{"id":"bgbl1-1990-22-11","kind":"bgbl1","year":1990,"number":22,"date":"1990-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1990/22#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1990-22-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1990/bgbl1_1990_22.pdf#page=29","order":11,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen","law_date":"1990-05-01T00:00:00Z","page":849,"pdf_page":29,"num_pages":7,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                             849\nVierte Verordnung\nzur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen\nVom 1. Mai 1990\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)\nverordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGB!. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862)\" ersetzt\ndurch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\n2. Die Anlage wird wie folgt geändert:\na) In den Ausnahmen E 13 in den Abschnitten 5.2 und 5.4, E 14 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 sowie in der\nAusnahme E 15 im Abschnitt 5.3 wird jeweils das Datum „30. April 1990\" ersetzt durch „30. April 1991 \".\nb) Die Ausnahme Nr. E 26 wird aufgehoben.\nc) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\nd) In der Ausnahme Nr. E 47 wird in Nummer 1 die Angabe „bis zum 31. Dezember 1989\" gestrichen.\ne) In der Ausnahme Nr. E 54 wird in Nummer 1.1 und in der Ausnahme Nummer E 66 in Nummer 2 nach der Angabe\n,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\" jeweils eingefügt:\n,,, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nf) In der Ausnahme Nr. E 61 wird in Nummer 3.1.9 Satz 3 die Angabe „200 kPa (2,0 bar)\" geändert in: ,,250 kPa (2,5\nbar)\".\ng) In der Ausnahme Nr. E 65 wird in Nummer 1 die Angabe: ,,geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember\n1987 (BGBI. 1 S. 2858)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 2179)\".\nh) In den Ausnahmen Nummer E 16 bis E 18, E 21, E 22, E 24, E 25, E 27, E 28, E 30 bis E 39, E 44, E 46 und E 47\nwird in Nummer 2 jeweils im Abschnitt mit der Überschrift „ Verwendung anderer geprüfter Verpackungen\" nach\nder Angabe ,,(BGBI. 1 S. 1550)\" eingefügt:\n.. , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),\".\ni) Folgende Ausnahmen Nr. E 68 bis E 70 werden angefügt:\n„Ausnahme Nr. E 68\n(Befristete Weiterverwendung bestimmter Verpackungen)\n1     Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 1570 dürfen die in Satz 1 und 2\ndieser Randnummer bestimmten Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden, wenn\nsie für die jeweiligen Beförderungsgüter\n- bauartgeprüft, aber noch nicht zugelassen, oder\n- bauartgeprüften Verpackungen mindestens gleichwertig sind\nund wenn der Absender dies im Frachtbrief durch die Angabe nach Nummer 2 bestätigt hat.\n2     Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Verpackung entspricht der Ausnahme Nr. E 68\".","850                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nAusnahme Nr. E 69\n(Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter)\n1  Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2 und 3 unterliegen die in der Tabelle in Nummer 2 aufgeführten\ngefährlichen Güter unter den Bedingungen der Nummern 2 und 3 nicht den Vorschriften der Anlage zur\nGefahrgutverordnung Eisenbahn.\n2 Tabelle\nZeile                  Stoffe/Gegenstände              Klasse       Ziffer(n),            Mengen\nBuchstabe(n)\n1         Explosive Stoffe                               1a     3a)            Gesamtmenge bis zu\n3b)            höchstens 1 kg (Netto-\n6              explosivstoffmasse)\n11 a)\n2         Mit explosiven Stoffen                         1b     2a)            Gesamtmenge bis zu\ngeladene Gegenstände                                  2b)            höchstens 5 kg (Brutto-\n4a)            masse der Gegenstände)\n4b)\n4e)\n4A\n8\n9\n3        Zündwaren, Feuerwerkskörper                     1c     1 a)           Gesamtmenge bis zu\nund ähnliche Güter                                    3              höchstens 3 kg (Brutto-\n38             masse der Gegenstände)\n9 bis 20\n22 bis 25\n27\n4         Druckgaspackungen und                         2       10             Gesamtmenge bis         zu\nKartuschen                                            11             höchstens 1O kg\n5         Entzündbare                                   3       alle           in zulässigen lnnenver-\nflüssige Stoffe                                        Ziffern,       packungen mit einem\nGiftige Stoffe                                         jeweils        Inhalt von höchstens 5 kg\n6.1\nBuchstabe b)   für feste Stoffe und höch-\nÄtzende Stoffe                                 8                      stens 51 für flüssige\nEntzündbare                                   4.1     13a)           Stoffe und in einer\nfeste Stoffe                                                         Gesamtmenge von höch-\nstens 25 kg für feste\nSelbstentzündliche                             4.2     6b)            Stoffe und höchstens 25 1\nStoffe                                                 6c)            für flüssige Stoffe\nStoffe, die in Berührung                      4.3     1 d)\nmit Wasser entzündbare Gase                           2d)\nentwickeln                                             6\n(soweit\nStoffe der\nZiffern 1 d)\nund 2d) ent-\nhalten waren)\nEntzündend (oxydierend)                       5.1     4\nwirkende Stoffe                                       9c)\n6        Organische Peroxide                            5.2     Gruppe A       in zulässigen lnnenver-\npackungen, in Mengen\nvon höchstens 200 g und\nin einer Gesamtmenge\nvon höchstens 1 kg","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                               851\nZeile                  Stoffe/Gegenstände           Klasse       Ziffer(n),               Mengen\nBuchstabe(n)\n7         Entzündbare                                 3      alle Ziffern,      in zulässigen lnnenver-\nflüssige Stoffe                                    jeweils            packungen, mit einem\nBuchstabe c)       Inhalt von höchstens\n20 kg für feste Stoffe und\nGiftige Stoffe                              6.1\nhöchstens 20 1für flüssige\nÄtzende Stoffe                              8                         Stoffe und in einer\nEntzündbare                                 4.1    1 bis 6            Gesamtmenge von höch-\nfeste Stoffe                                       8 bis 12, 13b)     stens 50 kg für feste und\nhöchstens 50 1für flüssige\nSelbstentzündliche                          4.2    5                  Stoffe\nStoffe                                             7 bis 12\nEntzündend (oxydierend)                     5.1    6b) bis e)\nwirkende Stoffe                                    11 (soweit\nStoffe der\nZiffern 4,\n6b) bis e),\n9c) enthalten\nwaren)\n8         Radioaktive Stoffe                          7      Herzschritt- ·     keine besondere       Men-\nmacher,            genbeschränkung\nPharmazeu-\ntika,\nGegenstände\ndes persön-\nliehen Ge-\nbrauchs mit\nSkalen oder\nAnzeigemit-\nteln mit fest\nanhaftenden\nradioaktiven\nStoffen\n(z. B. Uhren),\nthoriumhal-\ntige Glüh-\nstrümpfe,\nsoweit die ge-\nnannten Stoffe\nund Gegen-\nstände nach\natom-\nrechtlichen\nVorsch ritten\nkeiner Ge-\nnehmigungs-\noder An-\nzeigepflicht\nunterliegen\n3   Sonstige Vorschriften\n3.1 Die Gesamtmenge aller Güter nach der Tabelle in Nummer 2 darf in einem Wagen oder Großcontainer 50 kg\nnicht überschreiten.\n3.2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Freigestellt gemäß\nAusnahme Nr. E 69\".\nAusnahme Nr. E 70\n(Beförderung von Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfällen)\n1   Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfälle (z. B. Späne) als Stoffe der Klasse\n4.3 unter folgenden Bedingungen befördert werden.","852                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nDie Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung\nund -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656\nveröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als selbst-\nentzündliche Stoffe der Klasse 4.2 erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die\nAnerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.\n2    Verpackung\n2.1 Die Stoffe sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 1 und 2 zu verpacken.\n2.2 Trockene Stoffe dürfen auch in Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 3 Buchstabe b verpackt sein.\n2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen\nworden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.\n2.4 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das\nVerfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung\ngefährlicher Güter - R 002 -\" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.\n2.5 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene\nKennzeichnung tragen.\n2.6 Es dürfen auch Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden, wenn die Bedingungen der\nRandnummer 18 entsprechend erfüllt sind.\n3    Beförderung in loser Schüttung\n3.1 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in loser Schüttung in feuchtigkeitsdichten Wagen oder Containern\naus Stahl mit ausreichender Belüftung befördert werden.\n3.2 Die Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie eventuell durch Kontakt der Aluminiumkrätze mit\n· der Luftfeuchtigkeit entstehende Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B. Spritzwasser,\nRegen) wirksam verhindert.\n3.3 Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüftungsvorrichtung muß bis zum 31. Dezember\n1992 vom Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt sein.\n4    Sonstige Vorschriften\n4.1 Bei Beförderungen nach Nummer 3 darf die Aluminiumkrätze nur in trockenem Zustand in trockene, saubere\nWagen und Container verladen werden.\n4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für\nTankcontainer auch für Beförderungen nach Nummer 3 anzuwenden.\n4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen\nnach den Nummern 2 und 3 entsprechend anzuwenden.\n5    Angaben im Frachtbrief\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:\na) bei Beförderungen nach Nummer 2: ,,Aluminiumkrätze (oder: Abfall, enthält ... - z.B. Aluminiumspäne),\n4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\";\nb) bei Beförderungen nach Nummer 3: ,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70\".\n6    Übergangsvorschriften\n6.1 Abweichend von Nummer 2.3 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 auch nicht bauartgeprüfte Verpackungen\nnach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden.\n6.2 Abweichend von Nummer 3.1 und 3.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder\nContainer aus Stahl mit im oberen Teil (mindestens zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden verwendet\nwerden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die Oberkante der Wände überlappt und\nbefestigt ist.\nArtikel 2\nDie Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)\" ersetzt\ndurch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179)\".\n2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )\",\nersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849),\".","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                             853\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863)\"\nersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\n4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\na) In der Ausnahme Nr. S 31 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".\nb) In der Ausnahme Nr. S 57 wird Nummer 3.2 wie folgt gefaßt:\n„3.2    Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem\n1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden.\"\nc) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2 und in der Ausnahme Nr. S 81 in Nummer 3 Buchstabe a nach der\nAngabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\" eingefügt:\n\", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nd) Die Ausnahme Nr. S 65 wird wie folgt gefaßt:\n„Ausnahme Nr. S 65\n(Umschreibung von Schulungsnachweisen)\n1     Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 ist\na) Soldaten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,\nb) Polizeivollzugsbeamten und ehemaligen Polizeivollzugsbeamten\nvon der für ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag bei Vorlage eines\nNachweises über die bei der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfoJgreich abgeschlossene\nSchulung (ohne nochmalige erfolgreiche Schulung entsprechend Anlage B Randnummer 10315) eine\nBescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6 auszustellen.\n2     Für die Schulung der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bedarf es keiner gesonderten Lehrgangs-\nanerkennung durch die Industrie- und Handelskammer. Der Bundesminister der Verteidigung und der\nBundesminister des Innern sorgen dafür, daß die von der Bundeswehr oder vom Bundesgrenzschutz\ndurchgeführten Schulungen den jeweiligen Anforderungen an die besondere Schulung der Fahrzeugführer\nnach Anlage B Randnummer 10315 entsprechen.\n3     Die Bescheinigung darf nur für die im Nachweis der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes ausgewie-\nsenen Klassen ausgestellt werden. Maßgebend für die Berechnung der Geltungsdauer gemäß Anlage B\nRandnummer 10315 Abs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grundkurs eines Grundlehrgangs oder eines\nFortbildungslehrgangs in der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen wurde.\"\ne) In der Ausnahme Nr. S 66 wird Nummer 5.3 wie folgt gefaßt:\n„5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B Randnummer 211127 Abs. 4a bis zum 31. Dezember 1990\ngetroffen, dürfen die Tankfahrzeuge unter Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme weiterver-\nwendet werden.\"\nf) In der Ausnahme Nr. S 72 wird Nummer 3 wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 wird die Angabe „ 10500 Abs. 1\" geändert in: ,, 10500\".\n2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem\n1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden.\"\ng) In der Ausnahme Nr. S 76 wird in Nummer 2 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)\"\neingefügt:\n,, , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),\".\nh) In der Ausnahme Nr. S 79 wird in Nummer 2.4 die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986\n(BGBI. 1 S. 1347)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\ns. 2862)\".\ni) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2863)\" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)\".","854                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1\nj) Folgende Ausnahmen Nr. S 82 bis S 84 werden angefügt:\n„Ausnahme Nr. S 82\n(Anerkennung von Schulungsnachweisen)\n1    Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 gelten\na) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10315 des Europäischen Übereinkommens über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in der DDR oder in einem ausländischen Staat\nausgestellt wurden,                                  ·\nb) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern\", die in der DDR von einer\nBehörde (z.B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,\nfür Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung\n. nach Randnummer 10315 Abs. 1.\n2    In den Fällen des Absatzes 1 muß der Beförderer den Fahrzeugführer in die innerstaatlichen Besonderheiten\ndes Gefahrguttransports und die dafür geltenden Vorschriften einweisen. Er muß dem Fahrzeugführer die\nEinweisung bescheinigen. Die Bescheinigung muß Name und Anschrift des Fahrzeugführers enthalten;\nzusätzlich ist zu vermerken:\n,,In die Besonderheiten des Gefahrguttransports nach GGVS eingewiesen gemäß Ausnahme Nr. S 83 (Ort,\nDatum, Unterschrift, Firma)\".\n3     Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und zuständigen\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sie gilt nur für Fahrten, die der Fahrzeugführer für den\nBeförderer durchführt, der ihn eingewiesen hat.\n4    Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b gilt die nach dem 1. Februar 1990 ausgestellte Berechtigung höchstens\n3 Jahre nach Ausstellungsdatum.\nAusnahme Nr. S 83\n(Aussetzen der Fahrwegfestlegung)\nAbweichend von § 7 a Abs. 1 sind die Vorschriften nach § 7 Abs. 3 (Fahrwegfestlegung) bis zum\n31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.\nAusnahme Nr. S 84\nWeiterverwendung von in Verkehr befindlicher austenitischer Tanks\n1    Abweichend von § 7 a Abs. 2 gilt § 7 Abs. 2 bis 7 auch nicht für die Beförderung der in § 7 a Abs. 1 genannten\nStoffe, wenn sie unter nachfolgenden Bedingungen in wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks, die sich\nzum Zeitpunkt des lnkrafttretens der 2. GGVS-Änderungsverordnung im Verkehr befanden, befördert werden.\n2    Bau und Ausrüstung der Tanks\n2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl bestehen und in der Tankwand in allen Bereichen ein\nArbeitsaufnahmevermögen aufweisen, das dem eines Tanks aus Baustahl mit einer Wanddicke von\n5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem\nDurchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) entspricht. Dies muß in der Prüfbescheinigung nach\nAnhang B.3a oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen\nnach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bestätigt sein.\n2.2 Die Tanks müssen zylinderförmig gebaut sein.\n2.3 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPA (4 bar) (Überdruck) bemessen\nsein.\"\n5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Im Teil 1 wird in der Überschrift die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )\"\nersetzt durch: ,,Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. I S. 849)\".\nb) Im Teil 1 werden in der Tabelle die Ausnahme Nr. E 26 mit allen Angaben gestrichen und folgende Bestimmungen\nangefügt:","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990                                   855\n1           2              3                            4                        5                  6\nE 68       3           alle              Befristete Weiterverwendung          BGBI. 1990 1       31. Dezem-\n6.1                           bestimmter Verpackungen              S.849              ber 1990\n8\nE 69       1a          bestimmte         Freistellung kleiner Mengen          BGBI. 19901        unbefristet\nbis         Stoffe und        bestimmter Güter                     S.849\n6.1, 7      Gegen-            Abweichende Bestimmung:\nund 8       stände\nDie Gesamtmenge aller Güter nach\nder Tabelle in Nummer 2 der Aus-\nnahme Nummer E 69 darf in einer\nBeförderungseinheit 50 kg nicht\nüberschreiten. Die an der Beförde-\nrung Beteiligten (z. 8. Absender,\nVerlader, Beförderer) haben ge-\n1T1einsam die Einhaltung sicher-\nzustellen.\nE 70       4.3         -                 Beförderung von Aluminiumkrätzen     BGBI.19901         unbefristet\nund Aluminiumabfällen                S.849\nZusätzliche Bedingung:\nDie Fahrzeuge und Container nach\nNummer 3 der Ausnahme Nr. E 70\nmüssen an beiden Seiten mit einem\nZettel nach Muster 4.3 des An-\nhangs A.9 versehen sein.\nc) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen die Angabe „30. April 1990\" geändert\nin: ,,30. Juni 1990\".\nArtikel 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.\nArtikel 4\nDiese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in Kraft. Artikel 1\nNr. 2 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.\nBonn, den 1. Mai 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. Z i m m e r m an n"]}