{"id":"bgbl1-1990-24-10","kind":"bgbl1","year":1990,"number":24,"date":"1990-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/24#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_24.pdf#page=41","order":10,"title":"Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Schutzaufbautenverordnung - 4. GSGV)","law_date":"1990-05-18T00:00:00Z","page":957,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990                                 957\nVierte Verordnung\nzum Gerätesicherheitsgesetz\n(Schutzaufbautenverordnung - 4. GSGV)\nVom 18. Mai 1990\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits-     1. der Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai\ngesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der        1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An-            gliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfal-\nhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im          lende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschi-\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:             nen (ABI. EG Nr. L 186 S. 10) entsprechen und\n2. hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach\n§ 1                                 Anhang V der Richtlinie vorliegt.\nAnwendungsbereich\n§3\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von\nnachstehend aufgeführten Baumaschinen mit einer                       EWG-Übereinstimmungsbescheinigung\nAntriebsleistung von 15 kW (20 PS) oder mehr und von\nBeim Inverkehrbringen müssen\nSchutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für\ndiese Baumaschinen:                                          1 . die Überrollschutzaufbauten der in § 1 genannten Bau-\nmaschinen und\n-   Raupen- und Radlader\n2. die Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegen-\n-   Raupen- und Radschlepper\nstände für diese Baumaschinen\n-   Erdhobel\nmit dem EWG-Übereinstimmungszeichen und dem Typ-\n-   Motorschürfwagen.                                        schild nach § 4 versehen und ihnen eine EWG-Über-\neinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des\n§2\nAnhangs IV der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom\nSicherheitsanforderungen                     17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bauma-\n(1) Der Hersteller oder Einführer darf die in§ 1 genann-  schinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr. L 300\nten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im            S. 111) in deutscher Sprache beigefügt sein. Der Herstel-\nRahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in Ver-       ler oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nkehr bringen oder ausstellen, wenn                           Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter bestätigt\n1. sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind,      damit, daß\n2. der Überrollschutzaufbau                                  1 . der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster überein-\nstimmt, für das eine nach § 5 benannte oder eine\na) der Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai\nsonstige der Kommission der Europäischen Gemein-\n1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nschaften nach Artikel 9 der Richtlinie 84/532/EWG mit-\nMitgliedstaaten     über    Überrollschutzaufbauten\ngeteilte zugelassene Stelle nach Durchführung einer\n(ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. EG Nr.\nEWG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser\nL 186 S. 1) entspricht und\nRichtlinie in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie\nb) hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung               86/295/EWG bescheinigt hat, daß es den Anforderun-\nnach Anhang V der Richtlinie vorliegt                     gen der Richtlinie 86/295/EWG entspricht,\nund                                                      2. der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände\nmit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach\n3. sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende\n§ 5 benannte oder eine sonstige der Kommission der\nGegenstände, der den Voraussetzungen des Absat-\nEuropäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 der\nzes 2 entspricht, ausgerüstet werden können.\nRichtlinie 84/532/EWG mitgeteilte zugelassene Stelle\n(2) Der Hersteller oder Einführer darf Schutzaufbauten        nach Durchführung einer EWG-Baumusterprüfung\ngegen herabfallende Gegenstände für die in § 1 genann-           gemäß Artikel 1O dieser Richtlinie in Verbindung mit\nten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im                Artikel 3 der Richtlinie 86/296/EWG bescheinigt hat,\nRahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in Ver-           daß es den Anforderungen der Richtlinie 86/296/EWG\nkehr bringen oder ausstellen, wenn sie                           entspricht und","958                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der Prüf-                      Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-\nstelle obliegen, erfüllt hat.                                           ten Fassung vom ersten Tag des dritten auf die Veröffent-\nlichung der Änderung folgenden Kalendermonats anzu-\n§4                                        wenden.\nEWG-Übereinstimmungszeichen und Typschild                                                           §7\nDas EWG-Übereinstimmungszeichen muß vom Herstel-\nOrdnungswidrigkeiten\nler auf dem Überrollschutzaufbau sichtbar, unverwischbar\nund dauerhaft nach dem Muster des Anhangs IV der Richt-                          Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des\nlinie 86/295/EWG angebracht sein; ferner muß auf diesem                       Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nAufbau vom Hersteller das Typschild gemäß Nummer 9                            fahrlässig entgegen\nder DIN ISO-Norm 3471/2*) befestigt sein. In gleicher\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Baumaschi-\nWeise müssen bei Schutzaufbauten gegen herabfallende\nnen oder\nGegenstände das EWG-Übereinstimmungszeichen nach\ndem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 86/296/EWG                           2. § 2 Abs. 2 Nr . 2 Schutzaufbauten gegen herabfallende\nangebracht und das Typschild gemäß Nummer 8 der                                   Gegenstände\nDIN ISO-Norm 3449/3 *) befestigt sein.\nin den Verkehr bringt.\n•i Die DIN ISO-Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafen-\nstraße 6, 1000 Berlin 30.                                                                              §8\nÜbergangsvorschritt\n§ 5                                          Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 genannten\nZugelassene Stellen                                Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende\nGegenstände für diese Baumaschinen, die vor dem\nIm Geltungsbereich dieser Verordnung werden die                           Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr\nzugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und                        gebracht wurden.\nSozialordnung im Benehmen mit den für Arbeitsschutz\nzuständigen obersten Landesbehörden benannt und im\n§9\nBundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann\nerfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen                                             Berlin-Klausel\ndes Anhangs II der Richtlinie 84/532/EWG erfüllen und\nnach § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes als Prüf-                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nstellen bestimmt sind.                                                        tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-\nheitsgesetzes auch im Land Berlin.\n§6\n§ 10\nBerücksichtigung von Änderungen im EG-Recht\nInkrafttreten\nWerden die Anhänge der Richtlinien 86/295/EWG oder\n86/296/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im                           Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1990 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 18. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm"]}