{"id":"bgbl1-1990-23-5","kind":"bgbl1","year":1990,"number":23,"date":"1990-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_23.pdf#page=2","order":5,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1990-05-11T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["870                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 11. Mai 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                         Anlagen technisch möglich und zumutbar\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1\nbis 3 vereinbar ist.\"\nArtikel 1                             b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                        ,,(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März                    rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\n1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 4       ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ndes Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird            Anlagen, bei denen nutzbare Wärme in nicht uner-\nwie folgt geändert:                                                 heblichem Umfang entstehen kann und die ent-\nsprechend den in der Rechtsverordnung näher zu\nbestimmenden Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 4\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                      errichtet und betrieben werden müssen.\"\n,,§ 1                            c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nZweck des Gesetzes\n,,(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch\nZweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und           nach einer Betriebseinstellung\nPflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre\n1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück\nsowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen\nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen und\nUmwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmi-\nsonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und\ngungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren,\nerhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit\nerheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-\nund die Nachbarschaft hervorgerufen werden\ngen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu\nkönnen und\nschützen und dem Entstehen schädlicher Umweltein-\nwirkungen vorzubeugen.\"                                         2. vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und\nschadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit besei-\n2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntigt werden.\"\n,,(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nFlugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen         5. § 7 wird wie folgt geändert:\nsowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive\nStoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder           a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\neiner hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterlie-                  „ Rechtsverordnungen über Anforderungen\ngen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren                       an genehmigungsbedürftige Anlagen\".\nder Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-\nrender Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit     b) In Absatz 1 werden\nsich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes              aa) im ersten Halbsatz die Worte „ und der Betrieb\nund der Länder zum Schutz der Gewässer etwas                           genehmigungsbedürftiger Anlagen\" durch die\nanderes ergibt.\"                                                       Worte ,, , der Betrieb, der Zustand nach\nBetriebseinstellung und die betreibereigene\n3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                    Überwachung genehmigungsbedürftiger Anla-\ngen\" ersetzt,\n,,(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf\nMenschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Was-               bb) in Nummer 2 das Wort „und\" durch ein\nser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sach-                   Komma, in Nummer 3 der Schlußpunkt durch\ngüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche,                     das Wort „und\" ersetzt sowie folgende Num-\nErschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche                   mer 4 angefügt:\nUmwelteinwirkungen.\"                                                   „4. die Betreiber von Anlagen bestimmte\nsicherheitstechnische Prüfungen sowie\nbestimmte Prüfungen von sicherheitstech-\n4. § 5 wird wie folgt geändert:\nnischen Unterlagen nach in der Rechts-\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                                    verordnung näher zu bestimmenden Ver-\nfahren durch einen Sachverständigen\n,,4. entstehende Wärme für Anlagen des Betrei-\nnach § 29a\nbers genutzt oder an Dritte, die sich zur\nAbnahme bereit erklärt haben, abgegeben                           a) während der Errichtung oder sonst vor\nwird, soweit dies nach Art und Standort der                          der Inbetriebnahme der Anlage,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                 871\nb) nach deren Inbetriebnahme oder einer            Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren\nwesentlichen Änderung im Sinne des             Zustand wiederherzustellen.\n§ 15,\n(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-\nc) in regelmäßigen Abständen oder             den. Sie kann unter dem Vorbehalt von Auflagen\nerteilt oder mit Auflagen verbunden werden.\nd) bei oder nach einer Betriebseinstellung\nvornehmen lassen müssen, soweit solche           (3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer\nSicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um\nPrüfungen nicht in Rechtsverordnungen\ndie Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens\nnach § 24 der Gewerbeordnung vorge-\nschrieben sind.\"                              zu sichern.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n7. § 16 wird wie folgt gefaßt:\n,,(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr                                  ,,§ 16\nbestimmt werden, daß bei in Absatz 2 genannten                        Mitteilungs- und Anzeigepflicht\nAnlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2              (1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 ist der Betreiber\nfestgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen           verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von\nschädliche Umwelteinwirkungen abgewichen wer-           jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abwei-\nden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische           chungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich\nMaßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Drit-          der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten\nter insgesamt eine weitergehende Minderung von           sind. Dies gilt nicht für Angaben, die Gegenstand einer\nEmissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die      Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 sind. Die\nUmwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei     Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die\nBeachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2             nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttre-\nfestgelegten Anforderungen und hierdurch der in          ten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-\n§ 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechts-        ordnung anzuzeigen waren. § 52 Abs. 5 gilt sinnge-\nverordnung kann weiterhin bestimmt werden,               mäß.\ninwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen\nVereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundes-               (2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer\nrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchfüh-       genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat\nrung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die          er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung\nin den Nachbarstaaten gelegen sind.\"                     der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nDer Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber\nd) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4              vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus\neingefügt:                                               § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen.\"\n,,(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen\nder Europäischen Gemeinschaften kann die Bun-         8. § 17 wird wie folgt geändert:\ndesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-              a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:\nordnung Anforderungen an die Errichtung, die                   ,,(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträgli-\nBeschaffenheit und den Betrieb, die Betriebsein-             chen Anordnungen absehen, soweit in einem vom\nstellung und betreibereigene Überwachung geneh-              Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnah-\nmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben.\"                    men an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem              vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Ver-\nAbsatz werden im ersten Halbsatz die Worte „Satz             ringerung der Emissionsfrachten führen als die\n1 Nr. 1 bis 3\" durch die Worte „Nr. 1 bis 4, auch in         Summe der Minderungen, die durch den Erlaß\nVerbindung mit Absatz 4,\" ersetzt.                           nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich\naus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erge-\n6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:                      benden Pflichten bei den beteiligten Anlagen\n,,§ 15a                                erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte\nZulassung vorzeitigen Beginns                      Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der\nBetreiber bereits zur Emissionsminderung auf\n(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh-             Grund einer nachträglichen Anordnung nach\nmigung nach § 15 kann die Genehmigungsbehörde                   Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1\nzulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung             verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung\nmit der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn               nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des             Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der\nVorhabens gerechnet werden kann,                             Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen\nzulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht\n2. an der vorzeitigen Errichtung der Anlage wegen\nbetriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung\nder zu erwartenden Verbesserung des Schutzes\nzur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für\nder Umwelt ein öffentliches Interesse besteht und\ndie in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmi-\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis         gung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festge-\nzur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage             legt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des\nverursachten Schäden zu ersetzen und, falls das              Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.\"","872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:               denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigun-\n,,(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betrie-             gen ausgehen können.\"\nbes können Anordnungen zur Erfüllung der sich              b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz\naus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch                   ersetzt:\nwährend eines Zeitraumes von zehn Jahren getrof-\n„Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der\nfen werden.\"\nBetreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und\nc) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis 4\"                    zu begründen, welche Einzelangaben der Emis-\ndurch die Worte „Absätze 1 bis 4a\" ersetzt.                    sionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder\nGeschäftsgeheimnisse erlauben.\"\n9. § 19 wird wie folgt geändert:                                    c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   ,,(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n,,(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10               rates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der\nAbs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht           Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der\nanzuwenden.\"                                                    Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfah-\nren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürf-\n,,(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag                tiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht\ndes Trägers des Vorhabens zulassen, daß die                     zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind.\"\nGenehmigung abweichend von den Absätzen 1\nund 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt   14. Dem § 28 wird folgender Satz 2 angefügt:\nwird.\"\n,,Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlich-\n10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             keit der von der Anlage ausgehenden Emissionen\nErmittlungen auch während des in Nummer 2 genann-\na) Die Worte ,, , soweit sie der Vorschrift des § 22            ten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag\nunterliegen,\" werden gestrichen.                           des Betreibers zulassen-, daß diese Ermittlungen\ndurch den Immissionsschutzbeauftragten durchge-\nb) Nach den Worten „vor schädlichen Umwelteinwir-\nführt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche\nkungen\" werden die Worte „sowie zur Vorsorge\nFachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische\ngegen schädliche Umwelteinwirkungen\" eingefügt.\nAusstattung besitzt.\"\n11 . Im Dritten Abschnitt wird die Überschrift des Zweiten\nTeils wie folgt gefaßt:                                     15. Folgender § 29 a wird eingefügt:\n,,Ermittlung von Emissionen und Immissionen,                                        ,,§ 29a\nsicherheitstechnische Prüfungen,                       Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen\nTechnischer Ausschuß für Anlagensicherheit\".                  (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der\nBetreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage\n12. Dem § 26 wird folgender Absatz 2 angefügt:                       einen der von der zuständigen obersten Landesbe-\nhörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der\n,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach               Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prü-\nAnhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-            fungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die                   Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die\nAnforderungen zu bestimmen, denen die nach Ab-                  Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauf-\nsatz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und Immis-             tragten (§ 58a), einen Sachverständigen nach§ 24c\nsionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fach-            der Gewerbeordnung oder einen in einer Rechtsver-\nkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Aus-               ordnung nach § 24 der Gewerbeordnung genannten\nstattung genügen müssen.\"                                       Sachverständigen gestattet werden, wenn diese hier-\nfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und\n13. § 27 wird wie folgt geändert:                                    gerätetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche\ngilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                            bestellten Sachverständigen, der eine besondere\n,,(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürfti-          Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfun-\ngen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen               gen nachweist. Die zuständige Behörde ist befugt,\nBehörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist         Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstech-\noder zu dem in der Rechtsverordnung nach                   nischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prü-\nAbsatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu                fungsergebnisses vorzuschreiben.\nmachen über Art, Menge, räumliche und zeitliche               (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nVerteilung der Luftverunreinigungen, die von der           Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-\nAnlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegan-              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\ngen sind, sowie über die Austrittsbedingungen              Anforderungen zu bestimmen, denen die nach\n(Emissionserklärung); er hat die Emissionserklä-           Absatz 1 mit der Durchführung von sicherheitstechni-\nrung alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten             schen Prüfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fach-\nStand zu ergänzen. § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.             kunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Aus-\nSatz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von           stattung genügen müssen, sowie Regelungen über","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                  873\ndie Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der              den der nach § 24 Abs. 4 der Gewerbeordnung und\nSachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu           nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung einge-\ntreffen.                                                     setzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Stör-\n(3) Prüfungen können angeordnet werden                    fall-Kommission zu berufen. Der Technische Aus-\nschuß für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse\n1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder           bilden; diesen können auch Fachleute angehören, die\nsonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,                 nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anla-\n2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,            gensicherheit sind.\n3. in regelmäßigen Abständen,                                   (3) Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit\n4. im Falle einer Betriebseinstellung oder                   gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsit-\nzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und\n5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\ndie Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung\nbestimmte sicherheitstechnische Anforderungen            des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und\nnicht erfüllt werden.\nReaktorsicherheit.\nSatz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Ände-           (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bun-\nrung im Sinne des § 15.                                      desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\n(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheits-     sicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicher-\ntechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde                 heit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger\nspätestens einen Monat nach Durchführung der Prü-             veröffentlicht werden.\"\nfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüg-\nlich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger     18. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefaßt:\nGefahren erforderlich ist.\"\n,,Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen,\n16. § 30 wird wie folgt gefaßt:                                           Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen\nund Schmierstoffen\".\n,,§ 30\nKosten der Messungen\n19. § 32 wird wie folgt geändert:\nund sicherheitstechnischen Prüfungen\nDie Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und        a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie\nImmissionen sowie für die sicherheitstechnischen                  die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen\" die\nPrüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht               Worte „und hierfür serienmäßig hergestellte Teile\"\ngenehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber               eingefügt.\ndie Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder§ 29 Abs. 2         b) In Absatz 2 werden die Worte „Soweit in einer\nnur, wenn die Ermittlungen ergeben, daß                           Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1\n1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften                Emissionswerte festgesetzt werden,\" durch die\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz                   Worte „In einer Rechtsverordnung\" ersetzt.\ngestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor-\nden sind oder                                        20. § 34 wird wie folgt geändert:\n2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften            a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\ndieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz\ngestützten Rechtsverordnungen geboten sind.\"                          ,,Beschaffenheit von Brennstoffen,\nTreibstoffen und Schmierstoffen\".\n17. Im zweiten Teil, Dritter Abschnitt, wird nach § 31            b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder Treib-\nfolgender § 31 a angefügt:                                        stoffe\" durch die Worte ,, , Treibstoffe, Schmier-\n,,§ 31 a                                stoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen\" ersetzt.\nTechnischer Ausschuß für Anlagensicherheit              c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz                „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann\nund Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuß               insbesondere bestimmt werden, daß\nfür Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Aus-\n1.   natürliche Bestandteile oder Zusätze von\nschuß für Anlagensicherheit berät die Bundesregie-\nrung oder den zuständigen Bundesminister in sicher-                    Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstof-\nheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von                      fen nach Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer\nStörfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen                       Verwendung der Brennstoffe, Treibstoffe,\nbetreffen. Er schlägt dem Stand der Sicherheitstech-                   Schmierstoffe oder Zusätze Luftverunreinigun-\nnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische                        gen hervorrufen oder die Bekämpfung von\nRegeln) unter Berücksichtigung der für andere                          Luftverunreinigungen behindern, nicht zuge-\nSchutzziele vorhandenen Regeln vor.                                    setzt werden oder einen bestimmten Höchst-\ngehalt nicht überschreiten dürfen,\n(2) In den Technischen Ausschuß für Anlagen-\nsicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bun-             1 a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder\ndesbehörden und obersten Landesbehörden sowie                          Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftver-\nden Vorsitzenden der Unterausschüsse nach                              unreinigungen hervorrufen oder die Bekämp-\nAbsatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft,                      fung von Luftverunreinigungen behindern,\nder Sachverständigen nach § 29 a, der Betreiber von                    nicht oder nur in besonderer Zusammenset-\nAnlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzen-                    zung enthalten dürfen,","874                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2.    Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe                   Verbraucher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1\nnach Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten                       Satz 1 veräußert, diese deutlich sichtbar und\nmüssen, durch die das Entstehen von Luftver-                  leicht lesbar mit Angaben über bestimmte\nunreinigungen begrenzt wird,                                  Eigenschaften kenntlich zu machen hat und\n3.    Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder            7. daß derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach\nZusätze nach Satz 1 einer bestimmten                          Absatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rah-\nBehandlung, durch die das Entstehen von                       men wirtschaftlicher Unternehmungen in den\nLuftverunreinigungen begrenzt wird, unterwor-                 Verkehr bringt, den nach Nummer 6 Auszeich-\nfen werden müssen,                                            nungspflichtigen über bestimmte Eigenschaften\n4.    derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen                    zu unterrichten hat.\"\nwirtschaftlicher Unternehmungen flüssige\nBrennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder    21. § 40 wird wie folgt geändert:\nZusätze zu diesen Stoffen herstellt, einführt       a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\noder sonst in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes verbringt, der zuständigen Bundes-                           ,, Verkehrsbeschränkungen\".\noberbehörde                                         b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Folgender\na) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treib-            Absatz 2 wird angefügt:\nstoffen oder Schmierstoffen, die in ihrer              ,,(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraft-\nchemischen Zusammensetzung andere                    fahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in\nElemente als Kohlenstoff, Wasserstoff und           bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der\nSauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und             Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen\nb) näher zu bestimmende Angaben über die                Belange nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen\nArt und die eingesetzte Menge sowie die              Vorschriften beschränken oder verbieten, soweit\nmöglichen schädlichen Umwelteinwirkun-               die für den Immissionsschutz zuständige Behörde\ngen der Zusätze und deren Verbrennungs-              dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für\nprodukte zu machen hat.\"                             geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen\ndurch Luftverunreinigu_ngen zu vermindern oder\nd) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:                               deren Entstehen zu vermeiden. Die Bundesregie-\n,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch             rung bestimmt nach Anhörung der beteiligten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                   Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nrates vorzuschreiben,                                         mung des Bundesrates die Konzentrationswerte,\nbei deren Überschreiten Maßnahmen nach Satz 1\n1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstof-\nzu prüfen sind, sowie die anzuwendenden Meß-\nfen, Schmierstoffen oder Zusätzen, für die\nund Beurteilungsverfahren.\"\nAnforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festge-\nsetzt worden sind, eine schriftliche Erklärung\ndes Herstellers über die Beschaffenheit der       22. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:\nBrennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder                     „Überwachung der Luftverunreinigung\nZusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis                  im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und\nzum ersten Bestimmungsort der Sendung mit-                               Lärmminderungspläne\".\nzuführen und bis zum Abgang der Sendung\nvom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu       23. § 44 wird wie folgt gefaßt:\nhalten ist,\n,,§ 44\n2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen\nGeschäftspapieren zu nehmen hat,                                           Untersuchungsgebiete\n(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftver-\n3. welche Angaben über die Beschaffenheit der\nunreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grund-\nBrennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder\nlagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewin-\nZusätze die schriftliche Erklärung enthalten\nnen, haben die nach Landesrecht zuständigen Behör-\nmuß,\nden in den durch Rechtsverordnung festgesetzten\n4. daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe            Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter\noder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den         Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schäd-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom-            liche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in\nmen in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei         einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzu-\nder Verbringung von dem Einführer den zustän-         stellen sowie die für ihre Entstehung und Ausbreitung\ndigen Behörden des Bestimmungsortes zu mel-           bedeutsamen Umstände zu untersuchen. Gleiches gilt\nden sind,                                             für Gebiete, in denen eine Überschreitung von Immis-\nsionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur\n5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen, Treib-          Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-\nstoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach            oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum\nAbsatz 1 Satz 1 Tankbelegbücher zu führen             Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden\nsind, aus denen sich die Lieferer der Brenn-          Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften fest-\nstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze       gelegt sind, festgestellt wird oder zu erwarten ist.\nnach Absatz 1 Satz 1 ergeben,\n(2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen\n6. daß derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rah-           Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind,\nmen wirtschaftlicher Unternehmungen an den            die wegen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                              875\n1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,                 2. Angaben über die festgestellten Wirkungen auf die\nin § 1 genannten Schutzgüter,\n2. ihrer hohen Konzentrationen oder\n3. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunrei-\n3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener\nnigungen und ihrer Auswirkungen,\nLuftverunreinigungen\n4. eine Abschätzung der zu erwartenden künftigen\nschädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können.\nVeränderungen der Emissions- und Immissions-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                  verhältnisse,\ndurch Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete\n5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissions-\nnach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsver-\nwerte und Immissionsleitwerte sowie vorgesehe-\nordnung kann bestimmt werden, daß die Untersu-\nnen Nutzungen und\nchung bestimmter Luftverunreinigungen auf Teile des\nUntersuchungsgebietes beschränkt wird.                        6. die Maßnahmen zur Verminderung der Luftverun-\n(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emis-             reinigungen und zur Vorsorge.\nsionskataster nach § 46 sind unter Berücksichtigung              (3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind\nder metereologischen Verhältnisse auszuwerten.\"               durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen\nder zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach\n24. In § 45 wird in Nummer 3 am Ende das Wort „und\"               diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften\ndurch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt                durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan pla-\ndurch das Wort „und\" ersetzt und folgende Nummer 5            nungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die\nangefügt:                                                     zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und\n,,5. Unterrichtung der Bevölkerung.\"                          inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind.\"\n27. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:\n25. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Belastungs-\ngebiete (§ 44)\" durch die Worte „in § 44 Abs. 1                                        ,,§ 47a\ngenannten Gebiete\" ersetzt.                                                    Lärmminderungspläne\n(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwir-\n26. § 47 erhält folgende Fassung:\nkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder\n,,§ 47                             zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach\nLuftreinhaltepläne                        Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung\ndurch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen\n(1) Ergibt die Auswertung nach§ 44 Abs. 4, daß im          und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.\ngesamten Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses\nGebietes oder in einem Gebiet nach § 44 Abs. 1                   (2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht\nSatz 2 Immissionswerte überschritten werden, die in           zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere\nzur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen                   schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzu-\nRechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften              stellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorüber-\nzum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in binden-            gehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Ge-\nden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften               räusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind\nfestgelegt sind, hat die nach Landesrecht zuständige          und die Beseitigung oder Verminderung der schädli-\nBehörde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan            chen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorge-\naufzustellen. Für ein Untersuchungsgebiet oder Teile          hen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.\neines solchen Gebietes soll sie einen derartigen              Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raum-\nSanierungsplan aufstellen, wenn sonstige schädliche           ordnung und Landesplanung zu beachten.\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf-\n(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthal-\ntreten oder zu erwarten sind. Ein Luftreinhalteplan\nten über\nkann zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-\nkungen (Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die            1 . die festgestellten und die zu erwartenden Lärm-\nfestgestellten oder die zu erwartenden Luftverunreini-            belastungen,\ngungen Immissionsleitwerte überschreiten, die in zur          2. die Quellen der Lärmbelastungen und\nDurchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-\noder allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder in bin-         3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminde-\ndenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaf-                  rung oder zur Verhinderung des weiteren Anstie-\nten festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumord-             ges der Lärmbelastung.\nnung und der Landesplanung vorgesehene Nutzung                   (4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\ndes Gebietes beeinträchtigen können. Luftreinhalte-\npläne können auf bestimmte luftverunreinigende            28. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\nStoffe, auf bestimmte Teile eines Untersuchungs-\ngebietes und auf bestimmte Arten von Emissionsquel-                                    ,,§ 48a\nlen beschränkt werden. Bei der Aufstellung sind die                          Erfüllung von Beschlüssen\nErfordernisse der Raumordnung und der Landespla-                         der Europäischen Gemeinschaften\nnung zu beachten.\n(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der\n(2) Der Luftreinhalteplan enthält                         Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-\n1 . die Darstellung der festgestellten Emissionen und         rung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung\nImmissionen aller oder bestimmter luftverunreini-        des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Fest-\ngender Stoffe,                                           setzung von Immissions- und Emissionswerten ein-","876                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nschließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maß-              Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme\nnahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Über-                 betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immis-\nwachung und Messung erlassen. In den Rechtsver-                  sionen oder die Überwachung einer nicht genehmi-\nordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevöl-              gu ngsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die\nkerung zu unterrichten ist. Rechtsverordnungen auf               Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen,\nGrund der Ermächtigung der Sätze 1 und 2 bedürfen                wenn die Ermittlungen ergeben, daß\nauch der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim-\n1.    Auflagen oder Anordnungen nach den Vor-\nmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht inner-\nschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses\nhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht\nlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert\nerfüllt worden oder\nhat.\n(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 fest-             2.    Auflagen oder Anordnungen nach den Vor-\ngelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder                         schriften dieses Gesetzes oder der auf dieses\nsonstige Entscheidungen der zuständigen Träger                         Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ge-\nöffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder                        boten\nnach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen;                   sind.\"\nsoweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen\nsind, haben die zuständigen Planungsträger zu befin-      31. Nach § 52 wird folgender§ 52a eingefügt:\nden, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu zie-                                      ,,§ 52a\nhen sind.\"\nMitteilungspflichten\nzur Betriebsorganisation\n29. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:\n(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-\n,,§ 51 a                           tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern\nStörfall-Kommission                       oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertre-\ntungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der\n(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz\nzuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach\nund Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundes-\nden Bestimmungen über. die Geschäftsführungsbe-\nregierung eine Störfall-Kommission gebildet. In diese\nfugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers\nKommission sind der Vorsitzende des Technischen\nder genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die\nAusschusses für Anlagensicherheit sowie im Einver-\nihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozi-\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nalordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltver-\nund allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen.\nbände, der Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft\nDie Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder\nund der für den Immissions- und Arbeitsschutz\nGesellschafter bleibt hiervon unberührt.\nzuständigen obersten Landesbehörden zu berufen.\n(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen\n(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel-\nAnlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbe-\nmäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß\nfugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person\nMöglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicher-\nhat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche\nheit aufzeigen.\nWeise sichergestellt ist, daß die dem Schutz vor\n(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine                 schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen\nGeschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus               Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen\nihrer Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des            Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnun-\nVorsitzenden bedürfen der im Einvernehmen mit dem             gen beim Betrieb beachtet werden.\"\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu ertei-\nlenden Zustimmung des Bundesministers für Umwelt,         32. § 54 wird wie folgt geändert:\nNaturschutz und Reaktorsicherheit.\"\na) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird vor Nummer 1\nBuchstabe b wie folgt gefaßt:\n30. § 52 wird wie folgt geändert:\n,,(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den\na) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Immis-               Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angele-\nsionsschutzbeauftragter\" die Worte „oder ein Stör-           genheiten, die für den Immissionsschutz bedeut-\nfallbeauftragter\" eingefügt.                                 sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und Treib-               1. auf die Entwicklung und Einführung\nstoffen\" durch die Worte ,, , Treibstoffen und                    a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich\nSchmierstoffen\" ersetzt.                                             Verfahren zur Vermeidung oder ordnungs-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:                                       gemäßen und schadlosen Verwertung der\nbeim Betrieb entstehenden Reststoffe oder\n,,(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des\nderen Beseitigung als Abfall sowie zur Nut-\nGenehmigungsverfahrens entstehen, trägt der\nzung von entstehender Wärme,\".\nAntragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von\nStichproben nach Absatz 3 und deren Unter-                b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor den Worten\nsuchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige.            „die Einhaltung der Vorschriften\" die Worte „soweit\nKosten, die durch sonstige Überwachungsmaß-                  dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach\nnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der             § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist,\" eingefügt.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                   877\nc) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Absatz 1\" das                     schutzbeauftragten umfassend über die Gründe\nWort „Satz 2\" eingefügt.                                        ihrer Ablehnung zu unterrichten.\"\n33. § 55 wird wie folgt geändert:                               36. § 58 wird wie folgt gefaßt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 58\n,,(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbe-                  Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz\nauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm oblie-\n(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen\ngenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der\nder Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht\nBetreiber hat die Bestellung des Immissions-\nbenachteiligt werden.\nschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner\nAufgaben sowie Veränderungen in seinem Auf-                   (2) Ist der lmmissionschutzbeauftragte Arbeitneh-\ngabenbereich und dessen Abberufung der zustän-              mer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so\ndigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem                  ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzuläs-\nImmissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift             sig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den\nder Anzeige auszuhändigen.\"                                 Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne\nEinhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nder Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist\n,,(1 a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Perso-       die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt\nnalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbe-           der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzu-\nauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden            lässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den\nAufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei           Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne\nVeränderungen im Aufgabenbereich des Immis-                 Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.\"\nsionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberu-\nfung.\"\n37. Nach§ 58 werden folgende§§ 58a bis 58d eingefügt:\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 58a\n„Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit                       Bestellung eines Störfallbeauftragten\nder Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des\nArbeitsschutzes beauftragten Personen zu sor-                  (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen\ngen.\"                                                       haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu\nbestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und\nd) In Absatz 4 werden der Schlußpunkt gestrichen                Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des\nund folgende Worte angefügt:                                bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefah-\n,,und die Teilnahme an Schulungen zu ermög-                 ren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erfor-\nlichen.\"                                                    derlich ist. Die Bundesregierung bestimmt nach An-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-\n34. § 56 erhält folgende Fassung:                                   ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geneh-\nmigungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfall-\n,,§ 56                              beauftragte zu bestellen haben.\nStellungnahme                                (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß\nzu Entscheidungen des Betreibers                   Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die\n(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die             die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch\nEinführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie                 Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder\nvor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme               mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben,\ndes Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn               soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestel-\ndie Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeut-             lung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichts-\nsam sein können.                                                punkt ergibt.\n(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen,                                    § 58b\ndaß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange-                          Aufgaben des Störfallbeauftragten\nmessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen\nStelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfah-             (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in\nren und Erzeugnissen sowie über die Investition ent-            Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage\nscheidet.\"                                                      bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und ver-\npflichtet,\n35. § 57 wird wie folgt geändert:                                   1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage\nhinzuwirken,\na) Die Worte „dafür zu sorgen\" werden ersetzt durch\ndie Worte „durch innerbetriebliche Organisations-           2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekanntgewor-\nmaßnahmen sicherzustellen\".                                     dene Störungen des bestimmungsgemäßen\nBetriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allge-\nb) Folgender Satz 2 wird angefügt:                                  meinheit und die Nachbarschaft führen können,\n„Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über             3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes\neine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rah-                    und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nmen seines Aufgabenbereichs mit der Geschäfts-                  Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter\nleitung nicht einigen, so hat diese den Immissions-             Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die","878                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nVerhinderung von Störungen des bestimmungsge-                   c) wird in Nummer 7 die Textstelle „oder § 39\"\nmäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbe-                     durch die Textstelle ,,§ 39 oder§ 48a\" ersetzt\nsondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regel-                sowie am Ende das Wort „oder\" durch ein\nmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Män-                   Komma ersetzt und folgende Nummer 7 a ein-\ngel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel,                   gefügt:\n4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden                         ,,7a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahr-\nBrandschutz sowie die technische Hilfeleistung                             zeuge und ihre Anhänger, die nicht zum\nbetreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.                           Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelas-\nsen sind, Schienen-, Luft- und Wasser-\n(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber\nfahrzeuge sowie Schwimmkörper und\njährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2\nschwimmende Anlagen nicht so betreibt,\nNr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnah-\ndaß vermeidbare Emissionen verhindert\nmen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm\nund unvermeidbare Emissionen auf ein\nergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufga-\nMindestmaß beschränkt bleiben oder\".\nben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich aufzuzeich-\nnen. Er muß diese Aufzeichnungen mindestens fünf               2. In Absatz 2\nJahre aufbewahren.                                                  a) wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n§ 58c                                        „ 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in\nPflichten und Rechte des Betreibers                                Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung oder\ngegenüber dem Störfallbeauftragten                                 entgegen § 16 Abs. 2 eine Anzeige nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(1) Die in den§§ 55 und 57 genannten Pflichten des                        rechtzeitig macht,\";\nBetreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten\nb) werden in Nummer 2 nach dem Wort „abgibt\"\nentsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55\ndie Worte „oder ergänzt\" eingefügt;\nAbs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche\nAnforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit                  c) werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefaßt:\ndes Störfallbeauftragten zu stellen sind.                               „4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 , 3 oder 4, auch\n(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidun-                        in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder\ngen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und                            Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht rich-\nder Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstof-                         tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nfen eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten ein-                         erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unter-\nzuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicher-                           lagen nicht vorlegt, beauftragte Personen\nheit der Anlage bedeutsam sein können. Die Stellung-                         nicht hinzuzieht oder einer dort sonst\nnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei den                         genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,\nEntscheidungen nach Satz 1 angemessen berück-                          5.    entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme\nsichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzule-                     von Stichproben nicht gestattet,\".\ngen, die die Entscheidungen trifft.\n3. In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend\" durch das\n(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für              Wort „zwanzigtausend\" ersetzt.\ndie Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkun-\ngen von Störungen des bestimmungsgemäßen\nBetriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und        39. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:\ndie Nachbarschaft führen können oder bereits geführt             ,,(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung\nhaben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.                     für eine Anlage zum Umgang mit\n§ 58 d                              1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,\nVerbot der Benachteiligung des Störfall-                2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie\nbeauftragten, Kündigungsschutz                         nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert\nzu werden,\n§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.\"\n3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von\nMikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkultu-\n38. § 62 wird wie folgt geändert:                                       ren nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive,\n1. In Absatz 1                                                      rekombinante Nukleinsäure enthalten,\na) erhält Nummer 2 folgende Fassung:                       ausgenommen Anlagen, die ausschließlich For-\nschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkraft-\n,,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechts-         treten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der\nverordnung oder auf Grund einer solchen           Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.\"\nRechtsverordnung erlassenen vollziehba-\nren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die\nRechtsverordnung für einen bestimmten\nArtikel 2\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift\nverweist,\";                                                   Änderung des Abfallgesetzes\nb) wird in Nummer 5 die Textstelle ,,§ 26, § 28\"         Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S.1410,\ndurch ,,§ 26 Abs. 1, § 28 Satz 1\" ersetzt;          1501 ), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umset-","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990                                  879\nzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die                             Artikel 4\nUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen    Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nund privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar\n1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert:                Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ntorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissions-\nDem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:           schutzgesetzes in der vom 1. September 1990 an gelten-\n,,Daneben ist die Verwertung oder Behandlung von Abfäl-     den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nlen in Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen\nZweck als der Abfallentsorgung dienen und die einer                                  Artikel 5\nGenehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der\nBerlin-Klausel\nÖffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-\nsetzes bedürfen; in diesen Fällen finden die§§ 6 und 11        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbs. 3 sowie § 13 entsprechende Anwendung.\"                 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom                           Inkrafttreten\n12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:\nDie Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\nNach Nummer 26 des Anhangs zu Nummer 1 der               Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-\nAnlage zu § 3 wird folgende Nummer 27 angefügt:             schriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-\n„27. Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von        dung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage\nAbfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abfall-   des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-\ngesetzes dienen.\"                                     monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. Mai 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. He Im ut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer"]}