{"id":"bgbl1-1990-23-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":23,"date":"1990-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/23#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_23.pdf#page=42","order":8,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk (Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)","law_date":"1990-05-13T00:00:00Z","page":910,"pdf_page":42,"num_pages":4,"content":["910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung\nfür das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk\n(Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)\nVom 13. Mai 1990\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der              7. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965                   insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs-\n(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des       und Verankerungstechnik,\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert\n8. Kenntnisse der Schriftarten,\nworden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und            9. Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und\nWissenschaft:                                                      Heraldik,\n10. Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Far-\n1. Abschnitt                               benlehre,\nBerufsbild                           11 . Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen\nMaschinen und Geräte,\n§ 1\n12. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natur-\nBerufsbild                                steinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,\n(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind        13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                                  Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,\n1. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werkstei-       14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der\nnen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und             Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-\nkünstlichen Steinen,                                          gen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-\n2. Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen,             Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezoge-\nBekleidungen und Belägen aus natürlichen und künst-           nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des\nlichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschafts-           Immissionsschutzes,\ngestaltung,                                              15. Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von\n3. Entwurf und Ausführung von handwerklichen und                 Werksteinen und Platten,\nkünstlerischen Bildhauerarbeiten,\n16. Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,\n4. Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern\n17. Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestal-\nund Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung\nten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbei-\nvon Grababdeckungen und -einfassungen,\nten,\n5. Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamen-\nten, Zeichen und Symbolen,                               18. Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,\n6. Anfertigung von Modellen und Formen,                    19. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen\nsowie Versetz- und Verlegeplänen,\n7. Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Reno-\nvierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbei-    20. Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Material-\nten.                                                          fehler,\n(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind\n21. Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            22. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und\nkünstlicher Steine,\n1. Kenntnisse der natürlichen Steine,\n23. Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstük-\n2. Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und\nken und Baustoffen,\nder für die Natursteinrestaurierung wichtigen histori-\nschen Baukonstruktionen,                                24. Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von\n3. Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechni-            Fundamenten und Unterkonstruktionen,\nken für Steine und Platten,                             25. Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützun-\n4. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier              gen und Schalungen,\nsowie über figürliches und ornamentales Gestalten,      26. Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie\n5. Kenntnisse des Aufmaßes,                                      Kunststoffen,\n6. Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdo-          27. Reinigen, Restaurieren,      Hydrophobieren, Konser-\nkumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen,           vieren und Verfestigen,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                  911\n28. Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Auf-           (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-\nstellen von Grabsteinen und Denkmälern,                   arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder\n29. manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und             die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und\nVergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen,         die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer\nArbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 1O kann anstelle des\n30. Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefer-         Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt wer-\ntigter Metallschriften,                                   den.\n31. Anfertigen von Modellen und Formen,                            (3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung,\n32. Instandhalten von berufsbezogenen              Maschinen,   der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind\nGeräten und Werkzeugen.                                   bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-\nsichtigen.\n2. Abschnitt                                                         §4\nArbeitsprobe\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nder Meisterprüfung                           (1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1\nbis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend\n§2                              genannten Arbeiten auszuführen:\nGliederung, Dauer und Bestehen                     1. Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezoge-\nder praktischen Prüfung                           nen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausfüh-\n{Teil 1)                              rung,\n2. Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,\n(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen\nund eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung           3. Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vor-\nder Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-           gegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.\nlings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.                      (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7\n(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht     bis 1O angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachste-\nlänger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe      hend genannten Arbeiten auszuführen:\nnicht länger als 16 Stunden dauern.                             1. Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1            hohem Schwierigkeitsgrad,\nsind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-         2. Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,\nfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n3. Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wie-\nderkehren und Totläufen,\n§3\n4. Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.\nMeisterprüfungsarbeit\n(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend       und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit\ngenannten Arbeiten anzufertigen:                                nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-\nten.\n1. Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven\nWendeltreppe oder eines Krümmlings,                                                      §5\n2. Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem                   Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\nFenster- oder Türanschluß,                                                             (Teil II)\n3. Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines                (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf\nhistorischen Bauteils mit Dokumentation,\nPrüfungsfächern nachzuweisen:\n4. Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins\noder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder            1. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:\nSymbolschmuck,                                                 a) Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen\n5. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem                  Formeln,\nSakralbereich,                                                 b) statische Berechnung und Bemessung von Funda-\n6. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die                  menten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsi-\nBau-, Landschafts- und Gartengestaltung,                           cherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften\nund Momenten,\n7. Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestal-\nteten Grabsteins oder Denkmals,                                c) Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichneri-\nsche Darstellung,\n8. Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines\nplastisch gestalteten Wappens,                                 d) Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung\nvon Versetz- und Verlegeplänen,\n9. Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profa-\nnen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Moti-         e) Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden\nven,                                                               Geometrie einschließlich der Anfertigung von\n10. Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten               Schnitten,\nnach Modell und Übertragung nach den handwerklich              f) räumliche Darstellungen einschließlich der Herstel-\nüblichen, prüfbaren Verfahren.                                     lung von Schablonen und Abwicklungen;","912                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. Fachtechnologie:                                               (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger\nals 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als\na) Bauphysik, Bauchemie,\neine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll\nb) Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Veranke-           an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft\nrungstechniken,                                         werden.\nc) Steinschnitt und Mauerverbände,                             (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf\nd) Bestandsaufnahme und Dokumentation,                      Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\ne) Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergän-\nzungstechniken für Steine und Platten,                     (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nf) Maschinen- und Gerätekunde,                              sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-\nfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.\ng) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit\nund des Arbeitsschutzes,\nh) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der                                  3. Abschnitt\nVerdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüst-                 Übergangs- und Schlußvorschriften\nordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und\nRichtlinien sowie über die berufsbezogenen Vor-\n§6\nschriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-\nsionsschutzes;                                                               Übergangsvorschrift\n3. Gestaltung und Formgebung:                                     Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-\nfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften\na) Entwurfslehre,                                           zu Ende geführt.\nb) Schriftarten und -techniken,                                                           §7\nc) figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und                          Weitere Anforderungen\nÜbertragungstechniken,\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung\nd) Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bild-        bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame\nhauerische Anatomie,                                    Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom\ne) Formgebung und Farbenlehre;                              12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-\nden Fassung.\n4. Werkstoffkunde:\n§8\na) Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung,\nBerlin-Klausel\nVerarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und\nHilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künst-       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nlichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel,       tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-\nZuschläge sowie lsolier- und Dämmstoffe,                nung auch im Land Berlin.\nb) berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;\n§9\n5. Kalkulation:                                                                         Inkrafttreten\nKostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-\nbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und\nBerechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation\nsowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses.            über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und\nim fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Stein-\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh-     metz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 1. April 1975\nren.                                                           (BGBI. 1 S. 778) außer Kraft.\nBonn, den 13. Mai 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990        913\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n23. Januar 1990 - 1 Bvl 4/87 u. a. - wird die Entschei-\ndungsformel veröffentlicht:\n§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\ndes Einkommensteuergesetzes und des Körper-\nschaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (Bundes-\ngesetzbl. 1 Seite 1006) ist insoweit, als der auf die\nAbschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende\nTeil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe\nausgeschlossen ist, nach Maßgabe der Gründe mit\ndem Grundgesetz vereinbar.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. April 1990 - 2 BvF 2/89 - wird folgende Entscheidungs-\nformel veröffentlicht:\nDie einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989\n(Bundesgesetzbl. 1 Seite 1923) wird wiederholt.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß§ 31\nAbs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nGesetzeskraft.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nEngelhard"]}