{"id":"bgbl1-1990-23-6","kind":"bgbl1","year":1990,"number":23,"date":"1990-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/23#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-23-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_23.pdf#page=12","order":6,"title":"Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1990-05-14T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":12,"num_pages":22,"content":["880                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 14. Mal 1990\nAuf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur            7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom                   Abs. 5 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1\n11 . Mai 1990 (BGBI. 1S. 870) wird nachstehend der Wort-           s. 1310),\nlaut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ab              8. den am 1. April 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1. September 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht.                Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 281),\nDie Neufassung berücksichtigt:\n9. das am 13. Oktober 1985 in Kraft getretene Gesetz\n1. das im wesentlichen am 1. April 1974 in Kraft ge-             vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950),\ntretene Gesetz vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721,         10. den am 1. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n1193),                                                        Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBI. I S. 551, 895),\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287     11. den am 30. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 34\nNr. 11 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1                 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nS. 469) in der Fassung des § 1 Nr. 14 des Gesetzes\nvom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1942),                    12. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1165),\n3. das am 8. Mai 1976 in Kraft getretene Gesetz vom\n4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1148),                            13. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen\nArtikel 5 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 99 des            ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\nGesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1253),\n14. den am 21 . Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4\n5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 45          Nr. 3 und den am 1. August 1990 in Kraft tretenden\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1                   Artikel 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Februar\ns. 3341),                                                     1990 (BGBI. 1 S. 205),\n6. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 12 des    15. den im wesentlichen am 1. September 1990 in Kraft\nGesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373),                  tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 14. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIn Vertretung\nClemens Stroetmann","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                      881\nGesetz\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen\nund ähnliche Vorgänge\n(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG)\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                 Dritter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                              Ermittlung von Emissionen und Immissionen,\nsicherheitstechnische Prüfungen,\n§      Zweck des Gesetzes                                                Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit\n§  2   Geltungsbereich\n§ 26   Messungen aus besonderem Anlaß\n§  3   Begriffsbestimmungen                                    § 27   Emissionserklärung\n§ 28   Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei\nzweiter Teil                               genehmigungsbedürftigen Anlagen\nErrichtung und Betrieb von Anlagen                § 29   Kontinuierliche Messungen\n§ 29 a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\nErster Abschnitt\n§ 30   Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                        Prüfungen\n§ 4    Genehmigung                                             § 31   Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen\n§ 31 a Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit\n§  5   Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen\n§ 6    Genehmigungsvoraussetzungen                                                         Dritter Teil\n§ 7    Rechtsverordnungen über Anforderungen an                                  Beschaffenheit von Anlagen,\ngenehmigungsbedürftige Anlagen                                       Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,\n§ 8    Teilgenehmigung                                                        Treibstoffen und Schmierstoffen\n§ 9    Vorbescheid                                             § 32   Beschaffenheit von Anlagen\n§ 10   Genehmigungsverfahren                                   § 33   Bauartzulassung\n§ 34   Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmier-\n§ 11   Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und\nstoffen\nVorbescheid\n§ 35   Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen\n§ 12   Nebenbestimmungen zur Genehmigung\n§ 36   Ausfuhr\n§ 13   Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen\n§ 37   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und\n§ 14   Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen               Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 15   Wesentliche Änderungen genehmigungsbedürftiger\nAnlagen                                                                             Vierter Teil\n§ 15 a Zulassung vorzeitigen Beginns                                   Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,\nBau und Änderung\n§ 16   Mitteilungs- und Anzeigepflicht                                        von Straßen und Schienenwegen\n§ 17   Nachträgliche Anordnungen\n§ 38   Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n§ 18   Erlöschen der Genehmigung                               § 39   Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und\n§ 19   Vereinfachtes Verfahren                                        Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\n§ 20   Untersagung, Stillegung und Beseitigung                 § 40   Verkehrsbeschränkungen\n§ 21   Widerruf der Genehmigung                                § 41   Straßen und Schienenwege\n§ 42   Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen\nZweiter Abschnitt                      § 43   Rechtsverordnung der Bundesregierung\nNicht genehmigungsbedürftige Anlagen\nFünfter Teil\n§ 22   Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger                Überwachung der Luftverunreinigung\nAnlagen                                                              im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne\n§ 23   Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und                    und Lärmminderungspläne\nden Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen       § 44   Untersuchungsgebiete\n§ 24   Anordnungen im Einzelfall                               § 45   Verfahren der Messung und Auswertung\n§ 25   Untersagung                                             § 46   Emissionskataster","882                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n§ 47    Luftreinhaltepläne                                       § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten\n§ 47a Lärmminderungspläne                                        § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten\n· § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers\nSechster Teil                                 gegenüber dem Störfallbeauftragten\nGemeinsame Vorschriften                      § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten,\nKündigungsschutz\n§ 48    Verwaltungsvorschriften\n§ 59    Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung\n§ 48 a Erfüllung von Beschlüssen der Europäischen\nGemeinschaften                                           § 60    Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung\n§ 49    Schutz bestimmter Gebiete                                § 61    Bericht der Bundesregierung\n§ 50    Planung                                                  § 62    Ordnungswidrigkeiten\n§ 51    Anhörung beteiligter Kreise                              §§ 63 (weggefallen)\nbis 65\n§ 51 a Störfall-Kommission\n§ 52    Überwachung                                                                        Siebenter Teil\n§ 52 a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation                                     Schlußvorschriften\n§ 53    Bestellung eines Betriebsbeauftragten für\n§ 66    Fortgeltung von Vorschriften\nImmissionsschutz\n§ 67    Übergangsvorschrift\n§ 54    Aufgaben\n§§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften,\n§ 55    Pflichten des Betreibers\nbis 72 Überleitung von Verweisungen,\n§ 56    Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers                   Aufhebung von Vorschriften)\n§ 57    Vortragsrecht                                            § 73    Berlin-Klausel\n§ 58    Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz                 § 74    (Inkrafttreten)\nErster Teil                              (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nFlugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie\nAllgemeine Vorschriften\nKernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den\nVorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlas-\n§ 1                               senen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um\nZweck des Gesetzes                          den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der\nschädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie\nZweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und             gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vor-\nPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie            schriften des Bundes und der Länder zum Schutz der\nKultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelt-           Gewässer etwas anderes ergibt.\neinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungs-\nbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheb-\nlichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf                                        §3\nandere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem                                Begriffsbestimmungen\nEntstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.\n(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses\nGesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder\n§2\nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder\nGeltungsbereich                          erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die\nNachbarschaft herbeizuführen.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\n1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen,                      (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf\nMenschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser,\n2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von            die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter\nAnlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und          einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte-\nErzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32              rungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelt-\nbis 37,                                                      einwirkungen.\n3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und\ndie Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern             (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die\nund von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie          von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Ge-\nvon Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen                  räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und\nnach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und                            ähnliche Erscheinungen.\n4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen               (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind\nund Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43.             Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                 883\nLuft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aero-    1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-\nsole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.                               ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen\nfür die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht her-\n(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind\nvorgerufen werden können,\n1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,\n2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen\n2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche            getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der\ntechnische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie       Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissions-\nnicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und             begrenzung,\n3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgela-     3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden\ngert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissio-       ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit\nnen verursachen können, ausgenommen öffentliche            Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich\nVerkehrswege.                                              oder unzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchti-\n(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der      gung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und\nEntwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- 4. entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers\ngen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer      genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit\nMaßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert               erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art\nerscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der            und Standort der Anlagen technisch möglich und\nTechnik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Ein-        zumutbar sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1\nrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit          bis 3 vereinbar ist.\nErfolg im Betrieb erprobt worden sind.\n(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der\n(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das   beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit\nVerarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem      Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen\nEinführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbrin-   nutzbare Wärme in nicht unerheblichem Umfang ent-\ngen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.         stehen kann und die entsprechend den in der Rechts-\nverordnung näher zu bestimmenden Anforderungen nach\nAbsatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden müssen.\nzweiter Teil\n(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach\nErrichtung und Betrieb von Anlagen\neiner Betriebseinstellung\nErster Abschnitt                        1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine\nschädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-\nGenehmigungsbedürftige Anlagen                           ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen\nfür die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervor-\n§4\ngerufen werden können und\nGenehmigung\n2. vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos\n(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf     verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des\nGrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in beson-       Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.\nderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkun-\ngen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemein-                                  § 6\nheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu\nGenehmigungsvoraussetzungen\nbenachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen\neiner Genehmigung. Anlagen, die nicht gewerblichen            Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn\nZwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher\n1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf\nUnternehmungen Verwendung finden, bedürfen der\nGrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergeben-\nGenehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeig-\nden Pflichten erfüllt werden, und\nnet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-\nreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundes-      2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange\nregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise        des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb\n(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-          der Anlage nicht entgegenstehen.\ndesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen\n(genehmigungsbedürftige Anlagen).                                                       § 7\n(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen            Rechtsverordnungen über Anforderungen\nbedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie               an genehmigungsbedürftige Anlagen\nüber Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Geneh-\nmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nBetrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur        rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nWetterführung unerläßlichen Anlagen.                       mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die\nErrichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand\nnach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwa-\n§ 5\nchung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der\nPflichten der Betreiber                  sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderun-\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen                 gen genügen müssen, insbesondere, daß\n(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich-   1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen\nten und zu betreiben, daß                                      entsprechen müssen,","884                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte            (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4,\nGrenzwerte nicht überschreiten dürfen,                  auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann\nzugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen\n3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen\nverwiesen werden; hierbei ist\nund Immissionen nach in der Rechtsvemrdnung näher\nzu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder        1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-\nvornehmen lassen müssen und                                 machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu\nbezeichnen,\n4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstech-\nnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von          2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt\nsicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechts-       archivmäßig gesichert niederzulegen und in der\nverordnung näher zu bestimmenden Verfahren durch            Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.\neinen Sachverständigen nach § 29 a\na) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-                                   §8\ntriebnahme der Anlage,                                                   Teilgenehmigung\nb) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen       Auf Antrag kann eine Genehmigung für\nÄnderung im Sinne des § 15,\n1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer\nc) in regelmäßigen Abständen oder                           Anlage oder\nd) bei oder nach einer Betriebseinstellung              2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage\nvornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen        erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die\nnicht in Rechtsverordnungen nach § 24 der Gewerbe-      Voraussetzungen des § 6 im Hinblick auf die Errichtung\nordnung vorgeschrieben sind.                            und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden\nund ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil-\n(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden,        genehmigung besteht.\ninwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-\nliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen\nnach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden                                   §9\nmüssen, soweit zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der                                 Vorbescheid\nRechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer\nGenehmigung geringere Anforderungen gestellt worden            (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne\nsind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen     Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort\nund der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere      der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen\nArt, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen aus-      der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden kön-\ngehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und tech-       nen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines\nnische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen.       Vorbescheides besteht.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die         (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag-\nnach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten     steller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der\ndieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung         Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist\nanzuzeigen waren.                                           kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.\n(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach          (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.\n§ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt\nwerden, daß bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den\n§ 10\nauf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderun-\ngen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen                         Genehmigungsverfahren\nabgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch techni-\n(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-\nsche Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter\nlichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung\ninsgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen\nnach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und\nderselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleich-\nsonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen\nbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf\nfür die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf\nGrund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen\nVerlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer ange-\nund hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In\nmessenen Frist zu ergänzen.\nder Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden,\ninwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinba-      (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-\nrungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutsch-       nisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und\nland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maß-      getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preis-\nnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten ge-       gabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich\nlegen sind.                                                 dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen,\nob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der\n(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-    Anlage betroffen werden können.\npäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu\ndem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundes-          (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zustän-\nrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die           dige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffent-\nErrichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die         lichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen,\nBetriebseinstellung und betreibereigene Überwachung         die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben.               öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unter-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                               885\nlagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2            (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nSatz 1 , nach der Bekanntmachung einen Monat zur Ein-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das\nsicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus-       Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverord-\nlegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben          nung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Geneh-\nschriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben   migung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der\nwerden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen-    Erteilung eines Vorbescheides(§ 9) und einer Teilgeneh-\ndungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat-      migung (§ 8) geregelt werden. In der Verordnung ist auch\nrechtlichen Titeln beruhen.                                  näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Geneh-\nmigungsverfahren für Anlagen genügen muß, für die nach\n(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist        Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die\n1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-     Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-\nlung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht     keitsprüfung durchzuführen ist.\nausgelegt sind;\n(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-\n2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in      tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,\nder Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-        Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-\nhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf    nung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmi-\ndie Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen;      gungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung\n3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu-     dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.\nweisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen          (12) Absatz 11 gilt nicht im Land Berlin.\nauch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per-\nsonen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert\nwerden;                                                                              § 11\n4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-                        Einwendungen Dritter\ndung über die Einwendungen durch öffentliche                      bei Teilgenehmigung und Vorbescheid\nBekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als\n300 Zustellungen vorzunehmen sind.                          Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt\nworden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im\n(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige      weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und\nBehörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnah-         des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf\nmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das        Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorher-\nVorhaben berührt wird.                                       gehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind\noder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht\n(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Geneh-       werden können.\nmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben\nerhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den-                                     § 12\njenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.\nNebenbestimmungen zur Genehmigung\nEinwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen\nTiteln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent-           (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt\nlichen Gerichten zu verweisen.                               und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforder-\nlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmi-\n(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlas-\ngungsvoraussetzungen sicherzustellen.\nsen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und\nden Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu-              (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen\nstellen.                                                     bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem\nVorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmi-\n(8) Sind außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustel-\ngungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken\nlungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch\ndienen soll.\nöffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-\nliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der               (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten\nverfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfs-        Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie\nbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3         bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen\nSatz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin-          oder mit Auflagen verbunden werden kann.\nzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des ge-\nsamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung\nan zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffent-                                   § 13\nlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der                                Genehmigung\nBescheid und seine Begründung eingesehen und nach                     und andere behördliche Entscheidungen\nSatz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der\nAuslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt; darauf ist     Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betref-\nin der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent-          fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere\nlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine          öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Ver-\nBegründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den      leihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme\nPersonen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich        von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher\nangefordert werden.                                          Betriebspläne, Zustimmungen sowie von behördlichen\nEntscheidungen auf Grund atomrechtlicher und, soweit es\n(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die       sich nicht um eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1\nErteilung eines Vorbescheides.                               Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wasser-","886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nrechtlicher Vorschriften. § 4 des Energiewirtschaftsgeset-                                § 16\nzes vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1 S. 1451), zuletzt                       Mitteilungs- und Anzeigepflicht\ngeändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April\n1961 (BGBI. 1 S. 481), bleibt unberührt.                        ( 1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 ist der Betreiber\nverpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von\njeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abwei-\n§ 14\nchungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der\nAusschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen             in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies\ngilt nicht für Angaben, die Gegenstand einer Emissions-\nAuf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln\nerklärung nach § 27 Abs. 1 sind. Die Sätze 1 und 2 gelten\nberuhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein-\nentsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzu-\nwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes\nzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\nGrundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer\n§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.\nAnlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfecht-\n§ 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.\nbar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die\ndie benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit             (2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer geneh-\nsolche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht         migungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies\ndurchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der zuständi-\nlediglich Schadenersatz verlangt werden.                     gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind\nUnterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maß-\nnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden\n§ 15\nPflichten beizufügen.\nWesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger\nAnlagen                                                         § 17\n(1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen-                    Nachträgliche Anordnungen\nheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen\nAnlage bedarf der Genehmigung. Über den Genehmi-                 (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf\ngungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten      Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nzu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um     ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Geneh-\njeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der          migung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Ertei-\nSchwierigkeit der Prüfung erforderlich ist.                  lung der Genehmigung festgestellt, daß die Allgemeinheit\noder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen\n(2) Die zuständige Behörde darf von der Auslegung des     Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheb-\nAntrags und der Unterlagen sowie von der öffentlichen        lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen\nBekanntmachung des Vorhabens nur absehen, wenn nicht         geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche\nzu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder     Anordnungen treffen.\nandere Emissionen oder auf andere Weise Gefahren,\nNachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder         (2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche\ndie Nachbarschaft herbeigeführt werden.                      Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist,\nvor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung ver-\nbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anord-\n§ 15a                            nung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere\nZulassung vorzeitigen Beginns                  Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge-\nhenden Emissionen und der von ihr verursachten Immis-\n(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung    sionen sowie die Nutzungsdauer und technische Beson-\nnach § 15 kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß         derheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nach-\nbereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung     trägliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht\nder Anlage begonnen wird, wenn                               getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Geneh-\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des          migung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. -1 Nr. 3\nVorhabens gerechnet werden kann,                         bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind\nanzuwenden.\n2. an der vorzeitigen Errichtung der Anlage wegen der zu\nerwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt            (3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen\nein öffentliches Interesse besteht und                   nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur  durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anfor-\nderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-\nEntscheidung durch die Errichtung der Anlage verur-\nsachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben      kungen nicht gestellt werden.\nnicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederher-       (3 a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen\nzustellen.                                               Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber\n(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie   vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anla-\nkann unter dem Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit       gen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer\nAuflagen verbunden werden.                                   weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten füh-\nren als die Summe der Minderungen, die durch den Erlaß\n(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer        nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus\nSicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die   diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nErfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu         senen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den\nsichern.                                                     beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                  887\n§ 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit                               § 20\nder Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund                Untersagung, Stillegung und Beseitigung\neiner nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer\nAuflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder eine nach-       (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürf-\nträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen wer-      tigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträg-\nden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in    lichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten\nder Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zuläs-      Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach\nsig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite  und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht\nAnlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum      die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann\nBetrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder   die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise\neiner Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs. 1          bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der\nNr. 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen         Pflichten aus der Rechtsverordnung nach§ 7 untersagen.\ndes Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.\n(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß eine\n(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die  Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,\nLage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage         betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder\nwesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht          zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen,\nabschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen      wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf\nist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 15.       andere Weise ausreichend geschützt werden kann.\n(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes kön-         (3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb\nnen Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3        einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betrei-\nergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraumes       ber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten\nvon zehn Jahren getroffen werden.                            untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-\n(5) Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend für An-      verlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung\nlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor         von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen\nInkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Ge-       Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum\nwerbeordnung anzuzeigen waren.                               Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der\nAnlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die\nAnlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die\n§ 18                            Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage\nErlöschen der Genehmigung                     bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.\n(1) Die Genehmigung erlischt, wenn\n§ 21\n1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetz-\nten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder                     Widerruf der Genehmigung\ndem Betrieb der Anlage begonnen oder\n(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige\n2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als          Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar\ndrei Jahren nicht mehr betrieben                         geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die\nworden ist.                                                  Zukunft nur widerrufen werden,\n(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh-    1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder\nmigungserfordernis aufgehoben wird.                               Abs. 3 vorbehalten ist;\n2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fri-\nund der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb\nsten nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern,\neiner ihm gesetzten Frist erfüllt hat;\nwenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet\nwird.                                                        3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträg-\nlich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die\n§ 19\nGenehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den\nVereinfachtes Verfahren                         Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;\n(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3         4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer\nkann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung von               geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die\nAnlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in                 Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber\neinem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies           von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht\nnach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen                 hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Inter-\nhervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und                esse gefährdet würde;\nsonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheb-        5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten\nlichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit             oder zu beseitigen.\nund der Nachbarschaft vereinbar ist.\n(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen\n(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 1O Abs. 2, 3,   Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung recht-\n4, 6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.       fertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit\ndem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des\nTrägers des Vorhabens zulassen, daß die Genehmigung              (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirk-\nabweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem           samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmi-\nvereinfachten Verfahren erteilt wird.                        gungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.","888                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1     Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen\nNr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde       müssen, insbesondere daß\nden Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu      1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen\nentschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den        entsprechen müssen,\nBestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Ver-\ntrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch    2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte\nnicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen,         Grenzwerte nicht überschreiten dürfen und\ndas der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat.       3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen\nDer auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die             und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher\nGenehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann               zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder\nnur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die           von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden\nFrist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den                Stelle vornehmen lassen müssen.\nBetroffenen auf sie hingewiesen hat.\nWegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt§ 7\n(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene   Abs. 5 entsprechend.\nBestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung\nregeln.\nkeinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen\n(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der     ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne\nordentliche Rechtsweg gegeben.                               des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen kön-\nnen die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste\n(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Geneh-\nLandesbehörden übertragen.\nmigung, die von einem Dritten angefochten worden ist,\nwährend des Vorverfahrens oder während des verwal-\ntungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit                                   § 24\ndadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen\nAnordnungen Im Einzelfall\nwird.\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur\nzweiter Abschnitt                          Durchführung des§ 22 und der auf dieses Gesetz gestütz-\nten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen tref-\nNicht genehmigungsbedürftlge Anlagen                       fen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maß-\nnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden,\n§ 22                             soll diese angeordnet werden.\nPflichten der Betreiber\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen\n§ 25\n( 1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu                            Untersagung\nerrichten und zu betreiben, daß\n(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehba-\n1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die\nren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach,\nnach dem Stand der Technik vermeidbar sind,\nso kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage\n2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd-           ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung unter-\nliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be-         sagen.\nschränkt werden und\n(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schäd-\n3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle         lichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit\nordnungsgemäß beseitigt werden können.                  von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden,\nFür Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und       soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den\nnicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver-         Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit\nwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur,     die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere\nsoweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von        Weise ausreichend geschützt werden kann.\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\ngungen oder Geräusche gerichtet ist.\nDritter Abschnitt\n(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften\nbleiben unberührt.                                                      Ermittlung von Emissionen\nund lmmlsslonen,\n§ 23                                   sicherheitstechnische Prüfungen,\nAnforderungen an die Errichtung,                               Technischer Ausschuß\ndie Beschaffenheit und den Betrieb                              für Anlagenslcherhelt\nnicht genehmlgungsbedürftlger Anlagen\n§ 26\n( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-                 Messungen aus besonderem Anlaß\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nmit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die          (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nErrichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht         Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder,\ngenehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforde-          soweit§ 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungs-\nrungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-         bedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage\nschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur          ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Ein-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                 889\nwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der            1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen\nzuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen              Änderung im Sinne des § 15 und sodann\nStellen ermitteln läßt, wenn zu befürchten ist, daß durch    2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren\ndie Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen\nwerden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten      Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten\nüber Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die          Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,\nVorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.           Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehen-\nden Emissionen Ermittlungen auch während des in Num-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-       mer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung     Antrag des Betreibers zulassen, daß diese Ermittlungen\nmit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu          durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt\nbestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung        werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde,\nder Emissionen und Immissionen beauftragten Stellen hin-    Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.\nsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetech-\nnischen Ausstattung genügen müssen.\n§ 29\n§ 27\nKontinuierliche Messungen\nEmissionserklärung                          (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-\nbedürftigen Anlagen anordnen, daß statt durch Einzelmes-\n(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen          sungen nach§ 26 oder§ 28 oder neben solchen Messun-\nAnlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb  gen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Ver-\neiner von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der         wendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt\nRechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt      werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassen-\nAngaben zu machen über Art, Menge, räumliche und            strömen luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen\nzeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der\nAbgasströmen, insbesondere bei Anlagen mit einem\nAnlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,\nAbgasstrom von mehr als 50000 m je Stunde, sollen\n3\nsowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklä-\nAnordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine\nrung); er hat die Emissionserklärung alle zwei Jahre ent-\nÜberschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder\nsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Abs. 5\nAnordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach\ngilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen,\nder Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.\nvon denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen\nausgehen können.                                                (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi-\n(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und        gungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist,\nUnterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in   anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach § 26\nVerbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der           oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen\nAbgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit     oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meß-\ndie Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung       geräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststel-\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines      lung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche\ndamit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens               Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.\nbenötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-\nliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-                                § 29a\nlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für\nihn tätigen Personen handelt.                                      Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\n(3) Einzelangaben der Emissionserkärung dürfen nicht         (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nveröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf      Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden           der von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt-\nkönnen. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der            gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung\nBetreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu         bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prü-\nbegründen, welche Einzelangaben der Emissionserklä-          fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.\nrung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheim-        In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen\nnisse erlauben.                                              durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), einen Sachver-\nständigen nach § 24c der Gewerbeordnung oder einen in\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\neiner Rechtsverordnung nach § 24 der Gewerbeordnung\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,\ngenannten Sachverständigen gestattet werden, wenn\nUmfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-\ndiese hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit\nerklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen\nund gerätetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche\neinzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverord-\nnung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmi-           gilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung\ngungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der        bestellten Sachverständigen, der eine besondere Sach-\nPflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind.    kunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-\nweist. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten\nüber Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfun-\n§ 28\ngen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vor-\nErstmalige und wiederkehrende Messungen               zuschreiben.\nbei genehmigungsbedürftigen Anlagen\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nDie zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürf-       rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\ntigen Anlagen                                                mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu","890                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nbestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchführung     ihrer Auswirkungen betreffen. Er schlägt dem Stand der\nvon sicherheitstechnischen Prüfungen Beauftragten hin-      Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheits-\nsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und geräte-      technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere\ntechnischen Ausstattung genügen müssen, sowie Rege-          Schutzziele vorhandenen Regeln vor.\nlungen über die Sammlung und Auswertung der Erfahrun-\n(2) In den Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit\ngen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung\nsind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden\nzu treffen.\nund obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden\n(3) Prüfungen können angeordnet werden                   der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertre-\nter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29 a,\n1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst\nder Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften,\nvor der Inbetriebnahme der Anlage,\ndie Vorsitzenden der nach § 24 Abs. 4 der Gewerbeord-\n2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,            nung und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung\n3. ir;t regelmäßigen Abständen,                              eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Stör-\nfall-Kommission zu berufen. Der Technische Ausschuß für\n4. im Falle einer Betriebseinstellung oder                   Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bilden; diesen\n5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bestimmte          können auch Fachleute angehören, die nicht Mitglied des\nsicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt wer-  Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.\nden.\n(3) Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit gibt\nSatz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung     sich eine Gesch~ftsordnung und wählt den Vorsitzenden\nim Sinne des § 15.                                           aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl\ndes Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-\n(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstech-\nministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\nnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens\neinen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzule-            (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundes-\ngen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen,        minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nsofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforder-      nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen\nlich ist.                                                    Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentli.cht werden.\n§ 30\nKosten der Messungen\nDritter Teil\nund sicherheitstechnischen Prüfungen\nBeschaffenheit von Anlagen, Stoffen,\nDie Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und\nErzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen\nImmissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfun-\ngen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmi-                          und Schmierstoffen\ngungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten\nfür Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die                                § 32\nErmittlungen ergeben, daß                                                   Beschaffenheit von Anlagen\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften die-         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten      rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nRechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder       mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß\n2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften die-      serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und\nses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten      sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Abs. 5\nRechtsverordnungen geboten sind.                        Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig her-\ngestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft-\n§ 31                            licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder\neingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforde-\nAuskunft                           rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\nüber ermittelte Emissionen und Immissionen             durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütte-\nrungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1\nDer Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf\nGrund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder§ 29 getroffe-     kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß\nnen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen       1 . die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig her-\nmitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meßgeräte nach            gestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten\n§ 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige               dürfen,\nBehörde kann die Art der Übermittlung der Meßergebnisse      2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile\nvorschreiben.                                                    bestimmten technischen Anforderungen zur Begren-\n§ 31 a                               zung der Emissionen entsprechen müssen.\nTechnischer Ausschuß für Anlagensicherheit             Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berück-\nsichtigung der technischen Entwicklung auch für einen\n(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und\nZeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fest-\nReaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuß für Anla-\ngesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen\ngensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuß für Anla-\n1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.\ngensicherheit berät die Bundesregierung oder den zustän-\ndigen Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen,          (2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrie-\ndie die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung       ben werden, daß die Anlagen oder die serienmäßig her-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                    891\ngestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft-      1.    natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstof-\nlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder             fen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die\neingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die            bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brenn-\nHöhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind.                         stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luft-\nverunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung\n§ 33                                   von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt\nwerden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht\nBauartzulassung                              überschreiten dürfen,\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-       1 a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmier-\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung           stoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen\nmit Zustimmung des Bundesrates                                     hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreini-\n1. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen                   gungen behindern, nicht oder nur in besonderer\ndurch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschüt-            Zusammensetzung enthalten dürfen,\nterungen vorzuschreiben, daß serienmäßig hergestellte    2.    Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach\nTeile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Ein-        Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die\nrichtungen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten        das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird,\nAnlagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-          3.    Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze\nlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht              nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die\noder eingeführt werden dürfen, wenn die Bauart der            das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt\nAnlage oder des serienmäßig hergestellten Teilszuge-          wird, unterworfen werden müssen,\nlassen ist und die Anlage oder der serienmäßig herge-\nstellte Teil dem zugelassenen Muster entspricht;         4.   derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\nschaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,\n2. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln;                    Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen\n3. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die              Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-\nBauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren wer-         bereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen\nden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbunde-           Bundesoberbehörde\nnen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem               a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen\ninsbesondere der Aufwand für die Sachverständigen,                oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen\ndie Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwick-          Zusammensetzung andere Elemente als Kohlen-\nlung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungs-             stoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzu-\naustausch gehört; es kann bestimmt werden, daß eine               zeigen hat und\nGebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann,\nb) näher zu bestimmende Angaben über die Art und\ndie nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden\ndie eingesetzte Menge sowie die möglichen schäd-\nist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertre-            lichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und deren\nten sind, der die Prüfung veranlaßt hat; die Höhe der             Verbrennungsprodukte zu machen hat.\nGebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden,\ndie ein Sachverständiger durchschnittlich für die ver-   Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichti-\nschiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart           gung der technischen Entwicklung auch für einen Zeit-\nbenötigt; in der Rechtsverordnung können die Kosten-     punkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festge-\nbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten-        setzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1\nschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus-     bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.\nlagen und die Kostenerhebung abweichend von den             (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nVorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom           verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\n23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) geregelt werden.          schreiben,\n(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung   1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen,\nder nach § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anforderun-          Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen\ngen abhängig gemacht werden.                                      nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine\nschriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaf-\nfenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\n§ 34\nZusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum\nBeschaffenheit von Brennstoffen,                     ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und\nTreibstoffen und Schmierstoffen                     bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestim-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-           mungsort dort verfügbar zu halten ist,\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung      2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäfts-\nmit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß                papieren zu nehmen hat,\nBrennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu\n3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn-\ndiesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft-\nstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die\nlicher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr\nschriftliche Erklärung enthalten muß,\ngebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie\nbestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen           4. daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genü-               Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-\ngen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe-            bereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-\nsondere bestimmt werden, daß                                      schlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von","892                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ndem Einführer den zuständigen Behörden des Bestim-                                   § 37\nmungsortes zu melden sind,                                  Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\n5 daß bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen,        und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\nSchmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1\nTankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die           Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-\nlieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe      lichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen\noder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,               der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-\nrung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverord-\n6 daß derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß\nwirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher\nAnlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe\nStoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert,      gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\ndiese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben\nmungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nüber bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat\nsie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderun-\nund\ngen erfüllen.\n7. daß derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1\nSatz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher\nVierter Teil\nUnternehmungen in den Verkehr bringt, den nach\nNummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte               Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,\nEigenschaften zu unterrichten hat.                                    Bau und Änderung von Straßen\nund Schienenwegen\n§ 35\nBeschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen                                         § 38\nBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nrung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung         (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-\nmit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß           und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwim-\nbestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die ge-        mende Anlagen müssen so beschaffen sein, daß ihre\neignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung          durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen\noder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung           bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor\noder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädli-        schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenz-\nche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen her-        werte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben wer-\nvorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftli-         den, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unver-\ncher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt oder          meidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt\nsonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie         bleiben.\nzum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch\nLuftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre             (2) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-\nZusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung        minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\ngenügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich         bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)\nnicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge.    durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\ntes die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen\n(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter        notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die\nBerücksichtigung der technischen Entwicklung auch für         Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung       Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit\nfestgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach              diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes\nAbsatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt§ 7 Abs. 5 entsprechend.     unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter\nBerücksichtigung der technischen Entwicklung auch für\n(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor\neinen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\nfestgesetzt werden.\ngungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach\nAbsatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammen-           (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7\nsetzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben          Abs. 5 entsprechend.\nwerden, daß die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar\nund leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind,                                   § 39\ndaß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei\nihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entste-\nErfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen\nhen können oder daß bei einer bestimmten Verwendungs-         und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften\nart schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden                Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-\nkönnen.                                                       lichen Vereinbarungen oder von· bindenden Beschlüssen\n§ 36                              der Europäischen Gemeinschaften können zu dem in § 1\nAusfuhr                            genannten Zweck der Bundesminister für Verkehr und der\nBundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nIn den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann       cherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nvorgeschrieben werden, daß die Vorschriften über das          Bundesrates bestimmen, daß die in§ 38 genannten Fahr-\nHerstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gel-     zeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit,\nten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und         Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.\nTreibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des       Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt§ 7 Abs. 5 ent-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind.               sprechend.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                 893\n§ 40                               (3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem\nVerkehrsbeschränkungen                       Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung\nzustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch\nRechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen während       schriftlichen Bescheid fest. Im übrigen gelten für das Ver-\naustauscharmer Wetterlagen der Kraftfahrzeugverkehr           fahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.\nbeschränkt oder verboten werden muß, um ein Anwachsen\nschädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-                                   § 43\ngen zu vermeiden oder zu vermindern; in der Rechtsver-\nordnung kann auch der zeitliche Umfang der erforderlichen              Rechtsverordnung der Bundesregierung\nVerkehrsbeschränkungen bestimmt werden. Die Straßen-            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-\nverkehrsbehörden haben in diesen Gebieten den Verkehr         rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nder in der Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge          mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nganz oder teilweise nach Maßgabe der verkehrsrecht-           des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vor-\nlichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austausch-      schriften zu erlassen, insbesondere über\narme Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zuständi-\n1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbar-\ngen Behörde bekanntgegeben worden ist.\nschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch\n(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahr-             Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie\nzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in bestimmten             über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder\nGebieten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse           Immissionen,\nund der städtebaulichen Belange nach Maßgabe der ver-         2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von\nkehrsrechtlichen Vorschriften beschränken oder verbieten,         Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Vermei-\nsoweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde            dung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch\ndies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten       Geräusche und\nhält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-\n3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen\nreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu ver-\nUmwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen\nmeiden. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung\nSchallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.\nder beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte,           In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonder-\nbei deren Überschreiten Maßnahmen nach Satz 1 zu              heiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.\nprüfen sind, sowie die anzuwendenden Meß- und Beurtei-\nlungsverfahren.                                                  (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7\nAbs. 5 entsprechend.\n§ 41\nStraßen und Schienenwege\nFünfter Teil\n(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffent-\nlicher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbah-                    Überwachung der Luftverunreinigung\nnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, daß durch                 im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne\ndiese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver-                        und Lärmminderungspläne\nkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach\ndem Stand der Technik vermeidbar sind.                                                    § 44\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaß-                    Untersuchungsgebiete\nnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-\nzweck stehen würden.                                             (1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunrei-\nnigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen für\n§ 42                            Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewinnen, haben\nEntschädigung für Schallschutzmaßnahmen                 die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den durch\nRechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten\n(1) Werden im Falle des§ 41 die in der Rechtsverordnung    Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der\nnach§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenz-    Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervor-\nwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen     rufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fort-\nbaulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen           laufend festzustellen sowie die für ihre Entstehung und\nAnspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei        Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen.\ndenn, daß die Beeinträchtigung wegen der besonderen           Gleiches gilt für Gebiete, in denen eine Überschreitung\nBenutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei         von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in\nbaulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Plan-       zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-\nfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs        oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor\nder Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauauf-        Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlüssen der\nsichtlich genehmigt waren.                                    Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt\n(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz-     wird oder zu erwarten ist.\nmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der                   (2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luft-\nerbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese        verunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, die wegen\nim Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Ent-     1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,\nschädigungen gewähren, bleiben unberührt.                     2. ihrer hohen Konzentrationen oder","894                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luft-                                     § 47\nverunreinigungen\nLuftreinhaltepläne\nschädliche Unwelteinwirkungen hervorrufen können.\n(1) Ergibt die Auswertung nach § 44 Abs. 4, daß im\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        gesamten Untersuchungsgebiet, in Teilen die$eS Gebietes\nRechtsverordnung die Untersuchungsgebiete nach Absatz         oder in einem Gebiet nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Immissions-\n1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann           werte überschritten werden, die in zur Durchführung die-\nbestimmt werden, daß die Untersuchung bestimmter Luft-        ses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Ver-\nverunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes          waltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefah-\nbeschränkt wird.                                              ren oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen\nGemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht\n(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissions-   zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan als Sanie-\nkataster nach § 46 sind unter Berücksichtigung der meteo-\nrungsplan aufzustellen. Für ein Untersuchungsgebiet oder\nrologischen Verhältnisse auszuwerten.\nTeile eines solchen Gebietes soll sie einen derartigen\nSanierungsplan aufstellen, wenn sonstige schädliche\n§ 45                             Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf-\ntreten oder zu erwarten sind. Ein Luftreinhalteplan kann\nVerfahren der Messung und Auswertung\nzur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Vor-\nSoweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und     sorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten\nEntwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet            oder die zu erwartenden Luftverunreinigungen Immis-\nerforderlich ist, erläßt der Bundesminister für Umwelt,       sionsleitwerte überschreiten, die in zur Durchführung die-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der        ses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Ver-\nFeststellungen nach § 44 Abs. 1 mit Zustimmung des            waltungsvorschriften oder in bindenden Beschlüssen der\nBundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die       Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind oder die\n1. Meßobjekte,                                                durch Ziele der Raumordnung und der Landesplanung\nvorgesehene Nutzung des Gebietes beeinträchtigen kön-\n2. Meßverfahren und Meßgeräte,                                nen. Luftreinhaltepläne können auf bestimmte luftverunrei-\n3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meß-          nigende Stoffe, auf bestimmte Teile eines Untersuchungs-\nstellen zu beachtenden Grundsätze,                       gebietes und auf bestimmte Arten von Emissionsquellen\nbeschränkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erforder-\n4. Auswertung der Meßergebnisse und\nnisse der Raumordnung und der Landesplanung zu\n5. Unterrichtung der Bevölkerung.                             beachten.\n(2) Der Luftreinhalteplan enthält\n§ 46\n1. die Darstellung der festgestellten Emissionen und\nEmissionskataster                           Immissionen aller oder bestimmter luftverunreinigender\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben           Stoffe,\nfür die in § 44 Abs. 1 genannten Gebiete ein Emissions-       2. Angaben über die festgestellten Wirkungen auf die in\nkataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art,              § 1 genannten Schutzgüter,\nMenge, räumliche und zeitliche Verteilung und die Aus-\ntrittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter         3. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreini-\nAnlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luft-              gungen und ihrer Auswirkungen,\nverunreinigungen                                              4. eine Abschätzung der zu erwartenden künftigen Verän-\n1. als Meßobjekte nach § 45 Nr. 1 festgesetzt oder                derungen der Emissions- und Immissionsverhältnisse,\n2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27)                 5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissions-\nwerte und Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen\nsind. Bei der Ermittlung der Angaben für das Emissions-\nNutzungen und\nkataster sind die Ergebnisse von Messungen nach den\n§§ 26, 28, 29 und 52 zu berücksichtigen. Die Landesregie-     6. die Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunreini-\nrungen werden ermächtigt, durch Recht3verordnung                  gungen und zur Vorsorge.\ngeeignete Stellen zu bestimmen, die die für die Aufstellung\ndes Emissionskatasters erforderlichen Angaben, insbe-            (3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind durch\nsondere über die Leistung von Einzelfeuerungen, die dort      Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständi-\neingesetzten Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine,       gen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz\nzu ermitteln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten     oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.\nhaben; dabei sind auch Regelungen über die Vergütung zu       Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Fest-\ntreffen. Die zuständigen Behörden haben in regelmäßigen       legungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungs-\nZeitabständen die Angaben nach Satz 1 zu überprüfen           träger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht\nund das Emissionskataster zu ergänzen. Der Bundes-            zu ziehen sind.\nminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\n§ 47a\nerläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-\nwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der Auf-                      Lärmminderungspläne\nstellung von Emissionskatastern zu beachten sind.\n(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkun-\n(2) Die Länder können auch unter anderen als den in        gen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu\nAbsatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die Auf-            erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Lan-\nstellung von Emissionskatastern vorschreiben.                 desrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                               895\neinwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Aus-      Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht\nwirkungen auf die Umwelt festzustellen.                     innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-\nlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.\n(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zustän-\ndige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwür-         (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-\ndige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in      ten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige\nden Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche             Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver-\nUmwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wer-       waltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts-\nden oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Ver-     vorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche\nminderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abge-      Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen\nstimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen       Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen\nerfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der   in Betracht zu ziehen sind.\nRaumordnung und Landesplanung zu beachten.\n§ 49\n(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten\nüber                                                                        Schutz bestimmter Gebiete\n1. die festgestellten und die zu erwartenden •Lärmbela-        (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nstungen,                                                Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in näher zu\n2. die Quellen der Lärmbelastungen und                      bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes\nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-\n3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung            gungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte\noder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der\nLärmbelastung.                                          1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden\ndürfen,\n(4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.\n2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,\n3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu\nSechster Teil                            bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder\nerhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen\nGemeinsame Vorschriften\nmüssen oder\n4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver-\n§ 48\nwendet werden dürfen,\nVerwaltungsvorschriften\nsoweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schäd-\nDie Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteilig-  liche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen\nten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur        oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen\nDurchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses       Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes           die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen\nallgemeine Verwaltungvorschriften, insbesondere über        nicht verhindert werden können.\n1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck          (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nnicht überschritten werden dürfen,                     Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh-\n2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand       rend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen\nder Technik vermeidbar ist,                            schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-\ngen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vor-\n3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und          geschrieben werden, daß in diesen Gebieten\nImmissionen,\n1. ortsveränderliche oder ortsfeste     Anlagen   nur zu\n4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß-            bestimmten Zeiten betrieben oder\nnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer\nRechtsverordnung nach§ 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen      2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreini-\nwerden können, unter Berücksichtigung insbesondere          gungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur\nder dort genannten Voraussetzungen.                         beschränkt verwendet\nwerden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von\n§ 48a                         der zuständigen Behörde bekanntgegeben wird.\nErfüllung von Beschlüssen                      (3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemein-\nder Europäischen Gemeinschaften                 den und Gemeindeverbände zum Erlaß von ortsrecht-\nlichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der\n(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-\nBevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch\npäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu\ndem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundes-       Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand\nhaben, bleiben unberührt.\nrates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von\nImmissions- und Emissionswerten einschließlich der Ver-\nfahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung                                    § 50\ndieser Werte und zur Überwachung und Messung erlas-\nPlanung\nsen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-\nden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. Rechtsver-       Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen\nordnungen auf Grund der Ermächtigung der Sätze 1 und 2      sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flä-\nbedürfen auch der Zustimmung des Bundestages. Die           chen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelt-","896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil    1\neinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem        (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besit-\nWohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutz-          zer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,\nbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.      Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Rege-\nlung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen\n§ 51                             Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer\nhaben den Angehörigen der zuständigen Behörde und\nAnhörung beteiligter Kreise                   deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu\nSoweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord-          gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die            derlich ist.\nAnhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein\n(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Geneh-\njeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-\nmigungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller.\nschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des\nKosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach\nbeteiligten Verkehrswesens und der für den Immissions-\nAbsatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der\nschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.          Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über-\nwachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt\n§ 51 a                            der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft\nStörfall-Kommission                       die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die\nÜberwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage;\n(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und        in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen\nReaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung       nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, daß\neine Störfall-Kommission gebildet. In diese Kommission\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften die-\nsind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses für\nses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten\nAnlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bun-\nRechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung Vertreter der\nWissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften,         2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften\nder beteiligten Wirtschaft und der für den Immissions- und        dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützen\nArbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu              Rechtsverordnungen geboten\nberufen.                                                      sind.\n(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel-        (5) Der zur Auskunft verpflichtete kann die Auskunft auf\nmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß              solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst\nMöglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit          oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-\naufzeigen.                                                    ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\n(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäftsord-   gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nnung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die          Gesetz über Ordnungwidrigkeiten aussetzen würde.\nGeschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür-            (6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der\nfen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für            auf dieses Gesetz gestützen Rechtsverordnungen Immis-\nArbeit und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des        sionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und\nBundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-          Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht\nsicherheit.                                                   betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen\n§ 52                             Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grund-\nstücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die\nÜberwachung\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen\n( 1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung       und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das\ndieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützen           Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\nRechtsverordnungen zu überwachen.                             des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Aus-\nübung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten\n(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigen-      Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu\ntümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen        nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle\nbetrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der      des § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die\nzuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt        Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaß-\nzu den Grundstücken und zur Verhütung dringender              nahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch     Anordungen der zuständigen Behörde gegen den Betrei-\nzu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen ein-             ber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung\nschließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissio-       dem Land oder dem Bund zu erstatten.\nnen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die\nUnterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben          (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten\nerforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der   Kenntnisse und Unterlagen sind die§§ 93, 97,105 Abs. 1,\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit          § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116\neingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immis-      Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt\nsionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter         nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die\nbestellt ist, haben diesen auf Verlagen der zuständigen       Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat\nBehörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hin-             sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-\nzuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben         verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-\ndie Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte        des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um\nsowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebs-     vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder\naggregate, bereitzustellen.                                   der für ihn tätigen Personen handelt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                 897\n§ 52a                            1. auf die Entwicklung und Einführung\nMitteilungspflichten zur Betriebsorganisation            a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver-\nfahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und\n(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs-         schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehen-\nberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei           den Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall\nPersonengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte               sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,\nGesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde\nb) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Ver-\nanzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über\nfahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung,\ndie Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die\nPflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen            hinzuwirken,\nAnlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach       2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-          Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere\nnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften oblie-           durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse\ngen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder         unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,\nGesellschafter bleibt hiervon unberührt.                   3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten\n(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage         nach § 58 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der\noder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die              Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nnach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der                Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die\nzuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise               Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu über-\nsichergestellt ist, daß die dem Schutz vor schädlichen          wachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebs-\nUmwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheb-           stätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von\nlichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienen-         Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgesteller\nMängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseiti-\nden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet\nwerden.                                                          gung dieser Mängel,\n4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verur-\n§ 53                                sachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären\nBestellung eines Betriebsbeauftragten                 sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer\nfür Immissionsschutz                         Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus die-\nsem Gesetz oder Rechtsverordungen auf Grund dieses\n(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben          Gesetzes ergebenden Pflichten.\neinen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissions-\nschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern      (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem\ndies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen     Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1\nwegen der                                                   Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maß-\nnahmen.\n1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,\n§ 55\n2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder\nPflichten des Betreibers\n3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer\nVerwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch           (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten\nLuftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterun-    schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben\ngen hervorzurufen,                                    genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des\nImmissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung sei-\nerforderlich ist. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-\nner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben-\nschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der\nbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde\nbeteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit\nunverzüglich anzuzeigen. Dem Immissionsschutzbeauf-\nZustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürfti-\ntragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.\ngen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauf-\ntragte zu bestellen haben.                                     (1 a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat\nvor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-\nunter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu\nber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-    unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im\nlung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch         Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und\nRechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber        bei dessen Abberufung.\nnicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder meh-\nrere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben,           (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftrag-\nsoweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung  ten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben\naus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten        erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Wer-\nergibt.                                                     den der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus\ndenen sich ergibt, daß der Immissionsschutzbeauftragte\n§ 54                           nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fach-\nAufgaben                          kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen,\ndaß der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauf-\n(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betrei-   tragten bestellt. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-\nber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die     schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhö-\nfür den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist      rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung\nberechtigt und verpflichtet,                                mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche","898                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des         lung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen\nImmissionsschutzbeauftragten zu stellen sind.                  vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem\nGrund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.\n(3) Werden mehrere lmissionsschutzbeauftragte be-\nstellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinie-\nrung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere                                          § 58a\ndurch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu                       Bestellung eines Störfallbeauftragten\nsorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder\n(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben\nmehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauf-\neinen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen,\ntragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt\nsofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage\nwerden. Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit\nwegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen\nder Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeits-\nBetriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und\nschutzes beauftragten Personen zu sorgen.\ndie Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung\n(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten      bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)\nbei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\ninsbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben        rates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Be-\nerforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen,    treiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.\nGeräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teil-\nnahme an Schulungen zu ermöglichen.                               (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-\nber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-\nlung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverord-\n§ 56                             nung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbe-\nStellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers               auftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die\nNotwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1\n(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die\ngenannten Gesichtspunkt ergibt.\nEinführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor\nInvestitionsentscheidungen eine Stellungnahme des\n§ 58b\nImmissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Ent-\nscheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein                         Aufgaben des Störfallbeauftragten\nkönnen.\n(1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Ange-\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß    legenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam\nsie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen            sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,\nberücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzu-   1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzu-\nlegen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeug-            wirken,\nnissen sowie über die Investition entscheidet.\n2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekanntgewordene\nStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzu-\n§ 57                                  teilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die\nVortragsrecht                              Nachbarschaft führen können,\nDer Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisations-    3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und\nmaßnahmen sicherzustellen, daß der Immissionsschutz-                der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar              ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen\nder Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem           und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von\nzuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er              Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der\nwegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Ent-                  Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle\nscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann          der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mittei-\nder Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm              lung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseiti-\nvorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgaben-                  gung dieser Mängel,\nbereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat        4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden\ndiese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über               Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung be-\ndie Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten.                         treffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.\n(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jähr-\n§ 58                             lich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3\nBenachteiligungsverbot, Kündigungsschutz                getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber hin-\naus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen\n(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der          zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2\nErfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachtei-       schriftlich aufzuzeichnen. Er muß diese Aufzeichnungen\nligt werden.\nmindestens fünf Jahre aufbewahren.\n(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer\ndes zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die                                    § 58c\nKündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei                      Pflichten und Rechte des Betreibers\ndenn, daß Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur                       gegenüber dem Störfallbeauftragten\nKündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer\nKündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als              ( 1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des\nImmissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb       Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten\neines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestel-         entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                     899\nSatz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen                                    § 61\nan die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauf-                      Bericht der Bundesregierung\ntragten zu stellen sind.\nDie Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-\n(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen      tag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt\nsowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Ein-       Bericht über\nführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stel-\nlungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn          1. den Stand und die Entwicklung schädlicher Umweltein-\ndiese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage               wirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche\nbedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist so recht-           im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie\nzeitig einzuholen, daß sie bei den Entscheidungen nach           über die voraussichtliche weitere Entwicklung,\nSatz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist        2. die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und\nderjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.     beabsichtigten Maßnahmen,\n(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die   3. die laufenden und die in Aussicht genommenen For-\nBeseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von              schungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreini-\nStörungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu                gungen und Geräuschen,\nGefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft         4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtun-\nführen können oder bereits geführt haben, Entscheidungs-         gen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkun-\nbefugnisse übertragen.                                           gen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und\n5. die für die Forschung und Entwicklung nach den Num-\n§ 58d                                mern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von\nVerbot der Benachteiligung                       Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten\ndes Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz                 Mittel.\n§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.                                     § 62\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 59                               (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nZuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung           lässig\n1.   eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nerrichtet,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmen, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses      2.   einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die             oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nder Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt.            erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,\nsoweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.                        Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\n3.   eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 nicht, nicht\n§ 60                                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,\nAusnahmen für Anlagen der Landesverteidigung              4.   die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer\ngenehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmi-\n(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anla-         gung nach § 15 Abs. 1 wesentlich ändert,\ngen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesverteidi-\ngung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von   5.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch\nAnlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf              in Verbindung mit Abs. 5, § 24 Satz 1, § 26 Abs. 1,\ndieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen,             § 28 Satz 1 oder§ 29 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nsoweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die            dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,\nErfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern.     6.   eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-\nDabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen           sagung nach § 25 betreibt,\nzu berücksichtigen.\n7.   einer auf Grund der§§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34,\n(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5            35, 37, 38 Abs. 2, § 39 oder§ 48a erlassenen Rechts-\nNr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung        verordnung oder einer auf Grund einer solchen\nin ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften               Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-\ndieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten              nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung\nRechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung           für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-\nihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die          vorschritt verweist,\nauf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepu-      7 a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre\nblik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen         Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Stra-\nnach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren                 ßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasser-\nBereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Geset-         fahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende\nzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord-             Anlagen nicht so betreibt, daß vermeidbare Emissio-\nnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer beson-           nen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein\nderen Aufgaben zwingend erforderlich ist.                          Mindestmaß beschränkt bleiben oder\n(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land     8.    entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1\nBerlin.                                                            Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver-","900                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine           - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverord-          Baulärm - Emissionsmeßverfahren - vom 22. Dezem-\nnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-           ber 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970),\ngeldvorschrift verweist.                                  - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder          Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrich-\nfahrlässig                                                         tungen und Transportbetonmischer - vom 6. Dezember\n1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971 ), ber. am\n1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit             14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember\nSatz 3, eine Mitteilung oder entgegen § 16 Abs. 2 eine          1971 ),\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig macht,                                         - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nBaulärm - Emissionsrichtwerte für Radlader - (Rad-\n2. entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung nicht,             laderVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156 vom\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         22. August 1972),\nabgibt oder ergänzt,\n- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\n3. entgegen § 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht                Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kompressoren -\nmitteilt oder die Aufzeichnungen der Meßgeräte nicht            (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.\naufbewahrt,                                                     Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),\n4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 , 3 oder 4, auch in              - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nVerbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1             Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonpumpen -\nAuskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder          (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64\nnicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet,          vom 31. März 1973),\nUnterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht        - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nhinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflich-           Baulärm - Emissionsrichtwerte für Planierraupen -\ntung zuwiderhandelt,                                            (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87\n5. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stich-              vom 10. Mai 1973),\nproben nicht gestattet,                                     - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\n6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht                Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kettenlader -\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet     (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94 vom\noder                                                            19. Mai 1973) und die\n7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht          - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.      Baulärm- Emissionsrichtwerte für Bagger-(BaggerVwV)\nvom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239 vom 21. De-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer          zember 1973)\nGeldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ord-\nmaßgebend.\nnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu\nzwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.                                               § 67\nÜbergangsvorschrift\n§§ 63 bis 65\n(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses\n(weggefallen)                         Gesetzes nach § 16 oder§ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung\nerteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem\nGesetz fort.\nSiebenter Teil\n(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei\nSchlußvorschriften                         Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3\nerrichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren\n§ 66                              Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden\nist, muß innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach\nFortgeltung von Vorschriften                    Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde\n(1) (weggefallen)                                            angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16\nAbs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmi-\n(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemei-       gungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-\nnen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die         ordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde\n- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom             sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach\n8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom          Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1\n14. September 1964 S. 433),                                  über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im\nZeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung nach § 4\n- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom                Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.\n16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli\n1968),                                                          (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsver-\nänderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19)\n- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen\ngenehmigt werden können.\nBaulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August\n1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September                (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-\n1970),                                                       schriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                               901\ngestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende     3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikro-\nzu führen.                                                     organismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach\nNummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante\n(5) Bis zum 4. September 1978 ist                           Nukleinsäure enthalten,\n1 . bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb     ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs-\neiner Anlage (§§ 6 und 8) sowie zur wesentlichen       zwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines\nÄnderung der Lage, der Beschaffenheit oder des         Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.\nBetriebs einer Anlage (§ 15),                          Absatz 4 gilt entsprechend.\n2. bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9),\n3. bei nachträglichen Anordnungen (§ 17) und                                       §§ 68 bis 72\n4. bei der Anordnung über Ermittlungen von Art und Aus-                (Änderung von Rechtsvorschriften,\nmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen                      Überleitung von Verweisungen,\nsowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der                       Aufhebung von Vorschriften)\nAnlage (§ 26)\ndie Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung                                  § 73\nder Luft vom 28. August 1974 (Gemeinsames Ministerial-\nBerlin-Klausel\nblatt S. 426, 525) anzuwenden;§ 6 bleibt unberührt. Satz 1\nNr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\n4. September 1978 in Betrieb genommen wird.                Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung, des\n(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für\nLuftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen\neine Anlage zum Umgang mit\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,               Überleitungsgesetzes.\n2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht\n§ 74\ndazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu wer-\nden,                                                                           (1nkrafttreten)"]}