{"id":"bgbl1-1990-22-12","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=36","order":12,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Patentanmeldeverordnung","law_date":"1990-05-04T00:00:00Z","page":856,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["856                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Patentanmeldeverordnung\nVom 4. Mai 1990\nAuf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der            rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980                 müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der\n(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung          vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind\nüber das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968                soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise\n(BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung       zusammenzufassen.\nvom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt                   (7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so\nworden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-\nsind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-\namts:\nren.\nArtikel 1                                 (8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht\nunbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-\nDie Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981                   schen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen\n(BGBI. 1 S. 521 ), geändert durch die Verordnung vom             auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,\n12. November 1986 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geän-         z.B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'\ndert:                                                            oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.\n(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen\n1. § 4 wird wie folgt gefaßt:                                    die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale\n,,§ 4                             mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das\nVerständnis des Patentanspruchs erleichtert.\"\nPatentansprüche\n(1) In den Patentansprüchen kann das, was als           2. § 5 wird wie folgt gefaßt:\npatentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), einteilig oder                                 ,,§ 5\nnach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt                                   Beschreibung\n(zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fas-         (1) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1\nsung nach Merkmalen gegliedert sein.                          Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im\n(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,         Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzu-\nsind in den Oberbegriff die durch den Stand der Tech-         geben.\nnik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen;                (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:\nin den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der\nErfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den          1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung\nMerkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der               gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen\nkennzeichnende Teil ist mit den Worten ,dadurch                   oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;\ngekennzeichnet, daß' oder ,gekennzeichnet durch'              2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der\noder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.                       für das Verständnis der Erfindung und deren\nSchutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter\n(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder\nAngabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;\nMerkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung\ndadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal            3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,\noder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile.                   sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung\nbeginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind                  oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,\ndeutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen                 insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der\nvoranzustellen.                                                   Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-\nmung unentbehrlich ist;\n(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind\ndie wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.            4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen\nSchutz begehrt wird;\n(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige\nPatentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit            5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung\nder Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35               gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der\nAbs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist ent-              Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-\nsprechend anzuwenden. Nebenansprüche können                       sichtlich ergibt;\neine Bezugnahme auf mindestens einen der voran-               6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-\ngehenden Patentansprüche enthalten.                               dung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand\n(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können                  der Technik;\nein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche)             7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-\naufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-                spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                 857\nerläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-   4. Im § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 2\" durch\ngen unter Verwendung der entsprechenden                  die Angabe ,,§ 4 Abs. 8\" ersetzt.\nBezugszeichen.\nArtikel 2\n(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-\nnehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\nnicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen      tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-\noder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf         schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)\ndiese ersetzt werden.\"                                   auch im Land Berlin.\n3. Im § 6 Abs. 6 wird als neuer Satz 3 eingefügt:                                     Artikel 3\n„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die         Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die\nfür das Verständnis der Erfindung in Betracht kommen     bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten\nkönnen, sind zulässig, jedoch nicht als erste Zeichnung  Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden\n(Figur Nr. 1 ). \"                                        Vorschriften.\nMünchen, den 4. Mai 1990\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Häu ßer"]}