{"id":"bgbl1-1990-22-9","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=12","order":9,"title":"Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1990-04-06T00:00:00Z","page":832,"pdf_page":12,"num_pages":15,"content":["832                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 6. April 1990\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-\nrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1\nS. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der\nseit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Klauentiere-Einfuhrverordnung vom\n13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1690),\n2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021 ),\n3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),\n4. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n12. März 1987 (BGBI.I S. 908),\n5. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und\n6. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs\ngenannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und des\n§ 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).\nBonn, den 6. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nKurt Eisenkrämer\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon Dünger, Rauhfutter und Stroh\n(Klauentiere-Einfuhrverordnung)\n1. Allgemeine Vorschriften                        2b. Fleischerzeugnis:\n§ 1                                     Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von\nFleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                    einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-\nlung, unterworfen worden ist;\n1.   Klauentiere:\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild-             3.  amtliche Bescheinigung:\nschweine;\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-\n2.   Fleisch:                                                        landes ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel\nversehene Bescheinigung;\nzum menschlichen Genuß geeignete Teile von\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und die\n4.  Übernahmeerklärung:\ndaraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach\n2 a. frisches Fleisch:                                               einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-\nFleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-            den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie\nden Behandlung, außer einer Kältebehandlung,                    sich bei Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von\nunterworfen worden ist;                                         Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 833\nerwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu                                    §2\nübernehmen;\n(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tierges~ndheits-\n5. Betrieb:                                               zeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie Ubernah-\nmeerklärungen nach dieser Verordnung sind der Zollstelle\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise     an der Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in\ngehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich          deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich\nüberwachter Händlerstall;                              beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.\n6. Schlachtrinder und -schweine:                          Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheitszeug-\nnisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.\nHausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt\nsind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit-      (2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheits-\ntelbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15      zeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind im Falle der\nAbs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthaus    Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhruntersuchungsstelle,\noder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen      bei der die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum\nMarkt gebracht zu werden;                              freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolla-\nger, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur\n7. Zucht- und Nutzrinder:                                 Zollgut- oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung      gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-\nvon Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug-       legen.\ntiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht-        (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch, Wolle,\nrinder;                                                Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen, sonstige\nvon Klauentieren stammende Teile, Erzeugnisse und Roh-\n8. Zucht- und Nutzschweine:\nstoffe, die durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut\nHausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur          im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der              oder durchgeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der\nSchlachtschweine;                                      Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von\nder Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-\n9. seuchenfreie Zone:                                     den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zustän-\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-      dig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt wer-\nmesser von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher        den.\nFeststellung seit mindestens 30 Tagen vor der ve·r-\nladung                                                      II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche,                                                                          §3\nb) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen-          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentiere\nseuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine-        bedürfen der Genehmigung.\nkrankheit (Swine Vesicular Disease) oder Anstek-\nkender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)          (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender\nHausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten der\naufgetreten ist;                                       Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des\n§ 4 a, wenn die Tiere\n10. amtlich schweinepestfreier Betrieb:\nBetrieb,                                                1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die\ndem für die betreffende Tierart und den jeweiligen\na) in dem seit mindestens 12 Monaten                       Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der\naa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-       Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom\nden ist und                                      26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher\nFragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nbb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-\nmit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189\nmigt worden ist,\nS. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und\nb) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12\nMonate       gegen     Schweinepest      geimpften 2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt, die\nSchweine befinden und                                  in leukoseunverdächtige Rinderbestände eingestellt\noder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine\nc) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-\nöffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht wer-\nser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens\nden sollen - zusätzlich von einer Bescheinigung des\n12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-\nzuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sind, aus\nstellt worden ist;\nder hervorgeht, daß\n11. schweinepestfreier Betrieb:                                a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt\nBetrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine                sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand\nSchweinepest festgestellt worden ist;                           während der letzten drei Jahre schließen lassen,\nund der Besitzer des Bestandes dem amtlichen\n12. amtlicher Tierarzt:                                             Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen\nvon der zuständigen Zentralbehörde des Versand-                 nicht bekanntgeworden sind und daß die zu expor-\nlandes bezeichneter Tierarzt.                                   tierenden Tiere in dem Bestand geboren oder seit","834                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nmindestens 12 Monaten in diesem Bestand gehal-            c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht\nten worden sind, und                                          notwendig ist, um die Übernahmebedingungen des\nan das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes\nb) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels eines\noder Gebietes zu erfüllen;\nTests nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG in\nder jeweils geltenden Fassung durchgeführte sero-         der Bundesminister unterrichtet die für das Veterinär-\nlogische Untersuchung auf Leukose bei allen zum           wesen zuständigen obersten Landesbehörden über\nZeitpunkt der Untersuchung über 24 Monate alten           Änderungen der Tierseuchenlage in den Mitgliedstaa-\nRindern des Herkunftsbestandes einen negativen            ten;\nBefund ergeben hat.\n2. im Falle der Durchfuhr\nDie Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung an              a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere\ngerechnet, nicht älter als zehn Tage sein.                        zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, und\n(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr          b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere\nlebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa-               zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen.\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-\nlich des § 4 a, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe-          (1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1\nscheinigung, die dem für die betreffende Tierart und den      bedarf es außerdem nicht im Falle der Einfuhr von\njeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster           Schlachtrindern und Schlachtschweinen aus Mitgliedstaa-\nder Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils         ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-\ngeltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verordnung         lich des§ 4a, wenn eine Befürchtung im Sinne des Absat-\nentspricht, und von einer Übernahmeerklärung begleitet        zes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und eine Kontrolle\nsind. Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn            durch die Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von\nder für sie zutreffenden Gesundheitsbescheinigung der\n1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Euro-      Anlage F Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder                 der jeweils geltenden Fassung begleitet sind. Nach Satz 1\n2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete       eingeführte Tiere\nder Mark der Deutschen Demokratischen Republik wei-\nterbefördert werden.                                      1 . sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestimmungsort zu\nbefördern und\n§ 3a\n2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar nach ihrer\nAbweichend von§ 3 sind die Einfuhr und die Durchfuhr           Ankunft der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt,\nlebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa-            um festzustellen, ob die Tiere ausweislich der Gesund-\nten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,            heitsbescheinigung den für sie geltenden tierseuchen-\nwenn und soweit die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9          rechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Schlacht-\nAbs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/        tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen                schaftsgemeinschaft entsprechen.\nMaßnahme vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr\nausgeschlossen sind und der Bundesminister für Ernäh-            (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-\nrung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese       gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,\nMaßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der            vorbehaltlich des§ 4a, dürfen von der Einfuhr oder Durch-\nBundesminister macht auch die Aufhebung der Maß-              fuhr nur zurückgewiesen werden, wenn\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.                              1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesundheits-\nbescheinigung begleitet sind,\n§4\n2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kontrolle\n(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr oder       nach Absatz 1 festgestellt wird, daß\nDurchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen Unter-        a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche\nsuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht                             oder Ansteckung verdächtig sind\n1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern               oder\nund Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-\nb) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichneten\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des\nTatsachen nicht vorliegen,\n§ 4a, wenn\n3. die Voraussetzungen des § 3a vorliegen oder\na) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheitsbe-\nscheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie       4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorgeschrie-\ngeltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen            bene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt wird.\nfür die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-\nchen, eine Besichtigung der Sendung im Rahmen\n§ 4a\ndieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für das Vor-\nhandensein einer Seuche ergibt und keine Vermu-         (1) § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2\ntung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt sind,   gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Haus-\nb) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland         rinder und Hausschweine aus Portugal sowie lebender\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung von         Hausschweine aus der italienischen autonomen Region\nTierseuchen nicht zu befürchten ist und               Sardinien und aus Spanien.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   835\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und        (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an\nDurchfuhr lebender Hausschweine, wenn und soweit             einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung\nverdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht\n1. die Tiere auf Grund einer Entscheidung des Rates oder     sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt werden,\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften           sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck befindli-\nnach Artikel 9 a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 64/432/    chen Einrichtungen abzusondern, soweit von der zuständi-\nEWG in der jeweils geltenden Fassung zum innerge-        gen Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-\nmeinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind und      den.\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-\n§6\ngemacht hat.\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-            (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nscheidung im Bundesanzeiger bekannt.                         gemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-\nschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde für\n§5\ndas Verbringen von Schlachttieren aus diesen Ländern\n(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die vom     zugelassenen und vom Bundesminister im Bundesan-\nBundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister            zeiger bekanntgegebenen Schlachtviehmarkt zu beför-\nder Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung               dern oder befördern zu lassen oder\nbekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei\n2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4\nder Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-\nzugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu beför-\nschaftsgebiet.\ndern oder befördern zu lassen; sie sind dort spätestens\n(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach           48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.\nAbsatz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt\nfür die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-\nwerden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches\nnen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen für\nSchlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß\ndie Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung von\nFutter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vor-    1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach § 15\nhanden sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müssen zusätz-        Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthäuser\nlich auf dem Flughafengelände vorhanden sein:                    zugelassen ist,\n1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genügende          2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4\nEinrichtungen für eine abgesonderte Unterbringung            zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern inner-\nvon Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu-         halb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem\nche oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von Tie-          Markt geschlachtet werden.\nren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbefördert\noder nicht sofort abgeholt werden;                          (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der\nSeuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen, daß\n2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und        aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nEntseuchung von Behältnissen, in denen Tiere trans-      schaft eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine\nportiert worden sind.                                    unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches Schlacht-\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung       haus zu verbringen und dort innerhalb einer bestimmten\nlebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der Art Frist zu schlachten sind.\nund Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzutei-       (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder und\nlen.                                                         Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\n(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amtli-   unmittelbar in das von der zuständigen Behörde\nche oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet sein.      bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene\nBei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen sowie        nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-\nbei der Durchfuhr von anderen Klauentieren genügt eine       dern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist\nandere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze 1 und 2           bestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Eintref-\ngelten nicht für Wild-Klauentiere, die für Zoologische Gär-  fen zu schlachten.\nten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt sind.\n(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmitteln\noder Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die             III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch\nso beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder                                  §7\nFutter während der Beförderung nicht heraussickern oder\nherausfallen können.                                            (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen\n(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der     der Genehmigung.\nbeamtete Tierarzt, bei Einfuhren nach § 4 Abs. 1 a die          (2) Der Genehmigung bedürfen nicht\nZollstelle, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes\nunter Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich~        1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und\nfernschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der        Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nVerfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am            Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des Absat-\nBestimmungsort der für den Bestimmungsort zuständigen            zes 2a, wenn die Sendung von einer Genußtauglich-\nBehörde unverzüglich anzuzeigen; hierbei ist im Falle des        keitsbescheinigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 der\n§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen.              Fleischhygieneverordnung begleitet ist,","836                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und             sehen autonomen Region Sardinien sowie aus Portugal\nHausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist,            und Spanien. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr\na) im Falle frischen Fleisches aus den in Anlage 2           und Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn und\nsoweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Genehmigung\naufgeführten Ländern von einem Tiergesundheits-\nzeugnis, das für Fleisch der betreffenden Tierart        1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder der\nund gegebenenfalls Zurichtungsform in der Ent-              Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach\nscheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die          Artikel Ba Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 72/461/EWG des\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf              Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-\nGrund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/         chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nEWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Rege-               Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr.\nlung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher            L 302 S. 24) oder nach Artikel 7a Abs. 1 Satz 2 der\nFragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen            Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980\nund von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG          zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\nNr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im        innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-\nHinblick auf das betreffende Land erlassen hat              erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils\nund die der Bundesminister im Bundesanzeiger                geltenden Fassung zum innergemeinschaftlichen\nbekanntgemacht hat; dies gilt nicht für die Einfuhr         Handelsverkehr zugelassen worden ist und\nvon Kaumuskeln von Rindern aus Argentinien, Bra··        2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-\nsilien, Paraguay und Uruguay;\ngemacht hat.\nb) im Falle von Fleischerzeugnissen aus Australien,\nBulgarien, Finnland, Island, Jugoslawien, Kanada,        Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-\nNeuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumä-          scheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.\nnien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowa-            (3) Absatz 1 gilt nicht für\nkei, Ungarn und den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem         1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in\nMuster der Anlage 3 entspricht,                             diesen ausweislich einer amtlichen Bescheinigung\ndurch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht wor-\n3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-\nden ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht für\nschließlich Rentieren - und von Wildschweinen sowie\nvon ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder ohne               Fleisch, das durchgeführt wird,\nDecke aus den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe b            2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Bescheinigung\ngenannten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2a,               durch Erhitzen mit einer Temperatur von mindestens\nsofern der Zollstelle durch Vorlage einer amtstierärztli-       80 °c für die Dauer von mindestens 30 Minuten\nchen Gesundheitsbescheinigung nachgewiesen wird,                gewonnen sind,\ndaß die Tiere in einem dieser Länder und an einem Ort\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-\nerlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und in\nzene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-\ndessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20\nKilometern am Tage der Erlegung oder Schlachtung                nommen Schweinedärme, Schweineblasen und seröse\nund während der letzten 40 Tage,                                Häute von Schweinen aus Afrika, der italienischen\nautonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,\na) wenn es sich um Wildwiederkäuer - einschließlich             sowie\nRentiere - handelt, kein Fall von Maul- und Klauen-\nseuche und                                              4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, der italieni-\nschen autonomen Region Sardinien, Portugal, der\nb) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall              Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das\nvon Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Vesi-\nkulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular                  a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-\nDisease) oder Ansteckender Schweinelähmung                     oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-\n(Teschener Krankheit)                                           scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt\noder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist,\neigenen Verbrauch des Verbringenden oder des\n4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamtlicher Über-                 Empfängers bestimmt ist oder\nwachung\nb) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten\na) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen aus                      auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder\nden in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern,                   in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder\nund\nc) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren\nb) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren -               Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in einer\nund Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern die-                Menge, die ausschließlich dem eigenen Bedarf\nser Tiere mit oder ohne Decke aus den in den                   dient, mitgeführt wird.\nNummern 1 und 2 Buchstabe b genannten Ländern,\n(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur\nvorbehaltlich des Absatzes 2a,\nVerpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf Schif-\n5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,           fen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Reiseomni-\nbussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste dieses\n6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.\nFleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen\n(2 a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die Einfuhr und dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur zur\nDurchfuhr von Fleisch von Haus- und Wildschweinen und          unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-\nganzen Tierkörpern von Wildschweinen aus der italieni-         fernt werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 837\n§ 7a                             eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhüllun-\ngen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2 bezeich-\nFür frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Freiha-   neten Einrichtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach\nfen verbracht und dort entladen werden soll, gelten, auch    der Einfuhr den Vorschriften der Anlage 4.\nwenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher Überwa-\nchung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden soll,       (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmustern\nfolgende zusätzliche Vorschriften:                           im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllungen fest\nverpackt sind.\n1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24 Stun-\nden vor der beabsichtigten Entladung, vom Einführer         (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern\noder seinem Beauftragten bei der von der zuständigen     und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt werden,\nBehörde       bestimmten     Einfuhruntersuchungsstelle  wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt sind.\nschriftlich anzumelden. Dabei sind das Herkunftsland,\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten\ndie Warenart, Verpackungsart, Anzahl und Markierung\nSchafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweinebor-\nder Packstücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene\nsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht\nVerbleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-\nbeim Gerben gewonnen sind.\nrungsraum im Hafen sowie der Name und die voraus-\nsichtliche Ankunftszeit des Schiffes anzugeben. Bei der\nAnmeldung ist die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder                                      §9\ndie nach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweineborsten\nUrschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei der\nAnmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie die Sen-      aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardinien,\ndung begleitet, so muß sie unverzüglich nach Ankunft     Portugal und Spanien sind verboten.\ndes Schiffes nachgereicht werden.                           (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die\n2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn\n1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder\na) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 erfolgt\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,\nist und\ndurch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden,\nb) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der           sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer Beschei-·\nnach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor-              nigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen\nzulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus Grün-       Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt\nden der Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung              nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.\nkeine Bedenken gegen eine Entladung bestehen.\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzel-\nfall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen, wenn             V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\ndurch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise                                          § 10\ngewährleistet ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt\noder weiterverbreitet werden.                               (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fellen\nvon Klauentieren bedürfen der Genehmigung.\n3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzustel-\nlen, daß im rreihafen gelagertes Fleisch jederzeit von      (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\nder zuständigen Behörde kontrolliert werden kann.        Durchfuhr von\n1. gegerbten Häuten und Fellen,\n§ 7b\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten\nAbweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durchfuhr         aus Afrika, Portugal, Spanien, die\nvon Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit                    a) vollkommen durchgesalzen oder\nb) vollkommen trocken\n1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften               sind,\nnach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG oder     3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haaren\nnach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG in der       und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.\njeweils geltenden Fassung vom innergemeinschaft-\nlichen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und\n2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-         VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen\ngemacht hat.\n§ 11\nDer Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- .\nscheidung im Bundesanzeiger bekannt.                            (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-\nschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und von\nKlauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn- oder Klauen-\nIV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,              späne, -grieß und -mehl, bedürfen der Genehmigung.\nHaaren und Borsten\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\n§8                              Durchfuhr\n(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern      1. vollständig trockener ganzer oder grob gebrochener\nund Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9, nur           Hörner,","838                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen Län-         2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,\ndern - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei -           wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem\nsowie aus Australien, Kanada, Neuseeland und den              Flughafengelände verbracht wird.\nVereinigten Staaten von Amerika,\n(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug-\n3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenommen           nisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch\naus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardi-     und Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschriften\nnien, Portugal und Spanien, und                           bleiben unberührt.\n4. von Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl, ausge-\n(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den\nnommen aus Afrika, der italienischen autonomen\nVorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf\nRegion Sardinien, Portugal und Spanien, wenn der\ndem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entladen\nZollstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung\nwerden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freihafen unter\nnachgewiesen wird, daß die Ware einem Behandlungs-\nzollamtlicher Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet\nverfahren unterworfen worden ist, durch das Krank-\nverbracht werden sollen, § 7 a entsprechend.\nheitserreger sicher abgetötet werden.\n(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr               VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,\nder in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig trocken                          Rauhfutter und Stroh\nsind, in fester Verpackung oder in geschlossenen und\ndichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen.                                     § 13\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger\ntierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Einhufern\n- und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, Erzeug-\nVII. Einfuhr und Durchfuhr                   nisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - ausgenommen\nsonstiger von Klauentieren stammender Teile,             Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und Austernschalen,\nErzeugnisse und Rohstoffe                    auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung.\nsowie toter Klauentiere\n(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,\nder Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt § 11\n§ 12                             Abs. 2 und 3 entsprechend.\n(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die\nDurchfuhr von                                                                              § 14\n1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klauen-          (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und\ntieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften der     Stroh bedürfen der Genehmigung.\nAbschnitte III bis VI unterliegen,\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die\n2. toten Klauentieren.                                        Durchfuhr von\n(2) Der Genehmigung bedürfen nicht                         1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft - ausgenommen\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr\naus der italienischen autonomen Region Sardinien,\na) von Milch und Milcherzeugnissen,                           Portugal und Spanien -, aus Finnland, Norwegen,\nÖsterreich, Schweden und der Schweiz,\nb) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. Rauhfutter und Stroh - ausgenommen aus Afrika,\nschaft, der nach dem 31. Dezember 1989 aufberei-          Asien, der italienischen autonomen Region Sardinien,\ntet worden ist, wenn die Sendung von einer Tierge-        Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der Türkei -,\nsundheitsbescheinigung nach Anhang D der Richt-           a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-\nlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur .            wendet wird oder\nFestlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertransporte\ngen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-\nin der bis zur Entladung notwendigen Menge mitge-\nkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an\nführt wird.\ndessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der\njeweils geltenden Fassung begleitet ist,\nc) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus                       IX. Genehmigungen und Ausnahmen\neuropäischen Ländern - ausgenommen die Sowjet-                                     § 15\nunion und die Türkei - sowie aus Australien,\nKanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten           (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-\nvon Amerika zum Zwecke der Präparation von            gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbe-\nJagdtrophäen,                                          hörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, wenn\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu-\nd) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Zoll-     chen zu befürchten ist. Durch Nebenbestimmungen ist\nstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung     mindestens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch-\nnachgewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und      fuhr nachzuweisen ist, daß\nRohstoffe einem Behandlungsverfahren unterwor-\nfen worden sind, durch das Krankheitserreger           1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-\nsicher abgetötet werden, und                              schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   839\nder Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils       c) entgegen § 1O Abs. 1 Häute oder Felle,\ngeltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verord-          d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,\nnung,\ne) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren\n2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem jeweils        stammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe oder\nentsprechenden Muster der Anlage 3 vorgesehenen\ntote Klauentiere,\nVoraussetzungen erfüllt sind und im Falle des § 14\nAbs. 1, daß die Sendung von einer Bescheinigung des         f) entgegen § 13 Abs. 1 Dünger oder\nfür den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes       g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nbegleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort\neinführt oder durchführt,\nder Ware und in dessen Umkreis von zehn Kilometern\nwährend der letzten sechs Wochen vor der Verladung\nkein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer        2. entgegen§ 3a lebende Hausrinder oder Hausschweine\nSchweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schwei-        oder entgegen § 7 b Fleisch einfü~rt oder durchführt,\nnepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Tesche-\nner Krankheit) amtlich festgestellt worden ist.          3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können           a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen\nim Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnahmefällen                nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen Schlacht-\nviehmarkt oder in ein öffentliches oder ein nach § 15\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1            Abs. 4 zugelassenes nicht-öffentliches Schlacht-\nSatz 3 genehmigen,                                              haus oder\n2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine\nb) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen voll-\ngenehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten\nziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von\nAnforderungen zulassen,\nder zuständigen Behörde bestimmte öffentliche\nwenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe-                  Schlachthaus oder\nstimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-\ngeschlepppt oder weiterverbreitet werden.                       c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von der\nzuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder\n(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können               nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche\n1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnahmen             Schlachthaus\nvon § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen,              befördert oder befördern läßt,\n2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren\n4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste\nfür Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1 die\nvon Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen aus\nAbfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger\nTransportmitteln entfernt,\nbekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf\nandere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicherge-\n5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen § 12\nstellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen\nAbs. 4 in Verbindung mit§ 7a Nr. 2 Satz 1 Teile von\nnicht zu befürchten ist, und\nKlauentieren entlädt,\n3. abweichend \"i1on § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch\nvon einem internationalen Verkehrsmittel auf ein ande-   6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare oder\nres internationales Verkehrsmittel umgeladen wird.               Schweineborsten einführt,\n(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von       b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der\nSchlachtrindern und -Schweinen in den in § 6 Abs. 1 und 4           Anlage 4 zuwiderhandelt oder\ngenannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche Schlacht-\nc) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder\nhäuser zulassen, wenn die seuchenhygienischen Voraus-\nsetzungen erfüllt sind.                                             Schweineborsten durchführt oder\n7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweineborsten\nX. Ordnungswidrigkeiten                        einführt oder durchführt.\n§ 16\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des                           XI. Schlußvorschriften\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                                   § 17\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ntungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes\na) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\nzur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli\nb) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch,                         1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.","840                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 1\n(zu den §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern          1\n)\nVersandland: ..\nZuständiges Ministerium: ............................... .\nAusstellende Behörde: .\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na)       vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...\nb)       nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................................................................\n1.       Zahl der Tiere:\nII.      Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                         Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                            oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII.     Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ....\n(Versandort)\nnach ......................................... .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit2) - Eisenbahn                ) -    Lastkraftwagen    3\n) - Flugzeug 3 )  - Schiff3)\nName und Anschrift des Absenders: ..\nName und Anschrift des Empfängers:\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert\nwerden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Streichen, falls unzutreffend.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                               841\nIV.   Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine\nviehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nc) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV.     Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.\nAusgefertigt in .                   ............................................................................. am ...........................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5 )\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\ns) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire\" bzw . .,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur des services\nveterinaires du departement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario\";\nin Spanien: ,,lnspector Veterinario\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\".","842                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\n1\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen                                )\nVersandland: ....................... .\nZuständiges Ministerium: .\nAusstellende Behörde: ...\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na)       vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .................................................................................................................................\nb)       nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ........................................................................................................................\n1.       Zahl der Tiere: .................................................. .\nII.      Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                         Schwein oder Ferkel                                                        oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII.     Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon .......... .\n(Versandort)\nnach ....... .\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit2) - Eisenbahn         ) -  Lastkraftwagen 3 )                -   Flugzeug 3 )  - Schiff3)\nName und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: ............ .\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert\nwerden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Nichtzutreffendes streichen.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                843\nIV.    Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine\nviehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-\ncher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nc) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie\ngegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von\n10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit\n(Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich\nfestgestellt worden.\nV.     Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in ..                                                              .. .......... am ...................................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5)\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) In Belgien: ,,lnspecteur veterinaire\" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege\"; in Frankreich: ,,Directeur des services\nveterinaires du departement\"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou\"; in Irland: ,,Veterinary lnspector\"; in Italien:\n,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire\"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd\"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario\";\nin Spanien: ,,lnspector Veterinario\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector\".\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\nArgentinien                                               Neuseeland\nAustralien                                                Norwegen\nBelize                                                   Österreich\nBotswana                                                 Panama\nBrasilien                                                Paraguay\nBulgarien                                                Polen\nChile                                                    Rumänien\nCosta Rica                                               Schweden\nFinnland                                                 Schweiz\nGrönland                                                 Simbabwe\nGuatemala                                                Südafrika\nIsland                                                   Swasiland\nJugoslawien                                               Tschechoslowakei\nKanada                                                    Ungarn\nKolumbien                                                 Uruguay\nKuba                                                     Vereinigte Staaten von Amerika\nMalta                                                    Zypern\nMexiko","844                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)\nGesundheitsbescheinigung\n1\nfür die Einfuhr von Fleischerzeugnissen                                                       )\nVersandland: ..........................................................................................................................................................................................................................\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................................................................\nAusstellende Behörde: ......................................................................................................................................................................................................\n1.       Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:\nErzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von .......................................................................................................................................................\n(Tierart)\nArt der Erzeugnisse .................................................................................................................................................................................................\nArt der Verpackung ..................................................................................................................................................................................................\nZahl der Teile oder Packstücke ...........................................................................................................................................................................\nNettogewicht ...............................................................................................................................................................................................................\nII.      Bestimmung der Fleischerzeugnisse:\nDie Fleischerzeugnisse werden versandt\nvon ..................................................................................................................................................................................................................................\n(Versandort)\nnach ................................................................................................................................................................................................................................\n(Bestimmungsort)\nmit folgendem Transportmittel 2)                             .........................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................................................................\nName und Anschrift des Empfängers: .............................................................................................................................................................\nIII.     Bescheinigung\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von Tieren\nstammt, die\n1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versandlandes\ngehalten worden sind,\n1)   Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.\n2)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und\nbei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                                                  845\n2. aus Beständen stammen,\na) in denen seit mindestens 3 Monaten 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen außerdem\nvon Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose, Schweinepest und\nAnsteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und\nb) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei\nSchweinen außerdem von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und Ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden ist\nAusgefertigt in ..................................................................................................... am ......................................................................................................\n(Tag der Verladung)\nSiegel                                                                                                       Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)\n3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.","846                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAnlage 4\n(zu § 8)\nTierseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in\nUmhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar\na) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die\nVoraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 9 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder\nb) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,\nweitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im Bun-\ndesanzeiger bekanntgegeben.\n3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen sowie\nzur Ausfuhr weitergeleitet werden.\n4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt\nunverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine\nVerschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektionsanstalt\nnur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen worden sind,\ndurch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger\nabgetötet werden.\n8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Transports\nzu reinigen und zu desinfizieren.\n9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Temperatur\nvon mindestens 100 °C oder durch ein anderes, in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n10. Die Nummern 3 und 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in\nUmhüllungen fest verpackt sind."]}