nstens sechs Stunden.\nDie Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten\nin der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. September            3. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1974 (BGBI. 1 S. 2356), zuletzt geändert durch die Ver-\n„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause von\nordnung vom 9. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 227), wird wie                                                                  11\nfolgt geändert:                                                     täglich mindestens einer halben Stunde zu gewähren.\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                   Artikel 2\n,,(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\ndert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochen-          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des\nfeiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für         Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.\nBeamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie\nfür Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester                                    Artikel 3\nArbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und\nwie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsäch-            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n11\nlich Dienst leisten muß.                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBonn, den 22. Mai 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. H e I m u t K o h 1\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}