{"id":"bgbl1-1990-22-13","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=38","order":13,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung","law_date":"1990-05-04T00:00:00Z","page":858,"pdf_page":38,"num_pages":6,"content":["858                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung\nVom 4. Mai 1990\nAuf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset-        5. § 5 wird wie folgt erfaßt:\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August                                       ,,§ 5\n1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-\nSchutzansprüche\nnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September\n1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der                (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als\nVerordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu           gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden\ngefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen        soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG), einteilig oder nach\nPatentamts:                                                     Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweitei-\nlig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung\nArtikel 1                           nach Merkmalen gegliedert sein.\n-\nDie Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No-                 (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,\nvember 1986 (BGBI. 1 S. 1739) wird wie folgt geändert:          sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung\naufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der\n1. Im § 1 werden die Worte „Arbeitsgerätschaft, eines           Technik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die\nGebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon\"                Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Ver-\ndurch das Wort „Erfindung\" ersetzt.                         bindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz\nbegehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 Worten ,dadurch gekennzeichnet, daß' oder ,gekenn-\nzeichnet durch' oder einer sinngemäßen Wendung ein-\na) Im Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände\" durch            zuleiten.\ndas Wort „Erfindungen\" ersetzt.\n(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder\nb) Im Absatz 2 werden die Worte „jeden Gegenstand\"         Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung\ndurch die Worte „jede Erfindung\" ersetzt.\ndadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal\nc) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:                    oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile\n,,4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutz-         beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind\nansprüche oder die Beschreibung beziehen.\"        deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen\nvoranzustellen.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    (4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind\na) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „Blättern\" die         die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.\nWorte „und in zwei Stücken\" eingefügt.                      (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige\nb) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                    Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit\nder Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1\n„2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des\nSatz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-\nAntrags, der Schutzansprüche und der Be-\nden. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf\nschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu\nmindestens einen der vorangehenden Schutzansprü-\nlassen:\nche enthalten.\nOberer Rand                          2 cm,\nlinker Seitenrand                    2,5 cm,          (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können\nrechter Seitenrand                   2 cm,        ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche)\nunterer Rand                         2 cm.        aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-\nDie Mindestränder können den Namen, die           rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche\nFirma oder die sonstige Bezeichnung des           müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der\nAnmelders und das Aktenzeichen der Anmel-         vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind\ndung enthalten.\"                                  soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise\nzusammenzufassen.\n4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so\na) In Nummer 6 werden nach den Worten „des Gegen-           sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-\nstandes\" die Worte „des Gebrauchsmusters\" einge-        ren.\nfügt.\n(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht\nb) In Nummer 7 werden die Worte „den Gegenstand\"            unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die tech-\ndurch die Worte „die Erfindung\" ersetzt.                nischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen\nc) In Nummer 9 werden die Worte „denselben Gegen-           auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,\nstand\" durch die Worte „dieselbe Erfindung\"             z. B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'\nersetzt.                                                oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                  859\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen           nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich\ndie in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale              nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzan-\nmit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das          sprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezug-\nVerständnis des Schutzanspruchs erleichtert.\"                 nahme auf diese ersetzt werden.\"\n6. § 6 wird wie folgt gefaßt:                                7. § 7 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6                              a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBeschreibung                                ,,(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgen-\n(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3              den Mindesträndern auszuführen:\nGbmG) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeich-            Oberer Rand                                  2,5 cm,\nnung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (§ 4                  linker Seitenrand                            2,5 cm,\nAbs. 2 Nr. 6) anzugeben.                                         rechter Seitenrand                            1,5 cm,\n(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:                 unterer Rand                                  1 cm.\nDie für die Abbildungen benutzte Fläche darf\n1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung                   26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten.\"\ngehört, soweit es sich nicht aus den Schutzan-\nsprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nergibt;                                                      ,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,\n2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der              die für das Verständnis der Erfindung in Betracht\nfür das Verständnis der Erfindung und .deren                 kommen können, sind zulässig, jedoch nicht als\nSchutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter               erste Zeichnung (Figur Nr. 1). \"\nAngabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;            c) Im Absatz 3 werden die Worte „des Gegenstandes\"\n3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,                   durch die Worte „der Erfindung\" ersetzt.\nsofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung\noder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,        8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere dann, wenn es zum Verständnis der            a) Im Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-\nErfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-           stand\" durch die Worte „dieselbe Erfindung\"\nmung unentbehrlich ist;                                      ersetzt.\n4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen             b) Im Satz 3 wird das Wort „achten\" durch das Wort\nSchutz begehrt wird;                                         ,,zehnten\" ersetzt.\n5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwend-\nbar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der\nArt der Erfindung nicht offensichtlich ergibt;                                  Artikel 2\n6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\ndung unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung       tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-\ngenannten Stand der Technik;                          schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294)\n7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-             auch im Land Berlin.\nspruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls\nerläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-\ngen unter Verwendung der entsprechenden                                         Artikel 3\nBezugszeichen.                                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die\n(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen,         bis zum 30. Juni 1990 eingegangenen Anmeldungen ver-\nPhantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzu-         bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.\nMünchen, den 4. Mai 1990\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häußer","860                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark\n(Gedenkmünze Kaiser Friedrich 1. Barbarossa)\nVom 24. April 1990\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung           Die Umschrift lautet:\nvon Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              ,, • KAISER FRIEDRICH 1. BARBAROSSA •\nGliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum                                 * 1122       t 1190\".\n800. Todestag von Kaiser Friedrich 1. Barbarossa im Jahre       Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,\n1990 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert              das Münzzeichen „F\" der Staatlichen Münze Stuttgart und\nvon 1 0 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der     die Umschrift:\nMünze beträgt 7,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in\n„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nder Staatlichen Münze Stuttgart.\n10 DEUTSCHE MARK\".\nDie Münze wird ab 8. Juni 1990 in den Verkehr gebracht.      Die Jahreszahl 1990 ist Teil der Umschrift. Das Münz-\nzeichen „F\" befindet sich im Feld zwischen dem linken\nDie Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-        Fang des Adlers und dem Wort „DEUTSCHE\".\nsendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat\neinen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht          Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die\nvon 15,5 Gramm.                                              Inschrift:\n,,HONOR IMPERII\".\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von       Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind drei\neinem schützenden glatten Randstab umgeben.                  stilisierte Stauferadler eingeprägt.\nDie Bildseite zeigt Kaiser Friedrich 1. Barbarossa nach      Der Entwurf der Münze stammt von Eugen Ruht, Pforz-\neiner zeitgenössischen Darstellung.                          heim.\nBonn, den 24. April 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\nTheo Waigel","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                      861\nBekanntmachung\nüber den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nVom 27. April 1990\nAuf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf\nAusstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976\n(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:\nDer zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstellun-\ngen gewährt:\n1. ,,DACH + WAND '90\nInternationale Fachausstellung mit Kongreß Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik\"\nvom 23. bis 26. Mai 1990 in Essen\n2. ,,ELEKTROTECHNIK '90\n21. Fachschau für elektrotechnische Ausrüstung\"\nvom 5. bis 8. September 1990 in Dortmund\n3. ,,lnter-tabac '90\n12. Internationale Fachschau für Tabakwaren & Raucherbedarf\"\nam 15. und 16. September 1990 in Dortmund\n4. ,,RAUMAUSSTATTUNG '90\n16. Deutsche Fachschau für Innenraum-Ausstattung\"\nvom 21. bis 23. September 1990 in Dortmund\n5. ,,EUROCOMPOSITES 90\nInternationale Fachmesse für Faserverbundwerkstoffe und neue Materialien\"\nvom 26. bis 29. September 1990 in Stuttgart\n6. ,,discotec 90\nInternationale Messe der Unterhaltungsgastronomie\"\nvom 5. bis 9. November 1990 in Düsseldorf\n7. ,,Verpackungstechnik '90\n2. Begleitende Fachausstellung zur Tagung ,Verpackungstechnik '90'\"\nvom 13. bis 15. November 1990 in Dortmund\n8. ,,MTQ '90\n3. Fachausstellung für Messen und Prüfen in der Qualitätssicherung\"\nvom 20. bis 23. November 1990 in Dortmund\n9. ,,MEDICA 90 plus BIOTEC\nDiagnostica - Therapeutica - Technica - lnformatica - Biotechnica - Juristica\n22. Internationaler Kongreß und Fachmesse\"\nvom 21. bis 24. November 1990 in Düsseldorf\nBonn, den 27. April 1990\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Kinkel","862                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\n_Berichtigung\nder Reststoffbestimmungs-Verordnung\nVom 23. April 1990\nIn der Anlage zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 631) werden die nachgenannten\nReststoffe (einschließlich Reststoffschlüssel und Herkunft) gestrichen:\nReststoff-                            Bezeichnung\nHerkunft\n(Reststoffart einschließlich Eigenschaften\nschlüssel                                                                                  (beispielhaft)\nund Inhaltsstoffe)\n1                                       2                                                    3\n596          Vorgemischte Reststoffe für Abfallentsorgungsanlagen\n596 03       Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Verbrennung             Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen\n596 04       Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Ablagerung              Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen\n953           Deponiesickerwässer\n953 01       Sickerwasser aus Hausmülldeponien                             Hausmülldeponien\n953 02       Sickerwasser aus Sonderabfalldeponien                         Sonderabfalldeponien\n95303        Sickerwasser aus Schlackedeponien                             Schlackedeponien\n95304        Sedimentationswasser aus Schlammdeponien und                  Schlammdeponien, Absetzbecken\nAbsetzbecken\n97           Krankenhausspezifische Reststoffe\n971          Krankenhausspezifische Reststoffe\n971 01       Infektiöse Reststoffe                                         Krankenhäuser und Kliniken mit mindestens\neiner der folgenden Abteilungen: Blutbank,\nChirurgie, Dialysestation, Geburtshilfe,\nGynäkologie, Infektionsstation, Mikrobiologie,\nPathologie, Virologie, Arztpraxen\n971 04       Körperteile und Organreststoffe                               Krankenhäuser, Arztpraxen, sonstige Einrich-\ntungen des medizinischen Bereichs\nBonn, den 23. April 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Kleine","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                                                                       863\nBerichtigung\nder Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung\nVom 27. April 1990\nDie Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449) ist\nwie folgt zu berichtigen:\nIn § 44 Abs. 1 Nr. 9 ist das Wort „Mindestdienstalter\"\ndurch das Wort „Mindestalter\" zu ersetzen.\nBonn, den 27, April 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nWurm\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nNr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1990\nTag                                                                                I n h a It                                                                              Seite\n24. 4. 90      Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physikalischen Schutz von\nKernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          326\nneu: 450-21; 450-2\n24. 4. 90      Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              342\n24. 4. 90      Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die\nFörderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      350\n26. 4. 90      Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   357\nneu: 319-93\n18. 4. 90      Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 73 über den Seitenschutz an Lastkraft-\nwagen, Anhängern und Sattelanhängern (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 73) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     361\n6. 4. 90      Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-\ntainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  379\n12. 4. 90      Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens\nüber die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           380\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung."]}