{"id":"bgbl1-1990-22-7","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=3","order":7,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts","law_date":"1990-04-30T00:00:00Z","page":823,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  823\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts\nVom 30. April 1990\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtli-\nchen oder privaten Rundfunkveranstaltern,\nArtikel 1\n3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel-\nDas Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten               bar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die\ndes Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,               Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Pro-\nGliederungsnummer 2251-1 , veröffentlichten bereinigten              grammteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 49 des Einfüh-               privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder\nrungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert:                4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein, der die\nZulassung von und die Aufsicht über Rundfunkver-\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                      anstalter des privaten Rechts obliegt.\n,,§ 3                              Auch dürfen die Mitglieder des Rundfunkrats weder auf\nRundfunkrat                            Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als\nfreie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für eine\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.\nder in Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse\nFrauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung\nvon Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein ..\nvon Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu\nSatz 3 gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige\nberücksichtigen.\nVortragstätigkeit. Die nach den Absätzen 3 und 4\n(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrats werden vom         benannten oder berufenen Mitglieder des Rundfunkrats\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,                dürfen weder Mitglied in einer gesetzgebenden Körper-\ndrei Mitglieder werden von der Bundesregierung                schaft des Bundes oder eines Landes noch Mitglied der\nbenannt.                                                      Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.\n(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-\n(6) Die entsendende Stelle kann das von ihr nach\nsationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-\nAbsatz 2 oder 3 benannte bzw.· gewählte Mitglied bei\nrats:\nseinem Ausscheiden aus dieser Stelle oder Beendi-\n1. Evangelische Kirche,                                       gung der Tätigkeit für diese Stelle abberufen. Scheidet\n2. Katholische Kirche,                                        ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl,\nBenennung oder Berufung des ausgeschiedenen Mit-\n3. Zentralrat der Juden in Deutschland,                       glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den\n4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-               Rest der Amtszeit zu wählen, zu benennen oder zu\nverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen                berufen. Ein Mitglied gilt als ausgeschieden, wenn es\nIndustrie- und Handelstag,                                die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt\nund der Rundfunkrat dies durch Beschluß feststellt.\n5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,\n6. Deutscher Sportbund,                                          (7) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre\n7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung           und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach\n(DSE).                                                    Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die\nGeschäfte bis zum Zusammentritt des neuen\n(4) Drei Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-        Rundfunkrats weiter.\nchen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-\nsidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen                 (8) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\nKulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und            des Rundfunkrats bittet der Vorsitzende die entsende-\nDichtung sowie der Westdeutschen Rektorenkonferenz            berechtigten Stellen und den Bundespräsidenten um\nberufen. Die in Satz 1 bezeichneten Organisationen            die Wahl, Benennung oder Berufung der Mitglieder für\nhaben in ihren Vorschlag die doppelte Zahl der zu             den neuen Rundfunkrat. Solange Vertreter nicht\nberufenden Vertreter aufzunehmen.                             gewählt, nicht benannt oder nicht berufen werden, ver-\nringert sich die Zahl der Mitglieder des Rundfunkrats\n(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine\nwirtschaftlichen oder sonstigen Interessen besitzen, die      entsprechend.\ngeeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglie-         (9) Die nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entsendeberechtig-\nder des Rundfunkrats zu gefährden. Sie dürfen insbe-          ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils\nsondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs                getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie\n1. einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder          sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt\neines privaten Rundfunkveranstalters,                     Absatz 8 Satz 2 entsprechend.\"","824                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n2. § 4 erhält folgende Fassung:                                       (4) Fünf Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-\n,,§ 4                              chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-\nsidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen\nVerwaltungsrat                          Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und\n(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-        Dichtung, der Westdeutschen Rektorenkonferenz, des\ndern. Ihm gehören an:                                         Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e. V.\n1. Je ein von den in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen         und des Deutschen Hochschulverbands berufen. § 3\nOrganen zu wählender oder zu benennender Ver-            Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ntreter,                                                      (5) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre\n2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in          und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach\n§ 3 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen          Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die\nund Organisationen und                                   Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rund-\nfunkrats weiter.\n3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\n§ 3 Abs. 4 genannten Institutionen.                          (6) Die nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 entsendeberechtig-\nten Gruppen und Organisationen benennen jeweils\n(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier          getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie\nJahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.             sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt\nNach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,          § 3 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.\nbis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.\n(7) § 3 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend.\"\n(3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\ndes Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal- · 4. § 8 erhält folgende Fassung:\ntungsrats die in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen                                         ,,§ 8\nOrgane und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um\nVerwaltungsrat\ndie Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen\nVerwaltungsrat.                                                   (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-\ndern. Ihm gehören an:\n(4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n1. Je ein von den in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen\nOrganen zu wählender oder zu benennender Ver-\n3. § 7 erhält folgende Fassung:\ntreter,\n,,§ 7                               2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\nRundfunkrat                                 § 7 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen\nund Organisationen und\n(1) Der Rundfunkrat besteht aus 31 Mitgliedern.\nFrauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung               3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in\nvon Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu                      § 7 Abs. 4 genannten Institutionen.\nberücksichtigen.                                                  (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier\n(2) Je fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden vom          Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.\nDeutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,·                Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,\ndarunter ein vom Land Berlin benannter Vertreter, drei          bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.\nMitglieder werden von der Bundesregierung benannt.                 (3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit\ndes Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal-\n(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-         tungsrats die in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen\nsationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-.           Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um\nrats:                                                          die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen\n1. Evangelische Kirche,                                      Verwaltungsrat.\n2. Katholische Kirche,                                         (4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\n3. Zentralrat der Juden in Deutschland,\n4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-\nbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu-                                  Artikel 2\nstrie- und Handelstag,                                                Neubildung der Rundfunkräte\n5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,                (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei-\n6. kommunale Spitzenverbände,                           tige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und\ndes Deutschlandfunks als beendet.\n7. Bund der Vertriebenen,\n8. Bund der Mitteldeutschen e. V.,                          (2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des\nDeutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach\n9. Deutscher Bundesjugendring,\nInkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum\n10. Deutscher Frauenrat,                                    ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte\n11. Deutscher Sportbund,                                    nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufga-\nben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\n12. Europa-Union Deutschland e. V.,                         anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-\n13. Kuratorium Unteilbares Deutschland.                     den Rechten und Pflichten wahr.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               825\nArtikel 3                          men die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufga-\nben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-\nNeubildung der Verwaltungsräte\nanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei- den Rechten und Pflichten wahr.\ntige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle\nund des Deutschlandfunks als beendet.                                                  Artikel 4\n(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes                             Berlin-Klausel\ngenannten staatlichen Organe wählen oder benennen\ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten\ndrei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mit-      Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.\nglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2\ndieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen                                      Artikel 5\ngemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3                              Inkrafttreten\ninnerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusam-\nmentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten     Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-\nZusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte neh-          dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. April 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}