{"id":"bgbl1-1990-22-8","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=6","order":8,"title":"Gesetz über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen","law_date":"1990-04-30T00:00:00Z","page":826,"pdf_page":6,"num_pages":6,"content":["826                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nGesetz\nüber Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen\nmit schweren Lastfahrzeugen\nVom 30. April 1990\nDer Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder       3. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Straßen-\nund mit Zustimmung des Bundesrates das folgende                   unterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst, im Feuer-\nGesetz beschlossen:                                               wehrdienst, im Katastrophenschutz oder für Zwecke\nder zivilen Verteidigung verwendet werden,\n4. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich für die\nArtikel 1                                Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem\nRauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr oder von\nGesetz                                  auswechselbaren Aufbauten zum oder vom nächst-\nüber Gebühren für die Benutzung                         gelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder Binnen-\nvon Bundesfernstraßen                             hafen, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km\nmit schweren Lastfahrzeugen                          verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit der\n(Straßenbenutzungsgebührengesetz                          Eisenbahn oder einem Binnenschiff befördert worden\nsind oder befördert werden.\n- StrBG)\nVoraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die\n§ 1                              in Satz 1 genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.\nVon der Gebühr sind ferner befreit Lastzüge oder Sattel-\nStraßenbenutzungsgebühr                      kraftfahrzeuge, wenn der Lastkraftwagen oder die Sattel-\nzugmaschine (Motorfahrzeug), der Anhänger oder der\n(1) Für die Benutzung von\nSattelanhänger die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt.\n1. Bundesautobahnen,\n2. Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften                                      §3\nmit schweren Lastfahrzeugen wird eine Gebühr erhoben.                            Gebührenschuldner\nAls Benutzung gilt nicht das Überqueren dieser Straßen          Gebührenschuldner ist die Person, die während der Zeit\nauf dem kürzesten Wege. Für die Benutzung von Bundes-        der Benutzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Straßen\nautobahnen und Bundesstraßen in Berlin wird die Gebühr\nnicht erhoben.                                               1. Halter des Motorfahrzeuges ist,\n(2) Schwere Lastfahrzeuge sind:                            2. über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,\n1. Lastkraftwagen mit drei oder mehr Achsen,                 3. das Motorfahrzeug führt.\nMehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.\n2. Lastkraftwagen mit Anhänger (Lastzüge),\n3. Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraft-                                    §4\nfahrzeuge),\nGebührenentrichtung\nderen zulässiges oder tatsächliches Gesamtgewicht 18 t\nübersteigt.                                                     Die Gebühren sind an die Hauptzollämter zu entrichten.\nDie Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich nach\n§2                               dem Finanzverwaltungsgesetz.\nBefreiungen\n§5\nVon der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind folgende\nFahrzeuge befreit:                                                              Entrichtungszeitraum\n1. Lastkraftwagen der Streitkräfte der Vertragsstaaten          (1) Die Gebühr kann für jeden Zeitraum entrichtet wer-\ndes Nordatlantik-Vertrages sowie der aufgrund dieses     den, der nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmbar\nVertrages errichteten militärischen Hauptquartiere und   ist, jedoch nicht für mehr als ein Jahr.\nOrganisationen,\n(2) Für einen Zeitraum von weniger als einer Woche\n2. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Dienst      kann die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jeder vollen\nder Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der         Stunde entrichtet werden; als ein Tag gilt ein Zeitraum von\nPolizei verwendet werden,                                24 Stunden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               827\n(3) Für einen Zeitraum von einer Woche oder mehr kann   weise Entrichtung einer Zusatzgebühr entsprechen. Die\ndie Gebühr mit Wirkung vom Beginn jedes Kalendertages        Zusatzgebühr beträgt dreizehn Deutsche Mark für jeden\nentrichtet werden.                                          Tag und für jede nächsthöhere Gebührenklasse. Die\nZusatzgebühr kann nur als fahrzeuggebundene Gebühr\n§6                              entrichtet werden.\nFahrzeuggebundene                          (8) Wird das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-\noder personengebundene Gebühr\nOrdnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nDie Gebühr wird für ein bestimmtes Motorfahrzeug ent-   28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert\nrichtet (fahrzeuggebundene Gebühr). Der Halter kann eine    durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\nGebühr für drei Monate oder mehr auch für ein unbestimm-    (BGBI. 1S. 2436), zulässige Gesamtgewicht überschritten,\ntes, für ihn zugelassenes Motorfahrzeug entrichten (per-    so ist für den Zeitraum, in dem unter Überschreitung des\nsonengebundene Gebüh0.                                      zulässigen Gesamtgewichts gebührenpflichtige Straßen\nbenutzt werden, statt des zulässigen Gesamtgewichts das\ntatsächliche Gesamtgewicht für die Bemessung der\n§7\nGebühr maßgebend.\nGebührensätze\n(1) Die fahrzeuggebundene Gebühr für ein Jahr beträgt                                §8\nfür Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge:                             Bescheinigung\n1. mit drei Achsen und einem zulässigen\n(1) Das Hauptzollamt gibt über die Entrichtung der\nGesamtgewicht bis zu 22 t sowie mit vier\nGebühr eine fahrzeuggebundene (§ 6 Satz 1) oder per-\noder mehr Achsen und einem zulässigen\nGesamtgewicht bis zu 24 t (Gebühren-                   sonengebundene (§ 6 Satz 2) Bescheinigung aus. Die\nBescheinigung kann auch vor Entrichtung der Gebühr\nklasse 1)                                  1 000 DM,\nausgegeben werden.\n2. mit drei Achsen und einem zulässigen\nGesamtgewicht über 22 t sowie mit vier                    (2) Verpflichtet sich ein Dritter zur Entrichtung der\noder mehr Achsen und einem zulässigen                  Gebühr und stellt er hierüber dem Gebührenschuldner\nGesamtgewicht über 24 t bis zu 30 t                    eine Bescheinigung aus, so kann der Bundesminister der\n(Gebührenklasse 2)                         2 000 DM,   Finanzen diese Bescheinigung der Bescheinigung nach\nAbsatz 1 gleichstellen. Die Entscheidung ist im Bundes-\n3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   anzeiger bekanntzumachen.\n30 t bis zu 34 t (Gebührenklasse 3)        4 000 DM,\n4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                      (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 oder nach Ab-\nsatz 2 muß enthalten:\n34 t bis zu 37 t (Gebührenklasse 4)        5 500 DM,\n5. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   1. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,\n37 t bis zu 40 t (Gebührenklasse 5)        7 000 DM,   2. den Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird,\n6. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über                   3. die Gebührenklasse,\n40 t (Gebührenklasse 6)                    9 000 DM.   4. die Höhe der Gebühr,\nDas Hauptzollamt kann zulassen, daß die Gebühr für ein       5. in den Fällen des§ 6 Satz 1 das amtliche Kennzeichen\nJahr in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten entrich-      des Motorfahrzeugs,\ntet wird. Wird die Gebühr in halbjährlichen Raten entrich-\ntet, so erhöht sie sich um drei vom Hundert. Wird die        6. in den Fällen des § 6 Satz 2 den Namen und die\nGebühr in vierteljährlichen Raten entrichtet, so erhöht sie       Anschrift der Person.\nsich um sechs vom Hundert.                                      (4) Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach\n(2) Die Gebühr für einen Monat beträgt den zehnten Teil  Absatz 1 oder nach Absatz 2 während der Benutzung\nder Gebühr für ein Jahr.                                     gebührenpflichtiger Straßen mitzuführen.\n(3) Die Gebühr für eine Woche beträgt den fünfunddrei-     (5) Ändern sich das amtliche Kennzeichen des eingetra-\nßigsten Teil der Gebühr für ein Jahr.                        genen Motorfahrzeugs oder der Name oder die Anschrift\nder eingetragenen Person, so ist die Bescheinigung einem\n(4) Die Gebühr für einen Tag beträgt den einhundert-     Hauptzollamt zur Berichtigung vorzulegen.\nundfünfzigsten Teil der Gebühr für ein Jahr, mindestens\njedoch zehn Deutsche Mark.                                     (6) Ist eine für sechs Monate oder mehr gültige fahr-\nzeuggebundene Bescheinigung verlorengegangen, so\n(5) Die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den   stellt das Hauptzollamt auf Antrag eine Ersatzbescheini-\nvollen Betrag in Deutscher Mark nach unten zu runden.        gung aus. Ist eine personengebundene Bescheinigung\nverlorengegangen, wird keine Ersatzbescheinigung aus-\n(6) Die personengebundene Gebühr entspricht den\nGebühren nach den Absätzen 1 und 2, zuzüglich eines          gestellt.\nZuschlags von 20 vom Hundert.\n§9\n(7) Ist die Gebühr für drei Monate oder mehr entrichtet\nErstattung bei Nichtbenutzung\nworden, so kann der Gebührenschuldner für die Benut-\nzung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit einem      (1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag die Gebühr,\nschweren Lastfahrzeug (§ 1 Abs. 2), das in eine höhere       wenn ihm die Bescheinigung vor Ablauf des Entrichtungs-\nGebührenklasse fällt, seiner Gebührenpflicht durch tage-     zeitraumes zurückgegeben wird. Als Zeitpunkt der Rück-","828                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\ngabe gilt der Tag, an dem die Bescheinigung dem Haupt-            b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch eine Bescheini-\nzollamt zugeht.                                                       gung für jede Fahrt dieses Fahrzeugs mit dem\nBinnenschiff, die von einer Hafenverwaltung aus-\n(2) Der Erstattungsbetrag wird berechnet aus dem\ngestellt wird;\nUnterschied zwischen der entrichteten Gebühr und der\nGebühr, die für den Zeitraum vom Beginn des Entrich-          2. im Falle des Absatzes 2 durch Vorlage von Bescheini-\ntungszeitraumes bis zum Ende des Tages, an dem die                 gungen über die für den Antragsteller oder die für ihn\nBescheinigung zurückgegeben wird, zu entrichten gewe-             zugelassenen Fahrzeuge entrichteten Gebühren und\nsen wäre. Für die Bearbeitung des Erstattungsantrages             durch eine Bestätigung über die Auflieferungen von\nwird eine Verwaltungsgebühr von fünfzig Deutsche Mark              Anhängern oder Sattelanhängern, die\nerhoben.                                                          a) im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 von der Deutschen\n(3) Eine Erstattung ist ausgeschlossen,                           Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmächtigten,\n1. wenn die Gebühr für weniger als eine Woche entrichtet          b) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 von einer Hafenver-\nworden ist,                                                     waltung\n2. für die ersten drei Monate, wenn eine personengebun-        ausgestellt wird.\ndene Bescheinigung vor Ablauf von drei Monaten nach\nBeginn des Entrichtungszeitraumes zurückgegeben\nwird.                                                                                § 11\n§ 10                                                     Kontrolle\nErstattung bei Huckepackverkehr                     (1) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die\nZolldienststellen, die für die Kontrolle an der Grenze\n(1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal\nzuständigen Stellen und im Rahmen ihrer sonstigen Auf-\nfür einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden          gaben die Polizei der Länder überwachen die Einhaltung\nkann,\nder Vorschriften dieses Gesetzes. Die mit der Kontrolle\n1. die für diesen Zeitraum für ein bestimmtes Motorfahr-      Beauftragten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nzeug (§ 6 Satz 1) entrichteten Gebühren, wenn das        sind Vollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes über den\nMotorfahrzeug während dieses Zeitraumes bei 180          unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbeamte des Bundes.\nFahrten auf Schienenstrecken in der Bundesrepublik\n(2) Die Beauftragten der Bundesanstalt für den Güter-\nDeutschland befördert worden ist. Bei weniger als 180\nfernverkehr und der Zolldienststellen können im Beneh-\nFahrten, aber mehr als 44 Fahrten erfolgt eine anteilige\nmen mit der Polizei des zuständigen Landes Lastkraft-\nErstattung auf der Grundlage der Gebühr für ein Jahr,\nwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge zum Zwecke\njedoch nur bis zur Höhe der entrichteten Gebühren;\nder Kontrolle anhalten. Die Zeichen und Weisungen der\n2. die während dieses Zeitraumes für ein bestimmtes           zur Kontrolle befugten Person sind zu befolgen. Dies ent-\nMotorfahrzeug (§ 6 Satz 1) tageweise entrichteten        bindet den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner\nGebühren, wenn das Motorfahrzeug auf einer Binnen-       Sorgfaltspflicht.\nwasserstraße in der Bundesrepublik Deutschland be-\nfördert worden ist.                                         (3) Der Fahrzeugführer hat der zur Kontrolle befugten\nPerson die Bescheinigung nach § 8, den Fahrzeugschein,\n(2) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal  die Beförderungspapiere und den Reisepaß oder Perso-\nfür einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden          nalausweis zur Prüfung auszuhändigen. Er hat Auskunft\nkann, Gebühren auch einer Person, die Anhänger oder           über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung\nSattelanhänger                                                der Kontrolle von Bedeutung sind.\n1. auf Umschlagbahnhöfen in der Bundesrepublik                   (4) Kontrollen an den Grenzen zu Mitgliedstaaten der\nDeutschland zur Beförderung im kombinierten Verkehr      Europäischen Gemeinschaften dürfen nur stichproben-\nStraße-Schiene oder\nweise aus Anlaß anderer Kontrollen durchgeführt werden.\n2. in Binnenhäfen in der Bundesrepublik Deutschland zur\nBeförderung im kombinierten Verkehr Straße-Binnen-\nschiffahrt\n§ 12\naufgeliefert hat. Bis zur Höhe der vom Antragsteller ent-\nrichteten Gebühren wird für jede Auflieferung ein Betrag                             Erhöhte Gebühr\nvon 28 Deutsche Mark erstattet, sofern mindestens 63             (1) Der Gebührenschuldner ist zur Entrichtung einer\nAuflieferungen erfolgt sind.                                  erhöhten Gebühr verpflichtet, wenn Straßen im Sinne des\n(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die          § 1 Abs. 1 Satz 1 benutzt worden sind und die Bescheini-\nErstattung erfüllt sind, ist zu erbringen:                    gung nach § 8 oder der Fahrzeugschein nicht mitgeführt\noder der zur Kontrolle befugten Person nicht ausgehändigt\n1. im Falle des Absatzes 1 durch Vorlage von Bescheini-       wird. Die erhöhte Gebühr beträgt das Doppelte der Gebühr\ngungen über die für das Fahrzeug entrichteten Gebüh-     für einen Tag.\nren und\n(2) Der Gebührenschuldner ist außerdem verpflichtet,\na) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch fortlaufende\nfür die Weiterfahrt eine Gebühr für einen Tag zu entrichten.\nAufzeichnungen über Fahrten dieses Fahrzeugs auf\nSchienenstrecken, deren Richtigkeit von der Deut-        (3) Die Beauftragten der Zolldienststellen, der für die\nschen Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmäch-       Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen und der Bun-\ntigten bestätigt wird,                                desanstalt für den Güterfernverkehr sind berechtigt, die","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  829\nerhöhte Gebühr und die Gebühr für die Weiterfahrt am Ort     Verfahren nach § 14 Abs. 1, soweit für die Verfolgung der\nder Kontrolle zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis     Ordnungswidrigkeiten die Hauptzollämter zuständig sind.\nzur Entrichtung der Gebühren untersagen, wenn die            Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr führt ein Regi-\nGebühren trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht       ster über die abgeschlossenen Verfahren nach § 14\nentrichtet werden und Zweifel an der späteren Einbring-      Abs. 1, soweit sie für die Verfolgung der Ordnungswidrig-\nlichkeit der Gebühren bestehen.                              keiten zuständig ist. Die Register werden geführt zur Ertei-\nlung von Auskünften über abgeschlossene Verfahren nach\n§ 14 Abs. 1 zur Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten\n§ 13                            im Sinne des § 14 Abs. 1. Für andere Zwecke dürfen die\nRegister nicht genutzt werden.\nLeistungsbescheid\n(2) In dem Register sind zu speichern:\n(1) Leistungsbescheide über Gebühren werden durch\ndie Hauptzollämter erlassen.                                 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,\nName und Anschrift seines Arbeitgebers,\n(2) Ein Leistungsbescheid kann nicht mehr ergehen,\nwenn seit dem Ende des Zeitraumes, für den die Gebühr        2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,\nzu entrichten war, ein Jahr vergangen ist.                   3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und\ndie angewendeten Bußgeldvorschriften,\n4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und\n§ 14                               dem Datum des Eintritts der Rechtskraft,\nBußgeldvorschrift                      5. die Höhe der Geldbuße.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-      (3) Auskünfte aus den Registern dürfen nur an die nach\nlässig                                                      § 14 Abs. 3 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten\n1. a) als Fahrzeugführer eine Straße im Sinne des § 1       im Sinne des § 14 Abs. 1 zuständigen Verwaltungsbehör-\nAbs. 1 Satz 1 mit einem Lastfahrzeug im Sinne des   den und Gerichte zu dem in Absatz 1 genannten Zweck\n§ 1 Abs. 2 benutzt oder                             erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem\nZweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt\nb) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die\nworden sind.\nüber den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,\neine solche Benutzung anordnet oder zuläßt,            (4) Eine Eintragung wird zwei Jahre nach dem Eintritt\nobwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr        der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gelöscht.\nnicht entrichtet und nicht gestundet worden ist,\noder                                                                                 § 16\n2. a) als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 4 die perso-                      Verteilung der Gebühren\nnengebundene Bescheinigung nicht mitführt oder         (1) Von dem Gebührenaufkommen erhalten die Länder\nentgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einer zur Kontrolle     einen Anteil, der ihren Kraftfahrzeugsteuerausfällen ent-\nbefugten Person nicht aushändigt oder\nspricht. Die verbleibenden Gebühren stehen dem Bund zu;\nb) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die  sie sind zweckgebunden für Unterhaltungsmaßnahmen an\nüber den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,     Bundesautobahnen und außerörtlichen Bundesstraßen\nanordnet oder zuläßt, daß eine solche Bescheini-    einzusetzen.\ngung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird,\n(2) Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Differenz\noder                                                    der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich auf Grund der\n3. als Fahrzeugführer entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ein       Anwendung dieses Gesetzes im Vergleich zur Anwendung\nZeichen oder eine Weisung einer zur Kontrolle befug-    des bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechts ergeben. Die\nten Person nicht befolgt.                               Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind das Produkt aus der\nAnzahl der am 1. Juli jeden Jahres zugelassenen Fahr-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis   zeuge im Sinne des § 9 a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.               gesetzes - unter Berücksichtigung ihrer Art und der Anzahl\nder Achsen - und den durchschnittlichen Kraftfahrzeug-\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nsteuersätzen der jeweiligen Gewichtsklasse. Dabei umfaßt\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-\njede Gewichtsklasse einen Bereich von 1 000 Kilogramm\nzollämter. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses\ndes zulässigen Gesamtgewichts, beginnend mit 2 000\nGesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort,\nKilogramm. Anhänger, die nach der Verordnung des\nso ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1\nSenats von Berlin vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-\nanstalt für den Güterfernverkehr.                           Verordnungsblatt für Berlin S. 7 45) von der Kraftfahrzeug-\nsteuer befreit sind und die auf den in § 1 Abs. 1 genannten\nStraßen außerhalb Berlins verkehren, sind bei Art und\nAnzahl der Fahrzeuge zu berücksichtigen.\n§ 15\nRegister                             (3) Die Länder erhalten vom Bund unter Berücksichti-\ngung des Gebührenaufkommens monatliche Zahlungen,\n(1) Ein vom Bundesminister der Finanzen gemäß § 12       die der Bundesminister der Finanzen nach einem Länder-\nAbs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmtes             anteil im Sinne des Absatzes 1 von 498 Millionen DM\nHauptzollamt führt ein Register über die abgeschlossenen    im Jahre 1990, 1 056 Millionen DM im Jahre 1991,","830                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n1 119 Millionen DM im Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM                  über      8 000  kg bis zu  9 000 kg        34,50 DM,\nim Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an der                   über      9 000  kg bis zu 10 000 kg        37,50 DM,\nGebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen unter den                    über    10 000   kg bis zu 11 000 kg        40,50 DM,\nLändern aufgeteilt:                                                      über    11 000   kg bis zu 12 000 kg        44,50 DM,\nüber    12 000   kg bis zu 13 000 kg        49,-DM,\nBaden-Württemberg                            16, 1 vom Hundert,\nüber    13 000   kg bis zu 14 000 kg        54,-DM,\nFreistaat Bayern                             19,2 vom Hundert,\nüber    14 000   kg bis zu 15 000 kg        89,-DM,\nBerlin                                        2,8 vom Hundert,\nüber    15 000   kg                       124,-DM,\nFreie Hansestadt Bremen                       1 ,2 vom Hundert,\nFreie und Hansestadt Hamburg                  2, 1 vom Hundert,          insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;\nHessen                                        7 ,5 vom Hundert,     2. für Kraftfahrzeuganhänger\nNiedersachsen                                12,2 vom Hundert,           bis zu 2 000 kg                             22,-DM,\nNordrhein-Westfalen                          26,8 vom Hundert,           über2 000 kg                                23,50 DM,\nRheinland-Pfalz                               6,9 vom Hundert,\nSaarland                                      1 ,5 vom Hundert,          insgesamt jedoch nicht mehr als 300 DM.\nSchleswig-Holstein                            3, 7 vom Hundert.         (2) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die Steuer,\n(4) Die Länder stellen dem Bundesminister der Finanzen          wenn sie tageweise entrichtet wird, in der Zeit vom\ndie für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuerausfälle nach         1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993 für jeden ganz\nAbsatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung. Der Bundes-           oder teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nminister der Finanzen stellt nach Ablauf eines jeden Kalen-        zugebrachten Kalendertag abweichend von § 9 Abs. 3\nderjahres die endgültige Höhe der den Ländern nach den             Nr. 2\nAbsätzen 1 und 2 zustehenden Gebühren durch Rechts-                 1. bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-\nverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates                      gewicht von\nbedarf, und nimmt unter Berücksichtigung des Gebühren-\na) bis 7 500 kg                             3,- DM,\naufkommens einen Ausgleich mit den Zahlungen nach\nAbsatz 3 vor. Dabei sind die Auswirkungen auf den                        b) mehr als 7 500 kg bis 15 000 kg          9,-DM,\nFinanzausgleich unter den Ländern auf der Grundlage der                  c) mehr als 15 000 kg                     20,-DM;\nvorläufigen Abrechnung für das jeweilige Ausgleichsjahr\nzu berücksichtigen.                                                2. bei Kraftfahrzeuganhängern                     2,-DM.\"\n§ 17                              2. An § 1O wird folgender Absatz angefügt:\nBerlin-Klausel                                ,,(6) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember\n1993 beträgt abweichend von Absatz 3 der Anhänger-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nzuschlag für die Dauer eines Jahres 300 Deutsche\nDritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nMark.\"\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes.                                               3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein\nKomma ersetzt.\nArtikel 2\nÄnderung                                  b) Folgende Nummer wird angefügt:\ndes Kraftfahrzeugsteuergesetzes                               ,, 10. die vorzeitige Aufhebung der zeitlich befriste-\nten Änderungen in den §§ 9 a und 1O Abs. 6,\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der                             wenn sich die Belastung mit sonstigen Abga-\nBekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132),                            ben in wesentlichem Umfang ändert. Die\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                               Rechtsverordnung kann sich auf die Aufhe-\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt ge-                         bung von Teilen der Änderungen oder auf eine\nändert:                                                                         Anpassung einzelner Steuersätze beschrän-\nken, soweit dies zum Ausgleich geänderter\n1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:                                     Belastungen mit sonstigen Abgaben erforder-\n,,§ 9 a                                          lich ist.\"\nBesonderer Steuersatz\n(1) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezem-\nArtikel 3\nber 1993 gelten abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 3 die               Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nfolgenden Steuersätze für je 200 Kilogramm Gesamt-\ngewicht oder einen Teil davon\nDas Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\n1. für Kraftfahrzeuge                                       Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-\nbis  zu    2 000 kg         22,-DM,    nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom\nüber   2  000 kg  bis zu    3 000 kg         23,50 DM,  28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), wird wie folgt geändert:\nüber   3  000 kg bis  zu    4 000 kg         25,-DM,\nüber   4  000 kg bis  zu    5 000 kg         26,50 DM,  § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nüber   5  000 kg  bis zu    6 000 kg         28,-DM,\nüber   6  000 kg  bis zu    7 000 kg         29,50 DM,  a) In Nummer 8 wird das Wort „oder\" hinter dem Wort\nüber   7  000 kg  bis zu    8 000 kg         32,-DM,       ,,Rechtsvorschriften\" durch ein Komma ersetzt.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               831\nb) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „oder\"                                Artikel 5\nersetzt.\nInkrafttreten, Au ßerkrafttreten\nc) Folgende Nummer wird angefügt:\n,, 10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Stra-       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.\nßenbenutzungsgebührengesetz.\"\n(2) Das Straßenbenutzungsgebührengesetz, die §§ 9 a\nund 10 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeug-\nArtikel 4                          steuergesetzes und § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenver-\nBerlin-Klausel                       kehrsgesetzes treten mit Ablauf des Jahres 1993 außer\nKraft. Zur Verfolgung von Ansprüchen, die vor Ablauf des\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und      Jahres 1993 entstanden sind, sind die genannten Vor-\ndes § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im   schriften auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter anzu-\nLand Berlin.                                               wenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesm(nister für Verkehr\nDr. Zimmermann\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel"]}